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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zur Zusatzrente

Startseite  •  Aktuelles  •  04.08.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zur Zusatzrente

Zusatzrente für Schwerversehrte und Betriebsrente: Wann der Status „Schwerversehrter“ trotz unveränderter Behinderung fällt

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Stellen Sie sich vor: Ihre Behinderung ändert sich nicht, Ihre Schmerzen bleiben, aber Ihre erhöhte Zusatzleistung wird massiv gekürzt – nur weil Ihre Betriebsrente in eine Abfindung umgewandelt wurde. Genau in dieser Situation spielt die Zusatzrente für Schwerversehrte nach § 205a ASVG die Hauptrolle.

Vom Arbeitsunfall zur Abfindung: Wie ein Versicherter seinen „Schwerversehrten“-Status verlor

Ein Arbeitnehmer hatte in Österreich einen Arbeitsunfall und erhielt von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) eine laufende Betriebsrente. Zusätzlich zahlte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Versehrtenrente und eine Zusatzrente, weil der Mann als „Schwerversehrter“ eingestuft war. Insgesamt erhielt er mehrere Renten, die sich prozentuell nach seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit richteten.

Mit Erreichen des Regelpensionsalters stellte die SVS die laufende Betriebsrente ein und gewährte stattdessen eine einmalige Abfindung. Diese Umstellung beruhte auf einem rechtskräftigen Bescheid: Die Betriebsrente entfiel für die Zukunft, an ihre Stelle trat die Einmalzahlung. Damit verschwand eine der bisherigen Versehrtenleistungen aus der laufenden Gesamtrentensumme.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] entschieden, dass die erhöhte Zusatzrente entfällt, wenn durch Wegfall einer laufenden Betriebsrente die erforderliche Gesamthöhe der Versehrtenrenten nicht mehr erreicht wird; die Entscheidung ist unter (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 10ObS93/25m) dokumentiert. Danach wird das Aktenzeichen 10ObS93/25m in der juristischen Diskussion regelmäßig zitiert.

Die AUVA reagierte: Weil die Betriebsrente nicht mehr als laufende Versehrtenleistung existierte, fielen die bisher erreichten Prozentsätze der Gesamtrenten. Die erhöhte Zusatzrente von 50 % wurde auf 20 % reduziert. Der Versicherte argumentierte, seine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei unverändert – daher müsse auch der Status „Schwerversehrter“ und die 50‑%‑Zusatzrente bleiben.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies sein Begehren ab, und auch das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Sicht. Wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage ließ das Berufungsgericht die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu. Der OGH verneinte den Anspruch auf die höhere Zusatzrente und gab der Revision nicht Folge. Die Entscheidung ist unter (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 10ObS93/25m) dokumentiert. Danach wird das Aktenzeichen 10ObS93/25m in der juristischen Diskussion regelmäßig zitiert.

Die zentrale Aussage aus 10ObS93/25m lautet: Die Zusatzrente für Schwerversehrte knüpft an die Höhe der tatsächlichen Versehrtenrenten an; fällt eine Betriebsrente nach Abfindung weg, kann der Anspruch auf die erhöhte Zusatzrente entfallen, auch wenn sich die körperliche Beeinträchtigung nicht ändert.

Wann hängt die Zusatzrente wirklich nur von der Behinderung ab – und wann von der Rentenhöhe?

Für viele Betroffene klingt es intuitiv: Wer schwer behindert ist, soll eine Zusatzleistung bekommen – und zwar unabhängig davon, wie die Sozialversicherung ihre Zahlungen technisch organisiert. Das österreichische Arbeitsrecht und das Sozialrecht stellen die Dinge aber komplexer dar, weil mehrere Versicherungszweige ineinandergreifen.

Die Zusatzrente für Schwerversehrte ist in § 205a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) geregelt. Das ASVG definiert, wann eine Versehrtenrente gebührt und wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozentsätzen festgelegt wird. Die Zusatzrente nach § 205a ASVG knüpft an diese Versehrtenrenten an und belohnt jene, die eine besonders hohe Gesamtbelastung aus mehreren Versicherungsfällen tragen.

