Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Urteil Kärnten

Startseite  •  Aktuelles  •  18.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Urteil Kärnten

Nachzahlung möglich? Abfertigung nach Angestelltengesetz für Kärntner Spitalsangestellte – OGH klärt die Spielregeln

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Sie haben in einer Kärntner Landesklinik gearbeitet und Ihre Abfertigung vor Jahren erhalten – aber wurde sie korrekt nach der Abfertigung nach Angestelltengesetz berechnet? Viele Verwaltungs- und Kanzleimitarbeiter erhielten nur die niedrigere Bemessung nach dem Vertragsbedienstetengesetz. Ein Entscheid des Obersten Gerichtshofs (OGH) gibt Betroffenen in Österreich klare Argumente – und oft Anspruch auf Geld, das noch aussteht. Auch in Wien begegnen wir dieser Konstellation regelmäßig im arbeitsrechtlichen Erstgespräch.

Wie ein Verweis im Vertrag Jahre später teuer wurde – die Geschichte hinter dem Fall

Ein Arbeitnehmerverband forderte Klarheit: In den Kärntner Landes-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten schloss das Land Kärnten mit nichtärztlichem Personal privatrechtliche Verträge und verwies darin auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) samt Dienstordnungen. Bei Beendigungen berechnete das Land die Abfertigung nach dem VBG – also enger und meist niedriger als nach dem Angestelltenrecht.

Der Verband wollte feststellen lassen, dass für vor dem 1.7.1987 beendete privatrechtliche Dienstverhältnisse die zwingenden Abfertigungsregeln des Angestelltengesetzes gelten und dass laufende Feststellungsverfahren die Verjährung gehemmt hatten. Das Land Kärnten hielt dagegen: Die vertraglich vereinbarte VBG-Bemessung sei zulässig und bereits ausbezahlte Beträge seien endgültig. Es brauchte den Obersten Gerichtshof (OGH), um diese Weichenfrage des österreichischen Arbeitsrechts zu entscheiden.

Die Sache erreichte den Höchstgerichtshof:
(OGH 13.09.1989, 9ObA507/89). Der Streitpunkt war doppelt: Erstens, ob die Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG) oder nach dem VBG zu berechnen ist; zweitens, ob ein früheres arbeitsgerichtliches Feststellungsverfahren die Verjährung für Differenzforderungen hemmt.

OGH 13.09.1989 (9ObA507/89): Für privatrechtlich angestellte Verwaltungs- und Kanzleibedienstete in Kärntner Landeskrankenanstalten, deren Dienstverhältnisse vor dem 1.7.1987 endeten, ist die Abfertigung zwingend nach dem Angestelltengesetz (AngG) zu leisten; bereits ausbezahlte VBG-Abfertigungen schließen Differenzansprüche nicht aus.

Key Takeaway: Der OGH hat am 13.09.1989 (9ObA507/89) festgestellt, dass Abfertigungen aus vor dem 1.7.1987 beendeten privatrechtlichen Dienstverhältnissen in Kärntner Landesanstalten dem Grunde und der Höhe nach nach dem Angestelltengesetz zu leisten sind.

Welche Regeln gelten für die Abfertigung wirklich?

Der Dreh- und Angelpunkt ist § 23 Angestelltengesetz (AngG), der die Abfertigung und ihre Bemessung regelt. Nach dem AngG zählt das „monatliche Entgelt im weitesten Sinn“. Dazu gehören regelmäßig bezogene Zulagen und Zuschläge. Günstig ist auch, dass die Abfertigung bei mehreren Beendigungsarten zusteht, etwa bei Zeitablauf oder einvernehmlicher Auflösung. § 40 AngG erklärt diese Schutzvorschriften einseitig zwingend: Verzicht oder Verschlechterung zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unzulässig.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) zieht die Bemessungsgrundlage enger und erkennt den Anspruch bei weniger Beendigungsarten an. Genau hier liegt der Unterschied: Verweist ein privatrechtlicher Vertrag auf das VBG, tritt dieser Verweis bei für den Arbeitnehmer ungünstigeren Ergebnissen hinter das AngG zurück. Das ist Kern des österreichischen Arbeitsrechts – zwingender Arbeitnehmerschutz geht vor dispositiven Vertragstexten. Damit lässt sich Abfertigung berechnen Arbeitnehmer einheitlich und arbeitnehmerfreundlich.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer mit privatrechtlichem Dienstverhältnis haben Anspruch auf Abfertigung nach § 23 AngG; abweichende verschlechternde Vereinbarungen sind nach § 40 AngG unwirksam. Die Geltendmachung kann nach § 54 Abs 5 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) durch ein Feststellungsverfahren verjährungshemmend gesichert werden.

