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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Winterkarenz zählt nicht

Startseite  •  Aktuelles  •  03.07.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Winterkarenz zählt nicht

Winterkarenz Abfertigung: Warum monatelanges Warten Ihre Abfertigung nicht erhöht – und was der OGH dazu sagt

Monate ohne Lohn, die Hoffnung auf Wiedereinstellung – und am Ende fehlt bei der Abfertigung genau dieser Winter: Die Frage „Winterkarenz Abfertigung“ entscheidet im Baugewerbe oft über mehrere Monatsgehälter. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Vom Baustellenausfall zur Abfertigungsenttäuschung – die Geschichte hinter dem Urteil

Mehrere Bauarbeiter treten nach langen Jahren aus dem Unternehmen aus. Sie haben unzählige Baustellen gesehen – und jedes Jahr dieselbe Winterpause. Im Dezember werden sie „karenziert“, ohne Arbeit und ohne Entgelt, im Frühling holt der Polier sie wieder auf die Baustelle. Als die Abfertigung fällig wird, fordern sie: Diese Wintermonate müssen mitzählen.

Die Arbeitgeberin winkt ab. Sie rechnet nur tatsächlich geleistete Beschäftigungswochen an – nicht aber Phasen mit Arbeitslosengeld. Die Bauarbeiter klagen. Das Erstgericht folgt der Linie der Arbeitgeberin; die Berufungsinstanz bestätigt: Winteraussetzungen sind keine Schlechtwetterzeiten, also keine anrechenbaren Beschäftigungszeiten.

Die Sache landet beim Höchstgericht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasst sich mit der Frage, ob winterliche Karenzen die Abfertigungshöhe erhöhen. Die Entscheidung verlinken wir hier als Primärquelle: (OGH 30.11.1994, 9ObA182/94 (9ObA183/94, 9ObA184/94)). Die Revision bleibt erfolglos: Wintermonate ohne Arbeits- und Entgeltpflicht zählen nicht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.11.1994 (9ObA182/94 (9ObA183/94, 9ObA184/94)): Winterkarenzen ohne Arbeits- und Entgeltpflicht sind keine anrechenbaren Beschäftigungszeiten und erhöhen die Abfertigung nicht.

Winterliche Karenzzeiten erhöhen die Abfertigung nicht: Der OGH hat am 30.11.1994 (9ObA182/94 (9ObA183/94, 9ObA184/94)) entschieden, dass Winteraussetzungen ohne Arbeits- und Entgeltpflicht nicht als Beschäftigungszeiten anzurechnen sind.

Zählen Winteraussetzungen zur Beschäftigungszeit – was bedeutet das für meinen Anspruch? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Das Herzstück im Baugewerbe ist das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Es regelt, wie Beschäftigungswochen entstehen, wie Urlaub und Abfertigung finanziert werden und was bei Unterbrechungen gilt. Die anrechenbaren Zeiten sind taxativ festgelegt. Reine Winterpausen mit ruhenden Pflichten fehlen in dieser Liste.

Für eine korrekte Kalkulation gilt: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer heißt, ausschließlich anrechenbare Beschäftigungswochen nach dem BUAG zu berücksichtigen.

Schlechtwetter ist etwas anderes: Gibt es akute, witterungsbedingte Ausfälle mit Schlechtwetterentschädigung, liegen meist anrechenbare Zeiten vor. Winterliche Karenz bedeutet hingegen, dass Arbeit und Entgelt ruhen und der Dienstnehmer häufig Arbeitslosengeld bezieht. Diese Monate sind keine Beschäftigungswochen, die die Abfertigung erhöhen.

Für Zeiträume vor Oktober 1987 verwies der OGH auf die Übergangsregel im BUAG: Nur was schon nach damaligen Urlaubsregeln als Beschäftigungszeit galt, zählt. Die Argumentation stützt das System der BUAK, das auf tatsächlich geleistete Beschäftigungswochen und entsprechende Zuschläge aufbaut – nicht auf bloß „gedachte“ Kontinuität über den Winter.

