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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zur Firmenpension

Startseite  •  Aktuelles  •  18.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zur Firmenpension

Gekündigt trotz Firmenpension – und die Abfertigungsbasis bleibt klein? OGH zieht die Linie

Sie verabschieden sich aus dem Unternehmen – und die Abfertigungsbasis soll wegen der teuren Firmenpension höher sein? Viele Beschäftigte in Österreich glauben das, wenn sie jahrelang Pensionsprämien in den Gehaltszetteln sehen. Der Schock folgt oft bei der Beendigung: Die Abfertigung fällt niedriger aus als erwartet. Was als fair erscheint, ist arbeitsrechtlich nicht immer zulässig – und der Oberste Gerichtshof (OGH) hat das präzise geklärt (OGH 27.01.1988, 9ObA198/87). Stichwort: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.01.1988 (9ObA198/87), dass vom Arbeitgeber bezahlte Rückdeckungsprämien für betriebliche Pensionszusagen nicht zur Abfertigungsbasis zählen; maßgeblich ist nur regelmäßig zugeflossenes Entgelt nach § 23 Angestelltengesetz (AngG).

Für Österreich gilt seit dem OGH-Urteil vom 27.01.1988 (9ObA198/87): Arbeitgeberprämien zur betrieblichen Pensionsrückdeckung erhöhen die Abfertigung Alt nicht, weil kein unmittelbarer Entgeltzufluss vorliegt.

Wie die Firmenpension zur Enttäuschung wurde – die Geschichte hinter dem Urteil

Ein Angestellter aus Wien beendet Ende 1985 sein Dienstverhältnis. Er erhält die Kündigung zum 31. Dezember und rechnet mit einer Abfertigung „Alt“ von drei Monatsgehältern. Das Unternehmen hat ihm zudem eine betriebliche Zusatzpension zugesagt und dafür eine Gruppenversicherung abgeschlossen. Der Mitarbeiter bezahlt selbst mit – 5 % des Gehaltsteils über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage. Monatlich scheint eine beachtliche Prämie auf der Abrechnung auf.

Bei der Abfertigungsberechnung zählt die Arbeitgeberin das Bruttogehalt von 41.583 Schilling samt Dienstnehmerbeitrag, aber nicht die vom Unternehmen bezahlte Versicherungsprämie von 4.306 Schilling. Der Arbeitnehmer verlangt, auch diese Prämie in die Bemessung einzubeziehen, und klagt 12.918 Schilling brutto ein. Das Erstgericht gibt ihm Recht. Die zweite Instanz kippt das Urteil und weist ab – und lässt die Revision zu.

Der Fall landet beim OGH. Kernfrage: Ist die Arbeitgeberprämie für die Rückdeckung einer Firmenpension „Entgelt“ und damit Teil der Bemessungsgrundlage der Abfertigung? Die Antwort entscheidet darüber, ob die letzte Zahlung ein Stück höher ausfällt – oder nicht. Hier setzt die Leitlinie des österreichischen Arbeitsrechts an: Nur laufend zugeflossenes Entgelt erhöht die Abfertigung.

(OGH 27.01.1988, 9ObA198/87)

Key Takeaway: Der OGH entschied am 27.01.1988 (9ObA198/87), dass vom Arbeitgeber bezahlte Prämien zur Rückdeckung einer betrieblichen Pensionszusage nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen sind.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Was zählt wirklich?

Für die Suche „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“ liefert dieses OGH-Urteil klare Leitplanken: Nur laufend zugeflossenes Entgelt ist relevant; Rückdeckungsprämien für Betriebsrenten bleiben außen vor.

Welche Zahlungen zählen zur Abfertigungsbasis – und was sagt § 23 AngG?

Herzstück ist § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG). Er bestimmt, dass die Abfertigung Alt aus dem regelmäßigen Entgelt der letzten Monate vor Beendigung berechnet wird. „Regelmäßig“ meint laufend zugeflossene Zahlungen wie Grundgehalt, fixe Zulagen, regelmäßige Provisionen oder dauerhafte Überstundenpauschalen. Einmalige oder künftige, bedingte Leistungen gehören nicht dazu. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, muss genau diese Abgrenzung beachten.

In Österreich gilt: Arbeitgeberprämien zur Rückdeckung einer betrieblichen Pensionszusage sind kein laufendes Entgelt nach § 23 Abs 1 AngG, sondern dienen einer späteren Versorgung. Daher erhöhen sie die Abfertigung nicht – selbst wenn jeden Monat hohe Prämien an die Versicherung fließen.

