
Berechtigter vorzeitiger Austritt wegen Krankheit und Vertretungskosten – was der OGH für Arbeitnehmer wirklich geändert hat
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten seit fast 20 Jahren als Hausbesorger, Ihr Rücken macht nicht mehr mit – und um Ihren Job zu behalten, müssten Sie tausende Euro pro Jahr für eine Vertretung aus eigener Tasche zahlen. Genau um diese Konstellation geht es beim Thema berechtigter vorzeitiger Austritt wegen Krankheit und Vertretungskosten.
Wie ein Hausbesorger zwischen Gesundheit und Geld aufgerieben wurde
Der Arbeitnehmer in diesem Fall war seit 1997 als Hausbesorger in Wien beschäftigt. Er betreute eine große Wohnanlage mit mehreren Stiegenhäusern, Reihenhäusern, Garagen- und Außenparkplätzen, Zufahrten und Gehwegen. Sein Alltag: kehren, reinigen, kontrollieren, kleinere Wartungsarbeiten – und im Winter jederzeit bereit sein, um Schnee zu schaufeln.
Viele Tätigkeiten konnte er zeitlich planen: etwa den Heckenschnitt. Das Schneeschaufeln jedoch war unberechenbar. Sobald Schnee fiel oder Glatteis drohte, musste er, oft sehr kurzfristig, persönlich ausrücken. Diese Pflicht war nicht auf bestimmte Tageszeiten beschränkt und konnte auch nachts oder frühmorgens anfallen.
Ab 2013 traten bei ihm erhebliche Rücken- und Schulterprobleme auf. Die Beschwerden verschlechterten sich, bis er 2016 ärztlich attestiert nur mehr eingeschränkt belastbar war. Besonders das händische Schneeräumen war dauerhaft nicht mehr möglich, ohne seine Gesundheit weiter massiv zu gefährden. Er wandte sich an die Arbeitgeberin und bat darum, die Aufgaben zu reduzieren – insbesondere wollte er von der persönlichen Schneeräumung entbunden werden.
Die Arbeitgeberin zeigte wenig Entgegenkommen. Der Arbeitnehmer erklärte daher eine sogenannte „Änderungskündigung“: Er kündigte für den Fall, dass der Arbeitgeber bis zu einem bestimmten Datum nicht schriftlich einer Aufgabenreduktion zustimme. Die Arbeitgeberin blieb stur und verweigerte die Anpassung. Der Arbeitnehmer sah sich gezwungen, aus dem Dienst auszuscheiden und verlangte die gesetzliche Abfertigung, weil er seinen Austritt als berechtigten vorzeitigen Austritt aus gesundheitlichen Gründen wertete.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies seine Klage zunächst ab. Das Oberlandesgericht Wien hob das Urteil wieder auf und schickte die Sache zur Ergänzung der Beweise zurück. Schließlich landete der Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH). In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 befasste sich der Obersten Gerichtshof (OGH) am 29.04.2020 (OGH 29.04.2020, 9 ObA 16/20y) ausführlich mit der Frage, wann eine Kündigung eines kranken Arbeitnehmers als berechtigter Austritt gilt und wann hohe Vertretungskosten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machen.
(OGH 29.04.2020, 9 ObA 16/20y)
Der entscheidende Punkt: Die Schneeräumung war ein zentraler Bestandteil der Hausbesorgerpflichten und gleichzeitig aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Arbeitnehmers dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine Fremdvergabe hätte pro Jahr rund 3.334 EUR netto plus Anfahrtskosten gekostet. Nach der gesetzlichen Systematik hätte der Arbeitnehmer diese Kosten bei einer dauerhaften Leistungseinschränkung selbst zu tragen gehabt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2020 (9 ObA 16/20y) entschieden, dass die Kündigung des Hausbesorgers wegen dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen in Verbindung mit unzumutbar hohen Vertretungskosten als berechtigter vorzeitiger Austritt zu werten ist und der Arbeitgeber daher Abfertigung, Zinsen und Kosten zu zahlen hat. Für das österreichische Arbeitsrecht ist das ein wichtiges Signal: Wirtschaftliche Zumutbarkeit für Arbeitnehmer ist nicht grenzenlos.
OGH 29.04.2020, 9 ObA 16/20y: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass die Kündigung des Hausbesorgers wegen dauerhafter gesundheitlicher Einschränkungen in Verbindung mit unzumutbar hohen Vertretungskosten als berechtigter vorzeitiger Austritt zu werten ist.