In Österreich gilt: Anrechenbare Beschäftigungszeiten für Bauarbeiter ergeben sich aus dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Reine Winterkarenzen ohne Arbeits- und Entgeltpflicht sind keine Beschäftigungszeiten; echte Schlechtwettertage mit Entschädigung sind anrechenbar (§§ 5, 13b, 13c BUAG, Art V Abs 4 BUAG).

Zur Einordnung: Angestellte außerhalb des Baugewerbes richten ihren Abfertigungsanspruch traditionell nach dem Angestelltengesetz (AngG) aus, heute vielfach nach dem Abfertigung-Neu-System des BMVG. Das BUAG ist jedoch ein eigenständiges Sonderrecht. Allgemeine Grundsätze des Dienstvertragsrechts finden sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Den jeweils aktuellen Gesetzestext finden Sie zentral auf dem RIS: Geltende Fassung (RIS).

Was der OGH zur Winterkarenz Abfertigung klarstellt

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.11.1994 (9ObA182/94 (9ObA183/94, 9ObA184/94)) entschieden, dass winterliche Karenzzeiten ohne Arbeits- und Entgeltpflicht keine anrechenbaren Beschäftigungszeiten sind und die Revision abgewiesen.

Entscheidend war die Systemfrage: Der Gesetzgeber zählt anrechenbare Zeiten abschließend auf. Eine Analogie zugunsten der Winterkarenz lehnte der OGH ab. Warum? Weil das BUAG gezielt die tatsächlich geleisteten Beschäftigungswochen fördert und durch Zuschläge finanziert. Reine Winterpausen tragen nichts zu diesem „Leistung-gegen-Finanzierung“-System bei.

Überraschend klar trennt das Höchstgericht zwischen Schlechtwetter und Winterkarenz. Schlechtwetter setzt regelmäßige, witterungsbedingte Arbeitsbehinderung mit Entschädigung voraus. Winterkarenz stützt sich hingegen oft auch auf Auftragslage und Planung. Ohne Entgeltpflicht fehlt die Brücke zur Beschäftigungszeit. Das Berufungsgericht war derselben Ansicht; der OGH bestätigt diesen Kurs.

Unterinstanzen wie das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) entscheiden vergleichbare Fragen laufend. Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet die OGH-Linie Rechtssicherheit: Reine Winterkarenzen sind „transparente Pausen“, aber keine stillen Abfertigungsbooster. Wer Abfertigung steigern will, braucht anrechenbare Beschäftigungswochen – nicht bloß den Kalenderlauf der kalten Monate.

Der OGH hielt zudem verfassungsrechtlichen Einwänden stand. Das besondere Finanzierungssystem der BUAK begünstigt Arbeitnehmer insgesamt: Wer arbeitet, erwirbt sichtbare Wochen, die Abfertigungsbausteine liefern. Das rechtfertigt es, Winterpausen ohne Entgelt nicht zu berücksichtigen. Damit bleibt 9ObA182/94 (9ObA183/94, 9ObA184/94) eine Fixmarke für Betriebe in Wien und in ganz Österreich.

Praktische Konsequenzen für Baustellenpraxis – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jede Unterlage. Der Unterschied zwischen echter Schlechtwetterzeit und Winterkarenz entscheidet oft über mehrere Tausend Euro. In Wien und in ganz Österreich lohnt sich ein strukturierter Blick auf BUAK-Nachweise, Lohnzettel und Vereinbarungen. Für die Praxis in Österreich und Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer heißt, Winterkarenzen ohne Entgelt nicht mitzuzählen.

