
Nach dem Aufstieg zum Chef: Abfertigung Alt bei Gesellschafter‑Geschäftsführer rettbar?
Sie leiten „Ihre“ GmbH als 25‑Prozent‑Gesellschafter‑Geschäftsführer, die Firma geht in die Insolvenz – bleibt die Abfertigung Alt aus der Zeit als Angestellter? Genau diese Frage steht im Mittelpunkt dieses Beitrags zur Abfertigung Alt bei Gesellschafter‑Geschäftsführer. — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Familien-GmbH, Sperrminorität und die vergessene Abfertigung — so drehte sich der Fall
Ein Angestellter arbeitet seit den 1980ern in einer Wiener GmbH. Jahre später übernimmt er 25 % der Anteile, sein Stiefvater ebenfalls. Der Gesellschaftsvertrag verlangt Einstimmigkeit. Damit kann jeder 25‑Prozent‑Gesellschafter jede Entscheidung blockieren – juristisch: Sperrminorität. Später kommen zwei weitere Familienmitglieder dazu; der frühere Angestellte wird zum allein vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt. Dann folgt die Insolvenz.
Mit der Betriebsschließung erklärt er den Austritt und fordert Abfertigung, die er vor der Geschäftsführerbestellung erarbeitet hat. Der Masseverwalter widerspricht, auch das Insolvenz-Entgelt wird abgelehnt. Begründung: Als 25‑Prozent‑Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Sperrminorität sei er kein Arbeitnehmer; das „Stehenlassen“ von Entgelten sei zudem sittenwidrig. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) folgen im Ergebnis: Beherrschender Einfluss seit Jahren, daher keine persönliche Abhängigkeit; etwaige Abfertigung sei längst verjährt.
Doch die Sache wendet sich erst beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 22.02.2007, 8ObS6/07a). Der entscheidende Kippmoment: Wer erst Angestellter war und erst später beherrschenden Einfluss erlangt, kann seine vor dem Statuswechsel erarbeitete Abfertigung wirksam sichern – sogar durch stillschweigende Vereinbarung. Genau das musste geklärt werden. Der OGH hob die Entscheidungen der Unterinstanzen auf und verwies an das Erstgericht zurück, um die Vereinbarungsfrage zu prüfen.
Oberster Gerichtshof (OGH) am 22.02.2007 (8ObS6/07a): Die vor dem Erwerb einer Sperrminorität erarbeitete Abfertigung Alt kann durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung gesichert und deren Fälligkeit hinausgeschoben werden; die Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Sache zur Ergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Wann bleibt die Abfertigung aus der Vordienstzeit erhalten?
Die Abfertigung Alt beruht auf § 23 Angestelltengesetz (AngG). Wer vor dem 1.1.2003 im „alten System“ blieb, erwirbt gestaffelte Abfertigungsansprüche. Wird ein Angestellter später Gesellschafter‑Geschäftsführer mit beherrschendem Einfluss (Sperrminorität durch Einstimmigkeitsklausel), endet zwar die persönliche Abhängigkeit. Die Frage ist: Was passiert mit der bis dahin erarbeiteten Abfertigung?
Der OGH knüpft an seine ständige Linie an: Diese „Alt‑Abfertigung“ geht nicht automatisch verloren. Parteien können vereinbaren, dass sie weiterbesteht, aber erst bei künftiger Beendigung fällig wird. Diese Vereinbarung kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen, etwa wenn alle Beteiligten erkennbar die Weitergeltung wollten. Für die Höhe zählt dann das letzte Entgelt als Angestellter vor dem Statuswechsel – die Bemessungsgrundlage wird sozusagen „eingefroren“.
Für das Insolvenz‑Entgelt ist § 1 Abs 6 Z 4 Insolvenz‑Entgeltsicherungsgesetz (IESG) maßgeblich. Diese Bestimmung nimmt Personen mit beherrschendem Einfluss teilweise aus. Allerdings greift die Ausnahme nicht für bereits davor erworbene und wirksam „stehen gelassene“ Abfertigungsansprüche. Genau deshalb kommt es auf die Vereinbarungslage an – sie ist das Nadelöhr zum Geld aus dem Fonds.
