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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH sperrt Anrechnung

Startseite  •  Aktuelles  •  04.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH sperrt Anrechnung

Acht Monatsgehälter verloren: Abfertigung und Vordienstzeiten – was der OGH zur Rückzahlung verlangt

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer — Sie wechseln aus dem öffentlichen Dienst in ein neues Dienstverhältnis und rechnen fix mit der Anrechnung früherer Jahre – doch bei Abfertigung und Vordienstzeiten lauert eine teure Falle: Ohne Rückzahlung der alten Abfertigung bleibt der große Restanspruch aus.

Elf Jahre Pause, ein neues Dienstverhältnis – und die Abfertigung schrumpft

Eine erfahrene Mitarbeiterin verlässt nach Jahren den öffentlichen Dienst und erhält beim Austritt eine Abfertigung nach dem Gehaltsgesetz. Später – nach fast elf Jahren ohne Beschäftigung – beginnt sie als Vertragsbedienstete im Österreichischen Postsparkassenamt wieder zu arbeiten. Das Dienstverhältnis endet einvernehmlich; die Abfertigung fällt deutlich niedriger aus, als sie erwartet hatte. Sie fordert eine „Restabfertigung“ und beruft sich auf frühere Dienstzeiten.

Die Arbeitgeberin lehnt ab: Für diese frühere Zeit sei bereits eine Abfertigung bezahlt worden. Eine Anrechnung komme nur in Betracht, wenn die frühere Abfertigung – zumindest der „reine Abfertigungsteil“ – zurückgezahlt werde. Das Erstgericht (vergleichbar mit dem Arbeits- und Sozialgericht Wien in arbeitsrechtlichen Konstellationen) weist die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigt: Dienstjahre dürfen nicht doppelt verwertet werden.

Der Streit landet beim Obersten Gerichtshof (OGH); entschieden am 16.12.1987, abrufbar unter (OGH 16.12.1987, 9ObA122/87). Die Entscheidung ist unter folgendem Nachweis abrufbar:
(OGH 16.12.1987, 9ObA122/87). Danach gilt: Ohne Rückzahlung bleibt es bei der niedrigeren Abfertigung; die Revision blieb erfolglos. Seitdem wird 9ObA122/87 häufig zitiert, wenn es um die Vermeidung einer doppelten Verwertung von Dienstzeiten geht.

Oberster Gerichtshof (OGH) entschied am 16.12.1987 (9ObA122/87): Frühere Dienstzeiten zählen nur dann für die spätere Abfertigung, wenn die bereits ausbezahlte Abfertigung zumindest im „reinen Abfertigungsteil“ zurückgezahlt wurde; sonst besteht kein Restanspruch. Klare Aussage für die Praxis: Am 16.12.1987 (9ObA122/87) entschied der OGH, dass frühere Dienstzeiten nur dann für die spätere Abfertigung zählen, wenn die bereits ausbezahlte Abfertigung zumindest im „reinen Abfertigungsteil“ zurückgezahlt wurde; sonst besteht kein Restanspruch.

Wann zählen frühere Dienstjahre wirklich? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Im öffentlichen Bereich regelt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) die Anrechnung von Vordienstzeiten und die Abfertigung von Vertragsbediensteten. Zentral ist § 35 Abs 5 Z 3 VBG: Wurden für frühere Dienstzeiten bereits Abfertigungsleistungen bezogen, werden diese Zeiten nur dann nochmals angerechnet, wenn die frühere Abfertigung (zumindest der eigentliche Abfertigungsbetrag) zurückerstattet wird. So soll eine doppelte Belastung des Dienstgebers und eine doppelte Inanspruchnahme derselben Dienstjahre verhindert werden.

Im Privatrecht normiert § 23 Angestelltengesetz (AngG) die Abfertigung „alt“ bei Beendigungen, die nicht „verschuldet“ sind. Auch hier bildet die Dauer des Dienstverhältnisses die Basis für die Monatsentgelte. Im Beamtenbereich gibt es funktional vergleichbare Leistungen, die der OGH inhaltlich nicht abkoppelt. Entscheidend ist der Charakter als Beendigungsleistung mit Entgeltbezug. Deshalb behandelte der OGH die frühere Beamtenabfertigung als „Abfertigung“ im Sinn der Anrechnungsvorschrift des VBG.

