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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Entscheidung

Startseite  •  Aktuelles  •  14.09.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Entscheidung

Abfertigung für Vertragsbedienstete des Bundes: Was der OGH Arbeitnehmern wirklich zugesteht

Stellen Sie sich vor: Nach 25 Jahren Dienst im öffentlichen Bereich einigen Sie sich einvernehmlich auf ein Ende des Dienstverhältnisses – und erfahren erst danach, dass Ihnen trotz langjähriger Treue keine Abfertigung zusteht. Genau um diese Situation geht es beim Thema Abfertigung berechnen Arbeitnehmer für Vertragsbedienstete des Bundes.

Vom langjährigen Schularzt zum Kläger – wie es zur OGH-Entscheidung kam

Ein Schularzt war von 01.04.1986 bis 31.08.2011 beim Bund beschäftigt. Seine Aufgabe: medizinische Betreuung von Schülerinnen und Schülern, jahrzehntelang im Dienst der öffentlichen Hand. Er war kein Beamter, sondern vertraglicher Bundesbediensteter mit einem schriftlichen Dienstvertrag, der bestimmte Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) für anwendbar erklärte.

Am Ende dieser langen Beschäftigung kam es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Es gab keine Kündigung, keine Entlassung, sondern eine gegenseitige Einigung. In dieser Auflösungsvereinbarung fand sich jedoch kein Wort über eine Abfertigung. Später forderte der Schularzt vom Bund eine Zahlung von 22.594,60 EUR – oder zumindest die Verpflichtung, eine entsprechende Abfertigungsvereinbarung mit ihm abzuschließen.

Die Arbeitgeberin – der Bund – lehnte das ab. Begründung: Nach den anzuwendenden Regeln des VBG entstehe bei einvernehmlicher Auflösung nur dann ein Abfertigungsanspruch, wenn eine Abfertigungsvereinbarung ausdrücklich getroffen wird. Ohne Vereinbarung: kein Anspruch. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das zuständige Oberlandesgericht bestätigten diese Sicht. Der Arbeitnehmer ging in Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der OGH entschied bereits im Jahr 2013 in der Entscheidung (OGH 19.12.2013, 9 ObA 111/13h).

Der zentrale Leitsatz dieser Entscheidung lautet: Vertragsbedienstete des Bundes können bei einvernehmlicher Auflösung eine Abfertigung nicht allein aus dem Gesetz erzwingen, wenn das VBG für ihren Fall eine Abfertigung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung vorsieht und der Bund sachlich begründet keine solche Vereinbarung abschließt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2013 (9 ObA 111/13h) entschieden, dass der Bund bei vertraglichen Bundesbediensteten eine Abfertigungsvereinbarung bei einvernehmlicher Auflösung verweigern darf, solange er sich an die systematische Ausgestaltung des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG) hält und keine willkürliche Ungleichbehandlung erfolgt.

Rechtsanwalt Wien

Habe ich als Vertragsbediensteter des Bundes überhaupt Anspruch auf Abfertigung? — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Wer im privaten Sektor in Wien oder anderswo in Österreich arbeitet, denkt bei langjähriger Beschäftigung sofort an die „Abfertigung alt“ nach dem Angestelltengesetz (AngG) oder an die „Abfertigung neu“ nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Doch genau hier liegt der erste große Unterschied zwischen privaten Angestellten und Bundesbediensteten.

Nach § 4 Angestelltengesetz (AngG) sind alle Bediensteten des Bundes vom Geltungsbereich des AngG ausgenommen. Das bedeutet: Weder die Kündigungsfristen noch die Abfertigungsbestimmungen des AngG gelten für vertragliche Bundesbedienstete. Stattdessen greifen Sondergesetze wie das Vertragsbedienstetengesetz (VBG), das die Anstellung und Beendigung von Vertragsbediensteten beim Bund regelt.

Für die Abfertigung von Vertragsbediensteten des Bundes ist insbesondere § 84 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) relevant. Diese Bestimmung unterscheidet zwischen verschiedenen Beendigungsarten. Bei Kündigung durch den Dienstgeber oder Tod des Dienstnehmers bestehen gesetzliche Abfertigungsansprüche. Bei einvernehmlicher Auflösung gibt es laut VBG aber nur dann eine Abfertigung, wenn die Parteien das ausdrücklich vereinbaren. Genau diese Vereinbarung fehlte im Fall des Schularztes.

In Österreich gilt: Vertragsbedienstete des Bundes haben bei einvernehmlicher Auflösung nur dann Anspruch auf Abfertigung, wenn eine ausdrückliche Abfertigungsvereinbarung getroffen wird; eine analoge Anwendung der Abfertigungsregeln des Angestelltengesetzes (AngG) oder des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes erfolgt nicht, wie der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9 ObA 111/13h klargestellt hat.

