Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Urlaubsersatzleistung

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Urlaubsersatzleistung

Urlaubsersatzleistung und Rehabilitationsgeld: Wann Sie trotz Jobwechsel doppelt abgesichert sind

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – Wer mitten in Karenz, Krankenstand und Jobwechsel steckt, denkt selten daran, dass eine Urlaubsersatzleistung über ein Jahr später noch das Rehabilitationsgeld erhöhen kann – genau dazu gibt es ein klares Urteil zum Thema Urlaubsersatzleistung und Rehabilitationsgeld.

Wer mitten in Karenz, Krankenstand und Jobwechsel steckt, denkt selten daran, dass eine Urlaubsersatzleistung über ein Jahr später noch das Rehabilitationsgeld erhöhen kann – genau dazu gibt es ein klares Urteil zum Thema Urlaubsersatzleistung und Rehabilitationsgeld.

Vom Vollzeitjob zur Teilzeit – und die „alte“ Urlaubsersatzleistung wird plötzlich entscheidend

Eine Arbeitnehmerin in Wien arbeitete zunächst vollzeitlich für eine GmbH. Dieses Dienstverhältnis endete im Juni 2014. Danach folgte eine typische Abfolge im österreichischen Arbeitsrecht: Krankengeld, Wochengeld, anschließend einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und eine zweijährige Karenz. Die Verbindung zum früheren Arbeitgeber schien damit beendet.

Erst im Herbst 2016 nahm die Arbeitnehmerin eine neue Teilzeitstelle bei einem Verein mit 20 Wochenstunden auf. Parallel dazu zahlte die frühere Arbeitgeberin – also die GmbH – im November und Anfang Dezember 2016 eine Urlaubsersatzleistung aus dem alten Arbeitsverhältnis aus. Formal war dieses Dienstverhältnis schon lange beendet, wirtschaftlich floss aber noch ein Entgelt nach.

Später ging es um die Höhe des Rehabilitationsgeldes. Die Sozialversicherung stellte sich die Frage: Muss man die Urlaubsersatzleistung aus dem alten Dienstverhältnis bei der Berechnung herausrechnen, weil das Dienstverhältnis schon vor Jahren geendet hatte? Oder wirkt diese Nachzahlung wie ein aktuelles Erwerbseinkommen, das zusammen mit der neuen Teilzeitbeschäftigung zu berücksichtigen ist?

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und in weiterer Folge das Berufungsgericht verneinten ein „Herausrechnen“ der Urlaubsersatzleistung. Die Beklagte legte dagegen eine außerordentliche Revision an den Oberster Gerichtshof (OGH) ein. Die maßgebliche Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 26.02.2021, 10 ObS 11/21x).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.02.2021 (10 ObS 11/21x) entschieden, dass eine nach Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlte Urlaubsersatzleistung bei paralleler Teilzeitbeschäftigung in die Bemessung des Rehabilitationsgeldes einzubeziehen ist. Die Urlaubsersatzleistung verlängert leistungsrechtlich die Pflichtversicherung und kann zu einem „doppelten“ Rehabilitationsgeld führen.

Wann zählt Urlaubsersatzleistung für das Rehabilitationsgeld – und wann nicht?

Im österreichischen Arbeitsrecht spielt die Frage, ob ein Entgelt noch als „Erwerbseinkommen“ gilt, eine zentrale Rolle für Sozialleistungen. Urlaubsersatzleistung entsteht, wenn bei Beendigung eines Dienstverhältnisses noch offener Urlaub besteht, den der Arbeitnehmer nicht mehr konsumieren kann. Statt Freizeit gibt es Geld – dieses Entgelt ist grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beim Rehabilitationsgeld knüpft das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) an die „letzte eine Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit“ an. Nach § 143a ASVG wird die Leistung aus dem Entgelt dieser letzten Erwerbstätigkeit bemessen. Die Besonderheit im Fall 10 ObS 11/21x lag darin, dass die Urlaubsersatzleistung lange nach dem formalen Ende des alten Dienstverhältnisses ausbezahlt wurde, während die Arbeitnehmerin bereits eine neue Teilzeitstelle hatte.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bedeutet hier konkret: Entscheidend ist nicht nur das Kalenderdatum der Beendigung, sondern ob das Einkommen leistungsrechtlich noch Pflichtversicherung auslöst. Der OGH sieht Urlaubsersatzleistung in solchen Konstellationen als Erwerbseinkommen, das die Pflichtversicherung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus verlängern kann.

