Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 9ObA22/11t

Startseite  •  Aktuelles  •  13.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 9ObA22/11t

Nach 20 Jahren gekündigt – und der Bonus zählt nicht? OGH klärt Abfertigung und Bonus

Sie verlassen nach Jahrzehnten Ihr Unternehmen und fragen sich, ob Abfertigung und Bonus zusammenkommen – obwohl die großen Auszahlungen erst im letzten Jahr am Konto landeten? Der Fall eines Wiener Managers zeigt, wie heikel die Zuordnung variabler Vergütungen ist. Und er zeigt, worauf es im österreichischen Arbeitsrecht bei der Abfertigungsberechnung wirklich ankommt. Stichwort: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.

Die LTI-Auszahlung im letzten Dienstjahr – warum sie die Abfertigung nicht erhöhte

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1980, also über 25 Jahre, für ein Unternehmen. Er nahm an einem mehrjährigen „Long-Term Compensation Plan 2000–2006“ teil – ein typischer LTI mit Gewinnbezug, Auf- und Abschlägen sowie aufgeschobener Auszahlung. 2007, seinem letzten Beschäftigungsjahr, erhielt er hohe Raten aus diesem Plan. Er forderte, dass sämtliche 2007 ausbezahlten Plan-Beträge die Abfertigung erhöhen.

Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Diese Zahlungen beträfen frühere Jahre. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab dem Arbeitnehmer teilweise recht und rechnete Anteile für 2006 ein. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) sah das anders und wies die Klage ab: Berücksichtigt werden nur Beträge, die „für“ das letzte Jahr gebühren – nicht bloß im letzten Jahr ausbezahlte Vorjahresteile. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Sichtweise endgültig (OGH 27.07.2011, 9ObA22/11t).

OGH 27.07.2011, 9ObA22/11t: Bei der Abfertigung Alt zählen nur variable Entgelte, die dem letzten Dienstjahr zugeordnet sind; bloße Auszahlungen früherer Jahre im letzten Jahr erhöhen die Abfertigung nicht.

Die Entscheidung ist nachlesbar hier: (OGH 27.07.2011, 9ObA22/11t).

Klare Aussage für die Praxis: Am 27.07.2011 stellte der OGH in 9ObA22/11t fest, dass bei der Abfertigung Alt nur variable Entgelte zählen, die „für“ das letzte Dienstjahr gebühren; bloße Auszahlungen von Vorjahresleistungen im letzten Jahr erhöhen die Abfertigung nicht.

Welche Beträge zählen zur Abfertigung Alt – Abfertigung und Bonus richtig zuordnen

Die maßgebliche Norm ist § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes (AngG). Sie ordnet an, dass die Abfertigung nach dem Entgelt zu bemessen ist, das dem Angestellten „für den letzten Monat“ gebührt; bei schwankendem Entgelt ist der Durchschnitt des letzten Jahres heranzuziehen. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

„Gebührt“ bedeutet: wirtschaftlich verdient und dem letzten Zeitraum zugeordnet, nicht bloß ausbezahlt. Das ist entscheidend für Gewinnbeteiligungen, Prämien, LTI/Bonus und ähnliche variable Entgelte. Zählen sie bezogen auf Leistungen des letzten Dienstjahres, fließen sie ein. Beziehen sie sich auf frühere Jahre, bleiben sie außen vor – auch wenn die Auszahlung am Schluss erfolgte. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist diese Zuordnung entscheidend.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) bemisst sich die Abfertigung Alt nach dem Entgelt „für“ den letzten Monat bzw. dem Durchschnitt des letzten Jahres; maßgeblich ist der Bezugszeitraum der Leistung, nicht der Auszahlungszeitpunkt.

Damit wird das sogenannte Aktualitätsprinzip gestärkt. Der 12‑Monats‑Durchschnitt ist kein Sammelbecken für Altforderungen; er bildet das letzte Jahr ab. Für Unternehmen in Wien und ganz Österreich heißt das: Payroll und Bonusregelungen müssen den Leistungszeitraum eindeutig ausweisen. Nur so lassen sich Konflikte vermeiden, wenn das Dienstverhältnis zu Ende geht.

  • Zählt: Bonus-/Gewinnbeteiligungsanteile, die für das letzte Dienstjahr erarbeitet wurden.
  • Zählt nicht: Nachzahlungen/Tranche aus Vorjahren, auch wenn sie im letzten Jahr zufließen.
  • Bei schwankendem Entgelt: 12‑Monats‑Durchschnitt des letzten Jahres maßgeblich.

Abzugrenzen ist auch die Abfertigung Alt (Dienstbeginn vor 1.1.2003, keine Umstiegserklärung) von der Abfertigung Neu (BMSVG). Der hier besprochene Fall betrifft Alt-Ansprüche. Für die Abfertigung Neu gelten andere Mechanismen, da dort Beitragszahlungen in die Mitarbeitervorsorgekasse erfolgen.

Was der OGH betont hat – Kurswechsel zurück zum Aktualitätsprinzip

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.07.2011 (9ObA22/11t) entschieden, dass nur „für“ das letzte Dienstjahr gebührende variable Entgelte in die Abfertigung Alt einfließen, nicht bloß im letzten Jahr ausbezahlte Vorjahresanteile.

Damit stellte der OGH klar: Es kommt auf den Bezugszeitraum an. Die Fälligkeit oder die Auszahlung verschiebt nicht die Zuordnung. Der 12‑Monats‑Durchschnitt des letzten Jahres bleibt das Leitkriterium – auch für Boni, Prämien und Gewinnbeteiligungen. Der Gerichtshof ordnete den mehrjährigen LTI als Gewinnbeteiligung ein, inklusive Malus- und Deferral-Regeln.

