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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH sichert Nachwirkung

Startseite  •  Aktuelles  •  12.09.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH sichert Nachwirkung

Fokus-Keyword: Höhere Abfertigung trotz gekündigtem Kollektivvertrag? OGH sichert Ansprüche bei Nachwirkung

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Sie gehen nach Jahrzehnten in Pension, kündigen selbst – und erfahren, dass Ihr Kollektivvertrag „nicht mehr gilt“? Genau um diese Situation und das Thema höhere Abfertigung trotz gekündigtem Kollektivvertrag ging es im Fall einer Flugbegleiterin vor dem Obersten Gerichtshof.

Wie eine Flugbegleiterin um ihre „vergessene“ Abfertigung kämpfte — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmerin arbeitete als Flugbegleiterin fast ihr ganzes Berufsleben bei einer Airline – von 1977 bis Ende 2013. Zum Pensionsantritt kündigte sie ihr Dienstverhältnis selbst. Wie viele Beschäftigte im Luftfahrtbereich vertraute sie darauf, dass der für sie maßgebliche Kollektivvertrag für das Bordpersonal ihre Abfertigung „Abfertigung Alt“ klar regelt.

Bei der Beendigung erhielt sie eine Abfertigung von 57.288,91 Euro brutto. Ihre eigenen Berechnungen – gestützt auf Punkt 59.3 des Kollektivvertrags für das Bordpersonal (KV Bord) und einen Zusatzkollektivvertrag – ergaben jedoch eine deutlich höhere Summe. Sie kam auf insgesamt 93.511,09 Euro brutto und forderte daher die Differenz von 36.222,18 Euro.

Die Arbeitgeberin argumentierte, der KV Bord sei mit Kündigungen zum 30.06.2012 erloschen und deshalb nicht mehr anwendbar. Man habe einen Zusatzkollektivvertrag abgeschlossen, der die alten Bestimmungen ablöse. Außerdem enthalte die neue Regelung laut Präambel keine „materiellen Änderungen“ – damit sei die Abfertigungsregelung der Flugbegleiterin hinfällig.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Gericht folgte der Linie der Arbeitgeberin: Der alte KV Bord sei erloschen, die begehrte Bestimmung nicht mehr anwendbar. Die Flugbegleiterin gab sich nicht geschlagen und berief an das Oberlandesgericht Wien. Das Berufungsgericht drehte die Sache: Es sah den Punkt 59.3 des KV Bord nicht wirksam ersetzt und sprach der Klägerin die verlangte Differenz zu.

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.10.2017 entschieden, dass Punkt 59.3 des KV Bord durch den Zusatzkollektivvertrag nicht ersetzt wurde und die Arbeitnehmerin daher Anspruch auf die höhere Abfertigung hatte (OGH 30.10.2017, 9 ObA 84/17v).

Die Arbeitgeberin legte Revision ein, doch der Oberste Gerichtshof (OGH) wies sie zurück. Die Flugbegleiterin erhielt die höhere Abfertigung – und zwar wegen der Nachwirkung einer günstigeren kollektivvertraglichen Bestimmung, die nicht eindeutig aufgehoben worden war.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.10.2017 (9 ObA 84/17v) entschieden, dass der Revision der Arbeitgeberin nicht stattgegeben wird, weil Punkt 59.3 des KV Bord durch den Zusatzkollektivvertrag nicht ersetzt wurde und daher für die Arbeitnehmerin nachwirkte; sie hatte somit Anspruch auf die höhere Abfertigung.

Wann besteht trotz gekündigtem Kollektivvertrag noch Anspruch auf höhere Abfertigung?

Im österreichischen Arbeitsrecht gilt: Die Beendigung oder Kündigung eines Kollektivvertrags bedeutet nicht automatisch, dass alle bisherigen Rechte ersatzlos wegfallen. § 13 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) regelt die sogenannte Nachwirkung: Bestimmungen eines Kollektivvertrags gelten weiter, solange sie nicht durch einen neuen Kollektivvertrag oder eine andere Regelung ersetzt werden. Gerade bei Abfertigungsansprüchen ist das entscheidend.

In Österreich gilt: Nach § 13 ArbVG wirken die Regelungen eines gekündigten Kollektivvertrags nach, bis eine neue kollektivvertragliche Regelung diese Bestimmungen tatsächlich ersetzt. Das bedeutet: Günstigere alte Regelungen – etwa zur Abfertigung – können weiter gelten, wenn der neue Kollektivvertrag sie nicht eindeutig ablöst.

