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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH begrenzt Anrechnung

Startseite  •  Aktuelles  •  01.07.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH begrenzt Anrechnung

Grenzpendler im Konzern: Abfertigung und Auslandsdienstzeiten – OGH zieht eine klare Linie

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Sie wechseln im Konzern vom Ausland nach Wien und fragen sich, ob „Abfertigung und Auslandsdienstzeiten“ zusammenpassen? Der Moment der Trennung zeigt es: Genau hier entscheidet sich, ob treue Jahre im Ausland Ihre Abfertigung im österreichischen Arbeitsrecht erhöhen – oder nicht. Der folgende Fall zeigt, worauf es wirklich ankommt.

Vom Ausland ins Wiener Büro – und plötzlich zählt die Treue nicht mehr?

Eine Angestellte arbeitete jahrelang für eine internationale Fluglinie in Deutschland. Sie kündigte dort selbst und unterschrieb wenige Wochen später einen neuen, nun österreichischen Dienstvertrag bei der Wiener Zweigniederlassung desselben Unternehmens. Vorsorglich hielten die Parteien vorab fest: Die deutschen Jahre zählen für vieles – aber nicht für Abfertigung und die betriebliche Zusatzversorgung in Österreich.

Später kam es zu einem Arbeitgeberwechsel nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Eine Betriebsvereinbarung stellte sicher, dass gesetzliche Ansprüche weiterhin gegen die frühere Arbeitgeberin geltend gemacht werden konnten. Die Mitarbeiterin erhielt zwei Monatsentgelte an Abfertigung alt. Sie verlangte jedoch weitere sechs Monatsentgelte und argumentierte, beide Dienstverhältnisse seien nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) zusammenzurechnen, weil sie unmittelbar aufeinander folgten und der Arbeitgeber derselbe Konzern blieb.

Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht gab statt. Dann kam die Wende: Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte das klageabweisende Urteil wieder her (siehe (OGH 04.09.2002, 9ObA195/02w)). Entscheidend war die Frage, ob Zeiten im Ausland ohne dortiges Abfertigungssystem überhaupt in die österreichische Abfertigung alt „hineinzählen“ können – selbst wenn das Arbeitsverhältnis nahtlos im selben Konzern fortgesetzt wird.

(OGH 04.09.2002, 9ObA195/02w)

Klare Aussage für die Praxis: Am 04.09.2002 (9ObA195/02w) entschied der Oberste Gerichtshof, dass für die Abfertigung nach § 23 AngG nur unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiten zählen, in denen nach dem jeweils anwendbaren Recht überhaupt ein Abfertigungs- oder vergleichbarer Anspruch entstehen konnte – Auslandsjahre ohne solches System bleiben außen vor. Stichwort Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Die Anrechnung setzt ein ausländisches Severance-System voraus.

Welche Regeln gelten in Österreich für die Zusammenrechnung von Dienstzeiten? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Der Dreh- und Angelpunkt ist § 23 Angestelltengesetz (AngG), der die Abfertigung alt regelt und vorsieht, dass mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse zum selben Arbeitgeber zusammenzurechnen sind. Das Ziel: Wer ohne Unterbrechung loyal bleibt, soll beim Austritt eine höhere Staffel erreichen. Doch diese Regel hat Grenzen, wenn Ländergrenzen und unterschiedliche Entgeltsysteme ins Spiel kommen.

Bei einem Betriebsübergang nach § 3 AVRAG geht das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Für die Abfertigung alt ist entscheidend, welche Zeiten „abfertigungswirksam“ sind. In Deutschland gab es zum damaligen Zeitpunkt kein gesetzliches Abfertigungssystem wie in Österreich. Deshalb stand zur Debatte, ob diese Vordienstzeiten dennoch die österreichische Staffel erhöhen dürfen – oder ob hier die Systemgrenze einen Riegel vorschiebt.

Der OGH löst das Problem über die teleologische Reduktion: Die Zusammenrechnung erfasst nur jene Zeiträume, in denen nach dem jeweils anwendbaren Recht eine Abfertigung oder eine vergleichbare arbeitgeberfinanzierte Leistung entstehen konnte. Dahinter stehen praktische Gründe: Kein doppelter Vorteil für Arbeitnehmer, keine fiktive Rückstellungspflicht für Arbeitgeber und Kohärenz der unterschiedlichen nationalen Vergütungssysteme.