Praktisch wichtig: Frühe Abfertigungen sind oft gemischt. Ein Teil fließt als „reine Abfertigung“ an die Arbeitnehmerin, ein anderer Teil wird an die Pensionsversicherung überwiesen. Der OGH stellte klar, dass zumindest der „reine Abfertigungsteil“ rückzuzahlen ist, damit die früheren Jahre neuerlich zählen. Ob auch der überwiesene Pensionsanteil zu erstatten wäre, ließ der OGH offen – weil im Verfahren überhaupt nichts rückgezahlt wurde.

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG)

In Österreich gilt: Nach § 35 Abs 5 Z 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) werden frühere Dienstzeiten nur angerechnet, wenn eine bereits bezogene Abfertigung – jedenfalls die „reine Abfertigungskomponente“ – zurückerstattet wurde; andernfalls ist die Anrechnung gesperrt und ein Restabfertigungsanspruch ausgeschlossen.

OGH-Entscheidung – warum die Rückzahlung das Zünglein an der Waage war

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.12.1987 (9ObA122/87) entschieden, dass die Revision der Arbeitnehmerin scheitert, weil sie die frühere Abfertigung nicht zurückgezahlt hat.

Der Kern: Der OGH stellte die Vergleichbarkeit fest. Auch eine Beamtenabfertigung ist eine Beendigungsleistung, deren Höhe an das frühere Monatsentgelt anknüpft. Damit greift die Anrechnungssperre des § 35 Abs 5 Z 3 VBG. Die Linie der Unterinstanzen – kein doppeltes Zählen derselben Jahre – wurde bestätigt.

Überraschend war die Präzisierung zur „Zweiteilung“ der früheren Zahlung: Der „reine Abfertigungsteil“ muss jedenfalls retourniert werden, sonst bleibt die Tür zur Anrechnung zu. Ob zusätzlich auch ein an die Pensionsversicherung überwiesener Anteil zu erstatten ist, ließ der OGH ausdrücklich offen. Für Betroffene bedeutet das: Ohne dokumentierte Rückzahlung gibt es keinen Weg zur höheren Abfertigung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.12.1987 (9ObA122/87) entschieden, dass der Revision nicht Folge gegeben wird; frühere Dienstzeiten werden für die Abfertigung eines späteren Vertragsbediensteten nur angerechnet, wenn eine bereits bezogene Abfertigung (zumindest die „reine Abfertigungskomponente“) zurückerstattet wurde. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer nach einem früheren öffentlichen Dienstverhältnis eine Anrechnung der Vordienstzeiten will, muss zuvor die damals erhaltene Abfertigung in ihrem „reinen“ Teil zurückzahlen. Rechtsgrundlage: § 35 Abs 5 Z 3 Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Konkrete Schritte für Wien: So sichern Sie Ihre Ansprüche

Wenn Sie sich in Wien im öffentlichen Bereich bewegen oder aus Bund/Land/Gemeinde in ein Vertragsbedienstetenverhältnis wechseln, entscheiden Dokumente und Fristen über viel Geld. Die Entscheidung 9ObA122/87 zeigt: Die Rückzahlung der früheren Abfertigung öffnet erst die Türe zur neuerlichen Anrechnung derselben Jahre. Wer unvorbereitet in eine einvernehmliche Auflösung geht, verliert rasch mehrere Monatsentgelte. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist die dokumentierte Rückzahlung der früheren Abfertigung der entscheidende Hebel, um Vordienstzeiten anrechnen zu lassen.

Typische Situationen, in denen die OGH-Linie unmittelbar greift:

  • Sie treten nach Jahren als Vertragsbedienstete/r neu ein und wollen alte Dienstzeiten geltend machen.
  • Sie planen eine einvernehmliche Auflösung und brauchen Klarheit über die Abfertigungshöhe.
  • Die Personalstelle verweigert die Anrechnung mit Hinweis auf eine frühere Abfertigung.

