
Abfertigung und Sonderzahlungen: Warum eine alte Vertragsklausel nach 21 Jahren entscheidend war
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer müssen bei öffentlichen Arbeitgebern anhand des Dienstvertrags, der Dienstordnung und der maßgeblichen Rechtslage. Genau das erlebte ein Vertragsbediensteter der Stadt Innsbruck, der nach seinem Eintritt in die Alterspension eine höhere Abfertigung verlangte. Er hatte mit einer Nachzahlung von 5.916,78 Euro brutto gerechnet.
Der Fall zeigt, wie stark eine Verweisung im Dienstvertrag auf spätere Fassungen einer Dienstordnung wirken kann. Im österreichischen Arbeitsrecht kommt es dabei nicht allein auf den ursprünglichen Vertrag an. Entscheidend ist auch, ob dieser Vertrag spätere Änderungen wirksam einbezogen hat.
21 Dienstjahre, aber keine zusätzliche Abfertigung: Wie der Streit begann
Der Arbeitnehmer war vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. März 2012 Vertragsbediensteter der Stadt Innsbruck. Seine konkrete Tätigkeit nennt die Entscheidung nicht. Sein Dienstvertrag enthielt jedoch eine wichtige Regelung: Für das Dienstverhältnis sollten die Vorschriften für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck jeweils in der geltenden Fassung gelten.
Das Dienstverhältnis endete einvernehmlich, weil der Arbeitnehmer eine Alterspension antrat. Die Stadt Innsbruck zahlte ihm eine Abfertigung in Höhe des Neunfachen seines letzten Monatsentgelts. Damit war der Arbeitnehmer nicht einverstanden. Er vertrat die Ansicht, dass auch regelmäßig ausbezahlte Sonderzahlungen in die Berechnung einfließen müssten.
Seine Forderung belief sich auf 5.916,78 Euro brutto. Das Erstgericht gab der Klage im zweiten Rechtsgang statt. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Vorinstanzen hielten die frühere, für den Arbeitnehmer günstigere Berechnungsweise für maßgeblich. Dass der Arbeitnehmer keinen neuen Dienstvertrag unterschrieben hatte, spielte dabei eine zentrale Rolle.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) gelangte schließlich zu einem anderen Ergebnis. Der OGH sah in der dynamischen Verweisung einen wirksamen Änderungsvorbehalt. Dieser konnte nach Auffassung des Gerichts auch spätere Verschlechterungen der Abfertigungsberechnung erfassen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.05.2016 in (OGH 25.05.2016, 9 ObA 73/15y), dass eine wirksame Verweisung auf jeweils geltende Dienstvorschriften spätere Regelungen einbeziehen kann und Sonderzahlungen deshalb nicht zwingend die Abfertigungsgrundlage erhöhen. Die Entscheidung ist damit ein Beispiel dafür, dass eine Vertragsklausel auch ohne neuen Dienstvertrag erhebliche finanzielle Folgen haben kann.
Die Entscheidung ist nachzulesen in der Entscheidung des (OGH vom 25.05.2016, 9 ObA 73/15y). Sie stammt aus dem Jahr 2016 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Ihre Grundsätze bleiben für vergleichbare Vertragsklauseln dennoch bedeutsam.
Welche Regeln bestimmen die Abfertigungsgrundlage?
Für die rechtliche Beurteilung musste der OGH mehrere Regelungsebenen miteinander verbinden. Zunächst ging es um den Dienstvertrag. Dieser verwies nicht bloß auf eine bestimmte Fassung einer Dienstordnung. Er erklärte vielmehr die jeweils geltende Fassung für anwendbar. Eine solche Formulierung kann eine dynamische Verweisung darstellen.
Daneben waren die Vorschriften für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck maßgeblich. Der OGH prüfte insbesondere § 9 Abs 5 der Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Innsbruck (VBO). Außerdem spielte § 35 Abs 2 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes (I-VBG) eine Rolle. Diese Bestimmung sah vor, dass Sonderzahlungen zusätzlich zum Monatsentgelt gebühren. Daraus folgte nach der späteren Regelung, dass diese Zahlungen nicht automatisch Bestandteil des Monatsentgelts für die Abfertigung waren.
