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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Praxis Wien

Startseite  •  Aktuelles  •  05.09.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Praxis Wien

Fokus-Keyword: Scheinselbstständigkeit auf Baustellen – was der OGH zu Subunternehmern aus dem Ausland klarstellt

Stellen Sie selbständige Fliesenleger als Subunternehmer ein – Stundenlohn, eigene Werkzeuge, Unterkunft vom Unternehmen – und fragen sich, ob Scheinselbstständigkeit auf Baustellen droht?

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Drei Handwerker, ein kurzer Auftrag in Wien – und die harte Frage: selbständig oder Arbeitnehmer?

Drei slowakische Fliesenleger, jeweils mit eigenem Gewerbeschein, reisen für ein slowakisches Bauunternehmen zu einem Bauprojekt nach Österreich. Der Einsatz dauert genau einen Monat – vom 7. Mai bis 8. Juni 2018. Einsatzort: eine Baustelle in Österreich, wie sie täglich in Wien oder anderen Teilen des Landes abgewickelt wird.

Die Männer schließen schriftliche Werkverträge ab. Darin steht ein Stundenentgelt von 15 Euro inklusive aller Abgaben. Sie stellen ihre eigenen Werkzeuge, arbeiten für mehrere Auftraggeber, können ihre Arbeitszeit auf der Baustelle im Rahmen der Kundenanforderungen weitgehend selbst einteilen. Die Arbeitgeberin übernimmt teilweise Unterkunftskosten und erstattet einzelnen Subunternehmern Fahrtkosten nach Rechnungslegung.

Nach Ende des Projekts ist der Auftrag erledigt – und der Einsatz für dieses Unternehmen endet. Später stellt sich die klagende Partei die Frage: War das wirklich ein Werkvertrag, oder hätte es sich arbeitsrechtlich um ein echtes Dienstverhältnis handeln müssen – mit Sozialversicherung in Österreich, Urlaub, Entgeltfortzahlung und allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen?

Die Vorinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht – stufen die drei Fliesenleger als selbständige Subunternehmer ein. Sie sehen kein Überwiegen persönlicher Abhängigkeit. Die Klägerseite erhebt außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser weist die Revision mit Entscheidung vom 23.03.2023 (OGH vom 23.03.2023, 9 ObA 8/23a) zurück.
(OGH 23.03.2023, 9 ObA 8/23a). Damit bleibt es bei der Einordnung als selbständige Werkunternehmer.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.03.2023 entschieden, dass die drei Fliesenleger als selbständige Werkunternehmer einzustufen sind; (OGH 23.03.2023, 9 ObA 8/23a).

Der zentrale Streitpunkt: Reicht stundenweise Bezahlung, Baustellenorganisation und die Übernahme von Unterkunfts- und Fahrtkosten durch das Unternehmen, um ein Arbeitsverhältnis nach österreichischem Arbeitsrecht zu begründen? Oder bleibt es bei echter Selbständigkeit, wenn Unternehmer mehrere Auftraggeber haben, ihre Arbeitszeit selbst planen und mit eigenem Werkzeug arbeiten?

Eine klar zitierbare Kernaussage aus dieser Entscheidung lautet: Der Oberster Gerichtshof (OGH) hat am 23.03.2023 (9 ObA 8/23a) bestätigt, dass stundenweise Abrechnung, Teamarbeit auf der Baustelle und teilweise übernommene Unterkunftskosten alleine nicht ausreichen, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen, wenn Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und ein echter Werkvertrag vorliegt.

Rechtsanwalt Wien: Wann wird ein Subunternehmer am Bau in Österreich rechtlich zum Arbeitnehmer?

Im österreichischen Arbeitsrecht entscheidet nicht die Überschrift des Vertrags, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der Zusammenarbeit. Ob jemand Arbeitnehmer oder selbständiger Werkunternehmer ist, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung aller Umstände. Die Gerichte prüfen insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und die Einbindung in die Betriebsorganisation.

Wichtige Indizien für ein Arbeitsverhältnis sind: feste Arbeitszeiten, Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, laufende Kontrolle, Eingliederung in Abläufe des Unternehmens (z. B. Schichtpläne), Verwendung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers und wirtschaftliche Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber. Dem gegenüber steht beim echten Werkvertrag ein klar umschriebener Erfolg, der geschuldet wird, sowie die Freiheit, Arbeitseinsatz, Hilfsmittel und Organisation selbst zu bestimmen. Unter anderem untersucht die Rechtsprechung Fragen wie Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bei nachträglicher Einstufung.

Maßgeblich ist dabei das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und diverse Spezialgesetze. Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) enthält in § 1 Abs 1 Satz 2 eine zentrale Wertung: Die Einstufung von Personen richtet sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt, nicht nach der gewählten Vertragsform. Das gilt besonders für Tätige am Bau, die in die Regelungen des BUAG einbezogen werden können.