In Österreich gilt: Nach § 143a ASVG haben Arbeitnehmer Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus dem Entgelt der letzten eine Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, wobei auch nachträglich ausbezahlte Urlaubsersatzleistungen als Erwerbseinkommen zählen und die Bemessungsgrundlage erhöhen können.

Zusätzlich hat der OGH bereits vor 2021 klargestellt, dass bei Arbeitsunfähigkeit in zwei parallelen Beschäftigungsverhältnissen beide Versicherungsverhältnisse bei der Bemessung zu berücksichtigen sind. Genau daran knüpft 10 ObS 11/21x an: Die Nachzahlung aus dem alten Dienstverhältnis und die laufende Teilzeitbeschäftigung bilden zusammen die Grundlage für ein „doppeltes“ Rehabilitationsgeld.

Was der OGH am 26.02.2021 konkret zur Urlaubsersatzleistung entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.02.2021 (10 ObS 11/21x) entschieden, dass eine nachvertraglich gezahlte Urlaubsersatzleistung auch dann in die Bemessung des Rehabilitationsgeldes einfließt, wenn parallel bereits ein anderes Dienstverhältnis besteht, und hat die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagte hatte argumentiert, dass das frühere Dienstverhältnis längst beendet gewesen sei und man die Urlaubsersatzleistung daher nicht mehr als letzte Erwerbstätigkeit werten könne. Der OGH hielt dem entgegen, dass aus seiner ständigen Rechtsprechung etwas anderes folgt: Maßgeblich ist die leistungsrechtliche Wirkung der Zahlung, nicht nur das formale Beendigungsdatum des Arbeitsvertrags.

Konkret stellte der OGH klar, dass Urlaubsersatzleistung als Erwerbseinkommen gilt, das die Pflichtversicherung verlängert. Dadurch kann ein Versicherter aus zwei parallelen Versicherungsverhältnissen Rehabilitationsgeld beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass beide Dienstverhältnisse gleichzeitig enden oder zeitlich völlig überlappen. Entscheidend ist, dass jeweils ein der Pflichtversicherung unterliegendes Erwerbseinkommen vorliegt, das in die Bemessung einfließt.

Der OGH vom 26.02.2021 (10 ObS 11/21x) bestätigte ausdrücklich seine frühere Linie: Bei parallelen Beschäftigungen ist für das Rehabilitationsgeld auf beide Versicherungsverhältnisse abzustellen, und Urlaubsersatzleistungen verlängern die Pflichtversicherung leistungsrechtlich, selbst wenn sie nach formellem Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden. Eine neue erhebliche Rechtsfrage sah der Gerichtshof daher nicht, weshalb die außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer — Was bedeutet das für Ihre Praxis in Wien und ganz Österreich?

Die Entscheidung aus dem Jahr 2021 ist für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich wichtig, die mehrere Jobs nacheinander oder parallel hatten und gleichzeitig mit Krankenstand, Wochengeld, Karenz und Wiedereinstieg zu tun haben. Gerade in solchen Lebensphasen können formale Details über Monate der finanziellen Absicherung entscheiden.

Wenn Sie kurz vor oder nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses Urlaubsersatzleistung erhalten haben und gleichzeitig bereits in einem anderen Dienstverhältnis stehen, kann diese Zahlung Ihre Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld erhöhen. Die Sozialversicherung muss dann beide Versicherungsverhältnisse berücksichtigen, sofern jeweils Pflichtversicherung besteht oder verlängert wird.

Fragen zum Abfertigung berechnen Arbeitnehmer lassen sich oft durch Vorlage von Lohnzetteln klären.

Für Arbeitnehmer bedeutet das:

  • Sammeln Sie Lohnzettel, Dienstverträge und exakte Beschäftigungszeiträume aller Dienstverhältnisse.
  • Weisen Sie gegenüber der Sozialversicherung ausdrücklich auf Urlaubsersatzleistungen hin, auch wenn sie nach dem Ende des alten Jobs ausbezahlt wurden.
  • Überprüfen Sie Bescheide zum Rehabilitationsgeld darauf, ob alle Einkünfte und alle Pflichtversicherungen berücksichtigt wurden.

Für Arbeitgeber in Österreich – speziell für Unternehmen in Wien mit hoher Personalfluktuation – ergibt sich ein Compliance-Thema: Urlaubsersatzleistungen können die Pflichtversicherung von ehemaligen Mitarbeitern verlängern. Das beeinflusst die Beitragsgrundlage und kann zu Rückfragen der Sozialversicherung führen. Personalverrechnung und HR sollten daher Zahlungen und Meldungen zur Sozialversicherung lückenlos dokumentieren.