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz (I-VBG) gehört damit zu den zentralen Rechtsgrundlagen. Die genaue Fassung und zeitliche Anwendbarkeit müssen in jedem Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Übertragung auf private Arbeitsverhältnisse oder andere Gemeinden wäre falsch.
In Österreich gilt: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.05.2016 zu 9 ObA 73/15y, dass eine dynamische Verweisung im Dienstvertrag spätere Änderungen einer Dienstordnung erfassen kann, wenn der Vertrag dies wirksam vorsieht und die geänderte Regelung ordnungsgemäß veröffentlicht sowie zugänglich gemacht wurde. Eine persönliche Zustimmung zu jeder späteren Änderung ist dann nicht zwingend erforderlich. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Verschlechterung automatisch wirksam ist.
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Welche Prüfung ist entscheidend?
Für die Praxis sind mehrere Abgrenzungen wichtig:
- Die gesetzliche Abfertigung Alt und die Abfertigung Neu folgen unterschiedlichen Systemen.
- Eine Betriebsvereinbarung kann eigene Berechnungsregeln enthalten, ersetzt aber nicht automatisch eine Prüfung des Dienstvertrags.
- Eine Kündigungsanfechtung oder die Prüfung von Sozialwidrigkeit betrifft andere Fragen als die Höhe einer Abfertigung.
Auch eine Entlassung, eine Kündigung oder eine einvernehmliche Beendigung verändert nicht automatisch die Berechnungsgrundlage. Entscheidend bleibt, welche Regelung zum maßgeblichen Zeitpunkt gegolten hat und welche Beendigungsart vereinbart wurde.
Warum der OGH die günstigere alte Regelung nicht fortführte
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.05.2016 (9 ObA 73/15y) entschieden, dass die spätere, für den Arbeitnehmer ungünstigere Dienstordnung wirksam war und Sonderzahlungen daher nicht in die Abfertigungsberechnung einzubeziehen waren.
Der entscheidende Punkt lag in der Vertragsauslegung. Die Unterinstanzen hatten argumentiert, dass der Arbeitnehmer niemals einen neuen Dienstvertrag unterschrieben hatte. Nach dieser Sichtweise hätte die alte Regelung weitergegolten. Der OGH stellte dagegen die praktische Bedeutung der Vertragsklausel in den Mittelpunkt. Wenn die Formulierung „jeweils in der geltenden Fassung“ keine späteren Änderungen erfassen sollte, hätte sie kaum einen eigenständigen Sinn.
Das Gericht prüfte außerdem Übergangsbestimmungen. Der Arbeitnehmer berief sich darauf, dass diese die frühere, günstigere Regelung weiterbestehen ließen. Der OGH verneinte dies. Die Übergangsbestimmungen bezogen sich nach seiner Auslegung nur auf den Übergang zur ursprünglichen Regelung aus dem Jahr 1949. Sie konservierten nicht dauerhaft die für den Arbeitnehmer günstigere Berechnung.
Eine weitere Frage betraf die Veröffentlichung der Änderung aus dem Jahr 1994. Diese stellte klar, dass Sonderzahlungen zusätzlich zum Monatsentgelt gebühren. Damit gehörten sie nicht zur Abfertigungsgrundlage. Der OGH hielt die Änderung für ausreichend zugänglich. Der Arbeitnehmer musste nicht persönlich über jede finanzielle Folge informiert werden. Ebenso war keine individuelle Zustimmung erforderlich.
Diese Argumentation zeigt eine wichtige Grenze: Eine dynamische Verweisung ist kein Freibrief für jede Änderung. Es muss feststehen, dass der Vertrag die Verweisung tatsächlich enthält. Außerdem muss die neue Regelung wirksam beschlossen, veröffentlicht und inhaltlich auffindbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann sich die rechtliche Beurteilung ändern.