Wichtig ist die Unterscheidung zum Dienstnehmerbeitrag: Übernimmt die Arbeitgeberin gesetzliche Arbeitnehmerpflichtbeiträge (etwa den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung), fließt dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Vorteil zu. Das erhöht das laufende Entgelt und kann die Abfertigung steigern. Bei Pensionsprämien fehlt dieser unmittelbare Zufluss; sie sichern nur eine künftige, vom Ausscheiden oder vom Pensionsantritt abhängige Leistung ab.

Rechtlich passt das ins System: Abfertigung und Firmenpension verfolgen denselben Zweck – eine Versorgung nach Ende des Dienstverhältnisses. Würde man die Prämie in die Abfertigung einrechnen, entstünde eine Doppelversorgung ohne sachliche Rechtfertigung. Das widerspricht dem Entgeltbegriff der §§ 1151 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), wonach Entgelt als Gegenleistung für die laufend erbrachte Arbeit zu verstehen ist. In Verfahren in Wien prüfen das häufig das Arbeits- und Sozialgericht Wien und – in zweiter Instanz – das Oberlandesgericht Wien (OLG).

Praxisbeispiel: Eine Verkäuferin erhält monatlich 200 Euro Arbeitgeberprämie in eine kollektive Pensionsversicherung. Sie scheidet aus und verlangt die Einrechnung der 200 Euro in die Abfertigung. Nach der OGH-Linie scheitert das: Die Prämie ist reine Rückdeckung. Anders wäre es, wenn die Arbeitgeberin den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung zusätzlich übernimmt – das erhöht das laufende Entgelt und damit auch den Abfertigungswert.

Rechtsgrundlage lesen: Angestelltengesetz (AngG) – § 23 regelt die Bemessungsgrundlage der Abfertigung Alt im österreichischen Arbeitsrecht.

Warum die Pensionsprämie kein Entgelt ist – die Entscheidung des OGH

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.01.1988 (9ObA198/87) entschieden, dass vom Arbeitgeber finanzierte Prämien für die Rückdeckung einer betrieblichen Pensionszusage kein Entgelt sind und die Abfertigung nicht erhöhen. Der Revision des Arbeitnehmers wurde nicht Folge gegeben; das berufungsgerichtliche Urteil blieb aufrecht.

Der OGH argumentiert in zwei Schritten. Erstens: Nur laufend zufließendes Entgelt zählt. Arbeitgeberprämien zur Gruppenversicherung fließen dem Arbeitnehmer nicht zu; sie finanzieren eine eventuelle spätere Firmenpension. Zweitens: Abfertigung und Betriebspension sind beide Versorgungsleistungen nach der Beendigung. Eine Einrechnung der Prämien in die Abfertigung würde zu sachlich unbegründeter Doppelversorgung führen.

Arbeitgeberprämien zur Firmenpension sind kein Entgelt und erhöhen die Abfertigung nicht. Der OGH stellt klar: Solche Prämien sind entgeltrechtlich wie spätere Pensionsleistungen oder Zuführungen zu Pensionsrücklagen zu behandeln. Sie bleiben außerhalb der Berechnung. Demgegenüber kann die Übernahme von Dienstnehmerpflichtbeiträgen – etwa zum ASVG – das regelmäßige Entgelt und damit die Abfertigung sehr wohl erhöhen.

Die Linie ist für ganz Österreich relevant. Sie wird in der Praxis von Arbeitsgerichten, darunter dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, einheitlich beachtet. In Berufungen prüft das Oberlandesgericht Wien (OLG) konsequent, ob Zahlungen echten Entgeltcharakter haben. Das fördert Berechenbarkeit für Personalabteilungen und Beschäftigte.

Praktische Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa nach Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung mit Firmenpension – hilft eine strukturierte Prüfung. Gerade in Wien, wo viele Unternehmen betriebliche Altersversorgung via Gruppenversicherung anbieten, vermeiden klare Schritte spätere Streitigkeiten. Wer in Wien Abfertigung berechnen Arbeitnehmer möchte, sollte die Lohnarten sauber trennen.

