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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Winterpause zählt mit

Startseite  •  Aktuelles  •  08.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Winterpause zählt mit

Nach dem Winterjob halbierte Abfertigung? Karenzierung und Abfertigung richtig verstanden

Sie arbeiten saisonal am Bau, werden jeden Herbst „abgemeldet“ und erhalten am Ende nur halbe Ansprüche? Genau hier entscheidet sich Karenzierung und Abfertigung: Zählt die Winterpause mit oder nicht? Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Vom Bau in die Werkstatt – und wieder zurück: die gelebte Bindung über Jahre

Ein Bauarbeiter hielt seinem Unternehmen über Jahrzehnte die Treue. Jedes Jahr endete die Baustelle im Herbst, jedes Frühjahr startete er erneut. Die Sozialversicherungsmeldungen passten sich an: abmelden, anmelden. Über die Wintermonate half er befristet in einem Sportgeschäft als Schimonteur aus. Er blieb dabei jederzeit abrufbar.

Als das langjährige Dienstverhältnis endete, verlangte er eine höhere Abfertigung. Seine Rechnung: Die Winterpausen waren nur ausgesetzt, also zu berücksichtigen. Das Unternehmen entgegnete: befristete Saisonverträge, echte Unterbrechungen, anderes Dienstverhältnis im Winter. Erstinstanz und Berufungsgericht folgten dem Arbeitnehmer. Die Arbeitgeberin zog weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH) (OGH 13.06.1996, 8ObA216/96).

Der Wendepunkt lag nicht in Formularen, sondern im tatsächlichen Willen. Beide Seiten rechneten jedes Jahr mit einem Wiederantritt. Es gab keine „Endabrechnung“ am Saisonende. Die Abmeldung bei der Sozialversicherung war nur eine Mitteilung, keine Beendigung. Und der Winterjob? Eine Überbrückung, nicht das Ende der Bindung zum Bauunternehmen.

(OGH 13.06.1996, 8ObA216/96)

Klare Aussage für die Praxis: Winterpausen im Baugewerbe unterbrechen ein Arbeitsverhältnis nicht, wenn beide Seiten die Fortsetzung wollten (8ObA216/96, 13.06.1996). Die Zeiten werden für die Abfertigung zusammengezählt, auch wenn der Arbeitnehmer in der Pause befristet anderswo arbeitet.

Key Takeaway: Der OGH stellte am 13.06.1996 in 8ObA216/96 fest, dass echte Karenzierungen das Dienstverhältnis nicht beenden und die Abfertigungszeit daher durch Winterpausen nicht verkürzt wird.

Welche Regeln greifen bei Saisonpausen im Bau?

Rechtsgrundlage Nummer eins ist das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Es regelt Urlaubs- und Abfertigungsansprüche über die Bauarbeiter-Urlaubskasse (BUAK). Für die Frage „Unterbrechung oder Karenzierung?“ ist außerdem § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zentral: Verträge sind nach dem übereinstimmenden Parteiwillen auszulegen, nicht nur nach Formulierungen. Für die Praxis rund um Abfertigung berechnen Arbeitnehmer zählt daher vor allem, ob eine Karenzierung vereinbart wurde.

Daneben lohnt der Blick auf allgemeine Regeln zur Abfertigung Alt, die im Angestelltengesetz (AngG) verankert sind. Auch wenn Bauarbeiter dem BUAG unterliegen, hilft das Vergleichsbild: Eine „Endabrechnung“ mit Urlaubsersatzleistung, aliquoten Sonderzahlungen und Abfertigung spricht für echte Beendigung. Eine bloße saisonale Aussetzung mit Wiedereinstellungszusage spricht für Fortbestand.

In Österreich gilt: Wird eine Winterpause als bloße Aussetzung (Karenzierung) vereinbart und erwarten beide Seiten die Fortsetzung, bleibt das Arbeitsverhältnis aufrecht. BUAG-Beschäftigungszeiten sind zusammenzurechnen; § 914 ABGB steuert die Auslegung, die Praxis stützt sich auf 8ObA216/96.

Praktisch zählen Indizien: Schriftliche Wiedereinstellungszusagen, gleichbleibende Konditionen, keine Endabrechnung, jährliche Wiederaufnahme ohne Neuverhandlung. Eine Sozialversicherungsmeldung „abgemeldet“ beweist nur die Meldung, nicht die rechtliche Beendigung. Das ist im österreichischen Arbeitsrecht ständige Linie.

Wichtig für Wien und ganz Österreich: Streitigkeiten starten in der Regel vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht Wien (OLG), letztlich der Oberste Gerichtshof (OGH). Das verleiht der Qualifikation von Saisonpausen besondere Bedeutung für Betriebe und Beschäftigte. Gerade bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer schafft dies früh Klarheit.

Was der OGH zur Karenzierung und Abfertigung präzisiert

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.06.1996 (8ObA216/96) entschieden, dass die über den Winter vereinbarte Karenzierung das Dienstverhältnis nicht unterbricht und alle Bau-Beschäftigungszeiten für die Abfertigung zusammenzurechnen sind; die Revision blieb erfolglos.

