
Bereitschaftsentschädigung und Abfertigung nach dem VBG: Was der OGH wirklich entschieden hat
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Sie stehen regelmäßig nachts oder am Wochenende für den Dienst bereit – und fragen sich, ob Ihre Bereitschaftsentschädigung bei der Abfertigung mitgezählt wird? Genau dieses Problem rund um die Bereitschaftsentschädigung und Abfertigung nach dem VBG hatte ein Arbeitnehmer, über dessen Fall der OGH entscheiden musste.
Vom nächtlichen „Auf Abruf“ bis zur letzten Lohnabrechnung – die Geschichte hinter dem Urteil
Der Arbeitnehmer stand über Jahre neben seiner Normalarbeitszeit für sogenannte Amtsbereitschaft zur Verfügung. Er musste sich zu bestimmten Zeiten an einem vorgegebenen Ort aufhalten, um im Bedarfsfall sofort eingesetzt werden zu können. Dafür erhielt er eine gesondert ausgewiesene Entschädigung – zusätzlich zu seinem regulären Gehalt nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG).
Als das Dienstverhältnis endete, blickte er auf viele Dienste „auf Abruf“ zurück. Sein Gedanke: Wenn diese Belastung über Jahre gefordert wurde, muss sich das doch auch in einer höheren Abfertigung niederschlagen. Er verlangte daher, dass die Bereitschaftszahlungen in die Berechnung der Abfertigung einfließen. Nach seiner Auffassung gehörten sie faktisch zu seinem üblichen Entgelt.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) beurteilten die Zahlungen jedoch als Bereitschaftsentschädigung und damit als Nebengebühr neben dem Monatsentgelt. Sie sahen darin keinen Bestandteil des „Monatsentgelts“ im Sinne des VBG. Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und erhob eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH (OGH 28.02.2017, 9 ObA 23/17y)).
(OGH 28.02.2017, 9 ObA 23/17y) bestätigte jedoch die Sicht der Vorinstanzen: Die Bereitschaftsentschädigung ist eine Nebengebühr, keine Gehaltskomponente im Sinn des VBG-Monatsentgelts. Folglich bleibt sie bei der Abfertigungsberechnung unberücksichtigt, die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.
Der prägnante Kern: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.02.2017 (9 ObA 23/17y) entschieden, dass Bereitschaftsentschädigungen als Nebengebühren zu qualifizieren sind und nicht zum Monatsentgelt nach dem VBG gehören, sodass sie bei der Berechnung der Abfertigung nicht mitzählen; damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen endgültig.
Zählt Bereitschaftsdienst zur Abfertigung? – Die Rechtslage verständlich erklärt
Im österreichischen Arbeitsrecht kommt es bei der Abfertigung darauf an, was genau als „Entgelt“ bzw. „Monatsentgelt“ gilt. Für Vertragsbedienstete des öffentlichen Bereichs regelt das Vertragsbedienstetengesetz (Vertragsbedienstetengesetz (VBG)) die Details. Der Begriff Monatsentgelt ist dort enger gefasst, als viele Arbeitnehmer spontan annehmen.
Das VBG unterscheidet zwischen dem Grundbezug (Hauptbezug) und weiteren, zum Teil ausdrücklich aufgezählten Zulagen und Nebengebühren. Nur bestimmte Zulagen werden dem Monatsentgelt zugerechnet, etwa Funktionszulagen oder Dienstalterszulagen. Andere Zahlungen – insbesondere Entschädigungen für besondere Dienste oder Belastungen – stehen daneben als eigenständige Nebengebühren.
In Österreich gilt: Nur das gesetzlich definierte Monatsentgelt nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) bildet die Grundlage für die Berechnung der Abfertigung, während gesonderte Nebengebühren wie Bereitschaftsentschädigungen grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage einfließen, sofern das VBG sie nicht ausdrücklich einbezieht.
Der OGH analysierte in 9 ObA 23/17y die Struktur des VBG: Zuerst stellte er klar, dass der Gesetzgeber das Monatsentgelt bewusst aus Grundbezug plus bestimmten, taxativ genannten Zulagen zusammensetzt. Zweitens prüfte er, ob eine Bereitschaftsentschädigung in dieser Aufzählung vorkommt – das verneinte er. Drittens ordnete er die Funktion dieser Zahlung ein: Sie soll die Bereitschaft außerhalb der regulären Dienstzeit abgelten und ist damit typischerweise eine Nebengebühr.
