Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Saisonpause zählt mit

Startseite  •  Aktuelles  •  06.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Saisonpause zählt mit

Nach Saisonende gekündigt, im Dezember zurück: Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung richtig berechnet

Sie wurden jeden Herbst kurz gekündigt und im Dezember wieder eingestellt – und am Ende fehlt Geld? Genau darum dreht sich die Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung. Wer im Saisonbetrieb loyal zurückkehrt, darf bei der Endabrechnung nicht wie ein „Neuer“ behandelt werden – das österreichische Arbeitsrecht schützt Kontinuität. — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Wie ein Küchenchef seine Jahre zurückholte – und warum das für Wien relevant ist

Ein Küchenchef stand über 25 Jahre in einem Hotelbetrieb am Herd. Zwischen 1993 und 1997 schloss das Hotel alljährlich zwischen November und Dezember. Der Arbeitgeber beendete das Dienstverhältnis jeweils kurz vor der Schließzeit, kündigte die Wiederaufnahme für Anfang Dezember an und setzte den Küchenchef danach wieder in derselben Funktion ein. Die Pausen dauerten nie länger als einen Monat.

Der Konflikt entlud sich erst am Ende einer langen Karriere: Zählen diese ultrakurzen Unterbrechungen für die Abfertigung „alt“ als Bruch – oder werden die Dienstzeiten zusammengezählt? Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bejahten die Zusammenrechnung. Der Arbeitgeber wehrte sich in der außerordentlichen Revision vor dem Obersten Gerichtshof (OGH), siehe (OGH 29.09.2016, 9ObA114/16d).

(OGH 29.09.2016, 9ObA114/16d)

OGH 29.09.2016, 9ObA114/16d: Kurzzeitige, saisonbedingte Unterbrechungen von unter einem Monat zerstören den Abfertigungs-Konnex nicht; gleichbleibende Tätigkeit beim selben Arbeitgeber führt zur Zusammenrechnung der Dienstzeiten in Österreich, auch bei wiederholten Saisonpausen.

Entscheidend war, ob die Dienstverhältnisse „unmittelbar vorausgegangen“ sind. Der Arbeitgeber argumentierte, die planmäßigen Saisonkündigungen zerstörten den Konnex. Die Gerichte hielten dagegen: Die Unterbrechungen waren kurz, vorab angekündigt, sachlich durch die Hotelschließung motiviert und es folgte nahtlos dieselbe Tätigkeit beim selben Unternehmen. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.

Klare Aussage für die Praxis: Kurzzeitige, saisonbedingte Unterbrechungen von weniger als einem Monat zerstören den Abfertigungs-Konnex nicht, entschied der OGH am 29.09.2016 in 9ObA114/16d. Damit können Beschäftigte im Saisonbetrieb ihre Jahre für die Abfertigung zusammenrechnen lassen, wenn Tätigkeit und Arbeitgeber gleich bleiben.

Zählt die Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung – was sagt das Gesetz?

Die Abfertigung „alt“ richtet sich nach § 23 des Angestelltengesetzes (AngG). Der Paragraf schützt die Anrechnung früherer Zeiten beim selben Arbeitgeber, wenn das letzte Dienstverhältnis einem „unmittelbar vorausgegangen“ ist. Das Gesetz nennt keine starre Tagesgrenze. Entscheidend sind Anlass, Länge und die sachliche Zusammengehörigkeit der Dienstverhältnisse. Beim Thema Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist § 23 AngG maßgeblich.

In Österreich gilt: Nach § 23 AngG sind frühere Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber für die Abfertigung zu berücksichtigen, wenn ein unmittelbarer Konnex vorliegt; kurze, sachlich erklärbare Saisonpausen können unschädlich sein. Das gilt besonders bei gleichbleibender Funktion, planbarer Unternehmensschließung und rascher Wiedereinstellung. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist die korrekte Anrechnung dieser Zeiten entscheidend.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet außerdem zwischen „Abfertigung alt“ und „Abfertigung neu“. Wer vor 1.1.2003 begonnen hat und nicht umgestiegen ist, fällt meist ins alte System; dort zählt jede angerechnete Dienstzeit. Beim neuen System fließen laufend Beiträge in die Mitarbeitervorsorgekasse (MVK); kurze Unterbrechungen verändern hier primär die Beitragszeiträume, nicht die Anspruchsgrundlage.

Praktische Faustregel: Je kürzer die Unterbrechung und je klarer der sachliche Grund (z. B. Hotelschließung, Saisonende), desto eher bleibt die Zusammenrechnung aufrecht. Eine Unterbrechung kann aber „schädlich“ sein, wenn sie lang dauert, keinen nachvollziehbaren Anlass hat oder Tätigkeit und Arbeitgeber wechseln. Wer unsicher ist, sollte Dokumente sammeln und die Kriterien prüfen.

Gesetzestext zum Nachlesen: Angestelltengesetz (AngG). Daneben regelt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) den Dienstvertrag allgemein; die maßgebliche Abfertigungsnorm bleibt aber § 23 AngG. Bei Streitigkeiten entscheiden in Wien zuerst das Arbeits- und Sozialgericht Wien, dann das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht.

Was der OGH betonte – keine starre Tagesgrenze, sondern Gesamtschau

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.09.2016 (9ObA114/16d) entschieden, dass kurze, saisonbedingte Unterbrechungen von unter einem Monat die Zusammenrechnung der Dienstzeiten für die Abfertigung nicht verhindern; die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen. Damit bestätigte der OGH die vorinstanzlichen Entscheidungen im Sinne einer Einzelfallbewertung.

