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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zählt Unterhalt

Startseite  •  Aktuelles  •  07.07.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zählt Unterhalt

Nach Jobverlust strittig: Abfertigung und Unterhalt – was der OGH wirklich anrechnet

Sie verlieren den Job, beziehen eine hohe Einmalzahlung – und plötzlich verlangt der getrennt lebende Ehepartner mehr Geld? Genau hier prallen Abfertigung und Unterhalt aufeinander. Wer in Wien lebt und sich auf das österreichische Arbeitsrecht verlassen muss, sollte die Linie des OGH kennen – sie entscheidet über hunderte Euro im Monat. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Wenn die Abfertigung zum Zankapfel wird: die Geschichte hinter dem Urteil

Eine Köchin arbeitet in einem kleinen Betrieb, verdient knapp 11.600 Schilling netto im Monat. Ihr Mann, ein Kraftfahrer, verliert Ende des Jahres seine Anstellung. Er bekommt die gesetzliche Abfertigung, zusätzlich eine freiwillige Abfertigung samt „Aliquotierung“ – in Summe über 370.000 Schilling netto. Der gemeinsame Haushalt ist aufgehoben, zwei Kinder sind zu betreuen. Die Frage: Wie viel Unterhalt fließt 1997?

Die Frau fordert monatlich 8.000 Schilling. Der Mann hält dagegen: Arbeitslosengeld, nicht genug Geld, angebliche Verwirkung. Und er will sogar 80.000 Schilling zurück – eine alte Investitionsablöse für ein gemeinsam geführtes Gasthaus. Erst wird der Frau teilweise Recht gegeben, dann kippt das Berufungsgericht alles. Es meint: Die Abfertigung sei nur ein Puffer fürs Arbeitslosengeld, mehr nicht.

Der Wendepunkt folgt vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 26.04.2000, 3Ob308/98k). Die Richterinnen und Richter greifen zum Rechenschieber: Welche Teile der Abfertigung sind echtes „Einkommen“ und welche nur eine Überbrückung? Weil die Arbeitgeberabrechnung Brutto und Netto nicht sauber trennt, ordnet der OGH die Nettoanteile im Verhältnis der bekannten Bruttobeträge zu (§ 273 Zivilprozessordnung (ZPO)). Am Ende stehen Prozentsätze, die alles entscheiden.

(OGH 26.04.2000, 3Ob308/98k)

Klare Aussage für die Praxis: Am 26.04.2000 (3Ob308/98k) entschied der OGH, dass die gesetzliche Abfertigung monatsweise wie Gehalt in die Unterhaltsbemessung einfließt, die freiwillige Abfertigung jedoch nur das aktuelle Einkommen bis zum früheren Durchschnitt auffüllt; der Mann muss 27.750 Schilling zahlen, die Gegenforderung von 80.000 Schilling besteht nicht.

Wie rechnet man Abfertigung und Unterhalt nach einer Trennung in Österreich? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Unterhaltsansprüche zwischen getrennt lebenden Ehegatten richten sich nach § 94 Abs 2 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Wer weniger verdient und den Haushalt nicht mehr teilt, kann Geldersatz verlangen; eigenes Einkommen wird angerechnet. Die Kernfrage ist stets: Was zählt als „Einkommen“? Dazu gehören Löhne, Gehälter und Entgelt-ähnliche Zahlungen, aber nicht jede Einmalzahlung gleichermaßen.

Die gesetzliche Abfertigung (oft „Abfertigung alt“) hat nach ständiger Rechtsprechung Entgeltcharakter: Sie entspricht mehreren Monatsentgelten und lässt sich über eben so viele Monate verteilen. Rechtsgrundlagen u. a. Angestelltengesetz (AngG). Die freiwillige Abfertigung, Boni oder „Aliquotierungen“ sind anders zu behandeln: Sie dienen primär der Überbrückung, also dem Auffüllen eines verringerten Einkommens – etwa während des Bezugs von Arbeitslosenunterstützung – bis zum früheren Durchschnittseinkommen.

