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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zu Sonderzahlungen

Startseite  •  Aktuelles  •  07.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zu Sonderzahlungen

Nach 40 Jahren im Amt: Ein Wort entscheidet über tausende Euro – Abfertigung und Sonderzahlungen richtig verstehen

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer. Sie lösen ein langes Dienstverhältnis einvernehmlich auf und erwarten, dass quartalsweise Sonderzahlungen Ihre Abfertigung erhöhen? Genau diese Hoffnung zerplatzte jüngst – der Streit um Abfertigung und Sonderzahlungen hängt oft an einem einzigen Begriff: „Monatsbezug“.

Die Geschichte hinter dem Streit: Ein Vertragsbediensteter, die Stadt Linz und die Magie des „Monatsbezugs“ — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1982 als Vertragsbediensteter im Baurechtsamt der Stadt Linz. Er erledigte behördliche Aufgaben – klassisch hoheitlich. Seine Bezüge regelte die Vertragsbedienstetenordnung (VBO) der Stadt, die zwischen monatlichem „Monatsbezug“ und vierteljährlichen „Sonderzahlungen“ unterscheidet. Bei der einvernehmlichen Auflösung per 31.01.2022 vereinbarte man eine „Abfertigung von zwölf Monatsbezügen“.

Die Stadt zahlte 58.602 Euro brutto. Der Arbeitnehmer verlangte weitere 9.767 Euro. Sein Argument: Zu den Monatsbezügen zählen auch die Sonderzahlungen, jedenfalls nach dem allgemeinen Entgeltverständnis und dem Angestelltengesetz. Die Stadt widersprach: „Monatsbezug“ schließe Sonderzahlungen aus. Das Erstgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Das Oberlandesgericht Linz (OLG Linz) bestätigte – stützte sich aber auf das Angestelltengesetz. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte einen Kontrapunkt mit seiner Entscheidung (OGH 24.05.2023, 8ObA21/23f).

Die Wende kam mit der Entscheidung des OGH:
(OGH 24.05.2023, 8ObA21/23f). Die Höchstrichter hoben die Urteile der Vorinstanzen auf und wiesen das Mehrbegehren auf Abfertigung ab. Begründung: Die VBO meint mit „Monatsbezug“ nicht die Sonderzahlungen; außerdem gilt das Angestelltengesetz für hoheitlich tätige Gemeindevertragsbedienstete nicht.

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH stellte am 24.05.2023 in 8ObA21/23f fest, dass „Monatsbezug“ Sonderzahlungen nicht umfasst und das Angestelltengesetz auf hoheitliche Gemeindevertragsbedienstete nicht anwendbar ist; daher besteht kein Anspruch auf eine Abfertigung, die Sonderzahlungen mitrechnet.

Was bedeutet Abfertigung und Sonderzahlungen im hoheitlichen Dienst konkret?

Worauf kommt es an? Zunächst auf die Rechtsgrundlage. Bei hoheitlich tätigen Gemeindevertragsbediensteten regeln oft Dienstordnungen wie die VBO die Entgeltstruktur und die Abfertigung. Diese Ordnungen trennen häufig strikt zwischen laufendem Monatsbezug und gesonderten Sonderzahlungen (z. B. quartalsweise). Steht in der Abfertigungsklausel „x-facher Monatsbezug“, bleiben Sonderzahlungen draußen. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer hilft die klare Trennung zwischen Monatsbezug und Sonderzahlungen.

Das Angestelltengesetz ist eine andere Welt. Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) („Abfertigung alt“) bestimmt sich die Abfertigung als Vielfaches des zuletzt gebührenden Monatsentgelts. Das AngG greift aber nur, wenn der Betroffene Arbeitnehmer einer „Unternehmung“ ist. Hoheitliche Verwaltung zählt nicht dazu. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Im Alltag entstehen Missverständnisse an Schnittstellen: Wer in einer Stadt arbeitet, kann entweder hoheitlich (z. B. Baurecht, Gewerberecht, Meldewesen) oder unternehmerisch (z. B. Stadtwerke-GmbH, Museumsbetrieb) tätig sein. Für erstere gelten dienstrechtliche Regelungen wie die VBO; für letztere das allgemeine Arbeitsrecht, also insbesondere das AngG und Kollektivverträge. Diese Zuordnung entscheidet, wie die Abfertigung bemessen wird.

In Österreich gilt: § 3 Angestelltengesetz (AngG) schließt hoheitlich tätige Gemeindevertragsbedienstete aus dem Anwendungsbereich des AngG aus; ihre Abfertigung richtet sich daher nach der einschlägigen Dienstordnung (z. B. VBO) und nicht nach § 23 AngG.