In Österreich gilt: Die rechtliche Einstufung von Bauarbeitern als Arbeitnehmer oder Selbständige richtet sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 1 Abs 1 Satz 2 BUAG) und einer Gesamtwürdigung ihrer Weisungsgebundenheit, betrieblichen Eingliederung und wirtschaftlichen Abhängigkeit, nicht nach der bloßen Bezeichnung als „Subunternehmer“ oder „Werkunternehmer“ im Vertrag.

Entscheidend ist außerdem, dass eine Werkleistung nicht zwingend pauschal oder erfolgsbezogen abgerechnet werden muss. Der OGH betont: Auch bei Werkverträgen kann man die Vergütung nach Stunden abrechnen. Eine Stundenaufzeichnung oder ein Stundensatz ist kein automatischer Beweis für ein Angestelltendienstverhältnis. Wichtig bleibt, ob jemand seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei gestaltet und nicht in eine hierarchische Struktur mit ständiger Kontrolle eingebunden ist.

In Wien wie im restlichen Österreich werden Baustellen regelmäßig von der Gebietskrankenkasse, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Finanzamt geprüft. Diese Behörden orientieren sich zwar auch an Kriterien des Verwaltungsgerichtshofs, müssen aber die arbeitsrechtlichen Leitlinien des Obersten Gerichtshofs (OGH) berücksichtigen. Unternehmen, die sich auf teils unterschiedliche Behördenansichten verlassen, gehen ein erhebliches Risiko ein.

Nach § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
[Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)]
haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt für ihre Dienste, während Werkunternehmer den Erfolg schulden. Diese Grundunterscheidung prägt alle weiteren arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Kündigungsschutz, Urlaubsrecht, Abfertigung Alt/Neu und Entlassungsschutz.

Was der OGH in 9 ObA 8/23a konkret entschied – und warum es viele Bauunternehmen überrascht

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.03.2023 (9 ObA 8/23a) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird und damit die Einstufung der drei slowakischen Fliesenleger als selbständige Subunternehmer bestätigt.

Bereits die Untergerichte – Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht – hatten eine umfassende Gesamtwürdigung vorgenommen. Sie stellten fest: Die Fliesenleger verfügten über eigene Gewerbeberechtigungen, hatten weitere Auftraggeber, nutzten eigenes Werkzeug und konnten die Arbeitszeit in Abstimmung mit den Kundenbedürfnissen großteils selbst gestalten. Sie waren nicht in eine hierarchische Betriebsorganisation der Beklagten eingebunden.

Die Klägerseite argumentierte, dass stundenweise Entlohnung, Erfassung der Arbeitszeit und die Übernahme von Unterkunfts- und Fahrtkosten durch das Unternehmen typische Merkmale eines Dienstverhältnisses seien. Der OGH folgte dem nicht. Er stellte klar, dass die Art der Entgeltberechnung (nach Stunden oder pauschal) für sich genommen nicht entscheidend ist. Auch die Tatsache, dass Subunternehmer in einem Team auf der Baustelle arbeiten, spricht noch nicht zwingend für ein Dienstverhältnis.

Eine zentrale, zitierfähige Aussage dieser Rechtsprechung lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.03.2023 (9 ObA 8/23a) klargestellt, dass die Einstufung von ausländischen Subunternehmern in der Baubranche nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu erfolgen hat und dass weder stundenweise Abrechnung noch Baustellenorganisation allein eine persönliche Abhängigkeit begründen, wenn Selbständigkeitsmerkmale überwiegen.

Überraschend für viele Bauunternehmen ist, dass der OGH zwar anerkennt, dass die Baubranche eigene Abläufe hat, diese Branchenbesonderheiten aber die juristischen Maßstäbe nicht senken oder verändern. Gleichzeitig betont der OGH, dass abweichende Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) zwar zu berücksichtigen sind, aber der ständigen arbeitsrechtlichen Judikatur des OGH nicht widersprechen dürfen. Für die Praxis bedeutet das: Arbeitsrechtliche Judikatur hat Eigenständigkeit, auch wenn das Sozialversicherungsrecht manchmal andere Akzente setzt.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der OGH knüpft an seine ständige Rechtsprechung an, wonach eine kurze Einsatzdauer und die Bindung an einen bestimmten Bauabschnitt durchaus typisch für Werkleistungen sein können. Kurzfristige Projekte in Österreich mit ausländischen Subunternehmern sind daher nicht automatisch „verdächtig“. Entscheidend bleibt, ob Weisungsgebundenheit, Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit überwiegen.