In Österreich gilt: Nach § 94 Abs 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der höhere Ehegatte zum Geldunterhalt verpflichtet; gesetzliche Abfertigungen sind wie laufendes Entgelt zu aliquotieren und in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen, freiwillige Abfertigungen dagegen nur als Top-up bis zum früheren Durchschnittsnetto. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer korrekt ansetzt, vermeidet Über- oder Unterzahlungen.

Für die Berechnung braucht es Zahlen: das frühere Durchschnittsnettoeinkommen (etwa 12 Monate), das aktuelle Einkommen (z. B. Arbeitslosengeld pro Tag), sowie die konkrete Abfertigungsaufteilung. Das kann kompliziert werden, wenn der Arbeitgeber Brutto/Netto oder „gesetzlich“/„freiwillig“ nicht trennt. Dann darf das Gericht schätzen – mit Methode (§ 273 ZPO) – auf Basis der verfügbaren Lohnunterlagen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zur Entgeltfrage erste Anlaufstelle; Unterhaltsansprüche klären Zivilgerichte, in zweiter Instanz oft das Oberlandesgericht Wien (OLG). Wer in Wien oder anderswo in Österreich betroffen ist, sollte Unterlagen aus beiden Welten sichern: arbeitsrechtliche Endabrechnung und zivilrechtlich relevante Einkommensnachweise.

OGH-Entscheidung — warum die gesetzliche Abfertigung wie Gehalt zählt

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.04.2000 (3Ob308/98k) entschieden, dass die gesetzliche Abfertigung auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie Monatsentgelten entspricht, und daher in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist, während die freiwillige Abfertigung nur das aktuelle Einkommen bis zum früheren Durchschnitt aufstockt.

Der OGH korrigierte damit die Vorinstanz. Das Berufungsgericht hatte alles abgewiesen, weil die Abfertigung das Arbeitslosengeld des Mannes ohnehin auf altes Niveau hebe. Der OGH differenzierte: Gesetzliches Paket = „laufendes Entgelt auf Zeit“; freiwilliges Paket = „Überbrückung“. Ergebnis: Teilweise Zusprache von 27.750 Schilling, Abweisung der Gegenforderung und des Mehrbegehrens.

Für das österreichische Arbeitsrecht und den Ehegattenunterhalt ist das ein Lehrstück: Der Einkommensbegriff ist nicht ident mit der Auszahlung am Konto. Entscheidend ist die Funktion der Zahlung. Diese Linie schützt vor Über- und Unterbemessungen – und schafft Berechenbarkeit, gerade in Wien, wo viele Trennungsfälle auf arbeitsrechtliche Einmalzahlungen treffen.

  • Kernargument: Gesetzliche Abfertigung hat Entgeltcharakter, wird monatsweise wie Gehalt behandelt.
  • Freiwillige Abfertigung: Nur Top-up bis zum früheren Durchschnittseinkommen; kein zusätzlicher Unterhalt darüber hinaus.
  • Beweislücke: Nettoanteile dürfen im Verhältnis der Bruttobestandteile zugeordnet werden (§ 273 ZPO).

Direkte Antwort für Recherchen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.04.2000 (3Ob308/98k) entschieden, dass der Revision teilweise stattzugeben ist; der Beklagte muss 27.750 S zahlen, die Gegenforderung von 80.000 S besteht nicht, das Mehrbegehren wird abgewiesen. Die gesetzliche Abfertigung zählt monatsweise wie Gehalt, die freiwillige Abfertigung nur als Auffüllung bis zum alten Durchschnitt.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, entscheiden klare Unterlagen und eine saubere Trennung der Zahlungsteile über die Höhe des Ehegattenunterhalts. Das gilt in ganz Österreich und ganz besonders dort, wo Beschäftigte häufig mit Auflösungsvereinbarungen arbeiten – etwa in Wien. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist eine nachvollziehbare Dokumentation entscheidend.