Der OGH prüfte auch, ob hier eine „planwidrige Gesetzeslücke“ vorliegt, die eine analoge Anwendung anderer Abfertigungsvorschriften – etwa des AngG, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes (ArbAbfG) oder des BMSVG – rechtfertigen könnte. Er verneinte das. Ausschlaggebend war für den Gerichtshof, dass der Gesetzgeber bewusst unterschiedliche Systeme geschaffen hat: Das allgemeine Arbeitsrecht mit AngG und ArbAbfG einerseits und das öffentliche Dienstrecht mit VBG andererseits.

Nach § 4 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Bundes keinen Anspruch auf die Abfertigungstatbestände des AngG, weil der Gesetzgeber sie ausdrücklich aus dem Geltungsbereich ausnimmt. Für vertragliche Bundesbedienstete gelten stattdessen die Sonderregeln des Vertragsbedienstetengesetzes (VBG), insbesondere § 84 VBG für Abfertigungen.

Das österreichische Arbeitsrecht knüpft Abfertigungsansprüche daher immer an eine klare Rechtsgrundlage: entweder an das Gesetz (AngG, ArbAbfG, BMSVG, VBG) oder an eine vertragliche Regelung (Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung). Wer – wie der Schularzt – in den Anwendungsbereich des VBG fällt, kann sich nicht auf die allgemeinen Abfertigungsbestimmungen der Privatwirtschaft stützen.

Was genau hat der OGH in 9 ObA 111/13h entschieden – und warum war das so hart für den Arbeitnehmer?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2013 (9 ObA 111/13h) entschieden, dass dem klagenden Schularzt bei einer einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zum Bund ohne ausdrückliche Abfertigungsvereinbarung kein gesetzlicher Anspruch auf Abfertigung zusteht und der Bund nicht verpflichtet ist, eine solche Vereinbarung abzuschließen.

Der OGH analysierte die Rechtslage in mehreren Schritten. Zuerst stellte er klar, dass § 4 AngG alle Bediensteten des Bundes aus dem AngG herausnimmt – auch vertragliche Bundesbedienstete. Damit schied das AngG als Grundlage für einen Abfertigungsanspruch von vornherein aus. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass das österreichische Arbeitsrecht zwischen privatrechtlichen Angestellten und öffentlich-rechtlich regulierten Dienstverhältnissen strikt unterscheidet.

Als Nächstes prüfte der OGH das Vertragsbedienstetengesetz. § 84 VBG sieht Abfertigung unter anderem bei Kündigung durch den Dienstgeber vor. Bei einvernehmlicher Auflösung schreibt das VBG jedoch keine Abfertigung vor; hier braucht es eine gesonderte Abfertigungsvereinbarung. Der Kläger wollte erreichen, dass der Bund zum Abschluss einer solchen Vereinbarung verpflichtet wird, weil er die Verweigerung für unsachlich hielt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte in 9 ObA 111/13h am 19.12.2013 fest, dass keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die eine analoge Anwendung der Abfertigungsvorschriften des Angestelltengesetzes (AngG) oder Arbeiter-Abfertigungsgesetzes auf Vertragsbedienstete des Bundes rechtfertigt; der Gesetzgeber hat mit dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) ein eigenständiges, bewusst anders ausgestaltetes System geschaffen.

Besonders genau sah sich der OGH das ministerielle Rundschreiben an, auf das sich die Arbeitgeberin berief. Dieses Rundschreiben schränkt die Fälle ein, in denen der Bund einer Abfertigungsvereinbarung zustimmt. Der Kläger argumentierte, das sei unsachlich und führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung.

Der Gerichtshof folgte dem nicht. Er wertete die in dem Rundschreiben angelegten Kriterien als sachlich: Der Staat darf als Dienstgeber steuern, in welchen Konstellationen er zusätzliche finanzielle Leistungen gewährt. Solange keine willkürliche oder diskriminierende Auswahl erfolgt, verletzt die Verweigerung einer Abfertigungsvereinbarung keine Rechte des Arbeitnehmers. Die Revision des Klägers blieb damit erfolglos; der OGH „gab der Revision nicht Folge“.

Welche praktischen Konsequenzen ergeben sich für Arbeitnehmer und den Bund?