Welche praktischen Folgen hat diese Entscheidung für Baustellen in Wien und ganz Österreich? — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Für Unternehmen in Wien und in ganz Österreich bedeutet 9 ObA 8/23a: Sie können weiterhin mit echten Subunternehmern arbeiten, auch wenn Stundenlohn, Zeitaufzeichnungen und Übernahme von Unterkunfts- oder Fahrtkosten vereinbart sind. Sie müssen jedoch nachweisen können, dass die wesentlichen Merkmale der Selbständigkeit tatsächlich gelebt werden. Beachten Sie insbesondere das Thema Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bei nachträglicher Einstufung als Dienstnehmer.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – als ausländischer Handwerker oder als österreichischer Auftraggeber – sollten Sie Ihre Verträge und Ihre tatsächliche Zusammenarbeit kritisch prüfen. Folgende Konstellationen treten häufig auf:

  • Selbständige Fliesenleger oder Baunebengewerbe aus der Slowakei, Ungarn oder anderen EU-Staaten arbeiten monatsweise auf Baustellen in Wien, mit Stundenlohn und teils gestellter Unterkunft.
  • Ein österreichisches Bauunternehmen organisiert Baustellen streng wie bei eigenen Mitarbeitern: fixe Beginnzeiten, Anwesenheitslisten, Genehmigung von Urlaub oder Krankenständen auch bei „Subunternehmern“.
  • Die Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse prüft und zweifelt die Einstufung als Subunternehmer an – mit der Gefahr von Beitragsnachforderungen und Verwaltungsstrafen.

In Österreich gilt: Unternehmen, die Scheinselbstständigkeit auf Baustellen riskieren, müssen mit Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen, Urlaubsansprüchen nach dem BUAG und verwaltungsstrafrechtlichen Folgen rechnen, wenn sich in einer Gesamtbetrachtung die Merkmale eines Dienstverhältnisses überwiegen, unabhängig von der Vertragsbezeichnung.

Für Arbeitnehmer bzw. vermeintlich Selbständige heißt das: Wer faktisch wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird – fixe Arbeitszeiten, persönliche Leistungspflicht, keine eigenen Kunden, keine unternehmerische Entscheidungsmacht – kann unter Umständen nachträglich arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen. Dazu zählen Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Urlaub, Sonderzahlungen, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und Kündigungsanfechtung bei sozialwidriger Beendigung.

Für Arbeitgeber, insbesondere in der Baubranche, ist 9 ObA 8/23a ein Signal: Saubere Verträge allein genügen nicht. Die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit auf der Baustelle muss zur vertraglichen Einstufung passen. Dokumentieren Sie die Selbständigkeit Ihrer Subunternehmer – etwa durch Nachweise anderer Auftraggeber, Rechnungslegung, eigenes Werkzeug und das Fehlen von arbeitszeitbezogenen Weisungen.

Konkrete Handlungsschritte:

  • Überprüfen Sie alle bestehenden Werk- und freien Dienstverträge mit ausländischen Teams auf Weisungsgebundenheit, Arbeitszeitvorgaben und betriebliche Eingliederung.
  • Führen Sie für jedes Team eine vollständige Dokumentation: Gewerbeberechtigungen, Sozialversicherungsnachweise im Heimatstaat, Rechnungen, Korrespondenz über selbständige Organisation.
  • Passen Sie interne Abläufe so an, dass Subunternehmer nicht wie klassische Arbeitnehmer geführt werden (keine Urlaubsfreigaben, keine starre Anwesenheitspflicht ohne sachlichen Grund).

Häufige Fragen zur Einstufung von Subunternehmern und Scheinselbstständigkeit am Bau

Kann ich als ausländischer Fliesenleger in Österreich nachträglich als Arbeitnehmer anerkannt werden?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Merkmale persönlicher Abhängigkeit überwiegen (§ 1151 ABGB, § 1 Abs 1 BUAG). Der OGH in 9 ObA 8/23a (23.03.2023) zeigt, dass dafür Weisungsgebundenheit, fixe Arbeitszeiten und wirtschaftliche Abhängigkeit entscheidend sind.

Habe ich Anspruch auf Urlaub nach BUAG, wenn ich als Subunternehmer auf einer Baustelle gearbeitet habe?
In Österreich gilt: Nein, nur wenn Sie rechtlich als Arbeitnehmer im Sinn des § 1 BUAG gelten. Die Entscheidung 9 ObA 8/23a verdeutlicht, dass bei klarer Selbständigkeit dieser Anspruch entfällt.

Was passiert, wenn die Sozialversicherung meine Subunternehmer als Arbeitnehmer einstuft?
In Österreich gilt: Dann drohen Nachforderungen von Beiträgen, Säumniszuschläge und Verwaltungsstrafen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Die OGH-Judikatur (9 ObA 8/23a) wird bei der Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehalts herangezogen.

Ist eine Bezahlung nach Stunden immer ein Zeichen für ein Dienstverhältnis?
In Österreich gilt: Nein, eine stundenweise Abrechnung schließt einen Werkvertrag nicht aus (§ 1151 ABGB). Der OGH hat am 23.03.2023 (9 ObA 8/23a) bestätigt, dass auch echte Subunternehmer nach Stunden bezahlt werden können, solange organisatorische Selbständigkeit überwiegt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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