  • Für Arbeitnehmer: Fordern Sie vom Arbeitgeber eine Bestätigung mit separaten Positionen für „gesetzliche Abfertigung“, „freiwillige Abfertigung“ und „Aliquotierung/Bonus“, jeweils mit Brutto- und Nettoanteilen sowie der Anzahl der zugrunde liegenden Monatsentgelte.
  • Für Arbeitnehmer: Dokumentieren Sie Ihr Einkommen vor und nach der Auflösung (Durchschnittsnetto, AMS-Bescheide, Bezugszeiträume). Prüfen Sie, ob die freiwilligen Teile bloß bis zum alten Durchschnitt auffüllen oder darüberliegen.
  • Für Arbeitgeber/HR: Standardisieren Sie Endabrechnungen. Definieren Sie in Auflösungsvereinbarungen die Rechtsnatur jeder Einmalzahlung (Entgeltcharakter vs. Überbrückung). Archivieren Sie Lohnunterlagen nachvollziehbar, um Auskunftsersuchen von Gerichten rasch zu erfüllen.

Praxisnahe Leitlinie mit Blick auf 3Ob308/98k: Rechnen Sie die gesetzliche Abfertigung wie befristetes Monatsgehalt ein. Ziehen Sie freiwillige Abfertigungen nur zur Aufstockung bis zum alten Durchschnitt heran. Wo Netto-Details fehlen, kann das Gericht – methodisch und nachvollziehbar – schätzen (§ 273 ZPO). Das verhindert, dass ein Zufall in der Lohnabrechnung die Unterhaltshöhe verzerrt. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet daher: Gesetzliches aliquot einbeziehen, Freiwilliges nur auffüllen.

Emotional ist das oft hart, rechtlich aber klar: Am Ende entschieden Prozentsätze – hier etwa 42 % gesetzlich, 58 % freiwillig – darüber, ob aus einer Abfertigung Unterhalt fließt oder nur ein verlorenes Gehalt ersetzt wird. Diese Zweiteilung verhindert eine Doppelbegünstigung und schützt beide Seiten vor Fehlberechnungen.

Häufige Fragen zum Ehegattenunterhalt nach Jobverlust

Kann ich die gesetzliche Abfertigung meines Ex-Partners für den Unterhalt einfordern?
In Österreich gilt: Ja, als monatsweise verteiltes Einkommen. Rechtsgrundlage: § 94 Abs 2 ABGB und OGH 3Ob308/98k (26.04.2000). Die gesetzliche Abfertigung wird wie Gehalt über die entsprechende Monatszahl in die Unterhaltsbemessung einbezogen.

Habe ich Anspruch auf mehr Unterhalt, wenn es zusätzlich eine freiwillige Abfertigung gab?
In Österreich gilt: Nur insoweit, als sie das aktuelle Einkommen bis zum früheren Durchschnitt auffüllt. Referenz: OGH 3Ob308/98k. Freiwillige Abfertigung schafft keinen Mehranspruch über das frühere Durchschnittsnetto hinaus.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Brutto/Netto der Abfertigung nicht getrennt ausweist?
In Österreich gilt: Das Gericht darf schätzen. Rechtsgrundlage: § 273 ZPO. Nach 3Ob308/98k können Nettoanteile im Verhältnis der bekannten Bruttobestandteile zugeordnet werden, um die Unterhaltsbemessung zu ermöglichen.

Zählt Arbeitslosenunterstützung voll als Einkommen für den Ehegattenunterhalt?
In Österreich gilt: Ja, sie ist aktuelles Einkommen nach § 94 Abs 2 ABGB. Nach 3Ob308/98k wird sie zusammen mit der Abfertigung betrachtet; freiwillige Abfertigungen dürfen nur bis zum früheren Durchschnittseinkommen auffüllen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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