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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Schwerarbeit sichern

Startseite  •  Aktuelles  •  04.08.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Schwerarbeit sichern

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Schwerarbeit trotz fehlender BUAK-Meldung: Wann Bauarbeiter ihre Ansprüche trotzdem durchsetzen können

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Sie haben jahrelang am Bau geschuftet, aber im Pensionskonto fehlen Schwerarbeitszeiten, weil Ihr Arbeitgeber die BUAK nie gemeldet hat – und fragen sich, ob das Ihre Pension für immer schmälert? Genau diese Konstellation steht im Mittelpunkt des aktuellen Fokus-Keyword: Schwerarbeitszeiten Bauarbeiter.

Vom „Polier im Büro“ zum Bauarbeiter vor Gericht – wie der Streit um Schwerarbeitsmonate eskalierte

Der Arbeitnehmer war als Polier in einem Tiefbauunternehmen in Wien angestellt. Auf dem Papier ein Angestellter, in der Realität stand er Tag für Tag auf der Baustelle: Betonieren, Schalungsarbeiten, Bewehrung, Abbruch – klassische, schwere Bauarbeit. Rund drei Viertel seiner Arbeitszeit verrichtete er solche körperlich belastenden Tätigkeiten.

Die Arbeitgeberin meldete ihn dennoch nicht als Bauarbeiter bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) an. Für lange Zeiträume gab es daher keine BUAG-Beschäftigungszeiten in den Systemen. Erst viel später stellte die BUAK in einer Einbeziehungsinformation fest, dass Teile des Arbeitsverhältnisses in das BUAK-System einzubeziehen sind; im Versicherungsdatenauszug scheinen für Jänner 2022 bis Dezember 2023 BUAG-Zeiten auf.

Der Arbeitnehmer wollte sich damit nicht abfinden. Er begehrte die Feststellung zahlreicher Monate als Schwerarbeitsmonate, um seine Pensionsansprüche zu sichern. Die Arbeitgeberin wehrte sich und argumentierte, es habe gar keine BUAG-pflichtigen Zeiten gegeben – schließlich seien keine Zuschläge vorgeschrieben oder bezahlt worden.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien erkannte die Realität am Bau und sprach dem Kläger 35 Schwerarbeitsmonate zu. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu. In der Entscheidung (OGH [Datum aus dem Text], 10ObS112/25f) bestätigte der OGH diese Sicht und wies die Revision ab.

Wesentliches Ergebnis ist: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit 10ObS112/25f klargestellt, dass Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV auch dann anerkannt werden, wenn Arbeitgeber BUAK-Zuschläge nie gemeldet oder bezahlt haben, solange die Tätigkeit ihrer Art nach BUAG-pflichtig ist.

Damit rückt der OGH die tatsächliche Arbeit in den Mittelpunkt, nicht das Meldeverhalten des Unternehmens. Für viele Bauarbeiter in Österreich kann das den Unterschied zwischen früherem Pensionsantritt mit Abschlagsminderung und einer deutlich schlechteren Pension bedeuten.

Wann zählen Bautätigkeiten als Schwerarbeit – und was bedeutet das für Ihre Pension? Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

In Österreich gilt: Schwerarbeit ist kein Gefühl, sondern ein rechtlich festgelegter Begriff, der vor allem für den Schwerarbeitspensionszuschlag und den früheren Pensionsantritt eine Rolle spielt. Grundlage ist die Schwerarbeitsverordnung (SchwerarbeitsV), konkret § 1 Abs 2. Dort wird unter anderem an Tätigkeiten angeknüpft, für die nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) Zuschläge an die BUAK zu entrichten sind.

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) regelt die Sonderstellung von Bauarbeitern in Österreich. Die §§ 21 und 21a BUAG ordnen an, dass Arbeitgeber Zuschläge zum Sachbereich „Urlaub“ an die BUAK zahlen müssen, wenn Arbeitnehmer in bestimmten Baugewerben eingesetzt werden. Diese Zuschläge dienen hier als Indikator: Wo solche Zuschläge zu leisten wären, liegt typischerweise körperlich schwere Arbeit vor.