OGH 29.04.2020, 9 ObA 16/20y: Das Urteil stellt klar, dass die Arbeitgeberin Abfertigung, Zinsen und Kosten zu zahlen hat, weil die jährlichen Fremdvergabekosten von rund 3.334 EUR das Arbeitseinkommen des Hausbesorgers unzumutbar reduziert hätten.
Ein zentrales Takeaway aus 9 ObA 16/20y lautet: Wenn ein Arbeitnehmer in Österreich bestimmte, unaufschiebbare Kernpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr erbringen kann und die dauerhaft anfallenden Vertretungskosten sein Einkommen spürbar vermindern würden, kann seine eigene Kündigung als berechtigter vorzeitiger Austritt mit Anspruch auf Abfertigung gewertet werden.
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Wann darf ich wegen Krankheit mit Abfertigung „vorzeitig“ gehen? – Rechtsanwalt Wien
Viele Betroffene fragen sich: „Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich selbst kündige, weil ich krank bin?“ In Österreich gilt grundsätzlich: Wer selbst kündigt, verliert die Abfertigung Alt. Eine wichtige Ausnahme bildet der berechtigte vorzeitige Austritt, etwa aus gesundheitlichen Gründen.
Die Rechtsgrundlage ist § 2 des Arbeiterabfertigungsgesetzes (ArbAbfG) bzw. die entsprechenden Bestimmungen im Angestelltengesetz (AngG). Diese Normen regeln, in welchen Fällen trotz Beendigung durch den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfertigung besteht, zum Beispiel bei berechtigtem vorzeitigen Austritt. Die Kernfrage lautet daher: Ist der Austritt „berechtigt“ oder nicht?
In Österreich gilt: Ein berechtigter vorzeitiger Austritt liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unzumutbar ist. Das kann der Fall sein, wenn die Arbeit die Gesundheit gefährdet oder verschlechtert und der Arbeitgeber keine zumutbare Umgestaltung der Tätigkeit anbietet. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung: gesundheitliche Situation, Art der Tätigkeit und wirtschaftliche Folgen.
Im Hausbesorger-Fall arbeitete der OGH mit einer dreistufigen Prüfung: Erstens prüfte er, ob der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten überhaupt noch erfüllen konnte. Ergebnis: teilweise nein, die Schneeräumung ging dauerhaft nicht mehr. Zweitens untersuchte er, ob eine Vertretung zur Abdeckung der Winterdienste zumutbar wäre. Drittens analysierte er die Kostenfrage – wer muss diese Vertretung bezahlen und wie stark würde das das Einkommen des Arbeitnehmers schmälern?
Für die Vertretung gilt nach dem österreichischen Arbeitsrecht eine klare Unterscheidung: Bei plötzlicher, vorübergehender Erkrankung trägt typischerweise der Arbeitgeber die Kosten der Ersatzkraft. Bei dauerhafter Leistungsunfähigkeit in einem bestimmten Bereich sieht das Gesetz jedoch vor, dass nicht automatisch der Arbeitgeber einspringen muss. Genau das führte hier zur Zuspitzung: Um im Job zu bleiben, hätte der Arbeitnehmer die jährlichen Kosten der Schneeräumung aus seinem Entgelt bestreiten müssen.
Die Entscheidung zeigt, wie eng gesundheitliche Gründe und wirtschaftliche Zumutbarkeit miteinander verknüpft sind. Ein Arbeitnehmer darf nicht dazu gezwungen werden, einen erheblichen Teil seines Gehalts für eine dauerhafte Vertretung auszugeben, nur um formell seine Stelle zu halten. Sobald die Fremdvergabekosten im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind, kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als unzumutbar gelten – mit der Folge eines berechtigten vorzeitigen Austritts.
Nach § 2 ArbAbfG haben Arbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Abfertigung, wenn sie aus wichtigem Grund berechtigt vorzeitig austreten und ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesundheitlicher oder wirtschaftlich unzumutbarer Umstände nicht mehr zugemutet werden kann. Die OGH-Entscheidung 9 ObA 16/20y konkretisiert, dass auch hohe, dauerhaft anfallende Vertretungskosten einen solchen wichtigen Grund bilden können.
