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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Urteil

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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH-Urteil

Abfertigung und Sonderzahlungen: Warum ein einziges Wort den Anspruch einer langjährigen Arbeitnehmerin verkleinerte

Nach fast 15 Jahren im Reinigungsdienst entschied nicht das gesamte Jahreseinkommen über die Abfertigung und Sonderzahlungen, sondern die genaue Bedeutung des Begriffs „Monatsentgelt“. Die Arbeitnehmerin war gekündigt worden und erwartete eine Abfertigung von mehr als 62.000 Schilling. Am Ende sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) deutlich weniger zu. Der Fall zeigt, warum eine Abfertigungsberechnung nach einer besonderen Dienstordnung nicht automatisch den allgemeinen Regeln folgt.

Fast 15 Jahre Arbeit – und Streit um die letzte Berechnungszeile

Die Arbeitnehmerin arbeitete vom 26. März 1974 bis zum 31. Oktober 1988 als Lohnbedienstete im Reinigungsdienst der beklagten Arbeitgeberin. Ihr Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung des Arbeitgebers. Zuletzt erhielt sie einschließlich der allgemeinen Dienstzulage monatlich S 11.682 brutto.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte sie eine Abfertigung im Ausmaß des Vierfachen ihres Monatsentgelts. Sie berechnete ihren Anspruch mit S 62.190 brutto. Dabei ging sie davon aus, dass auch Sonderzahlungen beziehungsweise deren aliquote Anteile in die Bemessungsgrundlage einfließen müssten.

Die Arbeitgeberin widersprach. Nach ihrer Auffassung durfte das maßgebliche Monatsentgelt nur S 11.682 betragen. Das Vierfache ergab daher S 46.728 brutto. Das Erstgericht sprach der Arbeitnehmerin zunächst S 54.516 zu. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH nahm anschließend eine engere Auslegung vor. Er reduzierte den zugesprochenen Betrag auf S 46.728 brutto samt vier Prozent Zinsen seit 1. November 1988. Das Mehrbegehren von S 15.462 brutto blieb erfolglos.

Die Entscheidung ist bereits Jahrzehnte alt und stammt aus dem Jahr 1990. Sie bleibt für vergleichbare Abfertigungsfragen relevant, wenn ein Arbeitsverhältnis einer besonderen Dienst-, Besoldungs- oder Lohnordnung unterliegt.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.04.1990 in (OGH 25.04.1990, 9 ObA 103/90), dass Sonderzahlungen bei der Abfertigung einer Lohnbediensteten nach der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung nicht zum maßgeblichen Monatsentgelt gehören.

Welche Regel entscheidet: allgemeines Arbeitsrecht oder spezielle Dienstordnung?

Entscheidend war nicht allein, wie viel die Arbeitnehmerin während eines Jahres tatsächlich verdiente. Maßgeblich war vielmehr, wie die für ihr Arbeitsverhältnis geltende Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung (BBDLO) den Begriff „Monatsentgelt“ definierte. Das österreichische Arbeitsrecht knüpft bei Abfertigungen häufig an gesetzliche oder kollektivvertragliche Bemessungsgrundlagen an. Eine Sonderregel kann diese Grundlage jedoch näher bestimmen.

Die Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung (BBDLO) erfasste nach der Auslegung des OGH den Monatslohn sowie bestimmte ausdrücklich genannte Zulagen. Dazu gehörten Haushalts-, Dienst-, Ergänzungs- und Teuerungszulagen. Die Aufzählung behandelte das Gericht als abschließend. Sonderzahlungen standen dort nicht gleichwertig neben diesen Bestandteilen.

Das unterscheidet laufendes Entgelt von Zahlungen, die nur zu bestimmten Zeitpunkten erfolgen. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld können wirtschaftlich zum Jahreseinkommen gehören. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie auch Bestandteil des letzten Monatsentgelts für eine Abfertigung sind.

In Österreich gilt: Nach § 27 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BBDLO bestimmt die spezielle Definition des Monatsentgelts, welche Entgeltbestandteile in die Abfertigung einfließen. Eine allgemeine Betrachtung des gesamten Jahresverdienstes ersetzt diese Prüfung nicht. Das gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Sonderzahlung regelmäßig erhalten hat.