Drei typische Konstellationen zeigen, warum das Urteil praxisrelevant ist: Erstens, lange Winterpausen ohne Entgelt – sie erhöhen die Abfertigung nicht. Zweitens, Schlechtwetterphasen mit Entschädigung – diese sind anrechenbar. Drittens, Altzeiträume vor 1.10.1987 – hier greifen Übergangsregeln; wer falsch rechnet, bekommt rasch ein böses Erwachen.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und austreten, gehen Sie so vor:

  • Fordern Sie von der BUAK bzw. vom Arbeitgeber einen lückenlosen BUAK-Nachweis an. Trennen Sie Winterkarenzen und echte Schlechtwettertage mit Entschädigung.
  • Prüfen Sie Lohnunterlagen: Wurden Schlechtwetterentschädigungen ausbezahlt oder Zuschläge abgeführt? Diese Zeiten können anrechenbar sein. Reine Karenzmonate ohne Lohn nicht.
  • Berechnen Sie die Abfertigung ausschließlich auf Basis anerkannter Beschäftigungswochen. Beachten Sie die Verjährung: Lohn- und Abfertigungsdifferenzen binnen 3 Jahren geltend machen (§ 1486 ABGB).

Wenn Sie Arbeitgeber oder in HR tätig sind, minimieren Sie Risiken durch saubere Dokumentation:

  • Halten Sie Winteraussetzungsvereinbarungen schriftlich fest: Beginn, Ende, Grund. Trennen Sie Karenz klar von akuten Schlechtwetterfällen.
  • Richten Sie die Lohnverrechnung strikt auf Beschäftigungswochen aus. BUAK-Meldungen müssen Winterkarenzen getrennt von anrechenbaren Zeiten ausweisen.
  • Prüfen Sie Altzeiträume systematisch: Zeiten vor 1.10.1987 nur anrechnen, wenn sie nach damaligen Regeln Beschäftigungszeiten waren. Legen Sie Checklisten an.

Für beide Seiten gilt: Belege gewinnen Prozesse. Wer Schlechtwettertage als Karenz „versteckt“ oder umgekehrt, riskiert Nachzahlungen, Zinsen und Prozesskosten. Gerade im Bau, wo Projekte wetter- und auftragsabhängig sind, schafft die klare Trennung Planungssicherheit und verhindert Streit beim Austritt.

Rechtsanwalt Wien – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

In Wien und ganz Österreich schafft die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) klare Leitlinien: Winterkarenzen ohne Entgelt sind nicht anrechenbar. Für die individuelle Berechnung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) sind BUAK-Nachweise, Schlechtwetterentschädigungen und Übergangsregeln (vor 1.10.1987) präzise auszuwerten.

Häufige Fragen zum Abfertigungsanspruch bei Winterpausen

Kann ich Winterpausen ohne Lohn auf die Abfertigung anrechnen?
In Österreich gilt: Nein, reine Winterkarenzen ohne Arbeits- und Entgeltpflicht zählen nicht. Das stellt der OGH in 9ObA182/94 (9ObA183/94, 9ObA184/94) klar. Nur Beschäftigungswochen oder gesetzlich gleichgestellte Zeiten sind relevant (BUAG).

Habe ich Anspruch auf Anrechnung von Schlechtwettertagen?
Ja, wenn echte Schlechtwetterentschädigung vorlag. Dann handelt es sich um anrechenbare Zeiten im Sinn des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), insbesondere nach §§ 5, 13b, 13c BUAG.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Winterkarenz als Schlechtwetter meldet?
In Österreich gilt: Falsche Meldungen führen zu Nachzahlungen, Zinsen und Prozessrisiken. Maßgeblich sind BUAK-Nachweise und tatsächliche Entschädigungszahlungen. Arbeitnehmer sollten Belege sichern; Arbeitgeber interne Kontrollen stärken (BUAG, OGH 9ObA182/94).

Verjähren Differenzen bei der Abfertigung rasch?
Ja. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verjähren regelmäßig in drei Jahren ab Fälligkeit (§ 1486 ABGB). Geltendmachung rechtzeitig schriftlich vornehmen und Belege sichern, um Beweisprobleme zu vermeiden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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