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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH klärt Konkurs-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  16.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH klärt Konkurs-Fall

Nach 20 Jahren, Insolvenz und Neustart: Abfertigung im Konkurs richtig berechnen – was der OGH klarmacht

Stellen Sie sich vor: Nach einer langen Karriere folgt die Insolvenz, dann ein Neuanfang – und am Ende fehlt die erhoffte Abfertigung im Konkurs. Genau hier setzt ein OGH-Urteil an ((OGH 10.07.1991, 9ObS8/91)) und zeigt, welche Monate zählen und welche „verbraucht“ sind. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

OGH 9ObS8/91 vom 10.07.1991: Bereits abgefertigte Dienstzeiten sind konsumiert; der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern verlängert die abfertigungsrelevante Dienstzeit im Konkurs nicht. Eine Vordienstzeiten-Anrechnung über sechs Monate ohne Verwalterzustimmung ist unwirksam.

Vom Neustart nach dem Ausgleich bis zum Austritt im Konkurs – die Geschichte hinter dem Streit

Ein langjähriger Angestellter, zugleich Betriebsratsmitglied, erlebte 1987 die Insolvenz seines Arbeitgebers in Wien. Das Dienstverhältnis endete im Ausgleichsverfahren, er erhielt eine hohe Abfertigung. Kurz darauf unterschrieb er mit demselben Unternehmen einen neuen Vertrag. Zwei Jahre Vordienstzeiten sollten angerechnet werden – allerdings ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters.

1989 folgte der Konkurs. Der Arbeitnehmer trat nach § 25 KO vorzeitig aus und verlangte weiteres Insolvenzausfallgeld für die Abfertigung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG) wiesen die Klage ab. Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Richter hielten fest, dass bereits „abgefertigte“ Dienstzeiten verbraucht sind. Eine über sechs Monate hinausgehende Vordienstzeiten-Anrechnung ohne Zustimmung ist unwirksam. Und der besondere Kündigungsschutz eines Betriebsrats verlängert die abfertigungsrelevante Dienstzeit im Konkurs nicht.

(OGH 10.07.1991, 9ObS8/91)

Klare Aussage für die Praxis: Am 10.07.1991 entschied der OGH in 9ObS8/91, dass der Revision nicht Folge gegeben wird; Betriebsratsschutz zählt nicht in die Abfertigungsdauer, konsumierte Zeiten bleiben unberücksichtigt.

Welche Regeln bestimmen die Abfertigung im Konkurs nach einem Austritt? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Die Abfertigung Alt richtet sich nach § 23 Angestelltengesetz (AngG). Dieser Paragraph definiert Stufen je nach Dienstzeit; mindestens drei Jahre sind erforderlich, um überhaupt eine Abfertigung zu erhalten. Bei einem Austritt nach § 25 KO (Konkursordnung) kann die Abfertigung ausgelöst werden, wenn die Dienstzeit lang genug ist. Entscheidend ist, welche Monate wirklich zählen – genau hier müssen Arbeitnehmer ihre Abfertigung berechnen, also: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.

Bereits abgefertigte Zeiträume sind „konsumiert“. Dieser Grundsatz folgt aus Art VII Abs 3 Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG) und der ständigen Rechtsprechung. Wird – wie hier – ein neues Dienstverhältnis nach einer Abfertigungszahlung geschlossen, können nur Restzeiten, die nicht in der früheren Abfertigung aufgegangen sind, für die nächste Abfertigung herangezogen werden. Für eine korrekte Anspruchsprüfung heißt das: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer präzise entlang konsumierter und nicht konsumierter Monate.

Eine Vordienstzeiten-Anrechnung ist heikel, wenn ein Ausgleichs- oder Konkursverwalter zustimmen muss. Ungewöhnliche oder belastende Nebenabreden, die ohne diese Zustimmung vereinbart werden, sind in der Regel unwirksam. Das orientiert sich an den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) bzw. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und der Insolvenzsicherung.

In Österreich gilt: Für die Abfertigung nach einem Austritt im Konkurs zählen nur echte, nicht bereits abgefertigte Dienstzeiten (§ 23 AngG; § 25 KO; Art VII Abs 3 ArbAbfG). Der besondere Kündigungsschutz eines Betriebsrats verlängert die anrechenbare Dauer nicht. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer daher stets ohne fiktive Schutzzeiten.