In Österreich gilt: Arbeitgeber müssen Urlaubsersatzleistungen als beitragspflichtiges Entgelt abrechnen und korrekt an die Sozialversicherung melden; unterbleibt die Meldung oder erfolgt sie fehlerhaft, drohen Nachforderungen und Verwaltungsstrafen nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), insbesondere wenn parallele Beschäftigungen der Arbeitnehmer vorliegen.

Konkrete Handlungsschritte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Urlaubsersatzleistung und Rehabilitationsgeld

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden – etwa nach Karenz, Jobwechsel oder Teilzeitanstellung –, sind systematisches Vorgehen und Fristenkontrolle entscheidend. Der Fall 10 ObS 11/21x zeigt, dass die Durchsetzung korrekter Rehabilitationsgeld-Bemessungen häufig am Detail der Nachweise hängt, nicht am Grundsatzrecht.

Für Arbeitnehmer empfehlen sich insbesondere drei Schritte:

  • Dokumentation: Halten Sie alle Zahlungsflüsse strukturiert fest – Urlaubsersatzleistung, laufendes Entgelt, Beginn und Ende jedes Dienstverhältnisses. Lohnzettel und Kontoauszüge sind zentrale Beweismittel.
  • Transparente Antragstellung: Fügen Sie Anträgen auf Rehabilitationsgeld Kopien aller relevanten Unterlagen bei und fragen Sie schriftlich nach, welche Einkünfte die Behörde in die Berechnung aufgenommen hat.
  • Rechtsmittel nützen: Wenn ein Bescheid Ihre Urlaubsersatzleistung nicht berücksichtigt, prüfen Sie binnen der Rechtsmittelfrist (oft vier Wochen), ob sich eine Beschwerde lohnt, und holen Sie rechtzeitig anwaltliche Unterstützung.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen ergeben sich aus der Entscheidung 10 ObS 11/21x folgende To-dos:

  • Verträge prüfen: Stellen Sie sicher, dass Arbeitsverträge und Auflösungsvereinbarungen die Entstehung und den Zeitraum von Urlaubsersatzleistungen klar regeln.
  • Verrechnung standardisieren: Implementieren Sie einen festen Prozess, wie Urlaubsersatzleistungen lohnverrechnungstechnisch und sozialversicherungsrechtlich gemeldet werden – insbesondere bei ehemaligen Mitarbeitern mit paralleler neuer Beschäftigung.
  • Abstimmung mit der Sozialversicherung: Bei Zweifelsfällen sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit der Personalverrechnung und gegebenenfalls der Krankenkasse suchen, um spätere Korrekturen oder Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Gerichten zu vermeiden.

Wer zwischen mehreren Arbeitgebern wechselt und gleichzeitig Krankenstand, Wochengeld oder Rehabilitationsgeld bezieht, sollte die sozialversicherungsrechtlichen Folgen jeder Urlaubsersatzleistung im Blick behalten. Formale Beendigungsdaten sagen im österreichischen Arbeitsrecht nicht immer alles darüber aus, wann eine Pflichtversicherung leistungsrechtlich wirklich endet.

Häufige Fragen zur Urlaubsersatzleistung und zum Rehabilitationsgeld in Österreich

Habe ich Anspruch auf höheres Rehabilitationsgeld, wenn ich Urlaubsersatzleistung bekomme?
In Österreich gilt: Ja. Urlaubsersatzleistung kann das Rehabilitationsgeld erhöhen; Rechtsgrundlage: § 143a ASVG; bestätigt durch OGH 26.02.2021, 10 ObS 11/21x.

Kann ich Rehabilitationsgeld aus zwei Jobs gleichzeitig bekommen?
In Österreich gilt: Ja. Bei parallelen Pflichtversicherungen ist ein „doppeltes“ Rehabilitationsgeld möglich; gestützt auf OGH-Rechtsprechung (10 ObS 11/21x) und § 143a ASVG.

Was passiert, wenn die Sozialversicherung meine Urlaubsersatzleistung nicht berücksichtigt?
In Österreich gilt: Legen Sie binnen der im Bescheid genannten Frist Beschwerde ein; Grundlage: § 143a ASVG und OGH, 10 ObS 11/21x. Fügen Sie Lohnzettel und Zahlungsnachweise bei.

Kann eine späte Urlaubsersatzleistung nach Ende des Dienstverhältnisses meine Pflichtversicherung verlängern?
In Österreich gilt: Ja. Nachträglich gezahlte Urlaubsersatzleistung kann die Pflichtversicherung leistungsrechtlich verlängern (vgl. § 4 ASVG iVm § 143a ASVG; OGH 10 ObS 11/21x).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at