Das allgemeine Abfertigungsrecht nach dem Angestelltengesetz (AngG) oder dem Arbeiter-Abfertigungsrecht kann nicht ohne Weiteres auf jedes Sonderdienstverhältnis übertragen werden. Ebenso wenig genügt der Hinweis, eine Einbeziehung der Sonderzahlungen erscheine wirtschaftlich angemessen. Zuerst muss die konkrete Regelung geprüft werden.

Der überraschende Wendepunkt: „Monatsentgelt“ war kein Sammelbegriff

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.04.1990 (9 ObA 103/90) entschieden, dass Sonderzahlungen nach der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung nicht in das maßgebliche Monatsentgelt für die Abfertigung einzubeziehen sind. Damit gab der OGH der Revision der Arbeitgeberin Folge und änderte die Entscheidungen der Vorinstanzen teilweise ab.

Die Unterinstanzen hatten den Begriff „Monatsentgelt“ weiter verstanden. Sie berücksichtigten auch aliquote Sonderzahlungen und gelangten deshalb zu einem höheren Abfertigungsbetrag von S 54.516 brutto. Der OGH stellte dagegen auf den Wortlaut und die Systematik der BBDLO ab.

Seine Prüfung folgte mehreren Schritten. Zunächst untersuchte das Gericht, welche Bestandteile die Dienstordnung ausdrücklich als Monatsentgelt bezeichnete. Danach stellte es die Frage, ob Sonderzahlungen als eine der genannten Zulagen oder als Teil eines allgemein verstandenen Gesamtentgelts gelten könnten. Beide Ansätze lehnte der OGH ab.

Auch eine ergänzende Anwendung des allgemeinen Abfertigungsrechts führte nicht zu einem anderen Ergebnis. Der OGH sah keine Gesetzeslücke, die es erlaubt hätte, Sonderzahlungen zusätzlich zu berücksichtigen. Eine Regelung, die bestimmte Entgeltbestandteile ausdrücklich aufzählt, darf nicht ohne konkrete Grundlage erweitert werden.

Gerade darin lag die praktische Überraschung. Nicht die Höhe der regelmäßigen Zahlungen und nicht die lange Dauer des Arbeitsverhältnisses entschieden über den zusätzlichen Betrag. Ausschlaggebend war die enge juristische Definition eines einzelnen Begriffs.

Die Entscheidung zeigt außerdem, warum die Bezeichnung einer Zahlung allein wenig aussagt. Eine „Zulage“ kann rechtlich anders behandelt werden als eine Sonderzahlung. Umgekehrt muss eine Zahlung, die im Alltag als Teil des Gehalts empfunden wird, nicht automatisch zur Abfertigungsbemessungsgrundlage gehören.

Was bedeutet die Entscheidung für die Abfertigung und Sonderzahlungen?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer nicht anhand eines pauschalen Bruttomonatsbezugs kontrollieren. Entscheidend ist, welche Regelung Ihr Arbeitsverhältnis beherrscht. Das kann ein Gesetz, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine besondere Dienst- und Besoldungsordnung sein.

Besonders sorgfältig müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgehen, wenn neben dem Monatslohn mehrere Zulagen und jährliche Sonderzahlungen ausbezahlt wurden. Eine Abfertigungsabrechnung kann auf den ersten Blick plausibel wirken und dennoch einen wesentlichen Betrag zu hoch oder zu niedrig ansetzen.

  • Verlangen Sie eine schriftliche Berechnung, in der Monatslohn, einzelne Zulagen und Sonderzahlungen getrennt ausgewiesen werden.
  • Vergleichen Sie diese Berechnung mit der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Dienst- oder Besoldungsordnung.
  • Sichern Sie Dienstvertrag, Lohnzettel, Abfertigungsabrechnung und die einschlägige Regelung.

Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, die verwendeten Begriffe nicht ungeprüft zu übernehmen. Steht in einer Regelung „Monatsentgelt“, muss die Definition vollständig gelesen werden. Enthält sie eine abschließende Aufzählung, können nicht ausdrücklich genannte Sonderzahlungen ausgeschlossen sein.