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Auch eine regelmäßig gezahlte Bereitschaftsentschädigung macht aus rechtlicher Sicht noch keinen Bestandteil des Monatsentgelts. Entscheidend ist, wie das VBG die Zahlung einordnet, nicht, wie belastend der Dienst subjektiv empfunden wird oder wie oft er tatsächlich anfällt. Wenn Sie Ihre Abfertigung berechnen, beachten Sie: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer erfordert eine genaue Prüfung der Entgeltbestandteile.
Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird Entgelt zwar grundsätzlich weit verstanden, doch Spezialgesetze wie das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) können die für bestimmte Ansprüche maßgebliche Entgeltsdefinition enger fassen. Die konkrete, aktuell geltende Fassung der maßgeblichen Gesetze ist im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar:
Gesetzestexte im RIS.
In Österreich gilt: Bei der Abfertigung Alt nach dem VBG zählen grundsätzlich nur der Grundbezug und ausdrücklich genannte Zulagen zum Monatsentgelt; Nebengebühren wie Bereitschaftsentschädigungen werden gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insbesondere 9 ObA 23/17y) nicht automatisch in die Abfertigungsbemessung einbezogen.
Was genau hat der OGH im Fall 9 ObA 23/17y entschieden – und warum?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.02.2017 (9 ObA 23/17y) entschieden, dass die Bereitschaftsentschädigung eine Nebengebühr ist, nicht Bestandteil des Monatsentgelts im Sinne des VBG, und dass diese Zahlungen deshalb bei der Berechnung der Abfertigung unberücksichtigt bleiben; die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers wurde zurückgewiesen.
Der Arbeitnehmer argumentierte, seine Bereitschaftsdienste seien faktisch ein regelmäßig anfallender Teil seiner Arbeit gewesen. Aus seiner Sicht spreche die Häufigkeit und Planbarkeit dafür, die Entschädigung wie einen dauerhaften Gehaltsbestandteil zu werten. Auf dieser Basis verlangte er eine höhere Abfertigung.
Der OGH blieb jedoch strikt beim Wortlaut und der Systematik des VBG. Bereitschaftsentschädigungen sind dort nicht unter den dem Monatsentgelt zugerechneten Zulagen genannt. Sie ähneln vielmehr den bekannten Nebengebühren im öffentlichen Dienst, die typischerweise Sonderleistungen oder besondere Umstände abgelten (z.B. Erschwerniszulagen, Überstundenpauschalen, Einsatzentschädigungen).
Wichtig war dem OGH auch die Funktion der Zahlung: Die Bereitschaftsentschädigung stellt eine Abgeltung für das Bereithalten außerhalb der planmäßigen Dienstzeit dar. Sie „belohnt“ also nicht die normale Dauerleistung, sondern eine zusätzliche, zeitlich begrenzte Verpflichtung. Gerade deshalb passt sie systematisch in die Kategorie der Nebengebühren und nicht in die des Monatsentgelts.
Der entscheidende Rechtssatz lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.02.2017 in 9 ObA 23/17y festgehalten, dass Bereitschaftsentschädigungen nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) als Nebengebühren gelten und daher bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen sind, selbst wenn diese Zahlungen regelmäßig anfallen und planmäßig angeordnet werden.
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Rechtsanwalt Wien
Für Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich in Österreich, deren Dienstverhältnis dem VBG unterliegt, ist die Entscheidung ernüchternd: Wer viele Bereitschaftsdienste leistet, verbessert dadurch nicht seine Abfertigungsbemessungsgrundlage – solange die Zahlung als Bereitschaftsentschädigung (Nebengebühr) gestaltet ist und das Gesetz sie nicht dem Monatsentgelt zurechnet.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden und sich fragen, ob Ihre Abfertigung korrekt berechnet wurde, sollten Sie strukturiert vorgehen:
- Prüfen Sie Ihre Dienstverträge, allfällige Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sowie Ihre Lohnzettel darauf, ob die Zahlung als „Bereitschaftsentschädigung“, „Nebengebühr“ oder ähnlich bezeichnet und klar vom Grundgehalt getrennt ausgewiesen ist.
