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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 9ObS9/91

Startseite  •  Aktuelles  •  16.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH 9ObS9/91

Abfertigung bei Wiedereinstellung: Warum frühere Dienstjahre „verbraucht“ sein können – OGH klärt die Regeln

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Sie kehren nach einer Kündigung zum selben Arbeitgeber zurück – und fragen sich, wie sich die Abfertigung bei Wiedereinstellung rechnet? Hier entscheidet nicht der alte Auszahlungsbetrag, sondern welche Dienstjahre bereits „konsumiert“ sind.

Nach Konkurs zurück im Betrieb – und am Ende fehlten angeblich Jahre

Eine Angestellte arbeitete Jahre für ein Unternehmen in Wien. Während eines Ausgleichsverfahrens wurde sie zum 31.3.1987 gekündigt. Für dieses erste Dienstverhältnis erhielt sie zwei Monatsentgelte Abfertigung, abgesichert über das Insolvenzausfallgeld.

Schon am 1.4.1987 stellte sie dieselbe Arbeitgeberin wieder an. Im Dienstzettel vom 17.4.1987 versprach das Unternehmen, Vordienstzeiten ab 9.8.1985 für Urlaub und Abfertigung zu berücksichtigen – ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Nach der Konkurseröffnung am 13.6.1989 trat die Arbeitnehmerin am 3.7.1989 vorzeitig aus und verlangte drei Monatsentgelte Abfertigung. Die Behörde zahlte jedoch nur einen Restbetrag und lehnte den Großteil ab.

Die Arbeitnehmerin klagte auf weiteres Insolvenzausfallgeld. Das Erstgericht wies ab, das Berufungsgericht bestätigte, ließ aber die Revision zu. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) kippte Teile der Begründung und sprach S 16.780,13 netto samt 4 % Zinsen ab 3.7.1989 zu. Die zentrale Frage: Zählen frühere, bereits abgefertigte Zeiten nochmals?

Die Antwort findet sich in der Entscheidung
(OGH 25.09.1991, 9ObS9/91). Danach zählt die frühere Abfertigung nicht als „Geldabzug“, sondern als Konsumation der dafür benötigten Dienstjahre. Nur der zeitliche Rest der Vordienstzeit darf dem neuen Dienstverhältnis zugerechnet werden.

Der OGH stellte am 25.09.1991 in 9ObS9/91 klar: Bereits abgefertigte Dienstzeiten zählen bei einer späteren Beendigung eines unmittelbar anschließenden Dienstverhältnisses nicht mehr; nur der nicht konsumierte Zeitrest erhöht die neue Abfertigung.

Zählen frühere Dienstjahre nach Kündigung und erneuter Anstellung doppelt? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Für die Suchfrage Abfertigung berechnen Arbeitnehmer gilt: Die Abfertigung Alt richtet sich nach der anrechenbaren Dienstzeit, typischerweise nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG). Das AngG definiert Stufen (2, 3, 4, … Monatsentgelte) je nach Dauer der Beschäftigung. Die Kernidee: Je länger Sie im selben Betrieb beschäftigt waren, desto höher die Abfertigung. Bei Unterbrechungen wird es kompliziert, vor allem im Insolvenzfall.

Juristisch wichtig sind zwei Bausteine: Erstens § 23 Abs 1 AngG, der die Stufen regelt (Link zum Gesetzestext: Angestelltengesetz (AngG)). Zweitens die Konsumationsregel, die der OGH unter Verweis auf Art VII Abs 3 Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG) betont: Zeiten, die bereits eine Abfertigung ausgelöst haben, gelten als „verbraucht“ und stehen für eine spätere Erhöhung nicht mehr zur Verfügung.

Stichwort Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: In der Praxis heißt das: Erhalten Sie nach der ersten Kündigung zwei Monatsentgelte Abfertigung, sind die dafür erforderlichen Dienstjahre konsumiert. Werden Sie unmittelbar wieder eingestellt und endet dieses zweite Dienstverhältnis, können nur die nicht konsumierten Restzeiten aus dem ersten Zeitraum – plus die Dauer des zweiten – für die neue Stufe angerechnet werden.

In Österreich gilt: Abfertigung zählt nicht doppelt. Nach § 23 Abs 1 AngG in Verbindung mit Art VII Abs 3 ArbAbfG werden bereits „abgefertigte“ Dienstjahre bei einer späteren Beendigung mit demselben Arbeitgeber nicht nochmals gezählt; nur der nicht konsumierte Zeitrest ist anzurechnen.

Typische Fehlerquelle ist die Verwechslung von Betrag und Zeit. Unternehmen oder Behörden ziehen manchmal die alte Geldsumme von der neuen Abfertigung ab. Richtig ist aber eine zeitliche Betrachtung: Welche Dienstjahre steckten in der ersten Abfertigung? Nur die übriggebliebenen Jahre – etwa 1 Jahr, 7 Monate und 23 Tage – wandern in die nächste Berechnung. Dieser Zugang ist im österreichischen Arbeitsrecht gefestigt und schützt vor Über- oder Unterzahlung.

Was bedeutet Abfertigung bei Wiedereinstellung konkret?

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.09.1991 (9ObS9/91) entschieden, dass die Revision teilweise berechtigt war und die Arbeitnehmerin S 16.780,13 netto samt 4 % Zinsen ab 3.7.1989 erhält; entscheidend war die konsequente Anwendung der Konsumationsregel. Nicht der Geldbetrag, sondern die durch die frühere Abfertigung „verbrauchten“ Jahre sind entscheidend.

