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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Urteil 9ObA53/87

Startseite  •  Aktuelles  •  03.07.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Urteil 9ObA53/87

25 Jahre gefeiert, aber nur 6 Monatsgehälter: Anrechnung von Vordienstzeiten Abfertigung richtig verstehen

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer — Sie bekommen eine Jubiläumszuwendung für „25 Dienstjahre“ – und am Ende fallen bei der Abfertigung nur sechs Monatsgehälter an? Ist die Anrechnung von Vordienstzeiten Abfertigung automatisch gleichbedeutend mit mehr Geld beim Austritt? Diese Frage trifft in Wien viele Vertragsbedienstete von Bund, Ländern oder Gemeinden. Der folgende Leitfaden ordnet die Rechtslage im österreichischen Arbeitsrecht klar ein.

Vom Postdienst zur Jubiläumszuwendung – warum die zweite Abfertigung ausblieb

Ein Vertragsbediensteter arbeitete viele Jahre im Postdienst. Davor sammelte er unterschiedlichste Zeiten: Saisongärtner bei der Stadt Wien, Heizdienst in der Bundesgebäudeverwaltung, Hilfsarbeiter bei den ÖBB, kurz Schulwart, dazu Zeiten des Präsenzdienstes und längere Invalidität. 1980 kam ein offizielles Schreiben: Aus Anlass „25-jähriger Dienstzeit“ erhielt er eine Jubiläumszuwendung.

Beim Austritt zahlte das Unternehmen eine Abfertigung von sechs Monatsgehältern. Der Arbeitnehmer verlangte weitere sechs, also die „doppelte“ Stufe, weil er die vorangeführten Zeiten angerechnet wissen wollte. Das Erstgericht folgte seiner Argumentation. Das Berufungsgericht kippte das Urteil. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Abweisung und verneinte den höheren Anspruch – entscheidend war die Zweckbindung der Anrechnung und die strengen Regeln für abfertigungserhöhende Zeiten – siehe (OGH 18.11.1987, 9ObA53/87).

Die maßgebliche Entscheidung ist hier abrufbar:
(OGH 18.11.1987, 9ObA53/87)

Klärend stellte der OGH heraus: Die 1980 ausgesprochene Anrechnung diente nur der Jubiläumszuwendung; für die Abfertigung zählen streng nur tatsächliche Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften. Weil die Schwelle zur höheren Stufe nicht erreicht wurde, blieb es bei sechs Monatsgehältern; die Revision blieb erfolglos.

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH stellte am 18.11.1987 in 9ObA53/87 klar, dass eine nur für die Jubiläumszuwendung erklärte Anrechnung Vordienstzeiten nicht automatisch die Abfertigung erhöht; die Revision blieb erfolglos.

Wann zählt die Anrechnung von Vordienstzeiten Abfertigung — und wann nur fürs Jubiläum?

Im öffentlichen Bereich gelten besondere Regeln. Für Vertragsbedienstete richtet sich die Abfertigung nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Nach § 35 Abs 5 VBG kommen nur echte Dienstzeiten aus Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften in Betracht. Das umfasst Bund, Länder, Gemeinden – nicht aber jeder beliebige Vorjob und nicht Zeiten ohne Dienstverhältnis wie langer Krankheitsstand oder Invalidität.

Ganz anders bei der Jubiläumszuwendung: Diese stützt sich auf das Gehaltsgesetz, insbesondere § 20c GehG. Hier können – je nach Norm – auch sogenannte „Behinderungszeiten“ mitspielen, etwa bestimmte Wehrdienstzeiten. Das erklärt, warum ein Schreiben zur 25-Jahr-Feier nicht automatisch die Abfertigungsstufe verdoppelt: Jubiläumslogik ist nicht Abfertigungslogik.

Zentral ist die Auslegung von Anrechnungsmitteilungen. Ob eine „General-Anrechnung“ gemeint war oder nur ein enger Zweck (z. B. Jubiläumszuwendung, Vorrückung), bestimmt sich nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Ist im Schreiben ausdrücklich nur das Jubiläum genannt, bleibt es dabei – und zwar selbst dann, wenn das Fest „25 Jahre“ verheißt.

