
Karrieresprung, späterer Konkurs: Abfertigung bei Vorstandswechsel wird am alten Angestelltengehalt bemessen
Sie wurden vom langjährigen Angestellten zum Vorstand befördert – Jahre später meldet das Unternehmen Konkurs an: Gilt die Abfertigung bei Vorstandswechsel noch und wie wird sie berechnet? Der Schock über die Insolvenz sitzt tief, doch die richtigen Schritte entscheiden jetzt über viel Geld. Besonders heikel: die Trennung zwischen Ansprüchen aus der Zeit als Angestellter und der späteren Organstellung. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Vom Angestellten zum Vorstand – und dann die Insolvenz: Warum die Jahre davor über alles entscheiden
Ein kaufmännischer Angestellter begann 1964 in einer Aktiengesellschaft. 1967 wurde er in den Vorstand berufen. In den Verträgen stand, dass frühere Dienstjahre anrechenbar sind und das Angestelltengesetz (AngG) weiterhin gilt. Bei der Bestellung rechnete das Unternehmen bewusst keine Abfertigung oder Urlaubsansprüche ab – man ging von einer Fortsetzung im Sinne eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses aus.
Nach der Konkurseröffnung 1987 trat der Arbeitnehmer aus und verlangte Abfertigung für die Jahre 1964–1967, berechnet nach seinem letzten Monatsentgelt als Vorstand. Das Unternehmen wandte ein, der Anspruch sei schon 1967 entstanden, nicht arbeitsrechtlich gesichert und zudem verjährt. Erst- und Berufungsinstanz sprachen teilweise zu – die Frage blieb aber offen: Welche Teile der Abfertigung sind über das IESG gesichert, und nach welchem Entgelt wird bemessen?
Der Kernkonflikt berührte einen neuralgischen Punkt des österreichischen Arbeitsrechts: Was passiert, wenn jemand vom Angestellten zum Organ (z. B. Vorstand) aufsteigt und später insolvenzbedingt austritt? Welche Teile der Abfertigung sind „Arbeitsrecht pur“ – und welche Teile gelten als Organansprüche, die das IESG nicht deckt?
Der Wendepunkt kam mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 10.05.1989, 9ObS6/89). Sie illustriert, wie genau zwischen Angestellten- und Organphase abzugrenzen ist – und weshalb die korrekte Bemessungsgrundlage entscheidend bleibt, auch wenn das spätere Vorstandsgehalt um ein Vielfaches höher war als das frühere Angestelltenentgelt. Die Instanzen in Wien, insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), sind in solchen Fällen regelmäßig befasst; letzte Klarheit bringt stets der Oberste Gerichtshof (OGH).
Der OGH stellte am 10.05.1989 in 9ObS6/89 klar, dass die IESG-Sicherung nur die Abfertigung aus der früheren Angestelltenzeit umfasst und diese nach dem letzten Angestelltengehalt vor der Bestellung zum Vorstand zu berechnen ist.
Abfertigung bei Vorstandswechsel: Welche Regeln gelten?
Die Abfertigung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis – sie knüpft an die Dauer des Dienstverhältnisses an und wird bei Beendigung fällig. Das leitet sich aus § 23 Angestelltengesetz (AngG) ab. Sobald jedoch jemand in eine Organfunktion (Vorstand, Geschäftsführer) wechselt, stellt sich die Frage, ob die bisherige Angestelltenzeit „mitwandert“ oder ob beim Wechsel abgerechnet werden muss. Für die Praxis gilt in Österreich: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer stets nach dem letzten Angestelltenentgelt, nicht nach Organbezügen.
Im Fall einer Insolvenz kommt das Insolvenzentgeltsicherungssystem ins Spiel. Das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) schützt Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen, grenzt aber Organansprüche ausdrücklich aus. Der Clou: Ein späteres Vorstandsmitglied kann dennoch gesicherte Forderungen haben – nämlich für die Zeit, in der es Angestellter war. Das IESG sichert diesen Teil, nicht jedoch Ansprüche, die ausschließlich aus der Organstellung stammen.