Wichtig für die Praxis ist die Verjährung. Abfertigungsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren. Wird aber ein Feststellungsantrag nach § 54 Abs 5 ASGG anhängig, hemmt er die Verjährung für gleichgelagerte Ansprüche einer kollektiv bestimmten Gruppe – auch dann, wenn Teile des Antrags aus formalen Gründen nicht durchgehen. Dieses Instrument nutzen Arbeitnehmerverbände häufig, auch vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Ein Blick ins Gesetz hilft beim Einordnen: Das Angestelltengesetz (AngG) als Kerngesetz ist hier abrufbar: Angestelltengesetz (AngG). Ergänzend spielen allgemeine Grundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) zum zwingenden Recht eine Rolle, doch die arbeitsrechtliche Spezialregel des § 40 AngG überlagert vertragliche Verweise.

Was bedeutet die Abfertigung nach Angestelltengesetz in diesem Urteil?

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.09.1989 (9ObA507/89) entschieden, dass Abfertigungen für vor dem 1.7.1987 beendete privatrechtliche Dienstverhältnisse in Kärntner Landesanstalten nach dem AngG zu leisten sind und dass eine zuvor anhängige Feststellungsklage die Verjährung hemmte.

Warum? Weil die betroffenen Bediensteten typische Angestelltentätigkeiten verrichteten: Kanzleiarbeiten, kaufmännische Aufgaben oder höhere nicht kaufmännische Dienste. Für solche Funktionen galt bis 30.6.1987 das AngG. § 40 AngG ist ein Schutzschild: Schlechterstellungen – etwa ein VBG-Verweis im Vertrag – halten diesem Schild nicht stand. Deshalb entstehen Differenzansprüche, wenn die Abfertigung nur nach VBG berechnet wurde.

Der OGH stellte außerdem klar, dass bereits ausbezahlte VBG-Abfertigungen Differenzforderungen nicht ausschließen. Maßgeblich ist die gesamte AngG-Bemessungsgrundlage, einschließlich regelmäßig gezahlter Zulagen. Das ist für die Nachrechnung zentral. Die Hemmung der Verjährung durch ein Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 5 ASGG griff, obwohl ein früherer Antrag teilweise aus formalen Gründen scheiterte. So blieben Ansprüche für bestimmte Beendigungszeiträume offen.

Praktischer Merksatz: Betroffene können Differenzansprüche beanspruchen, wenn ihr Vertrag privatrechtlich war, die Tätigkeit angestelltennah war und die Abfertigung ursprünglich nach dem VBG bemessen wurde. Das gilt in ganz Österreich, die zugrunde liegenden Rechtssätze des OGH binden die Gerichte. In Wien wird dieser Rechtsstandpunkt vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) regelmäßig aufgegriffen.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

In Wien und ganz Österreich ist die korrekte Nachrechnung entscheidend, wenn die Abfertigung ursprünglich nach dem VBG bemessen wurde. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet, sämtliche regelmäßigen Entgeltbestandteile gemäß § 23 Angestelltengesetz (AngG) einzubeziehen und Vertragsverweise auf das VBG an § 40 AngG zu messen.