Das Urteil 9 ObA 73/15y betrifft unmittelbar die Innsbrucker Regelungen. Für Wien oder andere öffentliche Arbeitgeber folgt daraus keine automatische Gleichbehandlung. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und andere österreichische Arbeitsgerichte würden die jeweils anwendbaren Gesetze, Dienstordnungen und Vertragsklauseln prüfen. Eine Übertragung der OGH-Argumente ist möglich, aber immer vom konkreten Wortlaut abhängig.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
Wenn Sie die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in einer ähnlichen Situation, sollten Sie nicht nur die letzte Abrechnung ansehen. Bei öffentlichen Arbeitgebern können ältere Dienstordnungen, Nachträge und gesetzliche Änderungen die Berechnung beeinflussen. Besonders risikoreich sind Verträge, die auf eine Dienstordnung „in der jeweils geltenden Fassung“ oder auf sonstige interne Vorschriften verweisen.
Arbeitnehmer sollten zunächst sämtliche Unterlagen zusammentragen. Dazu gehören der ursprüngliche Dienstvertrag, Nachträge, Schreiben über Änderungen, Dienstordnungen und Abfertigungsabrechnungen. Danach sollte die zeitliche Entwicklung rekonstruiert werden. Entscheidend ist, welche Regelung bei Beginn des Dienstverhältnisses, während der Beschäftigung und zum Ende des Dienstverhältnisses galt.
- Vergleichen Sie die Abfertigung auf Grundlage der alten und der späteren Regelung.
- Prüfen Sie, ob Sonderzahlungen ausdrücklich als Bestandteil des Monatsentgelts bezeichnet werden.
- Fordern Sie die maßgeblichen Fassungen der Dienstordnung und Nachweise über deren Veröffentlichung an.
Vor einer einvernehmlichen Beendigung sollten Arbeitnehmer eine Abfertigungsvereinbarung nicht ungeprüft unterschreiben. Eine Abgeltungsklausel kann spätere Nachforderungen erschweren. Das gilt besonders dann, wenn die Berechnung von einer schwer auffindbaren Dienstordnung oder einer strittigen Änderung abhängt.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten ebenfalls sorgfältig dokumentieren, welche Fassung sie anwenden. Sie sollten den Wortlaut des Änderungsvorbehalts, die Veröffentlichung der neuen Regelung und die Definition von Monatsentgelt und Sonderzahlungen festhalten. Eine bloße interne Berechnung ohne nachvollziehbare Begründung erhöht das Prozessrisiko.
Rechtsanwalt Wien: Prüfung von Abfertigung und Sonderzahlungen
Die Grundsätze können auch für Arbeitgeber in Wien interessant sein. Sie ersetzen aber keine Prüfung der jeweiligen kommunalen Vorschriften. Ebenso wenig entscheidet eine bestehende Betriebsvereinbarung automatisch über die Gültigkeit einer dynamischen Verweisung. Bei einer drohenden Auseinandersetzung empfiehlt sich eine Prüfung, bevor eine Beendigungsvereinbarung, Abfertigungsabrechnung oder Klage vorbereitet wird.
Häufige Fragen zur Berechnung der Abfertigung
Kann ich Sonderzahlungen in die Abfertigung einrechnen lassen?
Nein, nicht automatisch. Nach § 35 Abs 2 I-VBG gebühren Sonderzahlungen zusätzlich zum Monatsentgelt. In 9 ObA 73/15y verneinte der OGH deshalb ihre Einbeziehung nach der maßgeblichen Innsbrucker Regelung.
Habe ich Anspruch auf eine höhere Abfertigung, wenn ich keinen neuen Vertrag unterschrieben habe?
Nein, nicht zwingend. Nach 9 ObA 73/15y kann eine dynamische Vertragsklausel spätere Dienstordnungen erfassen. Entscheidend sind ihr genauer Wortlaut, die Veröffentlichung und die Zugänglichkeit der Änderung.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber eine spätere Dienstordnung anwenden will?
In Österreich gilt: Die spätere Regelung ist nur maßgeblich, wenn der Vertrag sie wirksam einbezieht und die Änderung ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Prüfen Sie daher Dienstvertrag, Übergangsbestimmungen und Veröffentlichungsnachweis.
Gilt das Urteil auch für private Arbeitgeber in Wien?
Nein, nicht unmittelbar. 9 ObA 73/15y betrifft die Innsbrucker Vertragsbedienstetenregelungen. Für private Arbeitsverhältnisse gelten insbesondere der konkrete Dienstvertrag, das Angestelltengesetz (AngG), kollektivvertragliche Regeln und das jeweils anwendbare Abfertigungssystem.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.