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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Saisonpause zählen

Startseite  •  Aktuelles  •  08.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Saisonpause zählen

Wenn Winterkündigungen nicht zählen: Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung richtig berechnen

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Sie arbeiten am Bau, werden jeden Winter „gekündigt“ und im Frühjahr wieder geholt – und beim endgültigen Austritt passt die Abfertigung nicht? Genau dafür liefert die Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung eine klare Antwort.

Vom Stammarbeiter zum Streit um Monate: Wie eine gelebte Praxis zum Prozess wurde

Ein Bauarbeiter war seit 1962 bei derselben Baugesellschaft tätig. Im Winter schickte ihn das Unternehmen immer wieder heim: formale Kündigung, einige Wochen Arbeitslosengeld, danach Rückkehr als Stammarbeiter. Ein fixer Starttermin stand selten fest, aber im Betrieb wusste jeder: Mit besserer Witterung oder einer neuen Baustelle ist er wieder da. Ende 1988 schied er endgültig aus.

Die Arbeitgeberin zahlte eine Abfertigung, rechnete aber nur Zeiten ab 1.4.1972 an. Der Arbeitnehmer forderte, dass die volle Zeit seit 1962 zählt – und damit weitere sechs Monatsentgelte. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sprach teilweise zu. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) zog die Linie scharf:
(OGH 08.04.1992, 9ObA74/92). Seither ist klar, wie das österreichische Arbeitsrecht mit solchen Saisonpausen umgeht.

Klare Aussage für Suchanfragen: Der OGH entschied am 08.04.1992 (9ObA74/92), dass saisonale Winterpausen mit Rückkehropraxis als Aussetzung und nicht als Beendigung gelten; deshalb ist die Dienstzeit ununterbrochen zu zählen und die Abfertigung nach der gesamten Beschäftigungsdauer zu bemessen. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer war damit klargestellt, wie die Jahre bei wiederkehrenden Saisonunterbrechungen zu werten sind.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Was bedeutet saisonale Unterbrechung rechtlich?

Rechtlich hängt alles davon ab, ob die Winterpause das Arbeitsverhältnis beendet oder nur aussetzt. Bei einer Beendigung beginnt ein neues Dienstverhältnis; bei einer Aussetzung bleibt das Dienstverhältnis bestehen, die Arbeitspflicht ruht nur. Dafür sprechen etwa der Status als „Stammarbeiter“, eine verlässliche Rückkehropraxis und die beidseitige Erwartung der Fortsetzung. Damit lässt sich Abfertigung berechnen Arbeitnehmer transparent und rechtssicher erfassen.

Die Abfertigung Alt richtet sich nach § 23 Angestelltengesetz (AngG). In Baubetrieben ergänzt der Gesetzgeber dies durch Art V Abs 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Diese Normen schützen lange Betriebszugehörigkeiten, wenn es keine echte Zäsur gibt. Ein Anspruch steigt mit jedem Dienstjahr, bis zu 12 Monatsentgelten. Das gilt nicht nur in Wien, sondern in ganz Österreich.

Den zentralen Gesetzestext finden Sie hier: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) – dort ist die Systematik von Urlaub, Abfertigung und den Besonderheiten der Baubranche gebündelt dargestellt. Ergänzend wird im AngG die Höhe der Abfertigung bei ununterbrochener Dienstzeit festgelegt.

In Österreich gilt: Saisonale Winterpausen mit regelmäßiger Wiedereinstellung sind als Karenzierung (Aussetzung) zu werten, wenn beide Seiten mit Fortsetzung rechnen; die Abfertigung bemisst sich dann nach der gesamten ununterbrochenen Dienstzeit (Art V Abs 4 BUAG iVm § 23 AngG). Abfertigung berechnen Arbeitnehmer wird daher nach der gesamten ununterbrochenen Beschäftigungsdauer vorgenommen.

OGH-Entscheidung: Warum formale Kündigungen manchmal nur Schein sind

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 08.04.1992 (9ObA74/92) entschieden, dass die wiederkehrenden Winterpausen eines Bauarbeiters keine echten Beendigungen, sondern bloße Aussetzungen des Dienstverhältnisses waren – mit der Folge, dass die Abfertigung nach der gesamten Dienstzeit seit 1962 zu berechnen ist.