In Österreich gilt: Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) bleibt die bis zum Statuswechsel erarbeitete Abfertigung Alt bestehen, wenn eine Vereinbarung ihre Weitergeltung und den Fälligkeitsaufschub vorsieht; die Bemessungsgrundlage ist das letzte Angestelltenentgelt. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).
Klare Praxisregel: Eine Einstimmigkeitsklausel im Gesellschaftsvertrag begründet eine Sperrminorität und damit beherrschenden Einfluss. Trotzdem kann eine davor erarbeitete Abfertigung Alt aus dem Angestelltenverhältnis gesichert bleiben, wenn eine – auch konkludente – Weitergeltungsvereinbarung besteht; das hat der OGH in 8ObS6/07a am 22.02.2007 bestätigt. Das ist besonders relevant für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer in Österreich.
Oberster Gerichtshof (OGH) am 22.02.2007 (8ObS6/07a): Der Revision wurde stattgegeben, die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Prozessgericht erster Instanz zurückverwiesen; das schützt vor dem Statuswechsel erarbeitete Abfertigungsansprüche, sofern eine Weitergeltungsvereinbarung besteht.
Abfertigung Alt bei Gesellschafter‑Geschäftsführer: Die Entscheidung im Klartext – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Oberster Gerichtshof (OGH) am 22.02.2007 (8ObS6/07a): Die vor dem Erwerb eines beherrschenden Einflusses erworbene Abfertigung Alt bleibt durch Vereinbarung erhalten und wird erst bei späterer Beendigung fällig; die Vorentscheidungen wurden aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen.
Warum ist das überraschend? Die Unterinstanzen stellten auf den beherrschenden Einfluss ab: Als 25‑Prozent‑Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Einstimmigkeitsklausel bestimme man letztlich selbst und sei nicht mehr schutzbedürftig; Ansprüche seien verjährt. Der OGH sagt: Das mag für neue Ansprüche gelten, aber die „Alt‑Abfertigung“ kann leben – wenn die Parteien sie bewusst weiterführen wollten.
Entscheidend war also nicht nur der Statuswechsel, sondern die Willensübereinstimmung rund um diesen Wechsel. Hinweise darauf, dass die Beschäftigtenseite im Familienbetrieb weiterhin so gestellt sein sollte wie zuvor, wertet der OGH als starkes Indiz für eine schlüssige Vereinbarung. Die Fälligkeit verschiebt sich auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung in der Zukunft, zum Beispiel durch Austritt oder Entlassung in der Insolvenz.
Für die Berechnung zieht der OGH eine klare Grenze: Das letzte Angestelltengehalt vor der Geschäftsführerbestellung bildet die Bemessungsgrundlage. Spätere Erhöhungen als Geschäftsführer zählen nicht. Dadurch lassen sich Streitwerte und Risiken kalkulieren – wichtig für Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem Oberlandesgericht Wien.
Direkt zitierbar: Arbeitnehmer, die in Österreich später Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Sperrminorität werden, behalten die zuvor erarbeitete Abfertigung Alt, wenn eine ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung besteht; das hat der OGH am 22.02.2007 in 8ObS6/07a klargestellt. Diese Leitlinie ist zentral für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.
Konkrete Schritte für Arbeitnehmer und HR
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa in einer Wiener Familien‑GmbH, in der Sie nach Jahren als Angestellte/r 25 % übernehmen und Geschäftsführer werden –, entscheidet Ihre Dokumentation. Drei Felder zählen: Nachweis der Vereinbarung, „Einfrieren“ der Bemessungsgrundlage, und Fristen im Insolvenzverfahren nach österreichischem Arbeitsrecht. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer sind diese Punkte entscheidend.
