Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Teilzeit nach Karenz

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Nach der Karenz in Teilzeit: Wann Ihnen eine höhere Abfertigung bei Teilzeit zusteht

Sie wurden nach langer Betriebszugehörigkeit gekündigt und Ihre Abfertigung bei Teilzeit nur nach den reduzierten Stunden berechnet? Eine typische Wien‑Szene: Zurück aus der Karenz, unbefristete Teilzeit wegen Kinderbetreuung, Jahre später das Aus. Entscheidend ist, ob die Reduktion der Arbeitszeit der Betreuung diente und wie lange sie dauerte. Wer das belegen kann, hat oft deutlich mehr Geld zugut. Für die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist das entscheidend.

Vom Vollzeitprofi zur Volksschul-Mama: wie eine Teilzeitregelung zum Streit um die Abfertigung wurde

Eine Angestellte arbeitete seit 1990 Vollzeit. Nach der Geburt ihres Sohnes ging sie in Karenz. Ende 2010 vereinbarte sie – wie im Unternehmen üblich – eine unbefristete 16‑Stunden‑Teilzeit zur Vereinbarkeit von Job und Kind. Die Teilzeit lief stillschweigend weiter, auch als das Kind in die Volksschule kam.

Bei der Kündigung 2017 zahlte das Unternehmen die gesetzliche Abfertigung nur nach 16 Stunden. Die Arbeitnehmerin verlangte die Differenz, weil die Reduktion zur Kinderbetreuung erfolgt sei. Das Erstgericht wies ab. Das Berufungsgericht sprach ihr rund 15.748,91 Euro zu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidung und wies die Revision der Arbeitgeberin ab. (OGH 17.12.2018, 9ObA102/18t)

Die Richter sahen zwei Punkte als ausschlaggebend. Erstens: Der Betreuungszweck war objektiv erkennbar. Die Teilzeit folgte direkt auf die Karenz und war als Standard für Rückkehrerinnen etabliert. Zweitens: Auch gesunde Volksschulkinder brauchen Betreuung am Nachmittag, etwa Aufsicht und Hilfe bei Hausübungen. Eltern müssen ihre Obsorge nicht an Dritte auslagern.

(OGH 17.12.2018, 9ObA102/18t)

OGH 17.12.2018, 9ObA102/18t: Der Oberste Gerichtshof entschied, dass eine nach der Karenz zur Kinderbetreuung vereinbarte und fortgesetzte Teilzeit nach § 14 Abs 2 Z 2 Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz (AVRAG) gilt und die Abfertigung bei mehr als zweijähriger Dauer nach dem Durchschnitt der geleisteten Arbeitszeit zu berechnen ist. Klare Aussage für die Praxis: Das schützt den Anspruch erheblich.

OGH 17.12.2018, 9ObA102/18t: Die Fortsetzung einer Betreuungsteilzeit über das 7. Lebensjahr hinaus verliert nicht den Charakter einer Teilzeit wegen Betreuungspflichten. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das höhere Abfertigungen, wenn Arbeitgeber nur die aktuelle Teilzeitbasis verwenden.

Wann ist die Abfertigung bei Teilzeit nach dem Durchschnitt zu berechnen – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer?

Die Ausgangsfrage ist immer: Gilt „Abfertigung alt“ oder „Abfertigung neu“? Wer vor dem 1.1.2003 eingetreten ist und im alten System blieb, fällt unter § 23 Angestelltengesetz (AngG). Die Höhe richtet sich nach der Dauer der Dienstzeit und dem „zuletzt gebührenden Monatsentgelt“. Wer die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer will, prüft zuerst, ob eine Betreuungsteilzeit vorlag. Doch bei Betreuungsteilzeit greift eine spezielle Schutzregel.

Der Schlüssel ist § 14 Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz (AVRAG). Erfasst sind Teilzeitvereinbarungen, die wegen „Betreuungspflichten gegenüber Kindern“ getroffen werden (§ 14 Abs 2 Z 2 AVRAG). Dauert diese Teilzeit länger als zwei Jahre, ist die Abfertigung nicht bloß nach der momentanen Teilzeit, sondern nach dem „Durchschnitt der geleisteten Arbeitszeit“ zu berechnen (§ 14 Abs 4 zweiter Satz AVRAG). Den Gesetzestext finden Sie hier: Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz (AVRAG).

Wichtig: Die Elternteilzeit nach Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väter‑Karenzgesetz (VKG) schließt § 14 AVRAG nicht aus. Läuft die gesetzliche Elternteilzeit aus, kann eine danach gelebte Betreuungsteilzeit „nahtlos“ in § 14 AVRAG übergehen, wenn der Betreuungszweck fortbesteht. Das ist typisch für Volksschulkinder in Österreich.

In Österreich gilt: Nach § 14 Abs 2 Z 2 und Abs 4 AVRAG haben Arbeitnehmer bei Betreuungsteilzeit von mehr als zwei Jahren Anspruch auf Abfertigung nach dem Durchschnitt ihrer tatsächlichen Arbeitszeit, auch wenn zuletzt Teilzeit gearbeitet wurde. Das schützt Eltern vor Nachteilen durch flexible Arbeitszeiten.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im System „Abfertigung alt“ erhalten bei Kündigung trotz aktueller Teilzeit eine Durchschnittsberechnung, wenn ihre Reduktion der Kinderbetreuung diente und länger als zwei Jahre andauerte (§ 14 Abs 4 AVRAG). Das gilt bundesweit, vom Arbeits- und Sozialgericht Wien bis zum Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als Berufungsinstanz.

Was der OGH betont hat – und warum die Fortsetzung der Betreuung zählt

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.12.2018 (9ObA102/18t) entschieden, dass eine Betreuungsteilzeit auch nach dem 7. Geburtstag eines gesunden Kindes weiter unter § 14 AVRAG fallen kann, weil Volksschulkinder typischerweise Beaufsichtigung und Unterstützung am Nachmittag brauchen.