Auch Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Berechnung standardisieren. Bei jedem Fall müssen drei Punkte dokumentiert werden: die anwendbare Regelung, die Definition des Monatsentgelts und die Behandlung der Sonderzahlungen. So lässt sich nachvollziehen, warum bestimmte Zahlungen einbezogen oder nicht berücksichtigt wurden.

Die Entscheidung betrifft nicht automatisch jedes Arbeitsverhältnis in Österreich. Wer nach dem System der Abfertigung Neu beschäftigt ist, muss zunächst prüfen, ob überhaupt ein Anspruch nach dem alten Abfertigungsrecht besteht. Bei Abfertigung Alt können dagegen Dienstzeit, Beendigungsart und die maßgebliche Bemessungsgrundlage entscheidend sein. Eine Kündigungsanfechtung oder die Frage der Sozialwidrigkeit ist davon zu unterscheiden.

Wann eine genaue Prüfung in Wien durch einen Rechtsanwalt Wien besonders wichtig wird

Eine rechtliche Prüfung empfiehlt sich, wenn der Arbeitgeber die Abfertigung ausschließlich aus dem Monatslohn berechnet, obwohl regelmäßig mehrere Zulagen ausbezahlt wurden. Ebenso sollte eine Prüfung erfolgen, wenn Sonderzahlungen ohne nähere Begründung einbezogen werden. Beide Varianten können falsch sein, wenn die maßgebliche Dienstordnung eine eigene Definition enthält.

In Wien können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Ansprüche grundsätzlich beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht Wien verfolgen. Vor einer Klage müssen jedoch mögliche Zahlungs-, Verfalls- oder Ausschlussfristen beachtet werden. Solche Fristen können in Gesetzen, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstordnungen stehen.

Das österreichische Arbeitsrecht verlangt häufig eine genaue Trennung verschiedener Anspruchsebenen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Abfertigung, offene Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen sind rechtlich nicht dasselbe. Eine korrekte Abrechnung muss daher jeden Anspruch einzeln ausweisen.

Die Entscheidung 9 ObA 103/90 eignet sich als Warnsignal: Eine langjährige Beschäftigung führt nicht automatisch zu einer möglichst weiten Auslegung des Monatsentgelts. Der OGH prüft zuerst die konkrete Rechtsgrundlage. Erst danach stellt sich die Frage, welche Zahlungen wirtschaftlich zum Einkommen gehörten.

Für Arbeitgeber reduziert eine klare Dokumentation das Haftungsrisiko. Für Arbeitnehmer schafft sie die Grundlage, um eine fehlerhafte Abrechnung gezielt zu beanstanden. Gerade bei älteren Dienstordnungen können Begriffe verwendet werden, die im heutigen Sprachgebrauch anders verstanden werden.

Häufige Fragen zur Berechnung des Abfertigungsanspruchs

Kann ich verlangen, dass Weihnachtsgeld in die Abfertigung einbezogen wird?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BBDLO und OGH 9 ObA 103/90 gehören Sonderzahlungen nicht zum Monatsentgelt, wenn die anwendbare Dienstordnung sie nicht ausdrücklich erfasst.

Habe ich Anspruch auf eine Abfertigung aus dem gesamten Jahreseinkommen?
Nein, das gesamte Jahreseinkommen ist nicht automatisch maßgeblich. In Österreich entscheidet die konkrete Bemessungsregelung. Nach 9 ObA 103/90 kommt es auf den definierten Monatslohn und ausdrücklich genannte Zulagen an.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Sonderzahlungen bei der Abfertigung einbezieht?
Das kann richtig oder falsch sein. Maßgeblich sind die anwendbare Dienstordnung, der Kollektivvertrag und die gesetzliche Grundlage. Nach 9 ObA 103/90 müssen Sonderzahlungen ausgeschlossen werden, wenn die Regelung das Monatsentgelt abschließend definiert.

Gilt diese OGH-Entscheidung für jede Abfertigung in Österreich?
Nein. Das Urteil vom 25.04.1990, 9 ObA 103/90, betrifft die Auslegung der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung. Andere Arbeitsverhältnisse können nach dem Angestelltengesetz, einem Kollektivvertrag oder dem System Abfertigung Neu anders zu beurteilen sein.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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