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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Tagesdiäten als Entgelt

Startseite  •  Aktuelles  •  14.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Tagesdiäten als Entgelt

Tagesdiäten als Entgelt: Wenn Spesen zu Lohn werden – was Monteure jetzt wissen müssen

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer — Ein langjähriger Monteur kämpft um seine faire Abfertigung – und plötzlich entscheidet die Frage, ob Tagesdiäten als Entgelt zählen, über mehrere tausend Euro. Kennen Sie Ihre Rechte, wenn Spesen pauschal gezahlt und Nächtigungen extra ersetzt werden?

Vom Montagehotel zur Gerichtsstufe: wie ein Monteur sein Geld zurückholte

Ein Maschinenmonteur eines Metallbetriebs aus Wien war seit 1988 fast ständig auf Montage. Er übernachtete auswärts, bekam dafür Hotelkosten ersetzt und erhielt zusätzlich Tagesgelder. Nach der Kündigung per 31.08.2004 stritt man über die Höhe von Abfertigung und Urlaubsersatzleistung: Zählen die – teils steuerpflichtigen – Diäten dazu oder sind sie bloß Aufwandersatz?

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien stellte auf den Zweck der Zahlung ab: Die Firma zahlte Nächtigungen extra. Damit blieben die Tagesgelder für Verpflegung. Weil diese Pauschalen teils über den steuerfreien Richtsätzen lagen und den echten Durchschnittsaufwand nicht belegbar deckten, beurteilte das Erstgericht den steuerpflichtigen Anteil als Entgelt. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kürzte dennoch – mit Verweis auf angebliche Branchenüblichkeit als reinen Spesenersatz.

Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 30.03.2006, 8ObA87/05k). Der OGH gab der Arbeitnehmerrevision statt und stellte die erstinstanzliche Entscheidung wieder her. Hier der Nachweis im RIS:
(OGH 30.03.2006, 8ObA87/05k)

OGH 30.03.2006, 8ObA87/05k: Der steuerpflichtige Anteil pauschaler Diäten ist als Entgelt in Abfertigung und Urlaubsersatzleistung einzubeziehen, wenn Nächtigungskosten separat ersetzt werden und die Pauschalen den typischen Verpflegungsmehraufwand deutlich übersteigen. Klare Aussage für die Praxis.

Key Takeaway: Am 30.03.2006 entschied der OGH in 8ObA87/05k, dass pauschale Tagesgelder im steuerpflichtigen Teil Entgelt bilden, wenn Nächtigungen gesondert ersetzt werden und die Pauschale den realen Aufwand deutlich übersteigt.

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Was bedeutet das bei Diäten?

Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer zählt der wirtschaftliche Zweck der Zahlung. Werden Nächtigungen separat ersetzt, kann der übersteigende, steuerpflichtige Anteil pauschaler Tagesgelder Entgelt sein und erhöht Abfertigung und Urlaubsersatzleistung.

Was bedeutet „Tagesdiäten als Entgelt“ für Ihre Abfertigung?

Betroffene stellen sich oft diese Frage: Welche Zahlungen fließen in die Bemessungsgrundlage ein? Für die Abfertigung Alt verweist § 23 Angestelltengesetz (AngG) auf das regelmäßige Entgelt. Dazu zählen nicht nur Grundlohn, sondern auch regelmäßig anfallende Zulagen – also Zahlungen mit Lohncharakter. Das Urlaubsentgelt folgt eigenen Regeln in § 6 Urlaubsgesetz (UrlG). Den Kern finden Sie im RIS unter
Angestelltengesetz (AngG).

Maßgeblich ist der Zweck der Zahlung – nicht, wie sie heißt oder wie sie steuerlich behandelt wird. Deckt eine Pauschale typische Verpflegungsmehrkosten? Dann handelt es sich um Aufwandersatz. Übersteigt die Pauschale den üblichen Mehraufwand deutlich, wird der übersteigende, steuerpflichtige Teil zum Lohnbestandteil mit Entgeltcharakter. Nächtigungskosten, die gesondert ersetzt werden, zählen hingegen nicht als Entgelt, weil sie reiner Aufwandersatz sind. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist diese Zweckprüfung entscheidend.

In vielen Reisekostenordnungen fehlt die saubere Trennung. Das führt in der Lohnverrechnung schnell zu Fehlern – mit Folgen bei Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen und Abfertigung. Besonders heikel wird es im Krankenstand oder bei Kündigung, wenn Dienstgeber nur den „letzten Monat“ als Basis heranziehen, obwohl Ausfallzeiten den Durchschnitt verzerren.

In Österreich gilt: Der Entgeltbegriff richtet sich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Leistung. Werden Tagesgelder pauschal gezahlt und liegen sie deutlich über dem üblichen Verpflegungsmehraufwand, ist der steuerpflichtige Überhang lohnähnlich und für Abfertigung (§ 23 AngG) und Urlaubsentgelt (§ 6 UrlG) zu berücksichtigen.

Warum der OGH die zweite Instanz stoppte

OGH 30.03.2006, 8ObA87/05k: Der steuerpflichtige Anteil pauschaler Tagesgelder ist als Entgelt zu berücksichtigen, wenn Nächtigungskosten separat ersetzt werden. Die Revision des Arbeitnehmers war berechtigt; die Entscheidung der zweiten Instanz wurde abgeändert und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Entscheidend war der Blick auf den Zweck der Zahlung. Das Oberlandesgericht Wien argumentierte mit Branchenpraxis und unterstellte, die Pauschalen deckten auch Nächtigungen. Der OGH stellte klar: Nächtigungskosten wurden im konkreten Betrieb extra ersetzt. Damit betraf die Pauschale Verpflegung. Weil diese deutlich über steuerlich anerkannten Sätzen lag und den realen Aufwand nicht belegbar abdeckte, blieb ein steuerpflichtiger Überhang – mit Entgeltcharakter.