Ein wichtiger Punkt für das österreichische Arbeitsrecht ist die Grenze zwischen „echter“ Betriebszugehörigkeit und fiktiven Schutzzeiträumen. Der besondere Kündigungsschutz schützt die Tätigkeit des Betriebsrats, nicht aber die Abfertigungsberechnung. Diese Differenz ist für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zentral, wenn sie ihren Anspruch planen.

Erster Blick ins Gesetz: Das Angestelltengesetz (AngG) ist die Hauptnorm für Angestellte. Den Gesetzestext finden Sie direkt auf dem RIS unter: Angestelltengesetz (AngG). Zusätzlich regelt die Konkursordnung den Austrittstatbestand, und das ArbAbfG liefert den Konsumationsgrundsatz.

  • Kernfragen prüfen: Mindestdienstzeit nach § 23 AngG, Austrittsgrund nach § 25 KO, konsumierte Dienstjahre nach ArbAbfG.
  • Vertragsklauseln checken: Vordienstzeiten-Anrechnungen ohne Verwalterzustimmung sind riskant.
  • Beweise sichern: Abfertigungsabrechnung, Neuvertrag, Kommunikation mit Verwalter.

OGH-Entscheidung: Was war die Wende – und warum?

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.07.1991 (9ObS8/91) entschieden, dass die Revision abzuweisen ist und der besondere Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern die Dauer für die Abfertigung im Konkurs nicht verlängert.

Die Richter zogen drei klare Linien: Erstens, abgefertigte Jahre zählen nicht noch einmal. Zweitens, eine Anrechnung von zwei Jahren Vordienstzeit im Neuvertrag ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters ist ungewöhnlich und bleibt – wenn überhaupt – nur im Umfang der nicht konsumierten sechs Monate wirksam. Drittens, der Betriebsratsschutz beeinflusst die Abfertigungshöhe nicht.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte den Anspruch abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dies. Der OGH folgte dieser Linie. Ergebnis: Für die Berechnung blieb nur die tatsächliche Zeit zwischen dem Neubeginn und dem Austritt, abzüglich der bereits abgefertigten Jahre. Diese Summe blieb unter drei Jahren – damit kein neuer Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG.

Die Entscheidung ordnet den Zweck des Betriebsratsschutzes neu ein: Schutz vor unzulässiger Beendigung ja, Geldvorteil bei Insolvenz nein. Diese Klarstellung ist für das österreichische Arbeitsrecht bedeutsam und dient der Berechenbarkeit in Insolvenzen in ganz Österreich.

Praxisnahe Kernaussage: Beim Austritt eines Betriebsratsmitglieds nach § 25 KO zählt der Schutzstatus nicht für die Abfertigung – maßgeblich ist nur die echte, nicht konsumierte Dienstzeit. Diese Linie stellte der OGH in 9ObS8/91 am 10.07.1991 klar und hielt die Abweisung aufrecht.

Welche Regeln bestimmen die Abfertigung im Konkurs für Betriebsratsmitgliedern?

Die Abfertigung im Konkurs folgt derselben Logik wie bei anderen Angestellten. Betriebsratsmitglieder genießen zwar besonderen Kündigungsschutz, aber dieser Schutz verlängert die für § 23 AngG relevante Zeit nicht. Die OGH-Entscheidung 9ObS8/91 betont, dass der Schutz die Funktion des Betriebsrats absichert, nicht die Abfertigung erhöht.

Wenn ein Dienstverhältnis im Ausgleich endete und Sie eine Abfertigung erhielten, sind diese Zeiten aufgebraucht. Schließen Sie später erneut einen Vertrag mit demselben Unternehmen, zählen nur nicht konsumierte Restmonate und die neue, tatsächlich erarbeitete Zeit. Ohne ausdrückliche und wirksame Zustimmung eines Ausgleichs- oder Masseverwalters sind weitergehende Vordienstzeiten-Anrechnungen wirkungslos.

Für Arbeitnehmer in Wien und in ganz Österreich bedeutet das: Wer nach einer Insolvenz wieder anheuert und später nach § 25 KO austritt, muss sehr genau unterscheiden, was bereits abgegolten wurde. Eine saubere Zeitachse und Belegsammlung entscheidet oft darüber, ob der Mindestzeitraum nach § 23 AngG überhaupt erreicht wird.

