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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Urteil Leiharbeit

Startseite  •  Aktuelles  •  01.07.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Urteil Leiharbeit

Neun Jahre wie eine Stammkraft – Abfertigung bei Arbeitskräfteüberlassung nach dem Kollektivvertrag des Einsatzbetriebs

Sie waren jahrelang als Leiharbeiter im selben Betrieb – und fragen sich, ob die Abfertigung bei Arbeitskräfteüberlassung nach dem Kollektivvertrag des Einsatzbetriebs zu berechnen ist? Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – dieses Thema betrifft viele Beschäftigte in Wien und ganz Österreich: Wer faktisch wie eine Stammkraft arbeitet, soll beim Abschied nicht schlechter gestellt sein als die Kolleginnen und Kollegen im Einsatzbetrieb.

Vom Postraum ins Gericht: wie eine überlassene Mitarbeiterin zu ihrer Abfertigung kam

Eine Postbearbeiterin arbeitete ab 1992 bei einem Überlassungsunternehmen, im Alltag aber saß sie täglich beim ORF – ohne Wechsel, ohne Rotation, über neun Jahre. Als sie wegen vorzeitiger Alterspension ausschied, verlangte sie Abfertigung nach dem ORF-Kollektivvertrag. Ihr Argument: Sie habe wie eine Stammmitarbeiterin gearbeitet. Die Überlasserin zahlte jedoch nur nach dem eigenen, niedrigeren Schema.

Erst- und Berufungsinstanz sahen die Abfertigung als „nicht laufenden“ Entgeltbestandteil und lehnten eine Gleichstellung ab. Doch die langjährige, exklusive Überlassung war der Dreh- und Angelpunkt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 03.12.2003, 9ObA113/03p) bewertete die Abfertigung als überwiegend entgeltähnlich – und wandte den Schutzzweck des AÜG so an, dass die reale Arbeitssituation zählt.

Der Wendepunkt kam mit der Entscheidung des Höchstgerichts: Die Arbeitnehmerin erhielt 6.302,19 EUR plus 4 % Zinsen und Verfahrenskosten zugesprochen. Die Botschaft ist klar und praxisnah – und sie betrifft zahllose Langzeiteinsätze in Österreichs Betrieben, gerade auch in Wien.

(OGH 03.12.2003, 9ObA113/03p)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 03.12.2003 (9ObA113/03p), dass bei langjähriger, ausschließlicher Überlassung an einen einzigen Beschäftiger Leiharbeitern die Abfertigung nach dem Kollektivvertrag des Einsatzbetriebs zusteht.

Wann gilt für Leiharbeiter die Abfertigung des Einsatzbetriebs?

Das österreichische Arbeitsrecht kennt zwei Systeme: „Abfertigung Alt“ (insbesondere § 23 Angestelltengesetz – AngG) und „Abfertigung Neu“ nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Wer – wie im geschilderten Fall – vor dem BMSVG-Regime und lange durchgehend beschäftigt war, fällt meist in das „Alt“-System mit starren Stufen nach Dienstjahren.

Kernnorm für Leiharbeit ist § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Er verlangt Gleichstellung überlassener Arbeitskräfte mit der Stammbelegschaft beim Entgelt. Der OGH ordnet die Abfertigung überwiegend dem Entgeltbereich zu. Der Schutzzweck des AÜG verhindert, dass Leiharbeiter bei atypisch langer, exklusiver Überlassung schlechter aussteigen als Stammkräfte. Rechtsgrundlage online: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).

In Österreich gilt: § 10 AÜG schützt vor Benachteiligung beim Entgelt; bei untypisch langer, ausschließlicher Überlassung umfasst das auch die Abfertigung nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs.

Praktischer Maßstab ist die Realität der Einsatzdauer und -exklusivität. Je stärker Sie wie eine Stammkraft im Beschäftigerbetrieb eingegliedert sind, desto eher greift die Gleichstellung. Dabei hilft auch die generelle Einordnung der Abfertigung als Entgeltbestandteil in der Judikatur, während § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) den Entgeltanspruch als Grundprinzip normiert.

Kann ich die Abfertigung nach dem Kollektivvertrag des Einsatzbetriebs verlangen? Habe ich Anspruch auf eine höhere Stufe, wenn ich jahrelang im selben Team gearbeitet habe? Was passiert, wenn der Überlasser die Zahlung verweigert? Diese Fragen entscheiden sich an Atypik, Vergleichbarkeit und der konkreten Kollektivvertragslage.

Zur Zuständigkeit in Wien: Erstinstanzlich verhandelt das Arbeits- und Sozialgericht Wien, Berufungen gehen an das Oberlandesgericht Wien. Der OGH prüft als Höchstgericht die Rechtsfrage – wie in 9ObA113/03p – und setzt Leitplanken für das gesamte österreichische Arbeitsrecht.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Leitfaden für Leiharbeit

Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer im Kontext von Leiharbeit möchte, sollte die kollektivvertraglichen Stufen des Einsatzbetriebs, die tatsächliche Einsatzdauer und die Exklusivität der Überlassung prüfen. Diese Faktoren entscheiden über die Gleichstellung mit der Stammbelegschaft.

OGH-Entscheidung zur Abfertigung bei Arbeitskräfteüberlassung: warum die Atypik alles änderte

Der Oberste Gerichtshof hat am 03.12.2003 (9ObA113/03p) entschieden, dass überlassene Arbeitnehmer bei atypisch langer und exklusiver Überlassung Anspruch auf Abfertigung nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs haben.

Der Dreh war zweifach: Erstens bejahte der OGH den Entgeltcharakter der Abfertigung, obwohl § 10 AÜG primär laufende Bezüge nennt. Zweitens stellte er auf den Schutzzweck des AÜG ab: Wo Leiharbeit faktisch eine dauerhafte Eingliederung ersetzt, darf der Abschied nicht „billiger“ ausfallen als bei Stammkräften – auch ohne Nachweis einer Umgehungsabsicht.

