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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zu Auslandsentgelt

Startseite  •  Aktuelles  •  20.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zu Auslandsentgelt

Nach Rückkehr aus dem Ausland kurz vor der Pension: Abfertigung bei Auslandsentsendung richtig berechnen

Sie wurden kurz vor der Pension vom Auslandsposten nach Wien zurückbeordert – und plötzlich ist die Abfertigung deutlich niedriger? Genau hier entscheidet sich die Abfertigung bei Auslandsentsendung: Zählen die langen Jahre im Ausland mit ihren Zulagen und Sachbezügen oder nur der letzte Inlandsmonat? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Rechtsanwalt Wien hilft

In Österreich gilt: Bei kurz vor der Pension rückberufenen Entsandten ist für die Abfertigung Alt das zuletzt übliche Auslandsentgelt maßgeblich – inklusive KAZ, AVZ und Sachbezügen. So lässt sich die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer korrekt, ohne funktionswidrige Kürzung durch einen kurzfristigen Inlandsmonat.

Wie zwei Handelsdelegierte ihre Ansprüche retteten — und was das für Entsandte bedeutet

Zwei Handelsdelegierte hatten ihr Berufsleben fast vollständig im Ausland verbracht. Die Arbeitgeberin stellte Wohnungen und Fahrzeuge, leistete Zuschüsse und zahlte regelmäßig Kaufkraftausgleich (KAZ) sowie eine Auslandsverwendungszulage (AVZ). Kurz vor der Pension holte sie beide nach Österreich zurück – erst für einen Monat, der andere für sechs Wochen.

Im Inland entfielen Auslandszulagen, Dienstwohnung und Privatnutzung des Dienstwagens. Die Arbeitgeberin berechnete die Abfertigung auf Basis dieses einen, deutlich geringeren Inlandsmonats. Die Arbeitnehmer hielten dagegen: Maßgeblich sei das „zuletzt übliche“ Auslandsentgelt – inklusive KAZ, AVZ, Wohnwert, Sachbezug Auto sowie Zuschuss zur Auslandskrankenversicherung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach die Differenz großteils zu, das Oberlandesgericht Wien (OLG) ging noch weiter und bezog auch die AVZ ein. Die Arbeitgeberin focht an – am Ende bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) diese Sicht: Die kurzfristige Rückberufung sollte die Abfertigungsgrundlage nicht schmälern (OGH 17.03.2004, 9ObA101/03y).

(OGH 17.03.2004, 9ObA101/03y)

Key Takeaway: Der OGH stellte am 17.03.2004 in 9ObA101/03y klar, dass bei kurz vor der Pension rückberufenen Auslandsdelegierten die Abfertigung nach den zuletzt üblichen Auslandsbezügen zu berechnen ist – inklusive KAZ, AVZ und Sachbezügen.

Diese Leitlinie schützt Entsandte in ganz Österreich: Eine taktische Rückkehr ins Inland unmittelbar vor der Beendigung darf die Abfertigung Alt nicht künstlich drücken. Das stärkt entsandte Arbeitnehmer, die über Jahre im Ausland Mehrleistungen erbracht und dafür ein entsprechend ausgestaltetes Gesamtentgelt erhalten haben.

Für Betroffene in Wien ist entscheidend: Die Gerichte prüfen nicht bloß formale Monatsgrenzen, sondern den realen Berufsverlauf. Bei dominanter Auslandskarriere zählt das zuletzt gelebte Entgeltschema. Genau darin liegt der Kern der Abfertigung bei Auslandsentsendung.

Gilt die Abfertigung bei Auslandsentsendung nach dem letzten Monat oder dem üblichen Auslandsentgelt?

Im österreichischen Arbeitsrecht richtet sich die Abfertigung Alt grundsätzlich nach dem „zuletzt gebührenden Monatsentgelt“. Das steht in § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes (AngG). Bei Pensionierung ist § 23a Abs 1 AngG einschlägig. Beide Normen dienen einem Zweck: Die Abfertigung soll den Lebensstandard am Ende des Dienstverhältnisses abfedern, gemessen an der realen Vergütung. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, muss daher an das zuletzt übliche Entgelt anknüpfen.