Klare Antwort für Suchende: Beim vorzeitigen Austritt im Konkurs zählt der besondere Kündigungsschutz des Betriebsrats nicht für die Abfertigung. Das hat der OGH am 10.07.1991 in 9ObS8/91 bestätigt; bereits abgefertigte Jahre sind konsumiert und bleiben unberücksichtigt.

Praktische Konsequenzen: Was Sie jetzt konkret tun können

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf die Zahlen und Dokumente an. Prüfen Sie zuerst, welche Zeiträume Ihre erste Abfertigung erfasst hat. Diese Monate sind für eine spätere Abfertigung „verbraucht“. Addieren Sie nur die nicht konsumierten Restmonate und die echte Zeit im neuen Dienstverhältnis. So gelingt „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“ verlässlich.

Als Nächstes schauen Sie auf Ihren Neuvertrag. Stand darin eine Anrechnung von Vordienstzeiten? Wenn ja, gibt es eine nachweisbare Zustimmung des Ausgleichs- oder Masseverwalters? Ohne diese ist die Anrechnung meist unwirksam – über sechs Monate hinaus jedenfalls problematisch, wie 9ObS8/91 zeigt.

Für den Antrag auf Insolvenzausfallgeld empfiehlt sich eine klare Chronologie: Beendigung im Ausgleich mit Abfertigung, Neubeginn, allfällige Anrechnung, Konkurs, Austritt nach § 25 KO. Für das österreichische Arbeitsrecht ist diese Struktur zentral, weil der IEF/Service streng prüft, was konsumiert ist.

  • Arbeitnehmer: Ziehen Sie alle Lohnzettel, Abfertigungsabrechnungen und den Neuvertrag zusammen. Prüfen Sie, ob Sie die drei Jahre nach § 23 AngG wirklich erreichen.
  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Schriftverkehr mit Ausgleichs- oder Masseverwalter. Ohne Zustimmung sind Vordienstzeiten-Klauseln oft unwirksam.
  • Arbeitgeber/HR: Kalkulieren Sie Abfertigungsrückstellungen ohne fiktive Verlängerung durch Betriebsratsschutz. Dokumentieren Sie konsumierte Jahre vor Neuabschluss.

Klare Handlungsempfehlung: Definieren Sie einen „Konsumations-Check“, bevor Sie Ansprüche anmelden oder zusagen. Diese Prüfung vermeidet Fehleinschätzungen und streitige Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem Oberlandesgericht Wien.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Unterstützung durch Rechtsanwalt Wien

OGH 9ObS8/91 vom 10.07.1991 bestätigt die zentrale Berechnungslogik: Nur echte, nicht konsumierte Dienstzeiten zählen, Betriebsratsschutz verlängert nicht. In Wien und ganz Österreich hilft eine präzise Dokumentation, Vordienstzeiten korrekt anzurechnen und Insolvenzausfallgeld rechtssicher zu beantragen.

Häufige Fragen zum Austritt nach § 25 KO und Abfertigung

Kann ich als Betriebsrat wegen meines Schutzes eine höhere Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Nein. Der Betriebsratsschutz verlängert die anrechenbare Dienstzeit nicht (OGH 9ObS8/91). Maßgeblich sind § 23 AngG und § 25 KO, plus Konsumationsgrundsatz nach Art VII Abs 3 ArbAbfG.

Habe ich Anspruch auf eine zweite Abfertigung nach einem Neuvertrag mit demselben Arbeitgeber?
In Österreich gilt: Nur, wenn Sie die Mindestdienstzeit nach § 23 AngG erreichen und frühere Zeiten nicht konsumiert sind. OGH 9ObS8/91 verneint eine Doppelzählung bereits abgefertigter Jahre.

Was passiert, wenn Vordienstzeiten ohne Zustimmung des Verwalters angerechnet wurden?
In Österreich gilt: Solche Klauseln sind regelmäßig unwirksam, besonders bei ungewöhnlichen Geschäften in Ausgleich/Konkurs. OGH 9ObS8/91 beschränkt die Wirksamkeit auf nicht konsumierte Restmonate.

Kann ich im Konkurs mit § 25 KO austreten und sofort Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Ein Austritt nach § 25 KO löst die Abfertigung Alt nur aus, wenn die Mindestdienstzeit nach § 23 AngG erreicht wird. OGH 9ObS8/91 betont die strenge Anrechnung konsumierter Zeiten.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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