Überraschend war für viele, dass der im Dienstzettel zugesagte Vorrückungszeitraum trotz fehlender Zustimmung des Ausgleichsverwalters nicht per se unwirksam war. Der OGH erkannte die sachliche Rechtfertigung, soweit eben nur der nicht konsumierte Zeitrest anerkannt wurde. Das schützt berechtigte Erwartungen, ohne die Insolvenzmasse zu belasten.

Unterinstanzen hatten die Klage vollständig abgewiesen, teils, weil sie zur betragsmäßigen Gegenrechnung tendierten oder sämtliche Zeiträume addierten. Der OGH korrigierte diese Logik. Er stellte klar, dass bei unmittelbarer Wiedereinstellung nur der Zeitrest aus der ersten Periode – noch nicht abgegolten durch Abfertigung – plus die neue Beschäftigungsdauer zusammenzuzählen ist. Damit ergab sich weniger als fünf, aber mehr als drei Jahre relevante Dienstzeit; die Stufe „zwei Monatsentgelte“ war daher zutreffend.

Wichtig für Wien und ganz Österreich: Diese Methode schafft Berechenbarkeit in Sanierungsphasen. Sie verhindert Doppelanrechnung, ohne legitime Restzeiten „verschwinden“ zu lassen. Ähnliche Fragen landen häufig vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Wien (OLG), bevor sie gegebenenfalls den OGH erreichen.

Konkrete Folgen für Beschäftigte und Personalabteilungen

Für die Suche „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“ ist eine saubere Zeitaufstellung entscheidend.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jede Woche. Sammeln Sie Belege und stellen Sie rasch Anträge, vor allem bei Insolvenz. Ein kleiner Rechenfehler kann hunderte Euro kosten – oder das gesamte Restrecht auf Insolvenzausfallgeld gefährden. In Österreich sorgt das IESG (Insolvenzentgeltsicherungsgesetz) für Absicherung, aber nur bei korrekter und rechtzeitiger Geltendmachung.

  • Arbeitnehmer: Prüfen Sie Ihren Dienstzettel und alle Zusagen zu Vordienstzeiten. Legen Sie die Zeitrechnung offen: konsumierte Jahre der ersten Abfertigung, nicht konsumierter Rest, Dauer des zweiten Dienstverhältnisses.
  • Arbeitnehmer: Bestehen Sie auf der zeitlichen Konsumation, nicht auf der betragsmäßigen Gegenrechnung. Verweisen Sie auf 9ObS9/91 und § 23 Abs 1 AngG.
  • Arbeitgeber/HR: Aktualisieren Sie die Payroll-Logik. Dokumentieren Sie bei Wiedereinstellung exakt, welche Jahre konsumiert sind. Stimmen Sie in Sanierungsphasen Zusagen sorgfältig ab und archivieren Sie Beschlüsse.

Ein praktischer Tipp für Wien und ganz Österreich: Hinterlegen Sie in der Personalakte eine einfache Zeitleiste. Markieren Sie die durch die erste Abfertigung verbrauchten Stufenjahre und den exakten Rest in Jahren, Monaten, Tagen. So vermeiden Sie Fehldeutungen, etwa bei Betriebsübergängen oder späteren Prüfungen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds.

Das Urteil 9ObS9/91 hilft auch, Missverständnisse im Betriebsrat zu vermeiden: Es geht nicht darum, frühere Leistungen „wegzunehmen“, sondern Doppelzählung zu verhindern. Zugleich schützt die Anerkennung des Restzeitraums gerade jene Lebensarbeitszeit, die noch nicht abgegolten ist. Diese Balance ist Kern des österreichischen Arbeitsrechts.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung bei Wiedereinstellung erklärt

Stichwort Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: In Wien und ganz Österreich ist die korrekte Anrechnung von konsumierten und verbleibenden Dienstzeiten entscheidend. Die OGH-Rechtsprechung (9ObS9/91) sorgt für Klarheit; prüfen Sie Dienstzettel, Vordienstzeiten und IESG-Fristen sorgfältig, um Ansprüche rechtzeitig und vollständig geltend zu machen.

Häufige Fragen zum Neustart beim selben Arbeitgeber und zur Abfertigung

Kann ich nach einer erneuten Anstellung wieder volle Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Nur der nicht konsumierte Zeitrest zählt. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs 1 AngG iVm Art VII Abs 3 ArbAbfG sowie OGH 9ObS9/91.

Habe ich Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die zusätzliche Abfertigung?
Ja, wenn die Voraussetzungen des IESG vorliegen. Die Berechnung folgt § 23 Abs 1 AngG; konsumierte Jahre werden nach OGH 9ObS9/91 nicht doppelt gezählt.

Wird der alte Abfertigungsbetrag von der neuen Abfertigung abgezogen?
Nein. In Österreich gilt die Zeitlogik: Es werden Dienstjahre konsumiert, nicht Geld. Grundlage: § 23 Abs 1 AngG und OGH 9ObS9/91.

Ist eine Zusage im Dienstzettel über Vordienstzeiten während des Ausgleichs wirksam?
Ja, soweit sie sachlich ist und nur nicht konsumierte Zeiten betrifft. Maßgeblich: OGH 9ObS9/91 und § 23 Abs 1 AngG; keine unentgeltliche Verfügung iSd IESG.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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