  • Arbeitnehmer: Fordern Sie eine nachvollziehbare Abfertigungsberechnung samt Lohnarten an. Prüfen Sie, ob laufende Bestandteile (fixe Zulagen, regelmäßige Provisionen) enthalten sind – Arbeitgeberprämien zur Pensionsrückdeckung aber nicht.
  • Arbeitnehmer: Sammeln Sie Unterlagen zur Versorgungszusage, zum Gruppenversicherungsvertrag und zu Ihren eigenen Pensionsbeiträgen. Widersprechen Sie schriftlich, wenn laufende Entgeltteile zu Unrecht fehlen.
  • Arbeitgeber/HR: Führen Sie eigene Lohnarten für Pensionsprämien und schließen Sie diese dokumentiert von der Abfertigungsberechnung aus. Prüfen Sie sorgfältig Fälle, in denen Sie Dienstnehmerpflichtbeiträge übernehmen.

Drei typische Situationen aus der Praxis in Österreich: Erstens, die Personalverrechnung rechnet eine laufende Leistungsprämie nicht mit ein, obwohl sie regelmäßig gezahlt wurde. Das kann nach § 23 Abs 1 AngG falsch sein. Zweitens, Mitarbeiter verlangen die Einrechnung der Arbeitgeberprämie zur Gruppenversicherung – das ist nach 9ObA198/87 unbegründet. Drittens, der Betrieb übernimmt den Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung – hier steigt das regelmäßige Entgelt, also auch die Abfertigung.

Ein besonderes Augenmerk gilt Vereinbarungen zur Anrechnung: Manche Versorgungszusagen sehen vor, dass Leistungen aus der Betriebsrente auf die Abfertigung „Alt“ oder umgekehrt angerechnet werden. Solche Klauseln müssen dem Günstigkeitsprinzip standhalten und sauber formuliert sein. Sie berühren außerdem Fragen der Vertragsauslegung nach §§ 914 f ABGB. Wer unsauber formuliert, riskiert spätere Nachforderungen.

Wichtig für Unternehmen: Die buchhalterische Behandlung beeinflusst die rechtliche Einordnung zwar nicht, aber sie steuert Erwartungen. Werden Pensionsprämien als „Entgelt“ am Lohnzettel bezeichnet, steigt das Streitpotenzial. Besser ist eine klare Trennung: Rückdeckungsprämie als eigener Posten, außerhalb der Abfertigungsbasis. Das schafft Transparenz – und deckt sich mit der Rechtsprechung des OGH.

Rechtsanwalt Wien: Einordnung zur Abfertigungsbasis und Firmenpension

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) 9ObA198/87 schafft österreichweit Klarheit: Rückdeckungsprämien sind kein laufendes Entgelt und erhöhen die Abfertigung Alt nicht. In Wien prüfen Arbeitsgerichte und das Oberlandesgericht Wien (OLG) konsequent den Entgeltcharakter einzelner Lohnarten.

Häufige Fragen zu betrieblichen Pensionsprämien und Abfertigung

Kann ich verlangen, dass Arbeitgeberprämien zur Firmenpension meine Abfertigung erhöhen?
In Österreich gilt: Nein. Arbeitgeberprämien zur Pensionsrückdeckung sind kein Entgelt nach § 23 Abs 1 AngG. Der OGH hat am 27.01.1988 in 9ObA198/87 bestätigt, dass sie nicht in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen sind.

Habe ich Anspruch auf Einrechnung meines eigenen Pensionsbeitrags?
Ja, wenn der Beitrag als laufender Abzug vom Entgelt erfolgt. Er mindert das Brutto nicht, sondern gehört zum regelmäßigen Entgelt (§ 23 Abs 1 AngG). Im Fall 9ObA198/87 wurde der Dienstnehmerbeitrag berücksichtigt, die Arbeitgeberprämie jedoch zu Recht nicht.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber meinen SV-Dienstnehmeranteil übernimmt?
In Österreich gilt: Die Übernahme eines Arbeitnehmerpflichtbeitrags erhöht das laufende Entgelt (§§ 1151 ff ABGB iVm § 23 Abs 1 AngG). Dadurch kann die Abfertigung steigen. Der OGH grenzt das ausdrücklich von bloßen Pensionsrückdeckungsprämien ab (9ObA198/87).

Kann eine Betriebsvereinbarung die Einrechnung von Pensionsprämien anordnen?
Eher nein. Nach § 23 Abs 1 AngG zählt nur regelmäßig zufließendes Entgelt. Eine abweichende Betriebsvereinbarung müsste jedenfalls günstiger sein. Die Rechtsprechung (9ObA198/87) behandelt Rückdeckungsprämien nicht als Entgelt, daher wäre eine Einrechnung rechtlich heikel.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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