Im Fall 9 ObA 84/17v prüfte der OGH sehr genau den Wortlaut und die Systematik des KV Bord und des Zusatzkollektivvertrags. Die Richter analysierten, ob der Zusatzkollektivvertrag Punkt 59.3 – eine für langjährige Arbeitnehmer besonders günstige Abfertigungsregelung – klar und vollständig ersetzt. Sie stellten fest: Die neue Regelung verwies fehlerhaft auf andere Punkte, ließ die spezielle Bestimmung aber unberührt.

Wichtig war auch der Betriebsübergang. Nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gehen bei einem Betriebsübergang bestehende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis auf den Erwerber über. Dazu zählen auch kollektivvertragliche Ansprüche, die im Zeitpunkt des Übergangs bestehen oder nachwirken. Der OGH kombinierte diese Regeln mit der Nachwirkung des ArbVG und kam zum Ergebnis, dass die Flugbegleiterin zum Zeitpunkt ihrer Kündigung noch vom KV Bord profitierte.

Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) steht einem Arbeitnehmer bei Eigenkündigung zum Pensionsantritt grundsätzlich eine Abfertigung zu, wenn er die erforderliche Dienstzeit erreicht hat. Die Höhe kann aber durch Kollektivvertrag verbessert werden. Genau hier setzte die Klägerin an: Der KV Bord sah eine bessere Berechnung vor, und diese günstigere Regelung wirkte trotz formeller Kündigung des KV weiter.

Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer bei Erreichen bestimmter Dienstzeiten Anspruch auf Abfertigung Alt, und kollektivvertragliche Regelungen können diesen Anspruch zugunsten der Arbeitnehmer erhöhen; eine spätere Kollektivvertragsänderung beseitigt diese Verbesserung nur, wenn sie eindeutig eine neue, abweichende Regel vorsieht.

Was hat der OGH in 9 ObA 84/17v genau entschieden – und warum war das so brisant?

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 30.10.2017 (9 ObA 84/17v) stellte klar, dass die alte, für die Arbeitnehmerin günstigere Abfertigungsregelung des KV Bord weiter nachwirkte und nicht durch den Zusatzkollektivvertrag ersetzt worden war.

Der OGH stellte zunächst fest, dass der KV Bord formell gekündigt worden war. Entscheidend war aber die Frage, ob der Zusatzkollektivvertrag die strittige Bestimmung – Punkt 59.3 – auch materiell ersetzte. Das Berufungsgericht hatte bereits festgestellt, dass die Nummerierung und der Verweis im Zusatzkollektivvertrag offensichtlich redaktionell unsauber waren. Die Präambel behauptete zwar „keine materiellen Änderungen“, doch die konkrete Norm erfasste Punkt 59.3 nicht eindeutig.

Der OGH folgte dieser Auslegung: Ein bloß redaktioneller Irrtum oder eine missverständliche Nummerierung reicht nicht, um eine für Arbeitnehmer wesentliche Begünstigung aufzuheben. Die Richter suchten nach dem erkennbaren Willen der Kollektivvertragsparteien. Sie stellten klar, dass unklare Formulierungen nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen dürfen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass gerade diese Sonderregelung nicht bewusst abgeschafft wurde.

Besonders bemerkenswert ist, dass eine weit gefasste Präambel des Zusatzkollektivvertrags („keine materiellen Änderungen“) den OGH nicht davon abhielt, eine materielle Besserstellung der Arbeitnehmerin zu bejahen. Der Gerichtshof legte den Schwerpunkt auf die konkrete Normtechnik und den systematischen Zusammenhang: Wo die Spezialbestimmung nicht sauber erfasst ist, bleibt sie bestehen und wirkt nach.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 30.10.2017 in 9 ObA 84/17v klargestellt, dass eine für Arbeitnehmer günstigere kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmung nachwirkt, wenn ein Zusatzkollektivvertrag sie nicht eindeutig ersetzt; Arbeitgeber können sich nicht auf bloße Präambeln oder unklare Verweise berufen, um solche Ansprüche zu verkürzen.