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) verbindet damit Urlaubs-, Abfertigungs- und Meldepflichten der Arbeitgeber. Für das österreichische Arbeitsrecht und speziell die Bewertung von Schwerarbeit ist diese Norm zentral, weil sie einen praktikablen Anknüpfungspunkt schafft, ohne jede einzelne Tätigkeit medizinisch durchprüfen zu müssen.

Nach § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV zählen Tätigkeiten als Schwerarbeit, „für die Zuschläge […] zu entrichten sind“. Der OGH betont in 10ObS112/25f, dass diese Formulierung bewusst nicht verlangt, dass Zuschläge tatsächlich geleistet wurden. Ausreichend ist, dass sie gesetzlich geschuldet wären, wenn der Arbeitgeber korrekt meldet und abrechnet.

In Österreich gilt: Nach § 1 Abs 2 Schwerarbeitsverordnung (SchwerarbeitsV) in Verbindung mit §§ 21, 21a BUAG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Anerkennung von Schwerarbeitsmonaten, wenn ihre Bautätigkeit BUAG-pflichtig ist, selbst wenn der Arbeitgeber BUAK-Zuschläge nie gemeldet oder bezahlt hat.

Für die Praxis heißt das: Wer auf Baustellen in Wien oder anderswo in Österreich körperlich schwere Arbeiten verrichtet hat – Betonieren, Schalen, Abbruch, Bewehrung –, kann Schwerarbeitszeiten geltend machen, auch wenn der Dienstzettel ihn als „Polier“ oder „Angestellter“ ausweist und im BUAK-Konto Lücken bestehen. Entscheidend ist die echte Tätigkeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Arbeitnehmer, die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer möchten, sollten nun ihre Nachweise sammeln.

Was der OGH in 10ObS112/25f wirklich entschieden hat – und warum das Meldeverhalten des Arbeitgebers keine Sperre bildet

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am [Datum aus dem Urteilstext] (10ObS112/25f) entschieden, dass für die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV die BUAG-Pflicht der Tätigkeit genügt und eine tatsächliche Vorschreibung oder Zahlung von BUAK-Zuschlägen durch den Arbeitgeber nicht Voraussetzung ist.

Der Arbeitgeberin argumentierte, es fehle an BUAG-pflichtigen Zeiten, weil es zu keinen Zuschlagsvorschreibungen gekommen sei. Der OGH stellte klar: Der Wortlaut „für die Zuschläge zu entrichten sind“ bedeutet, dass allein die gesetzliche Pflicht entscheidend ist. Ob die BUAK jemals einen Bescheid erlassen oder der Arbeitgeber tatsächlich gezahlt hat, ist für die Frage der Schwerarbeit unerheblich.

Besonders deutlich wird diese Auslegung im Vergleich innerhalb der SchwerarbeitsV: Für Nachtschwerarbeit verweist die Verordnung ausdrücklich auf „geleistete Nachtschwerarbeitsbeiträge“. Dort verlangt der Verordnungsgeber also die tatsächliche Zahlung. Beim zweiten Fall – den BUAK-Zuschlägen – fehlt dieser Zusatz. Der OGH leitet daraus ab, dass bewusst kein Erfordernis der tatsächlichen Entrichtung vorgesehen ist.

Der OGH betonte in 10ObS112/25f, dass die Anerkennung von Schwerarbeit nicht vom Meldeverhalten des Arbeitgebers abhängen darf, weil sonst pflichtwidriges Unterlassen von BUAK-Meldungen direkt zu Lasten der Pensionsansprüche schwer arbeitender Arbeitnehmer ginge.

Außerdem hob der Oberste Gerichtshof hervor, dass der Verordnungsgeber mit dem Anknüpfen an BUAG-Zuschläge einen administrativen Filter schaffen wollte: Tätigkeiten, für die diese Zuschläge vorgesehen sind, gelten typischerweise als körperlich schwer. So muss kein Gericht Kalorienverbrauch, Hebelasten oder jede einzelne Tätigkeit minuziös prüfen. Diese Systematik würde unterlaufen, wenn Arbeitgeber die Pflicht durch bloßes Unterlassen umgehen könnten.

