
Abfertigung bei Geschäftsführerbestellung: Warum am Ende nicht der Chef-Bezug zählt
Sie steigen vom Angestellten zum Geschäftsführer auf – und kurz darauf rutscht das Unternehmen in die Insolvenz: Gilt für Ihre Abfertigung der hohe Geschäftsführerbezug oder das alte Angestelltengehalt? Genau um diese Abfertigung bei Geschäftsführerbestellung drehte sich ein Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 22.11.1989, 9ObS27/89), der vielen Betroffenen in Wien und ganz Österreich Orientierung gibt – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.
Vom Krankenstand zum Geschäftsführer – und dann die Insolvenz: die Geschichte hinter dem Urteil
Ein Angestellter einer Handelsgesellschaft verunfallte schwer und war lange im Krankenstand. Nach einem Betriebsübergang versprach die neue Geschäftsführerin, seine frühere Dienstzeit und sogar den Krankenstand als Arbeitszeit anzurechnen. Später wurde der Mann selbst Geschäftsführer. Dann kam die Insolvenz, der Masseverwalter kündigte, und es ging um Abfertigung über das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG).
Er beantragte Insolvenzausfallgeld für eine Abfertigung in Höhe von zwei Monatsgehältern (37.486,96 S). Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) gaben ihm grundsätzlich Recht. Die beklagte Partei focht vor dem OGH an und argumentierte unter anderem, es liege keine ununterbrochene dreijährige Dienstzeit vor und der Geschäftsführerbezug dürfe nicht maßgeblich sein.
Der OGH setzte am 22.11.1989 den entscheidenden Akzent: Er verneinte nicht den Abfertigungsanspruch aus der Angestelltentätigkeit, sondern stellte klar, dass die Bemessungsgrundlage für die IESG-gesicherte Abfertigung nicht das spätere Geschäftsführerentgelt sein könne. Entscheidend ist das letzte Entgelt vor der Geschäftsführerbestellung. Weil dazu Feststellungen fehlten, musste das Verfahren ergänzt werden.
Kernaussage OGH 22.11.1989, 9ObS27/89: Für die IESG-Abfertigung zählt das letzte Angestelltenentgelt, nicht der spätere Geschäftsführerbezug; das bekräftigte der OGH in 9ObS27/89 und verwies die Sache zur Ergänzung an das Erstgericht zurück. Diese Leitlinie ist zentral für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer in Österreich.
Welche Regeln gelten für Abfertigung bei Geschäftsführerbestellung? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis und solchen von Organmitgliedern einer Gesellschaft. Die Abfertigung Alt entsteht nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) bei Beendigung eines länger dauernden Dienstverhältnisses. Wird jemand später Geschäftsführer, bleibt ein davor erworbener Abfertigungsanspruch aus der Angestelltentätigkeit grundsätzlich bestehen. Das ist praktisch bedeutsam für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer, wenn ein Organwechsel erfolgt.
Im Insolvenzfall sichert das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) ausständige Entgeltansprüche. Nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG sind Ansprüche von Organmitgliedern (z. B. Geschäftsführer) aber von der Sicherung ausgenommen. Das bedeutet: Für eine Abfertigung, die aus der früheren Angestelltentätigkeit stammt, darf die Behörde nicht den Geschäftsführerbezug als Basis heranziehen, sondern muss auf das letzte Angestelltenentgelt abstellen.
Für die Praxis in Wien und ganz Österreich heißt das: Wer vor der Geschäftsführerbestellung als Angestellter tätig war, kann seine Abfertigung aus dieser Phase geltend machen. Die Bemessung nach dem IESG erfolgt allerdings nach dem letzten Angestelltengehalt, auch wenn der spätere Geschäftsführerbezug höher war. Das schützt den Fonds vor Ansprüchen, die durch einen Organwechsel künstlich steigen könnten.
In Österreich gilt: Das IESG sichert keine Ansprüche aus Organstellungen; eine Abfertigung aus dem früheren Arbeitsverhältnis wird nach dem letzten Angestelltenentgelt berechnet (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG iVm § 23 AngG). Wer Geschäftsführer wurde, verliert daher nicht die Abfertigung Alt, aber die Bemessung knüpft an die Vorphase als Angestellter an. Siehe auch den Gesetzestext unter Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG).
OGH-Entscheidung: Die wahre Streitfrage war die Bemessung, nicht das Ob
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.11.1989 (9ObS27/89) entschieden, dass für eine nach dem IESG gesicherte Abfertigung die Bemessungsgrundlage das letzte Entgelt aus der Angestelltentätigkeit und nicht der spätere Geschäftsführerbezug ist; wegen fehlender Feststellungen wurde zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Überraschend war nicht der Bestand des Anspruchs, sondern die Klarstellung zur Höhe. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) hatten dem Arbeitnehmer weitgehend Recht gegeben. Der OGH präzisierte jedoch, dass Ansprüche von Organmitgliedern nicht vom IESG umfasst sind – also darf der Geschäftsführerbezug die Abfertigung nicht verteuern. Diese Differenzierung ist ein wichtiger Ankerpunkt für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.
