
Nach Saisonpausen plötzlich weniger Abfertigung? Wiedereinstellungszusage und Abfertigung entschlüsselt
Sie arbeiten saisonal, haben jedes Jahr eine Rückkehrzusage – und am Ende zählt die Firma nur wenige Jahre für die Abfertigung? Genau hier entscheidet sich alles an der Schnittstelle von Wiedereinstellungszusage und Abfertigung. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – dieses Thema ist für Saisonkräfte besonders wichtig.
Wenn ein Winterversprechen eine lange Bindung schafft
Der Arbeitnehmer war über zwei Jahrzehnte tätig, doch jeden Winter ruhte seine Arbeit wegen Schnee und Frost. Zu Saisonende bekam er stets ein Versprechen: Wir rufen Sie im Frühjahr wieder – zu denselben Bedingungen. Zuerst mündlich, später schriftlich. Und jedes Jahr kehrte er tatsächlich zurück.
Als das Dienstverhältnis endgültig endete, zahlte das Unternehmen nur eine kleine Abfertigung. Begründung: Gewertet würden nur die Jahre seit einer bestimmten schriftlichen Zusage. Der Arbeitnehmer hielt dagegen: Die vielen Winterpausen beendeten das Dienstverhältnis nie. Denn das Versprechen zur Rückkehr hielt die rechtliche Bindung aufrecht – und damit müsse seine gesamte Dienstzeit zählen.
Die Vorinstanzen folgten dieser Sicht. Die Arbeitgeberin erhob Revision. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung und verneinte eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch die Saisonpausen (OGH 14.09.1994, 9ObA138/94). Der Verweis auf Beschäftigungsbewilligungen und Übergangsbestimmungen half der Arbeitgeberin nicht.
Mehr zur Entscheidung hier: (OGH 14.09.1994, 9ObA138/94)
Klare Aussage zum Mitnehmen: Der Oberste Gerichtshof stellte am 14.09.1994 in 9ObA138/94 klar, dass saisonale Winterpausen mit ausdrücklicher Wiedereinstellungszusage das Dienstverhältnis nicht beenden und die für die Abfertigung maßgebliche Dienstzeit nicht unterbrechen.
Was bedeutet Wiedereinstellungszusage und Abfertigung rechtlich?
Im österreichischen Arbeitsrecht ist entscheidend, ob ein Arbeitsverhältnis endet oder nur ruht. Eine saisonale Unterbrechung kann als Karenzierung wirken, wenn eine klare Wiedereinstellungszusage besteht und beide Seiten sich daran halten. Das führt dazu, dass die Dienstzeit durchläuft, was bei der Abfertigung den Ausschlag gibt.
Für Bau- und Baunebengewerbe gilt das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Dort wird die Abfertigung über Beschäftigungswochen berechnet. Nach § 13d Abs 1 BUAG führen 1.040 Beschäftigungswochen zu einem Anspruch von neun Monatsentgelten. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier: Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG).
Für Angestellte außerhalb des BUAG regelt das Angestelltengesetz (AngG) die Abfertigung Alt; bei Abfertigung Neu erfolgt die Finanzierung über die Mitarbeitervorsorgekasse. Unabhängig vom System spielt die Frage, ob das Dienstverhältnis unterbrochen oder fortgesetzt wurde, eine zentrale Rolle.
Auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist relevant: § 1151 ABGB ordnet den Arbeitsvertrag als besonderen Dienstvertrag ein. Wiederkehrende Zusagen und konkludentes Verhalten (§ 863 ABGB) können eine fortdauernde Bindung stützen, wenn die Parteien erkennbar an derselben Arbeitsbeziehung festhalten.
In Österreich gilt: Saisonale Winterpausen beenden ein Dienstverhältnis nicht, wenn eine eindeutige Wiedereinstellungszusage besteht und der Arbeitnehmer tatsächlich wieder aufgenommen wird; die Abfertigungszeit läuft dann weiter (OGH 9ObA138/94; § 13d Abs 1 BUAG).
Praxisnah übersetzt: Erhalten Sie jedes Jahr – schriftlich oder mündlich – eine klare Rückkehrzusage „zu den bisherigen Bedingungen“ und folgen tatsächliche Wiedereinstellungen, spricht vieles für eine bloße Ruhendstellung des Vertrags. Das kann Ihre anrechenbare Zeit für die Abfertigung massiv erhöhen.
So landen solche Fälle typischerweise vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), bevor der Oberste Gerichtshof (OGH) die Rechtsfrage abschließend klärt. Gerade in Wien und ganz Österreich ist die Linie zu Saisonarbeit inzwischen gut gefestigt.
OGH-Entscheidung – warum hier die Revision scheiterte
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.09.1994 (9ObA138/94) entschieden, dass saisonale Unterbrechungen bei bestehender Wiedereinstellungszusage das Arbeitsverhältnis nicht beenden und daher die Abfertigungszeit nicht unterbrechen.
Entscheidend waren drei Punkte: Erstens bestand über Jahre eine klare Zusage der Wiedereinstellung, anfangs mündlich, später schriftlich. Zweitens folgten den Zusagen tatsächliche Arbeitsaufnahmen, was die rechtliche Bindung bestätigte. Drittens war die fehlende Beschäftigungsbewilligung in Teilzeiträumen kein Argument gegen die Wirksamkeit der Zusagen. Sie betrifft die Erlaubtheit der Beschäftigung, nicht die zivilrechtliche Bindung.