Was bedeutet das Urteil für Ihre nächsten Schritte – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, in der Schwerarbeitszeiten fehlen, obwohl Sie tatsächlich hart am Bau gearbeitet haben, eröffnet die Entscheidung 10ObS112/25f neue Argumentationsmöglichkeiten. Besonders in Wien und ganz Österreich, wo der Bau ein zentraler Arbeitsmarkt ist, können viele Beschäftigte davon profitieren.

  • Arbeitnehmer sollten zunächst ihren Versicherungsdatenauszug und mögliche Einbeziehungsinformationen der BUAK anfordern und sicher abspeichern.
  • Arbeitnehmer sollten ihre tatsächlichen Tätigkeiten belegen: Baustellenberichte, Arbeitszeitaufzeichnungen, Fotos, E-Mails zu Einsatzorten sowie Zeugenaussagen von Kolleginnen und Kollegen mit möglichst genauen Datumsangaben.
  • Arbeitgeber und HR-Abteilungen müssen ihre Einstufungen und Meldungen kritisch prüfen, insbesondere bei „Polieren“ oder Vorarbeitern, die faktisch überwiegend Arbeiterleistungen erbringen.

Für Arbeitnehmer gilt: Wenn die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) oder die BUAK beantragte Schwerarbeitszeiten ablehnen, sollten Sie die Begründung genau lesen. Stützt sich die Ablehnung darauf, dass keine BUAK-Zeiten oder keine Zuschlagsvorschreibungen vorliegen, kann man mit Hinweis auf 10ObS112/25f gezielt dagegen vorgehen.

Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung ein klares Compliance-Signal. Das Risiko, durch Unterlassen der BUAK-Meldung spätere Pensionsfolgen zu vermeiden, besteht nicht. Im Gegenteil: Zeiten können nachträglich als BUAG-Zeiten und Schwerarbeitsmonate anerkannt werden, mit der Folge möglicher Nachforderungen an Zuschlägen und Sozialabgaben. Eine saubere Dokumentation der tatsächlichen Tätigkeiten und korrekte Meldung an die BUAK sind im österreichischen Arbeitsrecht damit wichtiger denn je.

Häufige Fragen zur Anerkennung von Schwerarbeit im Baugewerbe

Habe ich Anspruch auf Schwerarbeitspension, wenn mein Arbeitgeber mich nie bei der BUAK gemeldet hat?
In Österreich gilt: Ja, wenn Ihre Tätigkeit BUAG-pflichtig war. Grundlage: § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV und §§ 21, 21a BUAG; OGH-GZ 10ObS112/25f bestätigt diese Sicht. (Kurzantwort, max. 60 Wörter)

Kann ich Schwerarbeitsmonate nachträglich anerkennen lassen, wenn im Versicherungsdatenauszug keine BUAG-Zeiten stehen?
In Österreich gilt: Ja, Sie können das beantragen. Rechtsgrundlage: § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV in Verbindung mit §§ 21, 21a BUAG; OGH 10ObS112/25f. Belegen Sie Ihre konkreten Baustellentätigkeiten. (Kurzantwort, max. 60 Wörter)

Was passiert, wenn die Pensionsversicherung meine Schwerarbeitszeiten ablehnt, weil keine BUAK-Beiträge bezahlt wurden?
In Österreich gilt: Eine Ablehnung allein wegen fehlender BUAK-Beiträge ist angreifbar. Rechtsgrundlage: § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV; OGH 10ObS112/25f. Erheben Sie fristgerecht Widerspruch oder Klage und legen Sie Beweise vor. (Kurzantwort, max. 60 Wörter)

Kann mein Arbeitgeber durch Nicht-Meldung an die BUAK verhindern, dass meine Arbeit als Schwerarbeit zählt?
In Österreich gilt: Nein, das hat der OGH in 10ObS112/25f klargestellt. Nach § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV iVm §§ 21, 21a BUAG kommt es auf die gesetzliche Zuschlagspflicht an, nicht auf Meldeverhalten oder Zahlungen. (Kurzantwort, max. 60 Wörter)


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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