Das ist gerade in Wien relevant, wo viele Hausbesorger und Objektbetreuer saisonale, aber unvorhersehbare Dienste wie Schneeräumung übernehmen. Wer gesundheitlich ausfällt, steht schnell vor der Frage, ob er die Winterdienste teuer einkaufen oder das Dienstverhältnis aufgeben muss. Die Entscheidung schafft hier mehr Rechtssicherheit im österreichischen Arbeitsrecht.
Was der OGH in 9 ObA 16/20y tatsächlich entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.04.2020 (9 ObA 16/20y) entschieden, dass die Kündigung des Hausbesorgers als berechtigter vorzeitiger Austritt zu qualifizieren ist und die Arbeitgeberin ihm Abfertigung, Zinsen und Kosten zahlen muss, weil die dauerhafte Vertretung der Schneeräumung wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre.
Die Unterinstanzen hatten ihren Fokus vor allem darauf gelegt, dass der Arbeitnehmer ja noch einen Großteil seiner Aufgaben erfüllen konnte und dass eine Vertretung für den Winterdienst grundsätzlich organisierbar war. Sie verneinten daher die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Aus ihrer Sicht war es eben „nur“ ein Teil der Tätigkeit, der wegfiel.
Der OGH in 9 ObA 16/20y korrigierte diesen Blickwinkel. Er stellte klar, dass man nicht nur auf den prozentuellen Anteil der weggefallenen Arbeit schauen darf. Entscheidend sei, dass es sich um eine regelmäßig wiederkehrende, unvorhersehbar anfallende Kernpflicht handle, die der Arbeitnehmer persönlich schuldet und aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr leisten kann. Genau hier unterscheiden sich planbare Tätigkeiten wie Heckenschnitt von einsatzkritischen Aufgaben wie Schneeräumung.
Überraschend und wichtig war vor allem der wirtschaftliche Zugang: Der OGH rechnete die jährlichen Fremdvergabekosten von rund 3.334 EUR netto plus Anfahrten dem Einkommen des Hausbesorgers gegenüber. Er kam zum Ergebnis, dass die Überwälzung dieser Dauerbelastung auf den Arbeitnehmer unzumutbar wäre, weil sie sein Einkommen spürbar reduziert hätte. Dadurch würde das Arbeitsverhältnis faktisch zu einem deutlich schlechteren Geschäft für den Arbeitnehmer.
Der OGH betonte außerdem die Systematik der gesetzlichen Vertretungsregeln: Bei einer plötzlichen Erkrankung trägt der Arbeitgeber grundsätzlich die Kosten einer Ersatzkraft. Bei einer dauerhaften Einschränkung sei das anders, weil der Gesetzgeber hier keine automatische Kostenübernahme vorsieht. Aus dieser Lücke entstehe jedoch kein Zwang, das Risiko voll dem Arbeitnehmer aufzubürden, wenn dadurch dessen wirtschaftliche Existenz gefährdet wird.
Rechtlich gesehen bedeutet die Entscheidung aus 2020: Ein Arbeitnehmer, der formal selbst kündigt, kann dennoch wie bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt behandelt werden, wenn objektiv eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung vorliegt. Dann entsteht der Anspruch auf Abfertigung Alt, einschließlich Zinsen. Für die Praxis in Österreich – insbesondere für Hausbesorger, Facility-Management und ähnliche Berufe – ist das ein wichtiger Klarstellungsschritt.
Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wirkt weit über den Einzelfall hinaus. Sie zeigt Arbeitnehmern, wann sie sich auf einen berechtigten vorzeitigen Austritt berufen können, und zwingt Arbeitgeber dazu, gesundheitliche Einschränkungen und Vertretungskosten sensibler zu behandeln. Gerade in Wien, mit seiner Vielzahl an Wohnanlagen und Hausbesorgerverträgen, ist diese Rechtsprechung besonders bedeutsam.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden – langjährige Tätigkeit, gesundheitliche Einschränkung bei bestimmten Kernaufgaben, hohe Vertretungskosten – sollten Sie strukturiert vorgehen:
- Dokumentieren Sie Ihre gesundheitlichen Einschränkungen mit aktuellen, möglichst fachärztlichen Befunden, die konkret angeben, welche Tätigkeiten dauerhaft unzumutbar sind.
- Lassen Sie sich schriftliche Angebote zur Fremdvergabe der betroffenen Tätigkeiten (z. B. Schneeräumung) erstellen, inklusive jährlicher Gesamtkosten und Nebenkosten wie Anfahrten.
