Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zur Gehaltsbasis

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Nach 20 Jahren gekündigt – und das Sparpaket frisst die Abfertigung? Abfertigung alt nach Betriebsübergang richtig berechnet

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Sie kündigen nach einer Unternehmensübernahme, und die Firma berechnet die Abfertigung nach dem gekürzten Gehalt? Genau hier entscheidet sich, wie die Abfertigung alt nach Betriebsübergang zu bemessen ist – mit oft fünfstelligen Unterschieden, gerade bei langjähriger Betriebszugehörigkeit.

Vom Cockpit in den Gerichtssaal – wie ein Pilot um seine volle Abfertigung kämpfte

Ein Flugkapitän flog zwei Jahrzehnte für seine Airline. Aus Loyalität akzeptierte er ein befristetes „Einsparungspaket“ mit Gehaltsreduktion, zusätzlich zum Kollektivvertrag für das Bordpersonal. Als der Betrieb später überging und sich die Arbeitsbedingungen spürbar verschlechterten, zog er die Reißleine: Er nutzte die besondere Form der Arbeitnehmerkündigung nach Betriebsübergang.

Bei der Abrechnung folgte die Ernüchterung. Die Arbeitgeberin nahm das reduzierte Gehalt aus dem Sparpaket als Bemessungsgrundlage für die Abfertigung (alt). Der Kapitän forderte die Differenz und argumentierte zweigleisig: Erstens sei das Sparpaket vorzeitig beendet worden. Zweitens greife jedenfalls die kollektivvertragliche Regel zu „objektiv betriebsbedingten“ Beendigungen, weil seine Kündigung betrieblich veranlasst war.

Das Erstgericht gab ihm recht. Das Berufungsgericht strich zwar die vorzeitige Beendigung des Sparpakets, hielt aber den Anspruch wegen „objektiv betriebsbedingt“ aufrecht. Der (OGH 24.05.2016, 8ObA77/15d) bestätigte die Linie der zweiten Instanz – und ließ die Revision der Arbeitgeberin scheitern.

OGH 24.05.2016, 8ObA77/15d: Eine wegen Verschlechterungen nach Betriebsübergang erklärte privilegierte Arbeitnehmerkündigung ist „objektiv betriebsbedingt“. Die Abfertigung (alt) ist daher auf Basis des ungekürzten Gehalts zu berechnen, das befristete Einsparungspaket bleibt für die Bemessung außer Ansatz. Diese Aussage gilt in Österreich und wirkt unmittelbar auf die Gehaltsbasis.

Abfertigung alt nach Betriebsübergang: Was gilt rechtlich?

Nach § 23 Abs 1 des Angestelltengesetzes (AngG) bemisst sich die Abfertigung (alt) grundsätzlich nach dem letzten Monatsentgelt. Viele Kollektivverträge modifizieren das, etwa durch Begünstigungen, wenn die Beendigung „objektiv betriebsbedingt“ erfolgt. Das sind Gründe aus der betrieblichen Sphäre, nicht aus der Person des Arbeitnehmers. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, muss diese kollektivvertraglichen Klauseln genau prüfen.

Die Schlüsselnorm bei Unternehmensübernahmen ist § 3 Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Diese „privilegierte Arbeitnehmerkündigung“ erlaubt die Auflösung durch den Arbeitnehmer, wenn sich die Arbeitsbedingungen nach einem Betriebsübergang wesentlich verschlechtern. Rechtlich wird diese Kündigung der Arbeitgeberkündigung gleichgestellt – mit allen Folgen.

Für die Bemessungsgrundlage gilt daher: Fällt die Beendigung unter eine kollektivvertragliche Besserstellung für „objektiv betriebsbedingte“ Arbeitgeberkündigungen, kann sie auch bei der privilegierten Arbeitnehmerkündigung schlagend werden. Genau das entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) für den Fall des Piloten, der sich auf ein befristetes Einsparungspaket eingelassen hatte. In Wien ist diese Auslegung besonders praxisrelevant. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer möchte, sollte die Gleichstellung nach § 3 Abs 5 AVRAG mitdenken.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) ist das letzte Monatsentgelt die Basis der Abfertigung (alt); durch § 3 Abs 5 AVRAG wird die privilegierte Arbeitnehmerkündigung der Arbeitgeberkündigung gleichgestellt, sodass kollektivvertragliche Begünstigungen für „objektiv betriebsbedingt“ anwendbar sind.

Warum der OGH die „Dienstgeberkündigung“ auch bei Arbeitnehmerkündigung anwendet

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.05.2016 (8ObA77/15d) entschieden, dass eine wegen Verschlechterungen nach einem Betriebsübergang erklärte privilegierte Arbeitnehmerkündigung „objektiv betriebsbedingt“ ist und daher die Abfertigung (alt) ohne Sparpaket-Kürzung zu berechnen ist. Das trägt dem Zweck der kollektivvertraglichen Begünstigung Rechnung.

Der OGH argumentierte so: „Objektiv betriebsbedingt“ meint betriebliche Ursachen – wirtschaftliche, organisatorische oder technische Gründe. Ein Betriebsübergang ist ein solcher betrieblicher Anlass. Kündigt ein Arbeitnehmer wegen wesentlicher Verschlechterungen nach dem Übergang, ist die Ursache dennoch betrieblich und nicht persönlich.