Die Begründung überzeugt durch Nähe zur Realität am Bau. Entscheidend ist der Parteiwille: Wollten beide Seiten nur aussetzen, um im Frühjahr nahtlos weiterzuarbeiten, wirkt das stärker als die Formulierung „Befristung“ oder die formale SV-Abmeldung. Ohne Endabrechnung sah der OGH keine echte Beendigung.

Ein Nebenjob im Winter schmälert den Anspruch nicht. Der OGH wertete den befristeten Schimonteur-Einsatz als legitime Überbrückung der Flaute. Wer arbeitet, soll nicht schlechter stehen als jemand, der arbeitslos bleibt. Das Argument „doppelte Abfertigung“ greift nicht. Nach der Systematik des BUAG zählen nur die beim Bauunternehmen erworbenen Wochen. Mehrere Abfertigungen können nebeneinander bestehen, soweit Zeiten sauber getrennt sind und die Gesamtsumme keine „Überkompensation“ erzeugt.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.06.1996 entschieden, dass der Revision nicht Folge gegeben wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Saisonale Winterpausen können als Karenzierung gelten, sodass die Beschäftigungszeiten für die Abfertigung nach dem BUAG zusammenzurechnen sind — selbst wenn in der Pause vorübergehend anderswo gearbeitet wird. Rechtsgrundlage: § 13b und § 13d BUAG zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten sowie § 914 ABGB zur Auslegung des Parteiwillens.

Diese Linie stärkt die Position von Saisonkräften im Bau. Und sie schafft Rechtsklarheit für Personalabteilungen in Wien und ganz Österreich: Wenn Fortsetzung gewollt ist, ist die Winterpause rechtlich keine „Zäsur“, sondern Teil eines fortlaufenden Dienstverhältnisses.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, achten Sie auf Beweise und Fristen. Wer über Jahre jeweils im Frühjahr wieder beginnt, sollte die gelebte Praxis sichern: Zusagen, Einsatzpläne, Lohnzettel, BUAK-Nachweise. So gelingt der Nachweis für eine Karenzierung trotz SV-Abmeldung.

  • Für Arbeitnehmer: Sammeln Sie Wiedereinstellungszusagen, ELDA-Meldungen und Zeugen. Verlangen Sie eine Abfertigungsberechnung mit Anrechnung aller Jahre trotz Winterpausen.
  • Für Arbeitnehmer: Widersprechen Sie einer „Endabrechnung“ ohne Karenzzeiten schriftlich und rasch. Prüfen Sie Verjährungsfristen und BUAK-Unterlagen.
  • Für Arbeitgeber/HR: Treffen Sie klare, schriftliche Aussetzungsvereinbarungen, wenn Fortsetzung beabsichtigt ist. Bei echter Beendigung führen Sie eine vollständige Endabrechnung durch und dokumentieren Sie diese eindeutig.

Drei Situationen, in denen 8ObA216/96 besonders greift: Erstens, wenn Saisonkräfte im Bau nach Jahren nur „Saisonwochen“ angerechnet bekommen. Zweitens, wenn ein Winterjob als Beendigungsargument verwendet wird. Drittens, wenn sich Meldedaten widersprechen und eine spätere Korrektur den Parteiwillen besser abbildet.

Ein klares To-do für HR in Bauunternehmen: Standardisieren Sie Prozesse. Verwenden Sie einheitliche Begriffe beim Beendigungsgrund in der Sozialversicherung, dokumentieren Sie den Wiedereinstellungszeitraum und vermeiden Sie Endabrechnungen, solange Fortsetzung geplant ist. So vermeiden Sie teure Auseinandersetzungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Für komplexe Fälle zur Karenzierung und zur Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach BUAG und § 914 ABGB hilft eine fundierte rechtliche Einschätzung. In Wien klären spezialisierte Kanzleien, wie sich Abfertigung berechnen Arbeitnehmer konkret auswirkt und welche Nachweise die Zusammenrechnung durchsetzen.

Häufige Fragen zu Saisonpausen, Abfertigung und Nebenjobs im Winter

Kann ich trotz Winterjob Anspruch auf volle Abfertigung beim Bauunternehmen haben?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Winterpause nur karenziert wurde. Maßgeblich sind § 914 ABGB und die BUAG-Systematik; der OGH bestätigte dies in 8ObA216/96.

Habe ich Anspruch auf Zusammenrechnung aller Beschäftigungszeiten trotz SV-Abmeldungen?
Ja. SV-Abmeldungen beweisen keine Beendigung. Entscheidend ist der Parteiwille (§ 914 ABGB). Der OGH in 8ObA216/96 rechnete die Zeiten zusammen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Winterpause als Befristung bezeichnet?
In Österreich gilt: Die Bezeichnung ist nicht ausschlaggebend. Zählt der Wille zur Fortsetzung, liegt Karenzierung vor (§ 914 ABGB; OGH 8ObA216/96).

Droht „doppelte Abfertigung“, wenn ich im Winter woanders angestellt war?
Nein. Nach dem BUAG zählen für die Bau-Abfertigung die dortigen Wochen. 8ObA216/96 verneint eine Überkompensation bei sauber getrennten Zeiten.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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