Der OGH betonte, dass Name und steuerliche Einstufung keine Bindungswirkung im arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff haben. Nur der Zweck zählt. Der Arbeitgeber trug die Beweislast für echten Aufwandersatz. Dieser Nachweis gelang nicht, weil die tatsächlichen Verpflegungskosten im Schnitt weit unter der Pauschale lagen. Folglich sind die steuerpflichtigen Anteile in Urlaubsersatzleistung und Abfertigung einzurechnen – so, wie das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuvor entschieden hatte.

Prägnante Lehre für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht: Pauschale Spesen sind nur so weit Aufwandersatz, wie sie den typischen Mehraufwand decken. Der Rest ist Lohn. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen in Wien sitzt oder österreichweit montiert.

Was Sie jetzt prüfen sollten: Lohnzettel, Spesen, Fristen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Monteur, Servicetechniker oder Bauarbeiter in Österreich – zählt jetzt die saubere Analyse Ihrer Abrechnungen. Fehlt in der Berechnung von Abfertigung und Urlaubsersatzleistung der steuerpflichtige Anteil der Diäten, können Ihnen Nachzahlungen zustehen. Besonders, wenn Nächtigungskosten getrennt ersetzt wurden. Gerade bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer lohnt der genaue Blick auf Pauschalen und Überhänge.

  • Forderungen berechnen: Ziehen Sie den 12‑Monats‑Durchschnitt heran, trennen Sie steuerfreie und steuerpflichtige Diäten und rechnen Sie den Überhang als Entgelt mit.
  • Belege sichern: Hotelrechnungen, interne Reisekostenordnung, Payroll‑Auswertungen und Lohnzettel (Sonderzahlungen nicht vergessen) sind zentral.
  • Fristen wahren: Kollektivvertragliche Verfallsfristen können kurz sein. Sichern Sie Ansprüche rechtzeitig schriftlich und – wenn nötig – gerichtlich.

Auch Arbeitgeber und HR in Wien und ganz Österreich sollten handeln. Räumen Sie Ihre Reisekostenpraxis auf. Dokumentieren Sie den Zweck jeder Zahlung, ersetzen Sie Nächtigungen stets separat und kalkulieren Sie den steuerpflichtigen Überhang pauschaler Diäten in Abfertigung und Urlaubsentgelt ein. So senken Sie das Risiko teurer Nachzahlungen samt Zinsen.

Zur Klarstellung für die Lohnverrechnung: Der Entgeltbegriff stützt sich im Kern auf § 23 AngG und die Judikatur, hier insbesondere 8ObA87/05k. Für das Urlaubsentgelt gilt § 6 UrlG. Ein Generalkollektivvertrag kann Ausnahmen vorsehen; ohne ausdrückliche Anwendbarkeit bleibt es aber beim allgemeinen Entgeltbegriff – das betonte auch der OGH.

Wer in der Praxis mit Dienstreisen, Spesenpauschalen, Sonderzahlungen und Krankenstand zu tun hat, sollte Prozesse standardisieren:

  • Checkliste Abfertigung/Urlaub: 12‑Monats‑Zeitraum, Ausfallzeiten bereinigen, steuerpflichtige Diäten einbeziehen.
  • Reisekostenordnung: Zwecktrennung (Verpflegung vs. Nächtigung), realistische Pauschalen, jährliche Plausibilitätsprüfung.
  • Dokumentation: Belege, interne Richtlinien, KV‑Verweise und Kommunikation an Mitarbeiter.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Beratung

Sie wollen Abfertigung berechnen Arbeitnehmer und prüfen, ob Diäten-Überhänge Ihr Entgelt erhöhen? In Wien beraten wir zu OGH 8ObA87/05k, Abfertigung Alt/Neu, Urlaubsentgelt und Verfallsfristen – mit prüffesten Berechnungen und RIS-Nachweisen.

Häufige Fragen zum Urlaubsentgelt, Abfertigung und Diäten

Kann ich verlangen, dass der steuerpflichtige Teil meiner Diäten in die Abfertigung einfließt?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Pauschalen den Verpflegungsmehraufwand deutlich übersteigen und Nächtigungen separat ersetzt werden. Rechtsgrundlage: § 23 Angestelltengesetz und OGH 8ObA87/05k.

Habe ich Anspruch auf höheres Urlaubsentgelt, wenn Diäten versteckter Lohn waren?
In Österreich gilt: Ja, der steuerpflichtige Diätenanteil ist beim Urlaubsentgelt zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage: § 6 Urlaubsgesetz und OGH 8ObA87/05k.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nur den letzten, krankenstandsbedingt niedrigen Monat heranzieht?
In Österreich gilt: Das ist meist falsch. Es zählt der repräsentative Durchschnitt (z. B. 12 Monate) für das regelmäßige Entgelt. Rechtsgrundlage: § 23 Angestelltengesetz; bestätigt durch OGH 8ObA87/05k.

Gilt die steuerliche Einstufung automatisch auch arbeitsrechtlich?
Nein. Arbeitsrechtlich zählt der Zweck der Zahlung, nicht die steuerliche Behandlung. Übersteigt die Pauschale den Aufwand, wird der Überhang zum Entgelt. Rechtsgrundlage: § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) iVm OGH 8ObA87/05k.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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