Der Begriff „zuletzt gebührend“ ist kein starres Kalenderblatt. Wenn der niedrigere letzte Monat allein auf einer arbeitgeberseitigen Gestaltung basiert – etwa einer kurzfristigen Rückberufung aus dem Ausland –, darf das die Abfertigung nicht funktionswidrig mindern. Dann knüpft die Bemessung am „zuletzt üblichen“ Entgelt an, also am Entgeltbild der prägenden Beschäftigungsphase.

Rechtsgrundlagen auf einen Blick: § 23, § 23a AngG regeln die Abfertigung Alt, § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) definiert Entgelt als Gegenleistung für Arbeit. Zulagen ohne strikten Aufwandsnachweis sind regelmäßig Entgelt. Nur konkret belegte Auslagenersätze zählen nicht mit. Den Gesetzestext zum Angestelltengesetz finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

In Österreich gilt: Bei Abfertigung Alt nach § 23 Abs 1 AngG ist das zuletzt gebührende Monatsentgelt maßgeblich; wird es durch eine kurzfristige Rückberufung funktionswidrig gesenkt, ist das zuletzt übliche Entgelt inklusive Zulagen und Sachbezügen heranzuziehen.

Praxisnah bedeutet das: Stehen KAZ und AVZ nicht im Austausch für belegte Mehrausgaben, sondern für die erschwerten Lebens- und Arbeitsbedingungen im Ausland, sind sie Entgelt. Dasselbe gilt für Sachbezüge wie Dienstwohnung (Wohnwert) und Privatnutzung des Dienstwagens. Echte Repräsentationskosten laufen getrennt über Belege oder spezielle „Repräsentationstangenten“.

Diese Abgrenzung vermeidet Zufallsergebnisse. Eine Rückkehr nach Wien Wochen vor der Pension ändert nicht den Charakter eines über Jahre gelebten Auslands-Entgeltsystems. Im Zentrum steht die faire Bewertung der gesamten Arbeitsleistung am Ende des Dienstverhältnisses nach österreichischem Arbeitsrecht.

Was der OGH entschied – Zulagen sind Entgelt, nicht Spesen

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.03.2004 (9ObA101/03y) entschieden, dass die Abfertigung nach den zuletzt bezogenen Auslandsbezügen zu berechnen ist und KAZ, AVZ sowie einschlägige Sachbezüge einzubeziehen sind.

Die Arbeitgeberin argumentierte, KAZ/AVZ seien bloße Aufwandsentschädigungen und der letzte Inlandsmonat sei maßgeblich. Der OGH sah das anders: Da konkrete Mehraufwände über eigene Repräsentationspauschalen liefen und kein Nachweis für echte Kostenerstattung vorlag, qualifizierte er KAZ und AVZ als Entgelt. Damit gehören sie in die Abfertigungsgrundlage.

Überraschend scharf zog der OGH die Linie auch bei Sachbezügen: Der Wohnwert der Dienstwohnung, die Privatnutzung des Dienstwagens und Zuschüsse zur Auslandskrankenversicherung sind zu berücksichtigen. Diese Leistungen flossen regelmäßig als Gegenleistung und prägten das Gesamtentgelt. Die funktionswidrige Minderung durch eine späte Rückberufung blieb ohne Rechtswirkung.

Die Instanzenwege zeigten eine Entwicklung: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien bezog bereits weite Teile ein, nahm die AVZ zunächst aber aus. Das Oberlandesgericht Wien sah sie als Entgelt an. Der OGH bestätigte diese Sicht und wies die Revision ab. Damit setzte 9ObA101/03y einen klaren Maßstab, den Unternehmen in ganz Österreich beachten müssen.