Was bedeutet dieses Urteil praktisch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich? — Rechtsanwalt Wien

Für Arbeitnehmer in Österreich – insbesondere in Branchen mit komplexen Kollektivvertragsstrukturen wie Luftfahrt, Verkehr oder Industrie – zeigt dieses Urteil: Auch wenn Ihr Arbeitgeber behauptet, ein Kollektivvertrag sei „längst ausgelaufen“, können Sie unter Umständen noch von älteren, günstigeren Regelungen profitieren. Das gilt vor allem bei Abfertigung Alt, bei Betriebsübergängen und bei Eigenkündigung zum Pensionsantritt.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als langjähriger Mitarbeiter eines Unternehmens in Wien, der in Pension geht oder nach einem Betriebsübergang kündigt – sollten Sie Ihre Abfertigungsabrechnung nicht einfach ungeprüft hinnehmen. Speziell bei Flugbegleitern, Kabinenpersonal oder anderen Berufsgruppen mit Zusatzkollektivverträgen können Abfertigungsdifferenzen in fünfstelliger Höhe entstehen, wie der Fall der Flugbegleiterin zeigt. Lassen Sie die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer von einem spezialisierten Anwalt prüfen.

  • Prüfen Sie, welcher Kollektivvertrag bei Beginn und Beendigung Ihres Dienstverhältnisses gegolten hat und ob ein älterer KV nachwirken könnte.
  • Verlangen Sie vom Arbeitgeber Einsicht in sämtliche einschlägigen Kollektivverträge, Zusatzkollektivverträge und allfällige Betriebsvereinbarungen zu Abfertigung und Pensionsantritt.
  • Lassen Sie die Berechnung Ihrer Abfertigung von einem spezialisierten Anwalt für österreichisches Arbeitsrecht anhand Ihrer konkreten Dienstzeiten und KV-Regelungen überprüfen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich bedeutet 9 ObA 84/17v ein deutlich erhöhtes Risiko bei Umstrukturierungen, Outsourcing und Betriebsübergängen. Wer Kollektivvertragsänderungen einführt, ohne akribisch zu regeln, welche alten Bestimmungen entfallen und welche bleiben, riskiert langfristige Nachforderungen. Besonders gefährlich sind unklare Verweisungen, Sammelbestimmungen und allgemein gehaltene Präambeln. Arbeitgeber sollten zudem dokumentieren, wie sie Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bei Pensionierungen und Kündigungen nachvollziehbar festlegen.

Arbeitgeber sollten daher ihre Vertrags- und HR-Prozesse überarbeiten. Vor jeder Abfertigungszahlung – insbesondere bei langen Dienstzeiten, Pensionierungen und Eigenkündigungen – muss dokumentiert werden, welche kollektivvertraglichen Regelungen zum Stichtag gelten. In Wien und ganz Österreich sind Arbeits- und Sozialgericht Wien und die Oberlandesgerichte bei Streitigkeiten sehr genau in der Prüfung, ob Arbeitnehmern noch günstigere Altregelungen zustehen.

Häufige Fragen zur höheren Abfertigung bei gekündigten Kollektivverträgen

Kann ich trotz gekündigtem Kollektivvertrag Anspruch auf eine höhere Abfertigung haben?
In Österreich gilt: Ja, nach § 13 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) können günstigere Bestimmungen eines gekündigten Kollektivvertrags nachwirken; der OGH bestätigte dies in 9 ObA 84/17v.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt, wenn mein Betrieb übergegangen ist?
In Österreich gilt: Ja, nach § 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) gehen auch kollektivvertragliche Ansprüche beim Betriebsübergang auf den Erwerber über; siehe OGH 9 ObA 84/17v.

Was passiert, wenn der neue Kollektivvertrag meine alte Sonderregelung gar nicht erwähnt?
In Österreich gilt: Bleibt eine alte, günstigere Regelung unerwähnt und nicht eindeutig ersetzt, kann sie nachwirken (§ 13 ArbVG); der OGH bejahte das in 9 ObA 84/17v.

Kann eine Präambel „keine materiellen Änderungen“ meine höheren Ansprüche beseitigen?
In Österreich gilt: Nein, eine allgemeine Präambel ersetzt keine klare Norm; der OGH entschied 2017 in 9 ObA 84/17v, dass eine solche Formulierung eine konkrete Abfertigungsregelung nicht automatisch außer Kraft setzt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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