Eine enge Lesart, wonach nur echte Arbeitgeberkündigungen oder reiner Personalabbau erfasst wären, verwarf der Gerichtshof. Der kollektivvertragliche Gehaltsverzicht sollte nicht dazu führen, dass die Beendigung „billiger“ wird. Die Linie der Unterinstanzen – wie sie typischerweise über das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) in Arbeitssachen verläuft – fand damit eine klare Bestätigung. 8ObA77/15d wird seither als Referenz im österreichischen Arbeitsrecht herangezogen.

Die Lehre daraus ist klar: Eine privilegierte Arbeitnehmerkündigung nach Betriebsübergang löst bei der Abfertigung (alt) jene kollektivvertraglichen Vorteile aus, die an „objektiv betriebsbedingte“ Arbeitgeberkündigungen anknüpfen. Die Gehaltsbasis ist so zu berechnen, als hätte das befristete Einsparungspaket nicht existiert.

Praktische Konsequenzen – so setzen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Rechte um

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheidet präzise Dokumentation über den Ausgang. Beim Thema Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist festzuhalten, wann die Verschlechterungen erkennbar wurden, und die Ein-Monats-Frist der privilegierten Kündigung nach AVRAG zu prüfen. Sammeln Sie Entgeltabrechnungen vor und während des Einsparungspakets. Fordern Sie eine nachvollziehbare Abfertigungsabrechnung mit genauer Bemessungsgrundlage.

Für Arbeitnehmer mit Abfertigung (alt) können sich erhebliche Nachforderungen ergeben. Das gilt besonders in Wien, wo viele Unternehmen mit Kollektivverträgen arbeiten, die Sonderregeln zur „objektiv betriebsbedingten“ Beendigung enthalten. In Österreich kommt es auf die Formulierung im Kollektivvertrag und die Begründung der Beendigung an. Der Verweis auf 8ObA77/15d stärkt Ihre Position erheblich.

Arbeitgeber und HR-Teams sollten Payroll-Prozesse anpassen. Schulen Sie Mitarbeiter in Lohnverrechnung, wie „objektiv betriebsbedingt“ nach OGH-Judikatur zu verstehen ist. Legen Sie interne Checklisten an, die bei jeder privilegierten Arbeitnehmerkündigung eine Berechnung ohne Sparpaket-Kürzung vorsehen. Das minimiert Risiken und zeigt Compliance mit dem österreichischen Arbeitsrecht.

  • Arbeitnehmer: Kündigen Sie nach Betriebsübergang privilegiert nur schriftlich und fristgerecht; widersprechen Sie einer gekürzten Abfertigungsabrechnung binnen 14 Tagen.
  • Arbeitnehmer: Belegen Sie die alte Gehaltsbasis mit Lohnzetteln vor dem Einsparungspaket; verweisen Sie ausdrücklich auf 8ObA77/15d.
  • Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie bei Abfertigung (alt) die kollektivvertraglichen Klauseln; wenden Sie bei privilegierter Kündigung die ungekürzte Bemessungsgrundlage an.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

In Wien hilft die klare OGH-Linie, Ansprüche rechtssicher zu beziffern. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, sollte Kollektivvertrag, § 23 Abs 1 AngG und § 3 Abs 5 AVRAG berücksichtigen und die RIS-Entscheidung OGH 8ObA77/15d heranziehen, um die ungekürzte Gehaltsbasis nach einem Betriebsübergang korrekt festzustellen.

Häufige Fragen zum Thema Abfertigung und Betriebsübergang

Kann ich nach einem Betriebsübergang kündigen und trotzdem die volle Abfertigung (alt) verlangen?
In Österreich gilt: Ja, bei privilegierter Kündigung nach § 3 Abs 5 AVRAG. Laut OGH 8ObA77/15d ist sie „objektiv betriebsbedingt“, sodass kollektivvertragliche Vorteile für Arbeitgeberkündigungen auch greifen.

Habe ich Anspruch auf die alte Gehaltsbasis, wenn ich in ein Einsparungspaket eingewilligt habe?
Ja, sofern die Beendigung „objektiv betriebsbedingt“ ist. § 23 Abs 1 AngG regelt die Bemessung; OGH 8ObA77/15d bestätigt die ungekürzte Basis trotz Sparpakets.

Was passiert, wenn ich die Ein-Monats-Frist nach Verschlechterung verpasse?
In Österreich gilt: Dann liegt keine privilegierte Kündigung nach § 3 Abs 5 AVRAG vor. Ohne diese Gleichstellung entfällt regelmäßig die kollektivvertragliche Begünstigung (vgl. OGH 8ObA77/15d).

Zählt nur Stellenabbau als „objektiv betriebsbedingt“?
Nein. Nach OGH 8ObA77/15d umfassen „objektiv betriebsbedingte“ Gründe auch organisatorische und wirtschaftliche Veränderungen, etwa beim Betriebsübergang, nicht nur Personalreduktionen.

OGH 24.05.2016, 8ObA77/15d: Die privilegierte Arbeitnehmerkündigung nach § 3 Abs 5 AVRAG wird der Arbeitgeberkündigung gleichgestellt. Kollektivvertragliche Begünstigungen für „objektiv betriebsbedingte“ Beendigungen greifen daher, und die Abfertigung (alt) ist auf Basis des ungekürzten Gehalts zu berechnen; dies gilt in ganz Österreich, besonders praxisrelevant in Wien.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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