
Abfertigung im Landesdienst: Wann zählen Zulagen und Sonderzahlungen wirklich? – Fokus auf das steirische Dienstrecht
Sie arbeiten im steirischen Landesdienst, haben jahrzehntelang Erschwerniszulagen und Sonderzahlungen bekommen – und beim Thema Abfertigung heißt es plötzlich: „Das zählt alles nicht“? Genau um diese Frage dreht sich das Fokus-Keyword dieses Artikels: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.
Vom fast lebenslangen Dienst zur Enttäuschung bei der Abfertigung
Eine Vertragsbedienstete des Landes Steiermark war vom 4. August 1980 bis 30. April 2018 im Gesundheitswesen beschäftigt. Über 37 Jahre Dienstzeit, Schichtbetrieb, Belastungen – und ein Beschäftigungsausmaß von 86,02 %. Entlohnungsschema: SII/4 nach dem steiermärkischen Dienst- und Besoldungsrecht (Stmk L‑DBR).
Über all diese Jahre erhielt die Arbeitnehmerin nicht nur ihr Grundgehalt, sondern auch Sonderzahlungen sowie Erschwernis‑ und Gefahrenzulagen. Als es um die Abfertigung ging, ging sie selbstverständlich davon aus, dass diese Zahlungen in die Berechnungsbasis einfließen würden. Die Abfertigung fiel jedoch deutlich niedriger aus als erwartet.
Die Arbeitgeberin – das Land Steiermark – berechnete die Abfertigung ausschließlich aus einem eng definierten „Monatsentgelt“. Sonderzahlungen und die als Nebengebühren klassifizierten Zulagen blieben außen vor. Die Arbeitnehmerin fühlte sich um einen wesentlichen Teil ihrer verdienten Abfertigung gebracht und klagte. Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien folgten der engen gesetzlichen Definition und wiesen weitergehende Ansprüche ab.
Die Arbeitnehmerin erhob außerordentliche Revision. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu prüfen, ob eine erhebliche Rechtsfrage zu klären ist oder ob das steirische Landesrecht bereits klar vorgibt, welche Entgeltbestandteile bei der Abfertigung zu berücksichtigen sind. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 stellte der OGH klar, dass der Wortlaut des Stmk L‑DBR eindeutig ist und bestätigte die Linie der Vorinstanzen.
(OGH 29.08.2019, 8 ObA 45/19d) hielt fest, dass nach § 298 Abs 10 Stmk L‑DBR in Verbindung mit den §§ 213, 147 und 164 Stmk L‑DBR nur das dort definierte Monatsentgelt maßgeblich ist und Sonderzahlungen sowie Nebengebühren wie Erschwernis‑ und Gefahrenvergütungen bei der Abfertigungsberechnung unberücksichtigt bleiben.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.08.2019 in 8 ObA 45/19d bestätigt, dass bei Abfertigungsberechnungen nach dem Stmk L‑DBR weder Sonderzahlungen noch als Nebengebühren eingestufte Erschwernis‑ und Gefahrenzulagen zum maßgeblichen Monatsentgelt zählen, sodass Abfertigungsansprüche im öffentlichen Dienst enger bemessen werden dürfen.
Was zählt zur Abfertigung im steirischen Landesdienst – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Entgeltbegriff oft weit: Nach dem Angestelltengesetz (AngG) und dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gehören regelmäßig viele Entgeltbestandteile – etwa laufende Zulagen – zur Bemessungsgrundlage von Beendigungsansprüchen. Im öffentlichen Dienst, speziell nach Landesbesoldungsrecht, gilt allerdings ein deutlich engerer Entgeltbegriff.
Das steiermärkische Dienst- und Besoldungsrecht (Stmk L‑DBR) unterscheidet klar zwischen dem Monatsentgelt beziehungsweise Monatsbezug und Nebengebühren. § 213 Stmk L‑DBR definiert, was zum Monatsentgelt gehört. § 147 Stmk L‑DBR ergänzt den Monatsbezug und zählt bestimmte Zulagen auf, ohne Sonderzahlungen einzubeziehen. Erschwernis- und Gefahrenzulagen wiederum ordnet § 164 Stmk L‑DBR ausdrücklich als Nebengebühren ein. Bei der praktischen Frage „Abfertigung berechnen Arbeitnehmer“ ist daher der gesetzliche Monatsentgeltbegriff maßgeblich.