Der OGH stellte heraus: „Unmittelbar vorausgegangen“ heißt nicht zwingend lückenlos. Maßgeblich sind Dauer, Anlass und der sachliche Konnex. Eine frühere Rechtsprechung mit 25 Tagen als möglicher Grenze taugt nicht als starrer Maßstab. Gerade bei planbaren Saisonpausen liegt eine sachliche Verbindung nahe, wenn die Beschäftigten danach in gleicher Funktion beim selben Arbeitgeber weiterarbeiten. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer liefert dieses Urteil klare Leitlinien.

Die Linie der Gerichte in Österreich ist damit klar: Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien dürfen die konkrete Gesamtschau würdigen. Der OGH greift nur ein, wenn diese Wertung unvertretbar ist. In 9ObA114/16d blieb sie bestehen: Die mehrfachen, kurzen Pausen im Hotelbetrieb zerrissen den Abfertigungs-Konnex nicht.

Praxisgerechte Botschaft: Betriebe im Saisonmodell – vom Wiener Stadthotel bis zum alpinen Skibetrieb – können nicht automatisch durch „technische“ Kurzbeendigungen Abfertigungsansprüche minimieren. Entscheidend ist die echte Betriebssituation und die planbare Rückkehr. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das spürbare Fairness bei langjähriger Bindung an denselben Arbeitgeber.

Konkrete Folgen für Beschäftigte und Betriebe in Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Dokument: Dienstzettel, Kündigungsschreiben, Wiedereinstellungszusagen, Lohnzettel und Dienstpläne. Diese Unterlagen belegen Dauer, Anlass und Kontinuität. Besonders im Tourismus und in der Hotellerie in Wien kommt es oft zu kurzen Schließzeiten – genau diese Fälle adressiert die Entscheidung 9ObA114/16d. Gerade in Wien sollten Abfertigung berechnen Arbeitnehmer alle Unterlagen geordnet bereithalten.

Drei typische Anwendungen zeigen, worauf es im österreichischen Arbeitsrecht ankommt: Erstens profitieren Beschäftigte im „Abfertigung alt“-System von der Zusammenrechnung, wenn die Unterbrechungen kurz und sachlich motiviert waren. Zweitens können auch mehrere Saisonpausen zusammen unschädlich sein, wenn Funktion und Arbeitgeber gleich bleiben. Drittens müssen Arbeitgeber mit höheren Rückstellungen rechnen.

Die wichtigsten Schritte und Hinweise im Überblick:

  • Arbeitnehmer: Fordern Sie die Zusammenrechnung Ihrer Dienstzeiten schriftlich ein und verweisen Sie auf kurze, saisonale Pausen beim selben Arbeitgeber samt Belegen.
  • Arbeitnehmer: Berechnen Sie die Abfertigung mit und ohne Anrechnung. Setzen Sie eine Frist und prüfen Sie, ob Sie vor 2003 begonnen haben (Abfertigung alt).
  • Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie frühere Saisonunterbrechungen auf Dauer, Anlass und Funktionskontinuität. Dokumentieren Sie Schließgründe und vermeiden Sie bloße „Scheinunterbrechungen“.

Klarer Merksatz für die Schreibtischlade: Kurze Saisonpause, gleiche Aufgabe, gleicher Arbeitgeber – das spricht für Zusammenrechnung. Längere, unbegründete Pausen oder geänderte Funktion können dagegen „schädlich“ werden. Die Entscheidung 9ObA114/16d zeigt, dass Gerichte in Wien die reale Arbeitsbeziehung und ihre wirtschaftliche Logik in den Mittelpunkt stellen.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Rechtsanwalt Wien

Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, sollte die Anrechnung nach § 23 AngG prüfen, Belege sichern und die OGH-Entscheidung 9ObA114/16d berücksichtigen. In Wien unterstützen wir bei der Anspruchsprüfung, Berechnung und Fristsetzung – rechtssicher und mit Fokus auf Saisonunterbrechungen.

Häufige Fragen zur Abfertigung nach Saisonende

Kann ich trotz jährlicher Kurz-Kündigungen meine Jahre zusammenrechnen?
Ja. Nach § 23 AngG und OGH 9ObA114/16d zählen frühere Zeiten mit, wenn kurze, sachlich begründete Saisonpausen bestehen und Tätigkeit sowie Arbeitgeber gleich bleiben. Die Einzelfallprüfung entscheidet.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung alt, obwohl ich vorübergehend abgemeldet war?
In Österreich gilt: Ja, wenn Ihr Beginn vor 1.1.2003 lag und Sie nicht ins neue System wechselten. § 23 AngG erlaubt Zusammenrechnung bei unmittelbarem Konnex; kurze Saisonunterbrechungen sind laut 9ObA114/16d oft unschädlich.

Was passiert, wenn die Unterbrechung länger als ein Monat war?
In Österreich gilt: Längere Pausen können schädlich sein. Der OGH (9ObA114/16d) lehnt aber starre Grenzen ab. Entscheidend sind Anlass, Dauer und sachliche Zusammengehörigkeit. Prüfen Sie Funktion, Arbeitgebergleichheit und Dokumente.

Kann der Arbeitgeber mit „technischen“ Kurzbeendigungen Abfertigung sparen?
Nein. § 23 AngG schützt die Zusammenrechnung bei unmittelbarem Konnex. Der OGH (9ObA114/16d) betont die Gesamtschau: Kurze, planbare Saisonpausen bei gleicher Tätigkeit durchbrechen den Anspruch nicht. Umgehungsmodelle sind riskant.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at