Das Erstgericht verneinte den Anspruch, weil kein besonderer Betreuungsbedarf nach dem 7. Geburtstag nachgewiesen sei. Das Berufungsgericht hob diese Hürde auf und sprach die Differenz zu. Der OGH gab dem Berufungsgericht recht: Eltern müssen ihre Obsorge nicht an Nachmittagsbetreuungen „auslagern“. Normale Aufsicht und Hilfe bei Hausübungen reichen.

Besonders relevant ist die Beweisführung: Der Betreuungszweck muss für beide Seiten erkennbar sein. Hier war die Teilzeit direkt nach der Karenz vereinbart, im Betrieb Standard für Rückkehrerinnen und ohne neue Absprachen fortgeführt. Daraus leitete der OGH ab, dass die Teilzeit objektiv wegen Kinderbetreuung vereinbart und gelebt wurde.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist das ein klarer Leitfaden. Vereinbarungen, die aus der Pflege von Kindern entstehen, genießen besonderen Schutz. Arbeitgeber, die Abfertigungen nur nach der aktuellen Teilzeit berechnen, riskieren Nachzahlungen samt Zinsen. Das gilt unabhängig davon, ob das Verfahren in Wien oder in einem anderen Bundesland geführt wird.

Praktische Konsequenzen – Rechtsanwalt Wien: wie Sie Anspruch und Beweise in Ordnung bringen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie zuerst den Zweck der Teilzeit. Ging es um Kinderbetreuung? Lässt sich das aus Mails, HR-Policies oder Wiedereinstiegsgesprächen ablesen? Als Nächstes berechnen Sie den Durchschnitt Ihrer Arbeitszeit in den für „Abfertigung alt“ maßgeblichen Dienstjahren. Das ergibt häufig einen deutlich höheren Abfertigungsbetrag und hilft, die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer korrekt zu dokumentieren.

  • Sammeln Sie Nachweise: E‑Mails, Gesprächsnotizen, interne Standards „Teilzeit nach Karenz“, Anträge zur Arbeitszeitänderung, Einträge im Dienstvertrag.
  • Ermitteln Sie den Beschäftigungsgrad‑Durchschnitt (z. B. 70–75 %) und rechnen Sie Ihre Abfertigung nach § 14 Abs 4 AVRAG gegen.
  • Arbeitgeber/HR: Dokumentieren Sie den Zweck jeder (Eltern‑)Teilzeit, setzen Sie Wiedervorlagen zum Schuleintritt und schulen Sie Payroll zur korrekten Durchschnittsberechnung.

Drei Situationen, in denen das Urteil 9ObA102/18t besonders greift: Erstens, unbefristete Teilzeit nach Karenz, die über Jahre weiterläuft. Zweitens, Kündigung während der Volksschulzeit des Kindes. Drittens, Abfertigung alt mit rein teilzeitiger Berechnung. In all diesen Fällen ist eine Durchschnittsberechnung naheliegend – und oft wirtschaftlich entscheidend. So lässt sich die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer prüffest darstellen.

Auch prozessual lohnt Weitsicht. Viele Auseinandersetzungen starten vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Berufungen gehen typischerweise an das Oberlandesgericht Wien. Wer strukturiert vorträgt (Zweck, Dauer, Belege), verbessert die Ausgangsposition erheblich. Verweisen Sie klar auf § 14 AVRAG sowie auf 9ObA102/18t – das erhöht die rechtliche Treffsicherheit und macht die Abfertigung berechnen Arbeitnehmer nachvollziehbar.

Arbeitgeber in Österreich sollten Standardtexte überarbeiten. Vereinbarungen zur Elternteilzeit (MSchG/VKG) und nachfolgende Betreuungsteilzeit sollten den Zweck ausdrücklich nennen und den potenziellen Übergang auf § 14 AVRAG nach Ablauf der Elternteilzeit vorsehen. So vermeiden Sie Missverständnisse und teure Nachzahlungen.

Häufige Fragen zur Abfertigung bei Kinderbetreuungs-Teilzeit

Kann ich eine höhere Abfertigung verlangen, wenn ich nach der Karenz in Teilzeit war?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Teilzeit der Kinderbetreuung diente und länger als zwei Jahre dauerte (§ 14 Abs 2 und Abs 4 AVRAG; OGH 9ObA102/18t). Dann zählt der Durchschnitt der geleisteten Arbeitszeit, nicht nur die aktuelle Teilzeit.

Habe ich Anspruch auf Durchschnittsberechnung auch bei gesunden Volksschulkindern?
Ja. Der OGH (9ObA102/18t) stellte klar, dass auch gesunde Volksschulkinder typischen Betreuungsbedarf am Nachmittag haben. § 14 AVRAG greift daher auch nach dem 7. Geburtstag, wenn der Betreuungszweck fortbesteht.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Abfertigung nur nach meiner Teilzeit berechnet?
Sie können die Differenz fordern. Rechtsgrundlage ist § 14 Abs 4 AVRAG und § 23 AngG (Abfertigung alt). Verweisen Sie auf OGH 9ObA102/18t, berechnen Sie den Arbeitszeitdurchschnitt und machen Sie Ansprüche fristgerecht schriftlich geltend.

Kann § 14 AVRAG neben Elternteilzeit nach MSchG/VKG angewendet werden?
Ja. Der OGH (9ObA102/18t) verneint einen Ausschluss. Nach Ablauf der Elternteilzeit kann eine fortgesetzte Betreuungsteilzeit nahtlos unter § 14 AVRAG fallen, wenn der Betreuungszweck weiter besteht.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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