Der OGH lehnte auch den Einwand ab, übergangsrechtliche Spezialregeln würden die Anrechnung verhindern. Selbst wenn man karenzierte Zeiten nicht anrechnet, waren hier die für neun Monatsentgelte nötigen 1.040 Beschäftigungswochen erfüllt. Damit stand die höhere Abfertigung zu. Die Revision blieb erfolglos.
Direkte Quintessenz für das österreichische Arbeitsrecht: Eine ausdrücklich vereinbarte Rückkehr „zu den bisherigen Bedingungen“ macht aus Winterpausen keine neuen Kettenverträge, sondern stützt eine durchgehende Bindung. Das trifft Saisonbetriebe besonders – vom Bau über Forst bis Tourismus – und gilt in Wien wie in ganz Österreich.
Schnell zitierbar: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 14.09.1994 entschieden, dass eine Wiedereinstellungszusage saisonale Pausen rechtlich überbrückt und daher die Abfertigung nach erreichter Wochenzahl ungekürzt zusteht (9ObA138/94; § 13d Abs 1 BUAG).
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: So gehen Sie vor
Tipp für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Rechnen Sie Beschäftigungswochen zusammen, sichern Sie alle Rückkehrzusagen und prüfen Sie, ob die Wiedereinstellung tatsächlich jedes Jahr erfolgte. Diese Schritte erhöhen die Chance, dass Saisonpausen als Ruhen gelten und die volle Dienstzeit angerechnet wird.
Konkrete Folgen für die Praxis – wer jetzt was tun sollte
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Ihr nächster Schritt. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer beginnt mit Belegen: Sammeln Sie Zusagen, dokumentieren Sie Rückrufe und rechnen Sie Ihre Beschäftigungswochen. Typische Unterlagen sind alte Schreiben, Dienstzettel, Lohnzettel sowie Auszüge aus der BUAK. Bezeugen Kolleginnen und Kollegen die jährlichen Zusagen, erhöht das Ihre Chancen deutlich.
Für Arbeitgeber in Saisonbetrieben ist die Kommunikation in der Pause heikel. Formulierungen wie „Wiedereinstellung zu den bisherigen Bedingungen“ können eine durchgehende Vertragsbindung begründen – mit deutlichen Effekten auf Abfertigung Alt oder BUAG-Abfertigung. Wollen Sie tatsächlich beendete Saisonen, brauchen Sie klare Befristung und saubere Beendigungskommunikation. Andernfalls müssen Sie die künftige Abfertigung finanziell einplanen.
Auch in Wien gilt: Kommt es zum Streit, landen diese Fälle oft beim Arbeits- und Sozialgericht Wien und vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Die Linie aus 9ObA138/94 ist gefestigt: Wiedereinstellungszusagen zählen. Wer unsicher ist, sollte die Unterlagen früh prüfen lassen – Fristen im österreichischen Arbeitsrecht laufen rasch.
- Arbeitnehmer: Sichern Sie jede Zusage (Schreiben, E-Mail, SMS, Notizen). Halten Sie fest, wer wann was zusagte und wann der Rückruf kam.
- Arbeitnehmer: Rechnen Sie Beschäftigungswochen zusammen. Zielmarke BUAG: 1.040 Wochen für neun Monatsentgelte. Fordern Sie schriftlich eine Neuberechnung.
- Arbeitgeber/HR: Standardisieren Sie Saisonkommunikation. Entscheiden Sie zwischen echter Befristung ohne Zusage oder dokumentierter Karenzierung – und kalkulieren Sie die Abfertigung.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Saisonpausen und Abfertigung
In komplexen Fällen zu Saisonpausen, Wiedereinstellungszusagen und Abfertigung in Österreich hilft die frühzeitige rechtliche Einschätzung. Ein spezialisierter Rechtsanwalt Wien kann Unterlagen prüfen, Fristen überwachen und die Anrechnung von Beschäftigungswochen nach BUAG oder AngG rechtlich fundiert durchsetzen.
Häufige Fragen zum Saisonarbeitsverhältnis und Abfertigung
Kann ich nach Winterpausen die gesamte Zeit für die Abfertigung zählen?
In Österreich gilt: Ja, wenn eine klare Wiedereinstellungszusage besteht und tatsächliche Rückkehr erfolgt. OGH 9ObA138/94 und § 13d Abs 1 BUAG stützen die Anrechnung, weil die Saisonpause das Dienstverhältnis nicht beendet.
Habe ich Anspruch auf neun Monatsentgelte nach BUAG?
In Österreich gilt: Ja, wenn 1.040 Beschäftigungswochen erreicht sind. Rechtsgrundlage: § 13d Abs 1 BUAG. Der OGH 9ObA138/94 betont, dass zugesagte Wiedereinstellung Unterbrechungen nicht als Beendigung zählt.
Was passiert wenn die Beschäftigungsbewilligung zeitweise fehlte?
In Österreich gilt: Das betrifft die Zulässigkeit der Beschäftigung, nicht die zivilrechtliche Bindung. Der OGH 9ObA138/94 verneinte dadurch eine Unterbrechung der Abfertigungszeit.
Kann eine mündliche Wiedereinstellungszusage ausreichen?
In Österreich gilt: Ja, wenn sie klar ist und durch tatsächliche Wiederaufnahme bestätigt wird. ABGB (§ 863, § 1151) und OGH 9ObA138/94 tragen das; Beweise (Zeugen, Notizen) sind entscheidend.
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