- Sammeln Sie Belege: Dienstpläne, Anordnungen zur Bereitschaft, E-Mails, Schreiben sowie sämtliche Lohnabrechnungen. Diese Unterlagen zeigen, ob es sich um echte Zusatzleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit handelt.
- Verlangen Sie vom Arbeitgeber eine nachvollziehbare Aufstellung der Abfertigungsberechnung und eine schriftliche Erklärung, welche Entgeltbestandteile berücksichtigt wurden – inklusive der Begründung, warum bestimmte Zahlungen (etwa Bereitschaft) nicht eingeflossen sind.
Arbeitgeber und HR-Abteilungen – gerade im öffentlichen Bereich in Wien – sollten die Entscheidung als deutlichen Hinweis auf die Bedeutung sauberer Entgeltstrukturierung verstehen. Unklare Bezeichnungen von Zulagen und Nebengebühren können später zu Streit führen, auch wenn die Rechtslage an sich eher arbeitgeberfreundlich ist.
Daher empfiehlt es sich für Arbeitgeber:
- Bereitschaftsvergütungen in Dienstverträgen und auf Lohnzetteln ausdrücklich als solche zu bezeichnen und klar vom Monatsentgelt zu trennen.
- Die Payroll-Systeme so zu konfigurieren, dass Abfertigungen ausschließlich auf Basis des gesetzlich maßgeblichen Monatsentgelts berechnet werden; Nebengebühren wie Bereitschaftsentschädigungen sind als solche zu kennzeichnen und bei der Abfertigungsberechnung auszuschließen.
- Dienstpläne, Anordnungen von Bereitschaftszeiten und Einsatzorten schriftlich festzuhalten, um die Einordnung als Nebengebühr notfalls vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Arbeitsgericht belegen zu können.
Wer als Arbeitnehmer feststellt, dass die Abfertigung deutlich niedriger ist, als erwartet, und der Arbeitgeber die Einstufung als Nebengebühr bestreitet oder unklar dokumentiert, sollte frühzeitig fachkundige Unterstützung im österreichischen Arbeitsrecht in Anspruch nehmen. Fristen, Beweissicherung und die richtige Einschätzung, ob ein Prozess sinnvoll ist, entscheiden oft über den Erfolg.
Häufige Fragen zur Anrechnung von Bereitschaftsdienst auf die Abfertigung
Habe ich Anspruch auf höhere Abfertigung, wenn ich oft Bereitschaftsdienst hatte?
In Österreich gilt: Häufiger Bereitschaftsdienst erhöht die Abfertigung nach dem VBG nicht automatisch. Der OGH (9 ObA 23/17y) qualifizierte Bereitschaftsentschädigungen als Nebengebühren, die nicht zum Monatsentgelt zählen (Vertragsbedienstetengesetz – VBG).
Kann ich verlangen, dass Bereitschaftszulagen als Teil meines Gehalts gewertet werden?
In Österreich gilt: Eine Umdeutung ist nur möglich, wenn Vertrag, Lohnpraxis und Bezeichnung dies rechtlich tragen. Der OGH (9 ObA 23/17y) stellt auf die rechtliche Einordnung nach dem VBG ab.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Abfertigung ohne Bereitschaftszahlungen berechnet?
In Österreich gilt: Zieht der Arbeitgeber Nebengebühren nicht heran, entspricht das der OGH-Rechtsprechung (9 ObA 23/17y) unter dem VBG. Bei anderer Rechtslage oder Verträgen kann eine Nachforderung möglich sein; beachten Sie § 1153 ABGB.
Gilt diese OGH-Entscheidung auch für Angestellte nach dem Angestelltengesetz?
In Österreich gilt: Die Entscheidung betrifft Vertragsbedienstete nach dem VBG; sie bindet das Angestelltengesetz (AngG) nicht unmittelbar, kann aber als Auslegungshilfe herangezogen werden (OGH 9 ObA 23/17y).
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