In Österreich gilt: Wer als „Schwerversehrter“ eine Zusatzrente nach § 205a ASVG erhält, muss einen Anspruch auf Versehrtenrenten in einer bestimmten Gesamthöhe haben; fällt eine dieser Renten (etwa eine Betriebsrente) weg, kann der Schwerversehrtenstatus verloren gehen, auch wenn sich die Erwerbsminderung nicht ändert. Diese Rechtslogik hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 10ObS93/25m) ausdrücklich bestätigt.

Nach § 205a ASVG haben Arbeitnehmer und Versicherte Anspruch auf eine Zusatzrente, wenn die Summe ihrer Versehrtenrenten einen gesetzlich definierten Hundertsatz erreicht; maßgeblich ist nicht nur der medizinische Grad der Erwerbsminderung, sondern die Gesamthöhe der laufenden Rentenleistungen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) leitet daraus ab, dass eine einmalige Abfindung die laufende Rentensumme reduziert.

Rechtlich wichtig ist auch der Verweis des § 205a ASVG auf die allgemeinen Regeln der Versehrtenrente: Wer keine laufende Betriebsrente mehr bezieht, verliert einen Teil des Anspruchsvoraussetzungspakets für die erhöhte Zusatzrente. Eine Abfindung ersetzt die Betriebsrente wirtschaftlich, nicht aber formell als laufende Versehrtenrente im Sinn des Gesetzes.

Was hat der OGH im Fall 10ObS93/25m genau entschieden – und warum?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] entschieden, dass die erhöhte Zusatzrente für Schwerversehrte entfällt, wenn durch Wegfall einer Betriebsrente nach Abfindung die erforderliche Gesamthöhe der Versehrtenrenten nicht mehr erreicht wird; die Revision des Versicherten blieb erfolglos. Die Entscheidung ist unter (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 10ObS93/25m).

Der Kläger stützte sich auf den Wortlaut von § 205a ASVG. Er meinte, der Status „Schwerversehrter“ hänge allein von der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab, nicht davon, ob eine bestimmte Betriebsrente als laufende Leistung weiterläuft. Der OGH prüfte diesen Ansatz sorgfältig und räumte ein: Der Gesetzestext könnte auf den ersten Blick in diese Richtung verstanden werden.

Entscheidend wurde aber die systematische Auslegung. § 205a ASVG verweist auf die Vorschriften über die Versehrtenrente. Dort definiert das Gesetz, wie die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent festgestellt und in Rentenansprüche übersetzt wird. Der Status „Schwerversehrter“ knüpft an die Summe der tatsächlich gewährten Versehrtenrenten an, nicht an die abstrakte medizinische Beurteilung allein.

Der OGH argumentierte außerdem teleologisch: Würde man die Zusatzrente nur an die medizinische Erwerbsminderung knüpfen und die konkrete Rentensumme ignorieren, würde man ein eigenes, paralleles Prüfungssystem schaffen. Das widerspräche der gesetzgeberischen Grundidee, die Zusatzrente als Aufstockung der bereits bestehenden Versehrtenrenten auszugestalten, nicht als völlig eigenständige Leistung.

Ein weiterer Baustein war die Vorjudikatur. Schon frühere Entscheidungen verlangten einen real bestehenden Anspruch auf Versehrtenrente in bestimmtem Ausmaß als Voraussetzung für die Zusatzrente. Mit 10ObS93/25m bestätigt der OGH diese Linie: Die Einmalzahlung (Abfindung) der Betriebsrente ersetzt die laufende Rente nicht in rentenrechtlicher Hinsicht; für die Zusatzrente zählt nur, welche Versehrtenrenten aktuell und laufend zustehen.

