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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zu Drittzahlungen

Startseite  •  Aktuelles  •  19.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zu Drittzahlungen

Abfertigung und Drittzahlungen: Wenn das Auslandshonorar nicht mitzählt – was der OGH zur Konzernentsendung klargestellt hat

Sie leiten als entsandter Manager eine Schwestergesellschaft im Ausland und bekommen dort ein zusätzliches Honorar – zählt das für die Abfertigung? Genau diese Frage steht im Zentrum von Abfertigung und Drittzahlungen – Stichwort: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.

Entsendung in den Konzern – und am Ende fehlt ein Gehaltsbestandteil

Der Arbeitnehmer blieb in Österreich angestellt, wurde aber per Entsendungsvereinbarung zu einer ungarischen Schwestergesellschaft geschickt. Dort übernahm er Geschäftsführeraufgaben – nicht als Leihgabe seines österreichischen Arbeitgebers, sondern auf Basis eines eigenen Geschäftsführervertrags mit der ungarischen Gesellschaft. Für diese Tätigkeit erhielt er einen „ungarischen Gehaltsbestandteil“.

Zurück in Österreich stritt er mit seiner Arbeitgeberin, ob die ungarischen Zahlungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung gehören. Die Vorinstanzen – typischerweise verhandeln solche Fälle in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – sahen die Auslandsbezüge als echte Drittleistungen. Konsequenz: keine Einbeziehung in die Abfertigung, weil sie nicht vom österreichischen Arbeitgeber geschuldet waren.

Diese Sicht bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) mit seiner Entscheidung (OGH 22.07.2010,
8ObA2/10t)
. Die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg. Der OGH verlinkt seine Entscheidung öffentlich; der Fall ist hier abrufbar:
(OGH 22.07.2010, 8ObA2/10t). Danach ist die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach Zahlungen der ungarischen Schwestergesellschaft Leistungen eines Dritten sind, rechtlich vertretbar.

Klare Aussage zum Mitnehmen: Der Oberste Gerichtshof hat am 22.07.2010 (8ObA2/10t) bestätigt, dass Drittleistungen aus einem separaten Geschäftsführervertrag nicht in die Abfertigung einfließen, wenn sie nicht ausdrücklich als Arbeitgeberentgelt vereinbart sind.

Welche Zahlungen zählen zur Abfertigung nach österreichischem Recht? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Die Bemessungsbasis der Abfertigung richtet sich im Regelfall nach dem arbeitsrechtlichen Entgelt, das der österreichische Arbeitgeber schuldet. Bei Abfertigung Alt normiert § 23 Angestelltengesetz (AngG) die Voraussetzungen und die Berechnung; bei Abfertigung Neu gelten die Regeln des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG). Den maßgeblichen Gesetzestext finden Sie zentral über das Rechtsinformationssystem:
Angestelltengesetz (AngG).

Für die Praxis der Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist die Zuordnung entscheidend: Stammen Zahlungen vom österreichischen Arbeitgeber, oder leistet eine Konzerngesellschaft autonom? Drittleistungen zählen grundsätzlich nicht als arbeitsrechtliches Entgelt. Sie fallen nur dann in die Entgeltbasis (und damit in Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung), wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das ausdrücklich vereinbaren oder wenn die Umstände klar zeigen, dass der österreichische Arbeitgeber dafür einsteht.

Praxisnahe Anhaltspunkte helfen bei der Einordnung:

  • Eigenständiger Auslandsvertrag mit separater Auszahlung und Versteuerung spricht für Drittleistung.
  • Interne Refundierung oder Kostentragung durch die österreichische Arbeitgeberin deutet auf „verdecktes Arbeitgeberentgelt“ hin.
  • Schriftliche Zusagen, wonach Auslandsbezüge „für Abfertigungszwecke“ zählen, binden regelmäßig.

In Österreich gilt: Nur das vom österreichischen Arbeitgeber geschuldete Entgelt bildet die Abfertigungsbasis (§ 23 AngG; BMSVG für Abfertigung Neu). Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, muss Konzerninterne Drittleistungen nur bei ausdrücklicher Einbeziehung oder eindeutigem Verpflichtungswillen des österreichischen Arbeitgebers berücksichtigen.

OGH-Entscheidung — warum der Revisionsversuch scheiterte

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.07.2010 (8ObA2/10t) entschieden, dass die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückgewiesen wird, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die Qualifikation der Auslandsbezüge als Drittleistungen vertretbar ist.

Der OGH prüfte nicht „neu“, wie die Abfertigung zu berechnen ist, sondern ob die Vorinstanzen vertretbar bewertet haben. Deren Kernargument: Der „ungarische Gehaltsbestandteil“ beruhte auf einem separaten Geschäftsführervertrag mit der ungarischen Schwestergesellschaft und wurde von dieser finanziert. Die Zahlungen flossen nur anlässlich der Entsendung; sie waren kein geschuldetes Arbeitgeberentgelt der österreichischen Dienstgeberin.

Diese Linie fügt sich in das österreichische Arbeitsrecht ein: Leistungen Dritter sind nicht automatisch Entgelt. Wenn die österreichische Arbeitgeberin keinen klaren Verpflichtungswillen zeigt und keine vertragliche Einbeziehung besteht, bleiben solche Zahlungen außerhalb der arbeitsrechtlichen Bemessungsgrundlagen. Die Unterinstanzen – im arbeitsrechtlichen Instanzenzug sind dies typischerweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) – haben das sauber herausgearbeitet, weshalb die Revision scheiterte.

Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Zusätzliche Bezüge aus einem separaten Vertrag mit einer Konzerngesellschaft zählen nur dann zur Abfertigung, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder aus klaren Umständen ableitbar ist (vgl. 8ObA2/10t; § 508a Abs 2 ZPO). Wer im Ausland für den Konzern Verantwortung trägt, sollte deshalb Entgeltzuordnung und Bemessungsfolgen rechtzeitig schriftlich fixieren.

Was bedeutet Abfertigung und Drittzahlungen für Ihren Vertrag?

Die Entscheidung wirkt besonders in international aufgestellten Unternehmen mit Konzernentsendungen. In Wien beherbergen viele Headquarters und Shared-Service-Center ihre HR-Funktionen. Genau hier entscheidet sich in der Praxis, ob Zahlungen der Schwestergesellschaft in Österreich als arbeitsrechtliches Entgelt gelten – oder als bloße Drittleistungen ohne Einfluss auf die Abfertigungsbasis.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie die Dokumente: Entsendungsvereinbarung, Side Letter, Bonusschemata, Geschäftsführervertrag im Ausland, Payroll-Flüsse und interne Freigaben. Suchen Sie nach Formulierungen wie „Bestandteil des vom österreichischen Arbeitgeber geschuldeten Entgelts“, „Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung“ oder „Anrechnung für Sonderzahlungen“.

Typische Konstellationen, in denen das Urteil 8ObA2/10t den Ausschlag geben kann:

  • Sie haben parallel zum österreichischen Dienstvertrag einen ausländischen Geschäftsführervertrag mit separater Entlohnung. Fordern Sie schriftlich Klarstellung, ob und wofür diese Bezüge in Österreich mitzählen.
  • Ihr Konzern refundiert Drittentgelt an die österreichische Gesellschaft. Hinterfragen Sie, ob dadurch eine Arbeitgeberpflicht entsteht, die zur Einbeziehung in die Abfertigungsbasis führt.
  • Als Arbeitgeber/HR sollten Sie Entsende- und Vergütungsrichtlinien anpassen: klare Zuordnung, ausdrückliche (Nicht-)Einbeziehung, dokumentierte Zahlungswege.

Gerade im österreichischen Arbeitsrecht lohnt Präzision: Ein einziger Satz in der Entsendungsvereinbarung kann entscheiden, ob mehrere Jahresgehälter die Abfertigung erhöhen. Wer in Österreich eine „Abfertigung Alt“ nach § 23 AngG hat, spürt Bemessungseffekte besonders stark. Auch bei der „Abfertigung Neu“ (BMSVG) beeinflusst die Entgeltdefinition, welche Beträge in die Beitragsgrundlage zur Mitarbeitervorsorgekasse einfließen. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer gilt daher: Frühzeitig klare, schriftliche Entgeltzuordnungen treffen.

Unser Praxistipp für Konzerne in Österreich: Vermeiden Sie Graubereiche. Notieren Sie in Entsendeverträgen, was die österreichische Arbeitgeberin schuldet und was eine Konzerngesellschaft „aus eigenem“ leistet. Halten Sie fest, ob Abfertigung, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen Drittvergütungen berücksichtigen – oder eben nicht. So reduzieren Sie Streitpotenzial vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien erheblich.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Rechtsanwalt Wien: Ihre nächsten Schritte

Für komplexe Entsendungen in Österreich empfiehlt sich eine Vertragsprüfung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt Wien. Klären Sie schriftlich, ob Drittzahlungen als Arbeitgeberentgelt zählen, wie sie die Abfertigung beeinflussen und welche Nachweise nötig sind. So vermeiden Sie Streit und sichern korrekte Bemessungsgrundlagen.

Häufige Fragen zum Entgelt bei Entsendungen und Abfertigung

Habe ich Anspruch auf Einbeziehung von Zahlungen der Schwestergesellschaft in die Abfertigung?
In Österreich gilt: Drittleistungen zählen nur bei ausdrücklicher Einbeziehung in das Arbeitgeberentgelt (§ 23 Angestelltengesetz). Der OGH (8ObA2/10t) bestätigte, dass separate Auslandsverträge ohne Arbeitgeberverpflichtung nicht in die Abfertigungsbasis fallen.

Kann ich Abfertigung Neu durch konzerninterne Boni erhöhen?
In Österreich gilt: Beiträge zur Vorsorgekasse richten sich nach dem Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis (BMSVG). Konzerninterne Boni einer Drittfirma erhöhen die Basis nur, wenn sie als Arbeitgeberentgelt vereinbart sind oder die Arbeitgeberin dafür einsteht (vgl. 8ObA2/10t).

Was passiert, wenn die österreichische Arbeitgeberin das Auslandsentgelt intern refundiert?
In Österreich gilt: Trägt die Arbeitgeberin wirtschaftlich die Drittzahlung, spricht das für eigenes Entgelt (§ 1152 ABGB). Dann kann eine Einbeziehung in Bemessungsgrundlagen naheliegen. Ohne solche Kostentragung bleiben Dritthonorare außen vor (8ObA2/10t).

Kann ich rückwirkend die Einbeziehung von Drittzahlungen durchsetzen?
Ja, mit Belegen für eine Einbeziehungszusage oder Arbeitgeberpflicht. Ansprüche auf Entgeltbestandteile verjähren in der Regel nach drei Jahren (§ 1486 ABGB). Für Abfertigung Alt ist die rechtzeitige Geltendmachung entscheidend; stützen Sie sich auf Dokumente und 8ObA2/10t.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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