Ein weiterer Punkt: Die IESG-Verwaltungsbehörde ist an arbeitsgerichtliche Feststellungen zum Bestehen des Anspruchs gebunden. Sie darf aber Ausschluss- und Begrenzungstatbestände des IESG eigenständig prüfen. Das trennt die Frage „Gibt es einen Anspruch?“ von „Ist er nach IESG gesichert und in welcher Höhe?“ klar – wichtig für Verfahren in ganz Österreich.
Zudem wies der OGH darauf hin, dass neue Einwände spät kommen können. Der Vorwurf, die Anrechnung von Vordienstzeiten sei sittenwidrig, war als neues Vorbringen in der Revision unzulässig. Damit blieb für den Arbeitnehmer die Anrechnung der vorangegangenen Zeiten erhalten – nur die korrekte Bemessung musste das Erstgericht nachholen.
Wesentliche Lehre für das österreichische Arbeitsrecht: Steht die Abfertigung Alt aus der Angestelltenzeit zu, bleibt sie trotz späterer Geschäftsführerbestellung erhalten; die IESG-Bemessung knüpft an das letzte Angestelltenentgelt an (OGH 9ObS27/89).
Praktische Konsequenzen: So setzen Sie Ihre Rechte durch – und so vermeiden Arbeitgeber teure Fehler
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Dokumentation mehr als jede Erinnerung. Sammeln Sie Gehaltszettel, Bestellungsurkunden und Zusagen zur Anrechnung von Vordienstzeiten. In Wien beraten wir regelmäßig Arbeitnehmer und Unternehmen, die nach einem Betriebsübergang oder einer Insolvenz Klarheit zur Abfertigung brauchen. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist die lückenlose Sicherung der letzten Angestelltengehälter besonders entscheidend.
Diese Entscheidung wirkt in drei typischen Konstellationen besonders stark: Erstens bei Betriebsübergängen mit Zusagen zur Anrechnung. Zweitens bei der Bestellung vom Angestellten zum Geschäftsführer kurz vor einer Insolvenz. Drittens, wenn der IESG-Träger die Bemessungsgrundlage bestreitet. In Österreich entscheidet dann das letzte Angestelltenentgelt, nicht der Geschäftsführerbezug.
- Arbeitnehmer: Sichern Sie Lohnunterlagen der letzten drei Monate vor der Geschäftsführerbestellung und Ihre Ernennungsunterlagen. Das sind Beweisanker für die IESG-Bemessung.
- Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie Anrechnungen von Vordienstzeiten und Krankenständen. Schriftliche Bestätigungen oder Zeugenaussagen sind im Verfahren Gold wert.
- Arbeitgeber/HR: Bilden Sie den Wechsel schriftlich ab. Beenden Sie das Dienstverhältnis, rechnen Sie ab, und halten Sie Abfertigungsfragen sowie Anrechnungen transparent fest – besonders bei Betriebsübergängen.
Für Unternehmen in Wien empfiehlt sich zudem eine saubere Personalaktführung: Welche Dienstzeiten sind anerkannt? Wann endete das Arbeitsverhältnis, wann begann die Organstellung? Diese Klarheit verhindert in der Insolvenzphase Streit über die IESG-Bemessungsgrundlage und hilft dem Masseverwalter bei der korrekten Abrechnung.
Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
In Wien sind bei Abfertigung nach Geschäftsführerbestellung vor allem die letzten Angestelltengehälter, anerkannte Vordienstzeiten und der Zeitpunkt des Organwechsels zu dokumentieren. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet hier, die Bemessungsgrundlage korrekt nach IESG und § 23 AngG zu bestimmen und Belege prozessfest aufzubereiten.
Häufige Fragen zum IESG, Abfertigung und Geschäftsführerstatus
Kann ich trotz Geschäftsführerbestellung Abfertigung bekommen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Abfertigung aus der früheren Angestelltentätigkeit stammt (§ 23 AngG). IESG sichert aber keine Organansprüche (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG). Maßgeblich ist das letzte Angestelltenentgelt (OGH 9ObS27/89).
Habe ich Anspruch auf Insolvenzausfallgeld in voller Abfertigungshöhe?
In Österreich gilt: Nur soweit der Anspruch nach dem IESG gesichert ist (§ 1 IESG). Die Bemessung richtet sich nach dem letzten Angestelltengehalt, nicht nach dem Geschäftsführerbezug (OGH 9ObS27/89).
Was passiert, wenn die Anrechnung von Vordienstzeiten nur mündlich zugesagt wurde?
In Österreich gilt: Mündliche Zusagen sind beweisbar, aber streitanfällig. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft den Anspruch; der IESG-Träger kontrolliert Ausschlüsse (§ 1 Abs 6 Z 2 IESG). Spätes neues Vorbringen ist unzulässig (OGH 9ObS27/89).
Kann die Behörde die arbeitsgerichtliche Entscheidung einfach ignorieren?
Nein. In Österreich gilt: Die Behörde ist an Feststellungen zum Bestehen des Anspruchs gebunden, prüft aber IESG-Ausschlüsse selbstständig (§ 1 IESG; OGH 9ObS27/89). Zuständig sind die Arbeits- und Sozialgerichte, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.