Welche praktischen Folgen hat das Urteil für Versicherte und Unternehmen in Österreich? — Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Die Entscheidung 10ObS93/25m ist für Versicherte in Wien und ganz Österreich besonders wichtig, wenn sie mehrere Renten aus Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten beziehen. Sobald Sozialversicherungsträger anbieten, eine laufende Betriebsrente in eine Abfindung umzuwandeln, steht mehr auf dem Spiel als eine bloße Zahlungsmodalität.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie Folgendes beachten:

  • Verlangen Sie vor Zustimmung zu einer Abfindung eine schriftliche Gesamtaufstellung Ihrer laufenden Versehrtenrenten (SVS, AUVA, andere Träger) und lassen Sie ausweisen, wie sich der Wegfall der Betriebsrente auf die Zusatzrente für Schwerversehrte auswirkt. Fragen Sie dabei konkret nach der Wirkung auf die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer-Situation.
  • Prüfen Sie genau, ob nach der Abfindung die Voraussetzungen des § 205a ASVG noch erfüllt sind – insbesondere die erforderlichen Hundertsätze der Gesamtrenten. Lassen Sie sich die Berechnungsgrundlagen und Prozentsätze detailliert erklären.
  • Nutzen Sie die Rechtsmittelfristen gegen Bescheide der Sozialversicherung. Wenn eine erhöhte Zusatzrente reduziert oder gestrichen wird, sollte ein Einspruch oder eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder dem jeweils zuständigen Gericht fristgerecht und juristisch fundiert eingebracht werden.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen, die in Österreich Betriebsrentenmodelle oder betriebliche Unfallvorsorge anbieten, öffnet dieses Urteil ebenfalls die Augen. Die Umwandlung von laufenden Betriebsrenten in Abfindungen kann ungewollt Zusatzleistungen der Sozialversicherung beeinflussen und damit zu Konflikten mit ehemaligen Arbeitnehmern führen.

Unternehmen sollten Betriebsvereinbarungen und Pensionszusagen daher so gestalten, dass die Wechselwirkungen mit Sozialversicherungsleistungen transparent sind. Konkret empfiehlt sich, vertraglich zu regeln:

  • wer die Meldung von Beginn, Änderung oder Beendigung betrieblicher Renten an die zuständigen Sozialversicherungsträger übernimmt,
  • in welchen Fristen diese Meldungen erfolgen müssen,
  • dass vor jeder Abfindung einer Betriebsrente eine schriftliche Stellungnahme über Auswirkungen auf Versehrten- und Zusatzrenten eingeholt und zu den Personalakten genommen wird.

Für Versicherte bedeutet das Urteil aus Sicht des österreichischen Arbeitsrechts: Formale Entscheidungen über Rentenform und Abfindung haben reale finanzielle Folgen. Für Arbeitgeber heißt es: Je klarer die Prozesse rund um Betriebsrenten geregelt sind, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern oder Ex‑Mitarbeitern.

Häufige Fragen zur Zusatzrente für Schwerversehrte und zur Abfindung von Betriebsrenten

Habe ich Anspruch auf die erhöhte Zusatzrente, wenn meine Erwerbsfähigkeit unverändert ist?
In Österreich gilt: Nein, allein die unveränderte Erwerbsminderung reicht nicht. Nach § 205a ASVG und OGH 10ObS93/25m muss auch die Gesamthöhe der laufenden Versehrtenrenten den gesetzlichen Prozentsatz erreichen.

Kann ich eine angebotene Abfindung meiner Betriebsrente annehmen, ohne meine Zusatzrente zu verlieren?
In Österreich gilt: Nur wenn die verbleibenden Versehrtenrenten nach § 205a ASVG weiterhin den notwendigen Hundertsatz erreichen. Nach OGH 10ObS93/25m kann der Wegfall der Betriebsrente den Schwerversehrtenstatus beenden.

Was passiert, wenn die Sozialversicherung meine Zusatzrente nach einer Abfindung reduziert?
In Österreich gilt: Sie können gegen den Bescheid nach den Regeln des ASVG und der ZPO Rechtsmittel ergreifen und beim Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage erheben. Die Rechtslage orientiert sich u. a. an § 205a ASVG und 10ObS93/25m.

Kann ich meine Zusatzrente einklagen, wenn ich die Abfindung bereits akzeptiert habe?
In Österreich gilt: Ja, eine Klage ist grundsätzlich möglich, aber Ihre Erfolgschancen hängen von § 205a ASVG und den Voraussetzungen laut OGH 10ObS93/25m ab. Entscheidend ist die aktuelle Gesamthöhe Ihrer laufenden Versehrtenrenten.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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