In Österreich gilt: Nur Abfertigungsansprüche, die auf der früheren Angestelltenzeit beruhen, unterliegen der IESG-Sicherung; Organansprüche sind ausgeschlossen. Maßgeblich für die Berechnung ist das letzte Entgelt aus dem Angestelltenverhältnis, nicht der spätere Vorstandsbezug (OGH 9ObS6/89, 10.05.1989).
Rechtsgrundlagen im Überblick: § 23 AngG regelt die Abfertigung als arbeitsrechtlichen Anspruch. Das Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG) grenzt in § 1 den persönlichen Geltungsbereich ab und schließt Organmitglieder im Regelfall aus; für reine Angestelltenzeiten greift die Sicherung dennoch. Den Gesetzestext zum IESG finden Sie hier: Insolvenzentgeltsicherungsgesetz (IESG).
Für die Praxis in Wien und ganz Österreich zählt: Wer beim Wechsel in die Organfunktion keine Abrechnung erhielt und vertraglich die Anrechnung der Dienstzeit vereinbarte, kann die Fälligkeit der Abfertigung auf den späteren Austritt verschieben. Für allfällige Verjährungsfragen ist dann auf die Fälligkeit abzustellen, gestützt auf das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und die arbeitsrechtliche Judikatur. Praktisch heißt das: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer strikt nach dem letzten Angestelltenentgelt.
- Prüfen Sie: Wurde beim Wechsel zum Vorstand die Abfertigung abgerechnet oder ausdrücklich aufgeschoben?
- Dokumentieren Sie: Letztes Gehalt als Angestellter vor der Bestellung, nicht nur den Vorstandsbezug.
- Grenzen Sie ab: Welche Dienstjahre stammen aus der Angestelltenzeit, welche aus der Organstellung?
In Österreich gilt: Nach § 23 AngG haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abfertigung; bei späterer Organfunktion sichert das IESG nur den Teil, der aus der früheren Angestelltenzeit stammt, berechnet nach dem letzten Angestelltenentgelt.
Die OGH-Entscheidung im Detail – warum die Bemessungsgrundlage alles ändert
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.05.1989 (9ObS6/89) entschieden, dass die IESG-Sicherung ausschließlich jene Abfertigung umfasst, die auf der früheren Angestelltenzeit beruht, und dass hierfür das letzte Angestelltenentgelt vor der Vorstandsbestellung heranzuziehen ist.
Die Unterinstanzen hatten dem Arbeitnehmer teilweise zugesprochen und eine pauschale Deckelung unter Hinweis auf das IESG vorgenommen. Der OGH korrigierte den Ansatz an einem zentralen Punkt: Nicht das Vorstandsgehalt bildet die Bemessungsgrundlage des gesicherten Teils, sondern das letzte Gehalt als Angestellter. So wird verhindert, dass Organbezüge in die IESG-Sicherung „hineinziehen“.
Der Gerichtshof betonte zudem die dogmatische Trennung zwischen Anspruch und Sicherung: Ob im Konkurs eine Abfertigung anerkannt wird, sagt noch nichts über deren Sicherbarkeit durch das IESG. Die IESG-Behörde prüft eigenständig, ob der geltend gemachte Teil ausschließlich aus Angestelltenzeiten stammt. Die Abgrenzung ist damit nicht kosmetisch, sondern materiell entscheidend.
Spannend war auch die Frage der Fälligkeit und Verjährung: Weil die Parteien beim Wechsel keine Abfertigung abrechneten und die Anrechnung der Dienstjahre vereinbarten, durfte die Fälligkeit auf den Insolvenz-Austritt verschoben werden. Damit blieb der Anspruch – soweit ausschließlich aus der Angestelltenzeit – unverjährt. Allerdings fehlten Feststellungen zur konkreten Höhe des früheren Angestelltengehalts, weshalb der OGH an das Erstgericht zurückverwies.
Für Arbeitnehmer im österreichischen Arbeitsrecht bedeutet das: Die IESG-Sicherung steht und fällt mit zwei Zahlen – Dauer der Angestelltenjahre und Höhe des letzten Angestelltengehalts. Für Arbeitgeber zeigt der Fall die Bedeutung sauberer Vertragsgestaltung beim Wechsel in die Organfunktion.
