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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 9ObA90/10s

Startseite  •  Aktuelles  •  15.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 9ObA90/10s

Nach Jahrzehnten reduziert – und doch weniger? Abfertigung bei Altersteilzeit richtig berechnen (OGH zeigt die Grenze)

Sie gehen ins Blockmodell, das Gehalt ändert sich – aber wie wirkt sich das auf die Abfertigung bei Altersteilzeit aus? Das zentrale Thema: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.

Vom vollen Pensum zur Freistellung: Warum eine Erhöhung zur Falle wurde

Ein Arbeitnehmer, seit den frühen 1980ern im Unternehmen, vereinbart Altersteilzeit im Blockmodell. Zunächst arbeitet er weiter voll und baut Stunden für die spätere Freistellungsphase auf. Gleichzeitig erhöht das Unternehmen sein laufendes Entgelt, weil frühere regelmäßige Überstunden in das neue Grundgehalt „eingepreist“ werden. Klingt fair – bis zur Beendigungsabrechnung.

Beim Austritt zahlt die Arbeitgeberin eine Abfertigung, berechnet aus dem vor der Arbeitszeitreduktion bezogenen, valorisierten Entgelt, inklusive Durchschnittsüberstunden der letzten 12 Monate. Der Arbeitnehmer fordert aber mehr: Er will das während der Altersteilzeit erhöhte Gehalt auf Vollzeit hochrechnen – und zusätzlich noch einmal die früheren Überstunden berücksichtigen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) weisen die Klage ab.

In der Revision hofft der Arbeitnehmer auf die Wende. Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) hält fest: (OGH 22.10.2010, 9ObA90/10s) Die Förderregeln zur Altersteilzeit schaffen keine eigenen arbeitsrechtlichen Ansprüche. Maßgeblich ist die konkrete Vereinbarung – und die darf keine Doppelanrechnung von Überstunden ergeben. Der OGH bestätigt die Sicht der Vorinstanzen und lässt die Entscheidung der Berufungsinstanz stehen.

(OGH 22.10.2010, 9ObA90/10s)

Der OGH entschied am 22.10.2010 (9ObA90/10s), dass eine Abfertigungsberechnung keine doppelte Anrechnung von bereits eingepreisten Überstunden zulässt; die Revision des Arbeitnehmers wurde zurückgewiesen.

Welche Regeln bestimmen Ihre Abfertigungsbasis im Blockmodell?

Stichwort „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“: Abfertigung Alt zielt auf den zuletzt bezogenen Durchschnittsverdienst ab. In der Praxis bedeutet das: Es werden regelmäßig gewährte Entgeltbestandteile herangezogen, nicht zufällige Spitzen. Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist entscheidend, welche Entgeltbasis Sie vertraglich festgelegt haben und wie die Parteien Überstunden, Prämien und Valorisierungen einbeziehen.

Das Angestelltengesetz (AngG) sichert mit § 23 den Entgeltcharakter der Abfertigung: Sie soll den wirtschaftlichen Status wahren, nicht erhöhen. Gleichzeitig regelt § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) die Förderung der Altersteilzeit (Altersteilzeitgeld), aber eben nicht die privatrechtliche Lohn- und Abfertigungsberechnung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Sinn des österreichischen Arbeitsrechts.

In Österreich gilt: Bei Altersteilzeit richtet sich die Abfertigungsbasis nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) nach dem zuletzt gebührenden Durchschnittsentgelt; Fördervoraussetzungen des § 27 AlVG begründen keine zusätzlichen arbeitsrechtlichen Ansprüche gegen den Arbeitgeber.

Typisch ist Folgendes: Vor der Reduktion werden die letzten 12 Monate betrachtet, einschließlich durchschnittlicher Überstunden. Diese Basis wird bis zum Austritt kollektivvertraglich valorisiert. Wird im Altersteilzeit-Entgelt eine frühere Überstundenpraxis ins Grundgehalt „hineingerechnet“, darf das später nicht nochmals obendrauf geschlagen werden. Sonst entsteht eine unzulässige Doppelanrechnung.

Kann ich mein Altersteilzeit-Gehalt für die Abfertigung einfach auf Vollzeit hochrechnen? Habe ich Anspruch auf zusätzliche Überstunden, obwohl sie schon im neuen Grundgehalt stecken? Was passiert, wenn die Vereinbarung lückenhaft ist und beide Seiten Unterschiedliches meinen? Diese Fragen entscheiden sich anhand sauberer Vertragsauslegung und nachvollziehbarer Lohnabrechnung – nicht anhand der Förderlogik.

Was bedeutet die OGH-Entscheidung für die Abfertigung bei Altersteilzeit?

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.10.2010 (9ObA90/10s) entschieden, dass die Revision des Arbeitnehmers zurückzuweisen ist, weil die verlangte Hochrechnung zu einer Doppelanrechnung von Überstunden geführt hätte.

Der Dreh- und Angelpunkt war kein neuer Spezialtatbestand, sondern nüchterne Vertragsauslegung: Das vereinbarte Schema sah die Abfertigungsbasis vor der Arbeitszeitreduktion vor, inklusive Durchschnittsüberstunden der letzten 12 Monate und mit Valorisierung bis zum Austritt. Diese Logik wahrt den Zweck der Abfertigung und vermeidet eine rechnerische Überhöhung.

Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien – hatten damit die Linie vorgezeichnet: Die Regeln zur öffentlichen Förderung der Altersteilzeit schaffen keine arbeitsrechtlichen Zusatzansprüche. Der OGH bestätigte diese Sicht in 9ObA90/10s und verneinte eine erhebliche Rechtsfrage. Überraschend war für viele die Klarheit, mit der er die Doppelverrechnung ausschloss – gerade weil Altersteilzeit-Modelle oft komplexe Entgeltverschiebungen erzeugen.

Für Arbeitnehmer in Österreich ist das Ergebnis eindeutig: Die maßgebliche Abfertigungsbasis ist regelmäßig das vor der Reduktion gebührende, kollektivvertraglich valorisierte Entgelt inklusive durchschnittlicher Überstunden; eine zusätzliche Hochrechnung des Altersteilzeitgehalts oder ein erneutes „Draufschlagen“ alter Überstunden scheitert an 9ObA90/10s. Wer „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“ sucht, findet in 9ObA90/10s die maßgebliche Leitlinie.

So rechnen Sie sauber — und wo typische Fehler lauern

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt die Dokumentation. Sammeln Sie Altersteilzeitvereinbarung, Lohnkonten, Überstundenaufstellungen und Kollektivvertrags-Valorisierungen. Prüfen Sie, ob frühere Überstunden bereits im neuen Grundgehalt stecken. Achten Sie außerdem darauf, wie die Parteien „Durchschnitt“ definiert haben – Kalenderjahr, 12 Monate vor Reduktion, oder ein anderer Stichtag. Für „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“ sind klare Stichtage und nachvollziehbare Ø-Berechnungen entscheidend.

In Wien erleben wir häufig folgende Stolpersteine: Arbeitnehmer rechnen das während der Altersteilzeit reduzierte, aber „aufgewertete“ Gehalt auf Vollzeit hoch und addieren zusätzlich alte Überstunden. Arbeitgeber wiederum legen keine transparente Berechnung vor, was Misstrauen schürt. Beides führt zu Streit – und zu vermeidbaren Prozessrisiken nach österreichischem Arbeitsrecht.

  • Für Arbeitnehmer: Verlangen Sie eine schriftliche Abfertigungsberechnung mit Aufschlüsselung der Entgeltbasis vor der Reduktion, Ø-Überstunden und Valorisierungen.
  • Für Arbeitnehmer: Vergleichen Sie, ob die in der Altersteilzeit „eingepreisten“ Überstunden nochmals separat angesetzt wurden; rügen Sie Doppelanrechnungen sofort.
  • Für Arbeitgeber/HR: Legen Sie im Vertrag klar fest, dass die Abfertigung aus dem vor der Reduktion gebührenden, valorisierten Regelentgelt inklusive Ø-Überstunden ermittelt wird, und dass anlassbezogene Erhöhungen während der Altersteilzeit nicht erneut anzusetzen sind.

Habe ich Anspruch auf „Abfertigung Neu“ trotz Altersteilzeit im Blockmodell? Das hängt vom Eintrittsdatum und Ihrem System (Alt/Neu) ab, nicht vom Modell. Was passiert, wenn meine Überstunden vor der Reduktion stark schwankten? Dann ist ein sauberer 12-Monats-Durchschnitt entscheidend – im Zweifel sachverständig zu ermitteln. Kann ich Sonderzahlungen, Prämien und Zulagen berücksichtigen? Ja, wenn sie Entgeltcharakter haben und regelmäßig zufließen.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

In Wien unterstützt eine Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien die rechtssichere Auslegung von Altersteilzeit-Vereinbarungen nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) sowie den Leitlinien aus OGH 9ObA90/10s. Ziel ist eine transparente Berechnung ohne Doppelanrechnung, mit klar definiertem Durchschnitt und nachvollziehbarer Valorisierung.

Häufige Fragen zur Abfertigungsberechnung in der Altersteilzeit

Kann ich mein Altersteilzeit-Gehalt für die Abfertigung auf Vollzeit hochrechnen?
In Österreich gilt: Nur wenn die Vereinbarung das vorsieht und § 23 AngG erfüllt ist. Nach 9ObA90/10s führt Hochrechnung plus erneute Überstunden oft zur unzulässigen Doppelanrechnung.

Habe ich Anspruch auf zusätzliche Überstunden in der Abfertigung?
Grundsätzlich ja, wenn sie regelmäßig anfielen (§ 23 AngG). Nach 9ObA90/10s gilt: Wurden Überstunden bereits ins Grundgehalt eingerechnet, dürfen sie nicht nochmals aufgeschlagen werden.

Zählen Förderregeln der Altersteilzeit (AlVG) für meine Abfertigung?
Nein. § 27 AlVG regelt nur die Förderung (Altersteilzeitgeld); arbeitsrechtliche Ansprüche bestimmen sich nach Vertrag und § 23 AngG. Das bestätigt 9ObA90/10s.

Welche Gerichte entschieden vor dem OGH?
In Österreich gilt: Zuerst entschied das Arbeits- und Sozialgericht Wien, danach das Oberlandesgericht Wien. Der OGH (9ObA90/10s) wies die Revision am 22.10.2010 zurück.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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