Bemerkenswert ist der Bruch mit einer früheren Linie, die stärker auf den Auszahlungszeitpunkt gesehen hat. Der OGH folgt nun der überwiegenden Lehre und schützt die Aktualität des Referenzzeitraums. Gestaltungsmöglichkeiten, die nur durch spätere Auszahlung bei Austritt Vorteile oder Nachteile bewirken, ändern am abfertigungsrelevanten Zeitraum nichts. 9ObA22/11t schließt sich damit der sachorientierten Betrachtung an.

Prägnant für Suchende: Für Arbeitnehmer in Österreich gilt, dass nach 9ObA22/11t jene Boni die Abfertigung Alt erhöhen, die dem letzten Dienstjahr zugeordnet sind; Vorjahresboni im Schlussjahr erhöhen sie nicht. Das schützt sowohl korrekte Bemessung als auch klare Prozesse im Unternehmen.

OGH 27.07.2011, 9ObA22/11t: Der 12‑Monats‑Durchschnitt bildet nur das letzte Jahr ab; Auszahlungszeitpunkte verschieben die Zuordnung variabler Entgelte nicht.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Rechtsberatung in Wien klärt die Zuordnung variabler Entgelte, berechnet den 12‑Monats‑Durchschnitt und prüft LTI-Regeln. Suchende nach Abfertigung berechnen Arbeitnehmer finden hier die maßgeblichen Kriterien nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) und OGH 9ObA22/11t.

So handeln Betroffene und Unternehmen jetzt richtig

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail des Bezugszeitraums. Gerade in Wien sehen wir oft komplexe Bonus- und LTI-Pläne, die ohne saubere Dokumentation schwer einzuordnen sind. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt hier eine strukturierte Prüfung. Wenn Sie Abfertigung berechnen Arbeitnehmer möchten, achten Sie besonders auf den dokumentierten Bezugszeitraum.

  • Für Arbeitnehmer: Sammeln Sie Planunterlagen, Abrechnungen und Zahlungsbelege der letzten 24 Monate. Markieren Sie bei jeder Zahlung den Leistungszeitraum.
  • Für Arbeitnehmer: Berechnen Sie den 12‑Monats‑Durchschnitt des letzten Jahres und trennen Sie Vorjahresanteile, die nur im Schlussjahr ausbezahlten wurden.
  • Für Arbeitgeber/HR: Weisen Sie in Bonusregeln und Payroll-Abrechnungen immer den Bezugszeitraum aus; berücksichtigen Sie bei Austritt nur Anteile, die „für“ das letzte Jahr gebühren. Führen Sie eine Vier-Augen-Prüfung durch.

Praxisnah betrachtet, geht es um drei typische Konstellationen:

Erstens: Der Bonus wird im März des Folgejahres ausbezahlt. Entscheidend ist, wofür er wirtschaftlich steht. Betrifft er das Vorjahr, dann gehört er in den Durchschnitt – aber nur, wenn dieses Vorjahr mit dem letzten Dienstjahr zusammenfällt.

Zweitens: Mehrjährige LTI-Tranchen werden bei Planfälligkeit ausgezahlt. Sie zählen nur, wenn ihre Erdienung ganz oder anteilig in das letzte Dienstjahr fällt. Malus- oder Deferral-Regeln ändern die Zuordnung nicht, sie beeinflussen nur Fälligkeit oder Höhe.

Drittens: Nachzahlungen oder Korrekturen betreffen oft frühere Zeiträume. Sie sind erst dann abfertigungsrelevant, wenn sie dem letzten Jahr zugeordnet werden können. Andernfalls erhöhen sie die Abfertigung nicht – unabhängig vom Auszahlungsmonat.

Ein klarer Satz zum Mitnehmen: In Österreich ist für die Abfertigung Alt die zeitliche Zuordnung der Leistung maßgeblich, nicht die Lohnabrechnung im Austrittsmonat. Das gilt für variable Entgelte vom Umsatzbonus bis zur Gewinnbeteiligung.

Häufige Fragen zur Abfertigung Alt bei Boni und Gewinnbeteiligungen

Kann ich einen im letzten Jahr ausbezahlten Vorjahresbonus in die Abfertigung einrechnen?
Nein. § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) stellt auf das „für“ das letzte Jahr gebührende Entgelt ab. Nach OGH 9ObA22/11t zählen Vorjahresanteile nicht, auch wenn die Auszahlung im letzten Jahr erfolgte.

Habe ich Anspruch auf Einrechnung eines Jahresbonus, der das letzte Dienstjahr betrifft?
Ja. In Österreich gilt nach § 23 Abs 1 AngG, dass variable Entgelte für das letzte Jahr zu berücksichtigen sind. Der OGH 9ObA22/11t bestätigt das Aktualitätsprinzip.

Was passiert, wenn mein LTI mehrere Jahre umfasst und im Austrittsjahr fällig wird?
In Österreich gilt: Nur der Teil, der „für“ das letzte Dienstjahr gebührt, fließt ein. 9ObA22/11t ordnet LTI als Gewinnbeteiligung ein; maßgeblich ist der Bezugszeitraum, nicht die Fälligkeit.

Muss der 12‑Monats‑Durchschnitt auch bei schwankenden Boni angewandt werden?
Ja. § 23 Abs 1 AngG verlangt bei schwankendem Entgelt den Durchschnitt des letzten Jahres. Nach OGH 9ObA22/11t umfasst er nur Beträge, die dem letzten Jahr zugeordnet sind.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at