Die Entscheidung 9 ObA 111/13h des Obersten Gerichtshofs hat für Beschäftigte im öffentlichen Bereich in Österreich sehr konkrete Folgen. Wer als Vertragsbediensteter des Bundes – etwa als Schularzt, Verwaltungsbediensteter oder technische Fachkraft – über eine einvernehmliche Auflösung verhandelt, darf nicht stillschweigend auf eine Abfertigung hoffen. Ohne schriftliche Abfertigungsvereinbarung besteht in diesen Konstellationen regelmäßig kein Anspruch.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie drei Punkte beachten. Erstens: Sprechen Sie die Abfertigung aktiv an, bevor Sie etwas unterschreiben. Zweitens: Lassen Sie sich eine Ablehnung schriftlich begründen, insbesondere wenn auf interne Richtlinien oder ministerielle Rundschreiben verwiesen wird. Drittens: Holen Sie rechtzeitig fachliche Unterstützung im Arbeitsrecht ein, um Verhandlungsoptionen auszuloten.

  • Verlangen Sie vor Unterzeichnung der einvernehmlichen Auflösung eine klare schriftliche Regelung zur Abfertigung – entweder eine konkrete Summe oder zumindest eine eindeutige Feststellung, dass keine Abfertigung gezahlt wird.
  • Bewahren Sie sämtliche E-Mails, Schreiben und Notizen zu den Verhandlungen auf; diese Unterlagen können entscheidend sein, um später zu prüfen, ob Sie doch vertragliche Ansprüche haben.
  • Wenn Sie als Arbeitgeber im Bundesdienst tätig sind, sollten Sie interne Richtlinien zur Abfertigungsvereinbarung transparent dokumentieren und Mitarbeiter in HR und Personalabteilungen auf die rechtliche Systematik von VBG und AngG schulen.

Für Arbeitgeber – insbesondere Bund und andere öffentliche Dienstgeber – zeigt die Entscheidung: Der OGH akzeptiert, dass der Bund bei einvernehmlichen Auflösungen selektiv Abfertigungsvereinbarungen schließt, solange die Kriterien sachlich und nachvollziehbar sind. Gleichzeitig steigt das Risiko von Streitigkeiten, wenn Aufhebungsvereinbarungen missverständlich formuliert sind oder keine klare Aussage zur Abfertigung enthalten.

In Österreich gilt: Wer als Dienstgeber des Bundes ein Dienstverhältnis einvernehmlich beendet, sollte in der Auflösungsvereinbarung ausdrücklich regeln, ob eine Abfertigung gewährt wird oder nicht, um spätere Prozesse über vermeintlich „stillschweigende“ Ansprüche zu vermeiden. Die Entscheidung 9 ObA 111/13h des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt, dass klare Vertragsgestaltung Streit und Revisionsverfahren verhindern kann.

Für die Praxis in Wien und in ganz Österreich bedeutet das: HR-Abteilungen im Bundesdienst sollten standardisierte Muster für Auflösungsvereinbarungen verwenden, in denen die Abfertigungsfrage transparent gelöst wird. Arbeitnehmer wiederum sollten sich nicht auf ihre subjektive Erwartungshaltung verlassen, sondern auf den Wortlaut der Vereinbarung – und bei Unsicherheit vorab rechtlichen Rat einholen.

Häufige Fragen zu Abfertigung und einvernehmlicher Auflösung beim Bund

Habe ich als Vertragsbediensteter des Bundes bei einvernehmlicher Auflösung Anspruch auf Abfertigung?
In Österreich gilt: Nein, bei Vertragsbediensteten des Bundes entsteht nach § 84 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) bei einvernehmlicher Auflösung nur dann ein Abfertigungsanspruch, wenn eine ausdrückliche Abfertigungsvereinbarung getroffen wird. (OGH 19.12.2013, 9 ObA 111/13h)

Kann ich mich als Bundesbediensteter auf die Abfertigungsregelungen des Angestelltengesetzes stützen?
In Österreich gilt: Nein, § 4 Angestelltengesetz (AngG) schließt Bedienstete des Bundes explizit vom Geltungsbereich des AngG aus. Der Oberste Gerichtshof bestätigte dies in 9 ObA 111/13h.

Kann der Bund verpflichtet werden, eine Abfertigungsvereinbarung mit mir abzuschließen?
In Österreich gilt: In der Regel nein. Der OGH entschied in 9 ObA 111/13h, dass keine gesetzliche Pflicht des Bundes besteht, eine Abfertigungsvereinbarung abzuschließen, solange die Verweigerung nicht willkürlich erfolgt und § 84 VBG beachtet wird.

Was passiert, wenn in der Auflösungsvereinbarung nichts zur Abfertigung steht?
In Österreich gilt: Fehlt in der einvernehmlichen Auflösungsvereinbarung eine Regelung zur Abfertigung, entsteht mangels Abfertigungsvereinbarung kein Anspruch nach § 84 VBG; eine Auffüllung durch AngG-Regeln erfolgt nicht (OGH 19.12.2013, 9 ObA 111/13h).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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