In Österreich gilt: Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) sind nur solche unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstzeiten zusammenzurechnen, in denen ein Abfertigungs- oder ein vergleichbarer Anspruch erworben werden konnte; Auslandszeiten ohne solches System erhöhen die Abfertigungsstufe nicht (OGH 9ObA195/02w, 04.09.2002). Siehe Gesetzestext: Angestelltengesetz (AngG).

Für Betroffene in Wien heißt das: Stichwort Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Die Personalverrechnung darf Auslandsjahre nur dann berücksichtigen, wenn dort eine gesetzliche oder vertragliche Severance geregelt ist, die der österreichischen Abfertigung entspricht. Fehlt ein solches System, bleibt es bei der Anrechnung rein österreichischer Dienstzeiten. Im Streitfall entscheiden das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG).

Was bedeutet Abfertigung und Auslandsdienstzeiten für Ihren Fall?

Wer in einem Konzern von einem EU-Staat nach Österreich wechselt, steht oft vor derselben Frage: Können die Auslandsjahre die Abfertigungsstufe hierzulande erhöhen? Der OGH sagt: nur dann, wenn das ausländische Recht oder die vertraglichen Regelungen dort einen Abfertigungs- oder gleichwertigen Severance-Anspruch kannten. Sonst bleibt die österreichische Abfertigung alt unberührt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 04.09.2002 (9ObA195/02w) entschieden, dass bei der Abfertigung nach § 23 AngG nur jene unmittelbar aufeinanderfolgenden Dienstzeiten zum selben Arbeitgeber zusammengerechnet werden, in denen nach dem jeweils anwendbaren Recht überhaupt ein Abfertigungs- oder eine vergleichbare Arbeitgeberleistung erworben werden konnte; Auslandszeiten ohne solches System bleiben unberücksichtigt. Für Arbeitnehmer in Österreich ist das die Leitlinie bei grenzüberschreitenden Konzernkarrieren.

Diese Linie überrascht, weil frühere Stimmen eine großzügige Anrechnung befürworteten. Der Gerichtshof verankert die Grenze ausdrücklich im Zweck der Norm: Abfertigung alt ist ein österreichisches System mit Arbeitgeberfinanzierung und Rückstellungen. Wenn im Ausland keine entsprechende Verpflichtung existierte, entsteht hier kein „verdeckter“ Anspruch, der später in Österreich „mitwandern“ könnte.

Für Unternehmen mit Sitz in Wien bringt das Klarheit: Klare Transferklauseln im Vertrag, saubere Dokumentation des anwendbaren Rechts und der dortigen Severance-Regeln, sowie Rückstellungen nur für in Österreich abfertigungswirksame Zeiten. So lassen sich Nachzahlungen, Rückforderungen und Gleichbehandlungsrisiken minimieren.

OGH-Entscheidung: Warum die Grenze genau hier verläuft

Der Oberste Gerichtshof hat am 04.09.2002 (9ObA195/02w) entschieden, dass ausländische Vordienstzeiten ohne eigenes Abfertigungs- oder gleichwertiges Severance-System nicht in die österreichische Abfertigung alt eingerechnet werden. Die Revision der Arbeitgeberin war erfolgreich; das erstinstanzliche klageabweisende Urteil wurde wiederhergestellt.

Das Kernargument lautete: § 23 AngG sichert Kontinuität innerhalb eines Systems, nicht den Transfer von Ansprüchen aus Systemen ohne Abfertigung. Drei Überlegungen stützen das: Erstens darf es nicht zu einem doppelten Vorteil kommen. Zweitens konnte der Arbeitgeber für die Auslandsjahre keine Abfertigungsrückstellungen bilden. Drittens folgt dies der ständigen Linie bei grenzüberschreitenden Betriebsübergängen.

Das Berufungsgericht hatte die zusammenhängende Beschäftigung innerhalb desselben Konzerns in den Vordergrund gestellt. Der OGH setzte dem die Zielsetzung der Norm entgegen und reduzierte sie teleologisch. Für das österreichische Arbeitsrecht ist damit klargestellt: Konzernidentität oder nahtloser Übergang genügen nicht; maßgeblich ist die Abfertigungswirksamkeit der jeweiligen Zeit.