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Rechtsanwalt Wien: Vorgehen und Nachweise
Wer nach einem Vorstandswechsel in Österreich Abfertigungsansprüche prüft, sollte Unterlagen lückenlos sichern und die Bemessungsgrundlage klar trennen. Ein Rechtsanwalt in Wien unterstützt bei der Aufbereitung für den Insolvenzentgelt-Fonds (IEF), der Beweissicherung zum letzten Angestelltenentgelt und der fristgerechten Antragstellung unter Verweis auf OGH 9ObS6/89.
Was Sie jetzt konkret tun sollten – Unterlagen, Fristen, Berechnung
Wer in Wien oder anderswo in Österreich vor einer ähnlichen Konstellation steht, sollte rasch handeln. Die Anspruchsdurchsetzung hängt an sauberer Dokumentation und einer trennscharfen Berechnung. Gerade im Umgang mit dem Insolvenzentgelt-Fonds zählt, dass die Abfertigung ausdrücklich nur für die Angestelltenjahre begehrt wird – mit der richtigen Bemessungsgrundlage.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind diese Schritte erfolgskritisch:
- Sichten Sie Ihre Verträge: Angestelltendienstverträge, Vereinbarungen zur Anrechnung der Dienstzeit, Gehaltsabrechnungen unmittelbar vor der Bestellung zum Vorstand.
- Berechnen Sie die Abfertigung ausschließlich nach dem letzten Angestelltengehalt – nicht nach dem späteren Vorstandsbezug; verweisen Sie dabei auf 9ObS6/89.
- Für Arbeitgeber/HR: Treffen Sie beim Wechsel in Organfunktionen klare Regelungen zur Beendigung des Angestelltenverhältnisses und zur sofortigen Abrechnung; dokumentieren Sie das letzte Angestelltenentgelt.
Ein praktischer Tipp aus der Beratungspraxis in Wien: Schreiben Sie im Antrag an den IEF ausdrücklich hinein, dass der Anspruch nur auf Angestelltenzeiten entfällt, und legen Sie die letzte Angestelltengehaltsabrechnung bei. So erleichtern Sie die Prüfung und vermeiden Rückfragen, die Fristen kosten.
Die Entscheidung 9ObS6/89 unterstreicht, dass gerade nach einem Vorstandswechsel formale Details entscheidend sind. Verlassen Sie sich nicht auf pauschale „Deckelungen“ nach dem IESG – maßgeblich bleibt die exakte Abgrenzung und die richtige Bemessungsgrundlage. Das schützt Ihren Anspruch, ohne die Organexklusivität des IESG zu verletzen.
Häufige Fragen zur Abfertigung im Vorstandsvertrag und IESG
Kann ich als späteres Vorstandsmitglied Abfertigung für frühere Angestelltenjahre über den IEF beanspruchen?
In Österreich gilt: Ja, soweit der Anspruch ausschließlich aus der Angestelltenzeit stammt; Organansprüche sind nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG ausgeschlossen. Bestätigt durch OGH 9ObS6/89.
Habe ich Anspruch auf Berechnung nach meinem Vorstandsgehalt?
Nein. Nach OGH 9ObS6/89 zählt für den gesicherten Abfertigungsteil das letzte Angestelltenentgelt vor der Bestellung, nicht der spätere Vorstandsbezug.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn beim Wechsel keine Abrechnung erfolgte?
In Österreich gilt: Ja, die Fälligkeit kann vertraglich auf den späteren Austritt verschoben werden; Anspruchsgrundlage ist § 23 Angestelltengesetz (AngG), vgl. OGH 9ObS6/89.
Was passiert, wenn die IESG-Behörde meinen Antrag mit Hinweis auf die Organstellung ablehnt?
In Österreich gilt: Nur Organansprüche sind ausgeschlossen; reine Angestelltenzeiten sind gesichert (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG). Widersprechen Sie begründet und belegen Sie die Abgrenzung mit Gehaltsnachweisen.
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