- Sichern Sie Belege, dass die Abfertigung Alt weitergelten sollte: E‑Mails, Protokolle, Vertragsklauseln, Lohnzettel rund um den Anteilserwerb und die Geschäftsführerbestellung.
- Halten Sie Ihr letztes Angestelltenentgelt vor dem Statuswechsel fest; diese Summe ist die künftige Berechnungsbasis Ihrer Abfertigung Alt.
- Als Arbeitgeber/HR: Schließen Sie beim Wechsel vom Angestellten zum Gesellschafter‑Geschäftsführer eine schriftliche Zusatzvereinbarung mit Fälligkeitsaufschub und fixierter Bemessungsgrundlage.
Für die Antragstellung beim Insolvenz‑Entgelt‑Fonds (IEF Service GmbH) in Österreich ist Präzision essenziell. Stellen Sie fristgerecht den Antrag und führen Sie ausdrücklich an, dass die Abfertigung aus der Vordienstzeit „stehen gelassen“ wurde. Verweisen Sie auf die Bemessungsgrundlage und auf 8ObS6/07a, wenn es um die rechtliche Einordnung geht.
Risiken lassen sich durch Standardisierung reduzieren. Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich sollten bei jedem Statuswechsel Checklisten nutzen: Dienstzeitennachweis, Entgeltbestätigung, Gesellschaftsvertrag (Einstimmigkeit, Sperrminorität), Geschäftsführer‑ und Anstellungsvertrag. Wer das sauber ablegt, reduziert spätere Streitpunkte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien erheblich.
Klare Handlungsempfehlung: Schriftliche Vereinbarungen sind überlegen. Formulieren Sie ausdrücklich, dass die Abfertigung Alt aus der Zeit bis Datum X weitergilt, die Fälligkeit bis zur Beendigung aufgeschoben wird und die Bemessungsgrundlage das letzte Angestelltenentgelt ist. Das entspricht der vom OGH in 8ObS6/07a bestätigten Linie und schafft Beweissicherheit.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Abfertigung Alt
In Wien und ganz Österreich gilt nach OGH 8ObS6/07a: Alt‑Abfertigung kann beim Statuswechsel durch Vereinbarung gesichert werden. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer sucht, sollte die Bemessungsgrundlage dokumentieren, die Vereinbarungslage klären und Fristen für IEF‑Anträge wahren.
Häufige Fragen zum Thema Abfertigung und Geschäftsführeranteil
Kann ich trotz 25‑%‑Beteiligung als Geschäftsführer Abfertigung Alt verlangen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Alt‑Abfertigung aus der Vordienstzeit per Vereinbarung weitergeführt und die Fälligkeit aufgeschoben wurde (§ 23 AngG; OGH 8ObS6/07a). Die Bemessung erfolgt nach dem letzten Angestelltenentgelt.
Habe ich Anspruch auf Insolvenz‑Entgelt für die „Alt‑Abfertigung“?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Abfertigung vor Erwerb des beherrschenden Einflusses erarbeitet und wirksam „stehen gelassen“ wurde (§ 1 Abs 6 Z 4 IESG; OGH 8ObS6/07a). Fristgerecht bei der IEF Service GmbH beantragen.
Was passiert, wenn es keine schriftliche Vereinbarung gibt?
In Österreich gilt: Auch eine schlüssige Vereinbarung reicht, wenn sie beweisbar ist (§ 863 ABGB; OGH 8ObS6/07a). E‑Mails, Protokolle oder Vertragsgestaltung können genügen.
Verjährt die Abfertigung mit dem Statuswechsel zum Geschäftsführer?
Nein. Bei wirksamem Fälligkeitsaufschub verjährt die Alt‑Abfertigung nicht mit dem Statuswechsel, sondern erst ab späterer Beendigung (§ 1486 ABGB analog; OGH 8ObS6/07a). Der Aufschub ist zentral.
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