In Österreich gilt: Wenn ein landesrechtliches Besoldungsgesetz – wie das Stmk L‑DBR – den Begriff „Monatsentgelt“ oder „Monatsbezug“ legaldefiniert und Sonderzahlungen sowie Nebengebühren gesondert regelt, ist bei der Abfertigungsberechnung grundsätzlich nur dieses Monatsentgelt maßgeblich, während Nebengebühren und Sonderzahlungen unberücksichtigt bleiben.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien oder anderen Bundesländern ist wichtig: Jedes Landes-Dienstrecht verwendet eigene Begriffe und Systematiken. Während im privaten Sektor etwa nach dem AngG oft ein Durchschnitt der letzten Monate inklusive variabler Komponenten gebildet wird, knüpft das steiermärkische Landesrecht bei der Abfertigung an die enger definierte Bemessungsgrundlage nach § 298 Abs 10 Stmk L‑DBR an. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bedeutet hier also: Monatsentgelt und durchschnittliches Beschäftigungsausmaß beachten.
Nach § 298 Abs 10 Stmk L‑DBR haben Arbeitnehmer im steirischen Landesdienst bei der Abfertigung nur Anspruch auf eine Berechnung aus dem nach §§ 213 und 147 Stmk L‑DBR definierten Monatsentgelt; Nebengebühren nach § 164 Stmk L‑DBR und Sonderzahlungen sind von dieser Bemessungsgrundlage ausgeschlossen, auch wenn sie über Jahre regelmäßig bezogen wurden.
Wer viele Jahre Teilzeit im öffentlichen Dienst gearbeitet hat, muss zusätzlich das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß beachten: Die Abfertigungsbemessung erfolgt nicht aus einer fiktiven Vollzeitbasis, sondern spiegelt das durchschnittliche Ausmaß der Beschäftigung wider, hier 86,02 %. Das führt dazu, dass selbst lange Dienstzeiten nicht automatisch zu einer „hohen“ Abfertigung führen, wenn das Beschäftigungsausmaß reduziert war.
Wie hat der OGH argumentiert – und was war die eigentliche Weichenstellung? Rechtsanwalt Wien
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.08.2019 (8 ObA 45/19d) entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuweisen ist und damit die enge Auslegung des Begriffs „Monatsentgelt“ nach dem steirischen Landesrecht bestätigte.
Die Klägerin wollte erreichen, dass der OGH die Frage prüft, ob nicht doch eine weitere Auslegung zugunsten der Arbeitnehmerin geboten wäre – insbesondere hinsichtlich Sonderzahlungen sowie Erschwernis‑ und Gefahrenzulagen. Der OGH verneinte allerdings das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Er sah den Normtext des Stmk L‑DBR als eindeutig an: § 213 und § 147 legen fest, was zum Monatsentgelt zählt; § 164 ordnet bestimmte Zulagen als Nebengebühren, also gerade nicht als Teil des Monatsentgelts, ein.
Der OGH betonte, dass im öffentlichen Dienst ein engerer Entgeltbegriff gilt als im allgemeinen österreichischen Arbeitsrecht. Während das AngG und das ABGB bei der Ermittlung des Entgelts oft alle regelmäßig zufließenden Leistungen erfassen, kann das Dienst- und Besoldungsrecht eines Bundeslandes – wie hier das Stmk L‑DBR – bewusst striktere Grenzen ziehen. Die Gerichte dürfen einen klaren gesetzgeberischen Willen nicht „korrigieren“, nur weil das Ergebnis für die betroffene Arbeitnehmerin hart wirkt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.08.2019 (8 ObA 45/19d) bestätigt, dass die Rechtsprechungslinie zur Auslegung des Stmk L‑DBR gefestigt ist: Abfertigungsansprüche von Vertragsbediensteten des Landes Steiermark sind ausschließlich aus dem gesetzlich definierten Monatsentgelt zu berechnen; regelmäßige Nebengebühren und Sonderzahlungen bleiben selbst dann unberücksichtigt, wenn sie jahrzehntelang bezogen wurden.
Bemerkenswert aus Sicht der Praxis ist: Der Fall scheiterte bereits an der Hürde der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. Der OGH sah keinen Spielraum für eine andere Interpretation des Landesrechts. Wer also im öffentlichen Dienst in Österreich tätig ist, muss genau in das jeweilige Dienstrecht blicken; allgemeine arbeitsrechtliche Vorstellungen zur Abfertigung helfen nur bedingt weiter.
Was bedeutet das Urteil für Ihre Abfertigung – konkrete Folgen und Strategien
Für Arbeitnehmer im steirischen Landesdienst zeigt diese Entscheidung sehr deutlich, wie stark die formale Einordnung von Entgeltbestandteilen über die Höhe der Abfertigung entscheidet. Wenn Sie Erschwernis‑, Gefahren‑ oder andere Zulagen erhalten, ist die zentrale Frage: Handelt es sich um Nebengebühren nach § 164 Stmk L‑DBR oder um Bestandteile des Monatsentgelts nach §§ 213 und 147 Stmk L‑DBR?