Für Prozesse vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG) bedeutet das: Wer die Anrechnung begehrt, muss konkret darlegen, dass im Auslandsabschnitt ein abfertigungsähnlicher Anspruch bestand – sei es gesetzlich, kollektivvertraglich oder aus betrieblicher Vereinbarung. Der pauschale Verweis auf EU-Freizügigkeit hilft nicht weiter.

Rechtsanwalt Wien: Praktische Konsequenzen – was Beschäftigte und HR in Wien jetzt tun sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen drei Schritte: Erstens die Prüfung, ob im Ausland ein Abfertigungs- oder Severance-System existierte. Zweitens die Sicherung aller Vereinbarungen zur Vordienstzeiten-Anrechnung. Drittens die korrekte Berechnung Ihrer österreichischen Abfertigung alt – ohne Auslandsjahre, sofern dort kein vergleichbares System galt.

  • Arbeitnehmer: Fordern Sie vom früheren Auslandsarbeitgeber eine schriftliche Bestätigung, ob ein Severance-/Abfertigungssystem bestand. Legen Sie Verträge, Policies und Kollektivverträge in Kopie bei.
  • Arbeitnehmer: Prüfen Sie Ihre Lohnabrechnung bei Beendigung. Erheben Sie binnen kurzer Frist Einwendungen, wenn Auslandsjahre fälschlich ein- oder nicht angerechnet wurden.
  • Arbeitgeber/HR: Verwenden Sie Transferklauseln, die Vordienstzeiten aus dem Ausland nur für Urlaub, KV-Einstufung und Kündigungsfristen berücksichtigen; dokumentieren Sie das anwendbare Recht und das Vorliegen eines Severance-Systems.

Typische Konstellationen in Österreich: EU-Transfer in denselben Konzern, späterer Betriebsübergang nach § 3 AVRAG, Kollektivvertrag mit Verweis auf § 23 AngG, sowie Betriebsvereinbarungen zur Ansprüchewahrung. In all diesen Fällen bleibt der Prüfstein gleich: Abfertigungswirksamkeit der Zeit nach dem jeweils anwendbaren Recht. Ohne sie keine Stufenerhöhung. Stichwort Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Diese Leitlinie verhindert Fehlberechnungen in Wien.

Wer im Streitfall in Wien klagt, sollte sich vorbereiten: Sachverhaltsdarstellung mit Zeitlinien, Nennung der Rechtsordnungen, Nachweis der Gleichwertigkeit ausländischer Leistungen und eine klare Berechnung. So erhöhen Sie Ihre Chancen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien – und gegebenenfalls vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG) in zweiter Instanz.

Häufige Fragen zum grenzüberschreitenden Abfertigungsanspruch

Kann ich Auslandsjahre für die österreichische Abfertigung alt anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Nur wenn im Ausland ein Abfertigungs- oder gleichwertiger Severance-Anspruch bestand, zählen die Jahre (§ 23 AngG; OGH 9ObA195/02w). Fehlt ein solches System, bleibt die Abfertigung unverändert.

Habe ich Anspruch auf Zusammenrechnung, wenn der Konzern derselbe ist?
Nein. Entscheidend ist die Abfertigungswirksamkeit der Zeiten, nicht die Konzernidentität (§ 23 AngG; OGH 9ObA195/02w). Auslandsabschnitte ohne Severance-Regel erhöhen die österreichische Staffel nicht.

Zählt ein Betriebsübergang nach § 3 AVRAG meine Vordienstzeiten automatisch dazu?
Nein. Ein Betriebsübergang ändert nichts an der Voraussetzung, dass Zeiten abfertigungswirksam sein müssen (§ 3 AVRAG iVm § 23 AngG; OGH 9ObA195/02w). Ohne vergleichbare Leistung im Ausland keine Anrechnung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Auslandsjahre irrtümlich anrechnet?
In Österreich gilt: Falsche Anrechnung kann zu Rückforderungen und Gleichbehandlungsproblemen führen (§ 23 AngG; OGH 9ObA195/02w). HR sollte Abrechnungen an das anwendbare Recht und vorhandene Severance-Systeme anpassen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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