Für privatrechtliche Angestellte nach dem Angestelltengesetz (AngG) gilt historisch die Abfertigung Alt vor dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) mit eigenen Stufen (§ 23 AngG). Im öffentlichen Dienst nach dem VBG laufen die Zählregeln jedoch anders. Wer heute in Österreich im „Abfertigung Neu“-System (BMSVG) ist, rechnet keine Stufen, sondern hat einen Kassenanspruch; das ist ein anderes Spielfeld als die hier behandelte Stufenabfertigung.

In Österreich gilt: Für die Abfertigung nach § 35 Abs 5 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) zählen ausschließlich tatsächliche Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu inländischen Gebietskörperschaften; eine bloß für die Jubiläumszuwendung erklärte Anrechnung erweitert diese Zeiten nicht.

Praxisnah heißt das: Prüfen Sie jedes Schreiben genau. Steht dort „Anrechnung für Jubiläumszuwendung“ oder „für Vorrückung“ – und nichts weiter –, dann greift diese Anrechnung nicht für die Abfertigung. Erst ein klarer, allgemeiner Anrechnungswille („für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche“) könnte eine andere Bewertung eröffnen. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer recherchiert, sollte diese Zweckbindung strikt mitdenken.

Rechtsgrundlagen im Überblick: das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) und das Gehaltsgesetz (GehG). Zum Nachlesen im Rechtsinformationssystem:
Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Diese Normen prägen die tägliche HR-Praxis in Bund, Ländern und Gemeinden in Wien und ganz Österreich.

Was der OGH entschied – die scharfe Trennlinie zwischen Jubiläum und Abfertigung

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.11.1987 (9ObA53/87) entschieden, dass eine nur für die Jubiläumszuwendung ausgesprochene Anrechnung von Zeiten die Abfertigung nicht erhöht; für die Abfertigung sind einzig tatsächliche Dienstzeiten bei inländischen Gebietskörperschaften maßgeblich.

Der Kern: Das Schreiben von 1980 nannte ausdrücklich die Jubiläumszuwendung (§ 20c GehG). Daher war die Anrechnung zweckgebunden. Die für die Abfertigung relevante Vorschrift (§ 35 Abs 5 VBG) knüpft dagegen an real geleistete Dienstjahre in Dienstverhältnissen zu Bund, Ländern oder Gemeinden an. Militärdienst oder lange Invalidität fallen hier heraus; befristete oder unklar beendete Vorbeschäftigungen können zusätzlich ausscheiden.

Bemerkenswert ist der Spannungsbogen: Das Erstgericht sah die „25 Jahre“ als tragfähig und sprach die höhere Stufe zu. In der Berufung drehte sich das Bild; die Abfertigung blieb bei sechs Monatsgehältern. Der OGH bestätigte das Ergebnis. Für juristische Laien überraschend: Dieselbe Zeitspanne kann ein Jubiläum rechtfertigen, ohne die Abfertigung zu erhöhen – weil zwei verschiedene Normlogiken gelten.

Diese Linie ist für das österreichische Arbeitsrecht stabil: Der Oberste Gerichtshof (OGH) trennt zwischen der symbolischen Anerkennung via Jubiläumszuwendung und der streng normierten Berechnung der Abfertigung. Wer in Wien oder anderen Bundesländern in der Verwaltung arbeitet, sollte diese Trennlinie kennen. Vorinstanzlich wären vergleichbare Fälle typischerweise beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) anhängig, ehe sie den OGH erreichen.

Direkte Antwort für Suchende: Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer gilt: Eine 25-Jahre-Jubiläumszulage begründet ohne ausdrückliche Generalanrechnung keinen Anspruch auf die höhere (zwölfmonatige) Abfertigung. Maßgeblich sind § 35 Abs 5 VBG und § 20c GehG, wie der OGH in 9ObA53/87 am 18.11.1987 bestätigte.