Die Unterinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil sie Abfertigung als „nicht laufend“ interpretierten und daher außerhalb des § 10 AÜG sahen. Der OGH drehte diese Sicht: Die neun Jahre ausschließliche Tätigkeit beim ORF machten die Überlassung atypisch. Ergebnis: Gleichbehandlung bei der Abfertigung – die Arbeitnehmerin erhielt 6.302,19 EUR plus 4 % Zinsen und Kosten.

Für die Praxis in Österreich – und speziell in Wien – ist das eine klare Leitlinie: Je länger und exklusiver die Überlassung, desto eher ist die Abfertigung wie im Einsatzbetrieb zu berechnen. Diese Auslegung wirkt über Branchen- und Kollektivvertragsgrenzen hinweg, solange eine echte Vergleichbarkeit mit der Stammbelegschaft besteht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 03.12.2003 (9ObA113/03p) die Gleichstellung bei der Abfertigung, wenn die Überlassung über Jahre ausschließlich zu einem einzigen Beschäftiger erfolgt.

Praktische Konsequenzen – so setzen Sie Ihre Ansprüche durch

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Ihre Einsatzrealität mehr als der Vertragskopf. Dokumentieren Sie die Dauer, Exklusivität und Eingliederung in den Beschäftigerbetrieb. Prüfen Sie, welcher Kollektivvertrag im Einsatzbetrieb gilt und wie er die Abfertigung staffelt. Und setzen Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig und strukturiert durch. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer sind insbesondere Einsatzdauer, Exklusivität und der maßgebliche Kollektivvertrag entscheidend.

  • Arbeitnehmer: Sichern Sie Nachweise (Einsatzzeiten, Dienstpläne, Zutritts- oder Zeiterfassungen, Bestätigungen des Beschäftigers) und berechnen Sie die Abfertigung inkl. Sonderzahlungen.
  • Arbeitnehmer: Fordern Sie die Abfertigung beim Überlasser schriftlich ein, mit Fristsetzung und nachvollziehbarer Berechnung; verweisen Sie auf 9ObA113/03p und § 10 AÜG.
  • Arbeitgeber/HR: Monitoren Sie Langzeiteinsätze beim selben Beschäftiger; vereinbaren Sie Kostenklauseln mit Beschäftigern und kalkulieren Sie potenzielle Abfertigungskosten ein.

Für Unternehmen in Wien empfiehlt sich ein Frühwarnsystem ab zwei, drei und fünf Jahren Einsatzzdauer beim selben Beschäftiger. Werden Schwellen überschritten, sollte eine arbeitsrechtliche Prüfung erfolgen – auch um Rückstellungen zu bilden oder Stundensätze rechtzeitig anzupassen. Das reduziert Zinslasten und Prozessrisiken.

Für Arbeitskräfte in Wien, die jahrelang beim selben Unternehmen eingesetzt waren, kann die Abfertigung nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs zu berechnen sein – auch wenn der Dienstvertrag beim Überlasser liegt.

Ein zusätzlicher Punkt aus 9ObA113/03p: Es braucht keine „Umgehungsabsicht“. Schon die atypische Dauer und Exklusivität der Überlassung genügt. Das stärkt Leiharbeitskräfte, die faktisch eine Stammfunktion ausfüllen, ohne formal zur Stammbelegschaft zu gehören.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft primär das „Abfertigung Alt“-Regime. Wer dem „Abfertigung Neu“-System (BMSVG) unterliegt, hat statt einer Einmalabfertigung Anspruch auf Abfertigungsbeiträge an die Vorsorgekasse; dort greift die OGH-Logik so nicht. Prüfen Sie daher, welches System bei Ihnen gilt.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer prüfen und durchsetzen

In Wien unterstützt eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet: Kollektivvertrag im Einsatzbetrieb prüfen, Atypik belegen und fristgerecht einfordern – idealerweise mit strukturierter Berechnung und Beweissicherung.

Häufige Fragen zur Abfertigung für Leiharbeitskräfte

Kann ich als Leiharbeiter die Abfertigung nach dem Kollektivvertrag des Einsatzbetriebs verlangen?
In Österreich gilt: Ja, bei atypisch langer, exklusiver Überlassung. Rechtsgrundlage ist § 10 AÜG, ausgelegt durch den OGH in 9ObA113/03p (03.12.2003). Entscheidend sind Dauer, Exklusivität und Vergleichbarkeit mit der Stammbelegschaft.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung Alt trotz Leiharbeit?
Ja, wenn Ihr Dienstverhältnis dem § 23 Angestelltengesetz (AngG) unterliegt und die Voraussetzungen erfüllt sind. Bei atypischer Langzeitüberlassung kann die Stufe nach dem Kollektivvertrag des Einsatzbetriebs gelten (OGH 9ObA113/03p).

Gilt die OGH-Logik auch bei „Abfertigung Neu“ (BMSVG)?
Nein. Beim BMSVG bestehen Beitragsansprüche an die Vorsorgekasse, keine klassische Einmalabfertigung. Die Gleichstellung nach § 10 AÜG betrifft dort nicht die Abfertigungssumme. Prüfen Sie Beitrags- und Meldefragen getrennt.

Was tue ich, wenn der Überlasser die Zahlung verweigert?
Fordern Sie schriftlich mit Fristsetzung und Berechnung ein, unter Hinweis auf § 10 AÜG und OGH 9ObA113/03p. Sichern Sie Beweise. Klageweg: Arbeits- und Sozialgericht, Berufung an Oberlandesgericht. Fristen wahren.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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