- Stellen Sie an Ihren Arbeitgeber ein schriftliches Reduktionsbegehren mit Fristsetzung (etwa 2–4 Wochen) und kündigen Sie eine bedingte Beendigung an, falls keine einvernehmliche Lösung erzielt wird.
Wenn der Arbeitgeber darauf lediglich mit Ablehnung reagiert oder verlangt, dass Sie die Vertretungskosten dauerhaft selbst tragen, sollte eine arbeitsrechtliche Prüfung erfolgen. Ein berechtigter vorzeitiger Austritt hat erhebliche finanzielle Folgen: Abfertigung Alt, offene Entgeltbestandteile, gegebenenfalls Zinsen. Gerade bei langjähriger Beschäftigung können das hohe Beträge sein, wie der zugesprochene Betrag von über 30.000 EUR in 9 ObA 16/20y zeigt.
Für Arbeitgeber und Hausverwaltungen ergibt sich ein erhebliches Risiko: Eine scheinbar „normale“ Arbeitnehmerkündigung kann rechtlich als berechtigter Austritt gelten. Dann treffen den Arbeitgeber Nachzahlungspflichten, mitunter Jahre rückwirkend, samt Prozesskosten. Es empfiehlt sich, bestehende Hausbesorger- und Objektbetreuungsverträge sorgfältig zu prüfen und klar zu regeln, wer bei dauerhaften gesundheitlichen Leistungseinschränkungen welche Vertretungskosten trägt und ab welchen Schwellenwerten eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes anzubieten ist.
Praktisch sollten Arbeitnehmer prüfen lassen, wie sich Abfertigung berechnen Arbeitnehmer im konkreten Fall auswirkt: Angebote, ärztliche Befunde und die Höhe der Fremdvergabekosten sind hier entscheidend.
Empfehlenswert sind interne Prozesse, etwa ein formales Prüfverfahren für Reduktionsbegehren von Mitarbeitern: Fristen, ärztliche Begutachtung, Einholung von Angeboten zur Fremdvergabe, wirtschaftlicher Vergleich zwischen Weiterbeschäftigung mit Vertretung und Beendigung. Arbeitgeber sollten ihre Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren, um im Streitfall vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen Arbeits- und Sozialgericht in Österreich eine klare Begründung vorlegen zu können.
Wer als Arbeitgeber in Österreich diese Fragen ignoriert, riskiert nicht nur Prozesse, sondern auch Imageschäden. Gerade bei langjährigen Mitarbeitern wird die öffentliche Wahrnehmung schnell kritisch, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet und später gerichtlich zu seinem Recht auf Abfertigung verholfen werden muss.
Häufige Fragen zum berechtigten Austritt wegen Krankheit und Vertretungskosten
Kann ich in Österreich selbst kündigen und trotzdem Abfertigung bekommen, wenn ich krank bin?
Ja. In Österreich gilt: Wenn Ihre Kündigung als berechtigter vorzeitiger Austritt zu werten ist, besteht Anspruch auf Abfertigung (Arbeiterabfertigungsgesetz § 2; Angestelltengesetz § 23; OGH 9 ObA 16/20y).
Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich wegen hoher Vertretungskosten ausscheide?
Ja. In Österreich gilt: Liegen dauerhaft anfallende Vertretungskosten vor, die Ihr Einkommen erheblich schmälern, kann das einen berechtigten Austritt nach § 2 ArbAbfG begründen (OGH 9 ObA 16/20y).
Was passiert, wenn ich gesundheitlich eine Kernaufgabe (z. B. Schneeräumung) nicht mehr leisten kann?
In Österreich gilt: Können Sie eine zentrale, unaufschiebbare Pflicht dauerhaft nicht erfüllen und erfolgt keine zumutbare Umgestaltung, kann ein berechtigter Austritt vorliegen (ArbAbfG § 2; OGH 9 ObA 16/20y).
Muss ich als Arbeitnehmer die Vertretungskosten bei dauerhafter Krankheit immer selbst zahlen?
Nein. In Österreich gilt: Bei dauerhafter Einschränkung ist keine automatische Kostenübernahme vorgesehen, aber eine Überwälzung hoher Kosten kann unzumutbar sein und einen Anspruch auf Abfertigung nach § 2 ArbAbfG begründen (OGH 9 ObA 16/20y).
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