Die Entscheidung unterstreicht: Das „zuletzt gebührende“ Entgelt ist ein materieller, nicht formaler Maßstab. Wo der letzte Inlandsmonat allein der Abfertigungsreduktion dient, greift das Recht korrigierend ein. Genau darin liegt der Schutzmechanismus für die Abfertigung bei Auslandsentsendung.

So setzen Sie Ansprüche durch — und so vermeiden Arbeitgeber Folgerisiken

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie die Berechnungsbasis Ihrer Abfertigung. Bei einer Rückberufung kurz vor der Pensionierung muss die Arbeitgeberin in der Regel das Auslandsentgelt inklusive KAZ, AVZ und Sachbezügen heranziehen. Das gilt überall in Österreich, besonders relevant für Entsendestandorte mit Rückkehr nach Wien. Für die korrekte Abfertigung berechnen Arbeitnehmer alle relevanten Zulagen und Sachbezüge mit.

  • Dokumentieren Sie Ihr Auslandsentgelt: Gehaltszettel, Ausweis von KAZ/AVZ, Wohnwert, Dienstwagen, Zuschüsse; außerdem Entsendevertrag, Handbücher, Rückberufungsschreiben.
  • Berechnen Sie die Abfertigung Alt anhand des zuletzt üblichen Auslandsmonats. Ermitteln Sie die Differenz und fordern Sie sie schriftlich mit Frist ein.
  • Arbeitgeber sollten echten Aufwandersatz strikt belegen, Zulagen klar definieren und Payroll-Checklisten nutzen, um alle Sachbezüge zu erfassen.

Kommt es zum Streit, entscheiden Arbeits- und Sozialgerichte zügig. In Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Ansprüche verjähren in der Regel binnen drei Jahren ab Fälligkeit nach ABGB. Wer unsicher ist, sichert Beweise früh: E-Mails, Richtlinien, Entsende-Policies, Spesenprozesse.

Für Unternehmen ist das finanzielle Risiko erheblich: Nachzahlungen über mehrere Monatsentgelte, Verzugszinsen und Prozesskosten sind möglich. Interne Praxis-Tipps:

  • Trennen Sie Repräsentationskosten mit Belegen von pauschalen Zulagen; ohne Nachweis werden Zulagen als Entgelt gewertet.
  • Vermeiden Sie taktische Rückberufungen kurz vor der Beendigung; sie ändern die Abfertigungsbasis nach 9ObA101/03y nicht.

Wer Abfertigungsregelungen in Betriebsvereinbarungen und Entsendehandbüchern klar und prüffest gestaltet, mindert Streitpotenzial. Transparente Regeln helfen beiden Seiten – und entsprechen dem österreichischen Arbeitsrecht.

Häufige Fragen zum Auslandsentgelt und zur Abfertigung

Kann ich verlangen, dass KAZ und AVZ in die Abfertigung einfließen?
Ja. Nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) und OGH 9ObA101/03y sind KAZ und AVZ Entgelt, wenn kein konkreter Aufwandsersatz nachgewiesen wird. Sie zählen zur Abfertigungsgrundlage.

Habe ich Anspruch auf Berücksichtigung von Dienstwohnung und Dienstwagen?
Ja. In Österreich gilt nach § 23 AngG und OGH 9ObA101/03y: Wohnwert und Privatnutzung des Dienstwagens sind Sachbezüge und erhöhen die Abfertigungsgrundlage.

Was passiert, wenn mich der Arbeitgeber kurz vor der Pension nach Österreich zurückholt?
In Österreich gilt: Eine kurzfristige Rückberufung ändert die Bemessungsbasis nicht funktionswidrig. Nach § 23 AngG iVm OGH 9ObA101/03y zählt das zuletzt übliche Auslandsentgelt.

Ich bin im Abfertigung-Neu-System (BMSVG). Gilt das Urteil trotzdem?
Teilweise. In Österreich gilt: 9ObA101/03y betrifft Abfertigung Alt (§ 23 AngG). Für Abfertigung Neu (BMSVG) fließen Beiträge laufend; die Qualifikation von Zulagen als Entgelt bleibt dennoch relevant.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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