Konkrete Folgen für Beschäftigte und Dienstgeber im öffentlichen Bereich

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft eine strukturierte Prüfung. Die Entscheidung 9ObA53/87 zeigt, wie eng es auf die Formulierung in Anrechnungsschreiben und die Art früherer Zeiten ankommt. Drei typische Konstellationen erklären das Zusammenspiel von Jubiläumszuwendung und Abfertigung in Österreich:

  • Dokumente checken: Prüfen Sie alte Anrechnungsbescheide, Vorrückungsmitteilungen und Jubiläumsschreiben. Steht dort ein enger Zweck, wirkt die Anrechnung nicht für die Abfertigung. Suchen Sie lückenlose Nachweise über Beginn, Ende und Beendigungsart aller öffentlichen Dienstverhältnisse.
  • Zeiten trennen: Rechnen Sie nur echte Dienstjahre bei Bund, Ländern, Gemeinden. Streichen Sie Militär-/Präsenzdienst, lange Invalidität und befristete Jobs mit Ausschlussgründen. Erst danach prüfen Sie, ob eine höhere Stufe erreicht ist.
  • HR-Prozesse schärfen: Arbeitgeber sollten Anrechnungsschreiben eng fassen („nur Jubiläum/Vorrückung, nicht Abfertigung“) und intern zwischen Jubiläums- und Abfertigungslogik trennen. Das senkt Streitpotenzial vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem Oberlandesgericht Wien.

Für die tägliche Personalarbeit empfiehlt sich zudem eine Checkliste vor Austritt: öffentlich-rechtlicher Dienstgeberstatus ja/nein, klares Ende früherer Dienstverhältnisse, keine ungewollte Generalanrechnung, Abgleich mit § 35 Abs 5 VBG. Das schützt vor Nachforderungen und langen Nachweisketten – ein Thema, das in Wien und ganz Österreich regelmäßig aufschlägt.

Als Orientierungshilfe für Suchende: Die Anrechnung von Vordienstzeiten Abfertigung ist eine Auslegungsfrage, die zuerst im Dokument, dann im Gesetz entschieden wird. Wer die Schwellenwerte und Ausschlussgründe kennt, kann seinen Anspruch realistisch berechnen und zielgerichtet verhandeln. Gerade bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer lohnt sich der frühe Check.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Rechtsanwalt Wien

In Wien und ganz Österreich klären wir, wie § 35 Abs 5 VBG und § 20c GehG zusammenwirken, prüfen Anrechnungen und berechnen Ihre Stufen sicher. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet, zweckgebundene Anrechnungen strikt von abfertigungsrelevanten Zeiten zu trennen – das senkt Streit- und Prozessrisiken.

Häufige Fragen zum Unterschied zwischen Jubiläumszuwendung und Abfertigung

Kann ich wegen einer 25-Jahre-Jubiläumszuwendung automatisch die doppelte Abfertigung verlangen?
In Österreich gilt: Nein. § 35 Abs 5 VBG verlangt echte Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften; eine nur für § 20c GehG erklärte Anrechnung erhöht die Abfertigung nicht. Bestätigt in 9ObA53/87.

Habe ich Anspruch auf Abfertigungserhöhung, wenn Militär- oder Invaliditätszeiten angerechnet wurden?
Nein. Für die Abfertigung zählen nach § 35 Abs 5 VBG keine Militär- oder Invaliditätszeiten. Der OGH hat dies in 9ObA53/87 am 18.11.1987 bekräftigt.

Was passiert, wenn mein Anrechnungsschreiben keinen Zweck nennt?
In Österreich gilt: Ohne klaren Zweck entscheidet die Auslegung nach §§ 914 f ABGB. Lässt sich eine Generalanrechnung begründen, kann das die Abfertigung beeinflussen; sonst nicht. 9ObA53/87 zeigt die Bedeutung präziser Formulierungen.

Gilt diese Rechtsprechung auch für private Angestellte nach dem AngG?
Teilweise. § 23 Angestelltengesetz (AngG) regelt Abfertigung Alt anders als § 35 Abs 5 VBG. Die OGH-Logik zur Zweckbindung von Anrechnungen bleibt relevant, doch die Stufen und Zeiten unterscheiden sich.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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