Die Entscheidung des OGH: Warum dieses eine Wort alles veränderte

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.05.2023 (8ObA21/23f) entschieden, dass die Abfertigung eines hoheitlichen Gemeindevertragsbediensteten nach dem „Monatsbezug“ der VBO ohne Sonderzahlungen zu bemessen ist und das AngG keine Auffangnorm darstellt. Damit wurde die Revision erfolgreich, und das Klagebegehren auf weitere Abfertigung abgewiesen. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer liefert dieses Urteil klare Leitplanken.

Die Argumentationslinie war zweistufig: Erstens die Auslegung der VBO. Sie unterscheidet klar zwischen „Monatsbezug“ (laufendes, monatliches Entgelt) und „Sonderzahlungen“ (vierteljährlich). Wird im Abfertigungszusatz „zwölf Monatsbezüge“ genannt, zählen Sonderzahlungen schon begrifflich nicht mit. Zweitens die Anwendbarkeit des AngG. § 3 AngG beschränkt dessen Geltung auf Arbeitnehmer in einer „Unternehmung“. Der Kläger arbeitete in hoheitlicher Verwaltung. Also kein AngG – auch nicht „hilfsweise“.

Überraschend für viele Praktiker: Das Berufungsgericht hatte versucht, eine vermeintliche Lücke der VBO mit § 23 AngG zu schließen. Der OGH lehnte ab. Warum? Weil es keine planwidrige Lücke gibt. Der Gesetzgeber will die Trennung: Für hoheitliche Bedienstete gelten die jeweiligen Dienstrechte, nicht das Angestelltengesetz. Eine Analogie wäre rechtswidrig. Auch der Gleichbehandlungs-Einwand griff nicht: Die Differenzierung zwischen Behörden und Unternehmungen ist sachlich begründet.

Zur Einordnung in den Instanzenzug: Erst entschied das Arbeitsgericht zugunsten des Klägers. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte – allerdings gestützt auf das AngG. Der OGH in Wien korrigierte dies. Für ähnliche Konstellationen ist in Wien regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien erstinstanzlich zuständig; Berufungen gehen an das Oberlandesgericht Wien. Österreichweit gilt jedoch die Rechtsansicht des OGH.

Praxisrelevant ist auch der Rechenweg: VBO-Klauseln mit dem Ausdruck „Monatsbezug“ knüpfen an das laufende Grundgehalt und allenfalls fixe Zulagen an. Sonderzahlungen – ob als 13./14. Bezug oder als Quartalszahlung ausgestaltet – sind ein eigener Topf. Wer beides vermischt, riskiert Fehlabrechnungen in beide Richtungen.

Konkrete Antwort, die Sie zitieren können: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.05.2023 (8ObA21/23f) klargestellt, dass die Abfertigung nach der VBO der Stadt Linz auf Basis des „Monatsbezugs“ ohne Sonderzahlungen zu berechnen ist und das Angestelltengesetz auf hoheitlich tätige Gemeindevertragsbedienstete nicht anwendbar ist.

Drei Folgen für die Praxis: Wie Sie jetzt Fehler vermeiden

Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer zählt zuerst die richtige Einordnung Ihres Jobs. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt zuerst die richtige Einordnung Ihres Jobs. Arbeiten oder arbeiteten Sie in der Hoheitsverwaltung einer Gemeinde? Oder in einer unternehmerischen Einheit wie einer städtischen GmbH? Diese Entscheidung bestimmt, ob Dienstordnungen wie die VBO gelten oder das AngG mit „Abfertigung alt“ bzw. „Abfertigung neu“ (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) maßgeblich ist.

Typische Alltagssituationen, in denen das Urteil Bedeutung hat:

  • Einvernehmliche Auflösung eines vor dem 1.9.2003 begonnenen Dienstverhältnisses im Magistrat: Abfertigungsformel nennt „Monatsbezug“. Sonderzahlungen zählen nicht mit.
  • Wechsel aus einer hoheitlichen Abteilung in eine städtische Unternehmung: Die Abfertigung richtet sich je Abschnitt nach dem jeweils anwendbaren Regime; Vermischungen sind zu vermeiden.
  • Unklare Vertragsgrundlagen mit Mischbegriffen („Monatsentgelt“ statt „Monatsbezug“): Präzise Definitionen verhindern teure Streitigkeiten.