Was Sie als Arbeitnehmer/in konkret tun sollten:

  • Fordern Sie vom früheren Dienstgeber die Abfertigungsabrechnung an und trennen Sie Beträge: „reine Abfertigung“ versus überwiesener Pensionsanteil.
  • Vereinbaren Sie vor Eintritt schriftlich, dass Sie die „reine Abfertigungskomponente“ rückerstatten, wenn Sie die Anrechnung der alten Jahre wollen; heben Sie Zahlungsnachweise auf.
  • Legen Sie alle Belege der Personalstelle vor und lassen Sie sich die Anrechnung sowie die Abfertigungshöhe schriftlich bestätigen.

Hinweise für Arbeitgeber/HR im öffentlichen Bereich in Österreich:

  • Prüfen Sie bei jedem Eintritt aus dem öffentlichen Dienst: Nachweis früherer Abfertigung, Aufschlüsselung in Pensionsüberweisung vs. „reine Abfertigung“, belegte Rückzahlung.
  • Nehmen Sie in Einstellungsunterlagen eine klare Klausel auf: Anrechnung von Vordienstzeiten nur gegen nachweisliche Rückerstattung des „reinen Abfertigungsteils“.
  • Etablieren Sie einen HR-Checkprozess und dokumentieren Sie die Anrechnungsentscheidung in der Personalakte.

Diese Vorgehensweise reduziert Streit, vermeidet Doppelbelastungen und entspricht dem österreichischen Arbeitsrecht, wie es der OGH in 9ObA122/87 bestätigt hat. Für Beschäftigte im Großraum Wien empfiehlt sich die frühzeitige Klärung mit der Personalstelle, um Überraschungen bei der Beendigung zu vermeiden. Der Preis für Versäumnisse kann hoch sein: In dem Fall kostete die nicht rückerstattete „reine Abfertigung“ von 22.344,87 Schilling die Arbeitnehmerin acht Monatsgehälter an Abfertigung. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ernst nimmt, sollte diese Rückzahlungsfrage vorab klären.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Abfertigung und Vordienstzeiten

In Wien und ganz Österreich gilt: Ohne nachweisliche Rückzahlung der früheren „reinen Abfertigung“ scheitert die Anrechnung von Vordienstzeiten auf eine spätere Abfertigung (OGH 16.12.1987, 9ObA122/87; § 35 Abs 5 Z 3 VBG). Frühzeitige Dokumentenprüfung und klare Vereinbarungen vermeiden teure Fehlannahmen bei der Abfertigungshöhe.

Häufige Fragen zur Anrechnung früherer Dienstjahre und Abfertigung

Kann ich frühere Dienstjahre aus dem öffentlichen Dienst für die neue Abfertigung anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Ja, aber nur bei Rückerstattung der früheren Abfertigung (mindestens der „reine Abfertigungsteil“). Rechtsgrundlage: § 35 Abs 5 Z 3 VBG und OGH 9ObA122/87.

Habe ich Anspruch auf eine „Restabfertigung“, wenn ich nichts zurückgezahlt habe?
Nein. Ohne Rückerstattung der früheren Abfertigung ist die Anrechnung gesperrt. Rechtsgrundlage: § 35 Abs 5 Z 3 VBG; bestätigt durch OGH 9ObA122/87.

Was passiert, wenn ich nur den Pensionsanteil nicht rückzah­le?
In Österreich gilt: Der OGH ließ offen, ob auch der an die Pensionsversicherung überwiesene Teil rückzuzahlen ist. Jedenfalls muss die „reine Abfertigungskomponente“ retourniert werden (OGH 9ObA122/87).

Muss ich die Rückzahlung vor oder nach dem neuen Eintritt leisten?
In Österreich gilt: Die Anrechnung setzt nachweisliche Rückerstattung voraus; klären und dokumentieren Sie dies vor Eintritt oder vor Beendigung. Rechtsgrundlage: § 35 Abs 5 Z 3 VBG; OGH 9ObA122/87.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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