Was war entscheidend? Das Gericht sah die über Jahre gelebte Praxis: Status als Stammarbeiter, verlässliche Rückkehr nach der Winterpause, Planung im Betrieb und wechselseitige Erwartung der Fortsetzung. Die formalen Kündigungsschreiben und der Bezug von Arbeitslosengeld zählten weniger als die wirtschaftliche Realität. Deshalb lag eine Einheit der Beschäftigung vor.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte die Klage noch abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien gab dem Anspruch teilweise statt. Der OGH drehte den Fall endgültig – und sprach dem Arbeitnehmer die volle Differenz von 110.042 Schilling netto samt 4 % Zinsen ab Klagstag zu. Er stellte klar: Kollektivvertragliche „Zusammenrechnungen“ greifen nur, wenn echte Unterbrechungen vorliegen. Hier wurde aber nie wirklich beendet.

Arbeitnehmer profitieren von dieser Linie: Wer als Stammarbeiter trotz formaler Winterkündigungen regelmäßig zurückkehrt, kann die Abfertigung so behandeln lassen, als wäre das Dienstverhältnis ungebrochen – ein wichtiger Anker im österreichischen Arbeitsrecht.

Praxisleitfaden: So sichern Sie Ihre Ansprüche – und minimieren Risiken – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Belege. Verlassen Sie sich nicht auf Erinnerungen; die Dokumente der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), Lohnzettel, Kündigungsschreiben und Wiedereinstellungsdaten zeigen, ob eine gelebte Stammarbeiterpraxis vorlag. Auch interne Einsatzpläne des Unternehmens können helfen – gerade in Wien, wo viele Bauprojekte saisonal getaktet sind.

Arbeitnehmer sollten klar argumentieren: Die Winterpausen waren Karenzierungen, keine Beendigungen. Daraus folgt die ununterbrochene Dienstzeit und damit die volle Abfertigung Alt gemäß § 23 AngG. Ergänzend stützen Art V Abs 4 BUAG sowie die Entscheidung 9ObA74/92 diese Sicht. Formulieren Sie Ihr Begehren klar: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer nach ununterbrochener Dienstzeit. Wer Abfertigung und Zinsen zu niedrig erhalten hat, kann Nachforderungen stellen.

Für Unternehmen in Österreich gilt: Ständige Winterkündigungen bei Stammkräften sind riskant. Wer tatsächlich nur aussetzt, sollte das auch so dokumentieren – mit einer klaren Aussetzungsvereinbarung, Rückkehrmodalitäten und einheitlicher Personalakte. Wer scheinbar beendet und tatsächlich fortsetzt, riskiert Nachzahlungen, Zinsen und Prozesskosten.

  • Arbeitnehmer: Sammeln Sie Beweise für die Rückkehropraxis (BUAK-Auszüge, Einsatzpläne, Lohnunterlagen) und verlangen Sie eine Neuberechnung nach ununterbrochener Dienstzeit.
  • Arbeitnehmer: Fordern Sie Verzugszinsen ab Fälligkeit; berufen Sie sich auf § 23 AngG, Art V Abs 4 BUAG und 9ObA74/92, setzen Sie eine 14-tägige Frist.
  • Arbeitgeber/HR: Führen Sie Saisonpausen als dokumentierte Karenzierungen, nicht als Scheinbeendigungen; passen Sie die Abfertigungsberechnung für Stammkräfte an.

Arbeitnehmer erhalten eine korrekte Abfertigung bei saisonaler Unterbrechung, wenn die Winterpausen nur Aussetzungen mit geplanter Rückkehr waren; maßgeblich sind BUAG, § 23 AngG und die OGH-Entscheidung 9ObA74/92 vom 08.04.1992.

Häufige Fragen zum Thema Abfertigung und Saisonpausen im Bau

Kann ich nach jahrelangen Winterkündigungen die gesamte Dienstzeit für die Abfertigung zählen lassen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Pausen nur Aussetzungen waren. Rechtsgrundlagen sind Art V Abs 4 BUAG und § 23 AngG; bestätigt durch OGH 9ObA74/92.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn nur ein Teil der Jahre angerechnet wurde?
Ja, bei ununterbrochener Dienstzeit nach § 23 AngG iVm Art V Abs 4 BUAG. OGH 9ObA74/92 sprach eine Differenz samt 4 % Zinsen ab Klagstag zu.

Was passiert, wenn ich im Winter Arbeitslosengeld bezogen habe?
In Österreich gilt: Der ALG-Bezug schadet nicht automatisch. Bei Aussetzung und Stammarbeiterpraxis bleibt die Dienstzeit ununterbrochen (Art V Abs 4 BUAG; OGH 9ObA74/92).

Reicht eine formale Kündigung, um die Dienstzeit zu unterbrechen?
Nein, wenn wirtschaftlich eine Fortsetzung erwartet und gelebt wurde. Maßgeblich ist die Realität der Rückkehr (Auslegung nach ABGB; OGH 9ObA74/92).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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