Was können Arbeitnehmer konkret tun?

  • Prüfen Sie Ihre Tätigkeit: War sie hoheitlich? Dokumente wie Stellenausschreibung, Organigramm, Geschäftsordnung helfen bei der Zuordnung.
  • Kontrollieren Sie Vertrag und VBO: Gibt es eine eigene Abfertigungsregel? Wie definiert die VBO „Monatsbezug“ und „Sonderzahlungen“?
  • Fordern Sie eine ausführliche Abfertigungsberechnung: Lassen Sie Monatsbezug, Zulagen und Sonderzahlungen getrennt ausweisen und archivieren Sie alles.

Hinweise für Arbeitgeber/HR in Österreich: Trennen Sie strikt zwischen hoheitlichen Einheiten und Unternehmungen. Standardisieren Sie die Wortwahl in Abfertigungsklauseln. In hoheitlichen Bereichen sollte „Abfertigung in Höhe von x-fachem Monatsbezug (ohne Sonderzahlungen)“ stehen. In Unternehmungen prüfen Sie sorgfältig die Systematik des AngG, Kollektivvertragsrecht und die Zuordnung zu „Abfertigung alt“ oder „Abfertigung neu“. Für Wien gilt: Stimmen Sie Formulierungen mit den Anforderungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien ab, um Prozessrisiken zu senken.

Können Sie Sonderzahlungen trotzdem einrechnen? Das kommt vor allem dann in Betracht, wenn das AngG anwendbar ist, also eine Beschäftigung in einer „Unternehmung“ vorliegt. In hoheitlichen Strukturen spricht 8ObA21/23f klar dagegen. Daher lohnt sich vor einer einvernehmlichen Auflösung eine genaue juristische Prüfung der Formulierung. „Kann ich durch eine andere Wortwahl mehr herausholen?“ – Ja, wenn die Wortwahl objektiv das richtige Rechtsregime widerspiegelt; reine Etikettenwechsel helfen nicht.

Kurz und klar für die Suche: Wer als hoheitlicher Gemeindevertragsbediensteter in Österreich im alten Abfertigungssystem ausscheidet, kann Sonderzahlungen bei der Abfertigung nicht einrechnen. Maßgeblich sind § 32 VBO der Stadt Linz (Abfertigung nach dem Monatsbezug) und § 3 Angestelltengesetz (Anwendbarkeit nur in Unternehmungen).

Beratung durch Rechtsanwalt Wien: Abfertigung richtig bemessen

In Wien sollten hoheitliche Gemeindevertragsbedienstete die maßgebliche Dienstordnung (z. B. VBO) und die genaue Wortwahl („Monatsbezug“ vs. „Monatsentgelt“) prüfen. Ein Rechtsanwalt Wien kann die Berechnungslogik an OGH 8ObA21/23f spiegeln und Abrechnungsfehler vermeiden – besonders, wenn es um Sonderzahlungen geht.

Häufige Fragen zum richtigen Bemessen der Abfertigung

Kann ich als hoheitlicher Gemeindevertragsbediensteter Sonderzahlungen in die Abfertigung einrechnen?
In Österreich gilt: Nein. Nach § 32 VBO (Monatsbezug) und § 3 AngG (keine Anwendung auf Hoheitsverwaltung) sind Sonderzahlungen bei der Abfertigung auszuschließen; vgl. OGH 8ObA21/23f.

Gilt das Angestelltengesetz für meine Abfertigung, wenn ich im Magistrat behördliche Aufgaben erfülle?
In Österreich gilt: Nein. § 3 Angestelltengesetz (AngG) erfasst nur Arbeitnehmer in „Unternehmungen“. Hoheitliche Verwaltung fällt nicht darunter; bestätigt durch OGH 8ObA21/23f.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung „alt“, wenn ich einvernehmlich auflöse und mein Dienst 1982 begonnen hat?
In Österreich gilt: Ja, sofern das alte System anwendbar ist; der Inhalt richtet sich aber nach der Dienstordnung (z. B. § 32 VBO) und nicht nach § 23 AngG bei hoheitlicher Tätigkeit; siehe 8ObA21/23f.

Welches Gericht ist bei Abfertigungsstreitigkeiten zuständig?
In Österreich gilt: Arbeits- und Sozialgerichte. In Wien entscheidet das Arbeits- und Sozialgericht Wien erstinstanzlich; Berufung an das Oberlandesgericht Wien. OGH-Entscheidungen (z. B. 8ObA21/23f) binden nachfolgende Fälle.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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