Ihre nächsten Schritte: Anspruch prüfen, nachrechnen, durchsetzen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, geht es um drei Bausteine: Anspruch dem Grunde nach, richtige Bemessungsgrundlage und Verjährung. Entscheidend ist, ob Ihr Dienstverhältnis privatrechtlich war und vor dem 1.7.1987 endete. Dann spricht viel dafür, dass der OGH-Grundsatz aus 9ObA507/89 greift – und zwar unabhängig davon, was in Ihrem Vertrag zum VBG steht.

Beginnen Sie mit einer sorgfältigen Bestandsaufnahme. Prüfen Sie den genauen Beendigungszeitpunkt und welche Entgeltbestandteile im letzten Monat regelmäßig angefallen sind. In Wien und überall in Österreich sehen wir oft, dass gerade fixe Zulagen in der ursprünglichen Abfertigungsabrechnung fehlen. Genau diese Positionen können die Differenz ausmachen.

Für die konkrete Nachrechnung gilt: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer nach § 23 AngG auf Basis aller regelmäßigen Entgeltbestandteile; vertragliche Verweise auf das VBG dürfen keine Schlechterstellung nach § 40 AngG bewirken.

  • Unterlagen sammeln: Dienstvertrag, Abfertigungsabrechnung, Lohnzettel des letzten Jahres, Nachweise über Zulagen; Beendigungsdatum dokumentieren.
  • Neu berechnen lassen: Die Bemessungsgrundlage umfasst alle laufenden Entgeltbestandteile; auch bei einvernehmlicher Auflösung besteht Anspruch nach § 23 AngG.
  • Schriftlich geltend machen: Summe und Berechnung beilegen, Frist setzen, Zustellung nachweislich dokumentieren; Arbeitgebern empfiehlt sich ein standardisierter Prüf- und Auszahlungsprozess.

Für Arbeitgeber im öffentlichen Gesundheitsbereich liegt das Risiko in Sammel-Nachzahlungen inklusive Zinsen. Einwände aus Verjährung tragen oft nicht, wenn eine Verbandsklage nach § 54 Abs 5 ASGG anhängig war. Sinnvoll sind eine strukturierte Bestandssichtung, Neu-Berechnungen nach AngG und klare Kommunikationsroutinen, um Prozesse vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu vermeiden.

Für Arbeitnehmer gilt: Holen Sie frühzeitig fachliche Unterstützung, wenn die Arbeitgeberseite die Nachzahlung ablehnt oder über die Bemessungsbestandteile gestritten wird. Im österreichischen Arbeitsrecht entscheidet die richtige Subsumtion unter § 23 und § 40 AngG. Ein exaktes Rechenwerk mit sauber belegten Entgeltkomponenten ist das stärkste Argument.

Häufige Fragen zum Abfertigungsanspruch von Krankenhausbediensteten

Habe ich Anspruch auf eine höhere Abfertigung, wenn mein Vertrag auf das VBG verwies?
Ja. In Österreich gilt: § 23 und § 40 Angestelltengesetz (AngG) gehen zwingend vor. Der OGH bestätigte in 9ObA507/89, dass eine VBG-Verweisung Abfertigungsansprüche nach dem AngG nicht kürzen darf.

Kann ich eine Differenz auch Jahre später noch verlangen?
In Österreich gilt: Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren, können aber nach § 54 Abs 5 ASGG durch ein Feststellungsverfahren gehemmt sein. Der OGH (9ObA507/89) bejahte die Hemmung trotz formaler Abweisungen früherer Anträge.

Zählen Zulagen und Zuschläge in die Bemessungsgrundlage?
Ja. In Österreich gilt: Die Abfertigung bemisst sich nach dem „monatlichen Entgelt im weitesten Sinn“ (§ 23 AngG). Laufende, regelmäßig bezogene Zulagen und Zuschläge sind zu berücksichtigen.

Gilt das Urteil nur für Kärnten oder auch für andere Bundesländer?
In Österreich gilt: Die Rechtsgrundsätze des OGH (9ObA507/89) binden bundesweit. Die Feststellung betrifft Kärnten, ist aber auf vergleichbare privatrechtliche Konstellationen in anderen Ländern übertragbar.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at