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa kurz vor der Pensionierung, vor einemverhängten Dienstende oder einer einvernehmlichen Lösung – sollten Sie frühzeitig Ihre Gehaltsstruktur prüfen. Gerade in Wien und ganz Österreich gibt es unterschiedliche Dienstrechtsregime (Bund, Länder, Gemeinden, ausgegliederte Körperschaften). Eine Einordnung „nach Bauchgefühl“ führt schnell zu Enttäuschungen.
Drei Situationen, in denen das Urteil besonders relevant ist:
- Sie haben über Jahre Teilzeit im Gesundheits‑, Sozial‑ oder Verwaltungsbereich des Landes Steiermark gearbeitet und stehen kurz vor der Beendigung des Dienstverhältnisses.
- Sie erhalten laufend Zulagen (Erschwernis, Gefahren, Nacht‑ oder Schichtzulagen) und gehen selbstverständlich davon aus, dass diese „voll“ in die Abfertigung eingehen.
- Sie sind als Personalverantwortliche oder Dienststellenleiterin im öffentlichen Dienst tätig und müssen Mitarbeiterinnen erklären, warum die Abfertigung deutlich geringer ausfällt als von ihnen erwartet.
Wenn Sie Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind, sollten Sie:
- Eine detaillierte Abfertigungsberechnung schriftlich anfordern, in der die herangezogene Bemessungsgrundlage (Monatsentgelt nach Stmk L‑DBR) nachvollziehbar dargestellt ist.
- Ihre letzten Gehaltsabrechnungen und die maßgeblichen Dienstrechtsvorschriften prüfen, um zu verstehen, ob es sich bei ihren Zulagen um Nebengebühren oder Bestandteile des Monatsentgelts handelt.
- Nach einer ausbleibenden oder unklaren Antwort innerhalb von etwa vier Wochen rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um Verjährungsrisiken und Fristversäumnisse zu vermeiden.
Wenn Sie Arbeitgeber oder im HR‑Bereich einer öffentlichen Körperschaft in Österreich tätig sind, sollten Sie aus 8 ObA 45/19d Folgendes mitnehmen: Rechtliche Auseinandersetzungen entstehen häufig aus Intransparenz. Sie minimieren Ihr Risiko, wenn Dienstverträge, Dienstordnungen und interne Richtlinien klar definieren, welche Zahlungen zur Abfertigungsbemessung zählen und dies mit dem jeweils einschlägigen Landesrecht – hier dem Stmk L‑DBR – abgestimmt ist.
Für alle Beteiligten gilt: Eine frühzeitige arbeitsrechtliche Einschätzung schafft Klarheit. Gerade bei langjährigen Dienstverhältnissen mit Teilzeitphasen und komplexen Zulagenstrukturen können bereits kleine Auslegungsunterschiede zu erheblichen Differenzen in der Abfertigung führen. Das Urteil des OGH vom 29.08.2019, 8 ObA 45/19d, verdeutlicht, dass Gerichte sich streng am Wortlaut des Landesrechts orientieren – Spielräume zugunsten der Arbeitnehmerin sind begrenzt, wenn der Gesetzgeber eine enge Bemessungsgrundlage festgelegt hat.
Häufige Fragen zur Abfertigung bei Landesbediensteten in der Steiermark
Habe ich Anspruch auf Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Abfertigung im steirischen Landesdienst?
In Österreich gilt: Nach § 298 Abs 10 Stmk L‑DBR gehören Sonderzahlungen nicht zur Abfertigungsbemessungsgrundlage. Der OGH bestätigte dies in (OGH 29.08.2019, 8 ObA 45/19d).
Werden Erschwernis- und Gefahrenzulagen in meine Abfertigung eingerechnet?
In Österreich gilt: Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind nach § 164 Stmk L‑DBR Nebengebühren und zählen nicht zum Monatsentgelt; OGH‑Rechtsprechung: 8 ObA 45/19d (29.08.2019).
Kann ich gegen eine niedrige Abfertigung wegen fehlender Zulagenanteile vorgehen?
In Österreich gilt: Ein rechtliches Vorgehen ist nur erfolgversprechend, wenn die Abfertigung vom Gesetz abweicht. Hält sich der Dienstgeber an § 298 Abs 10 iVm §§ 213, 147 Stmk L‑DBR, folgt die OGH‑Linie (8 ObA 45/19d).
Was passiert, wenn mein Dienstgeber das falsche Beschäftigungsausmaß für die Abfertigung verwendet?
In Österreich gilt: Wird das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß falsch angesetzt, kann ein Differenzanspruch bestehen; maßgeblich sind § 298 Abs 10 Stmk L‑DBR und die korrekte Durchschnittsbetrachtung der Arbeitszeit.
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