Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Witwenpension-Risiko

Startseite  •  Aktuelles  •  11.08.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Witwenpension-Risiko

Rechtsmissbrauch bei Witwenpension: Wann das Pensionsrecht zur Falle wird

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Stellen Sie sich vor: Ihre Witwenpension ruht wegen Wiederverheiratung, nach der Scheidung beantragen Sie das Wiederaufleben – und plötzlich wirft Ihnen die Pensionsversicherung Rechtsmissbrauch vor. Genau um diesen sensiblen Grenzbereich beim Rechtsmissbrauch im Pensionsrecht geht es in diesem Urteil.

Entscheidung: (OGH 12.03.2024, 10ObS108/23i) stellte fest, dass wiederholte Eheschließungen und Scheidungen mit demselben Partner bei fortbestehendem gemeinsamen Haushalt als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Witwenpension und Abfertigungen gewertet werden können.

Kernaussage: OGH 12.03.2024 (10ObS108/23i) bestätigte, dass die tatsächliche Lebensführung entscheidend ist; formale Scheidungsbeschlüsse reichen nicht, wenn der gemeinsame Haushalt fortbesteht.

Zwölf Ehen mit demselben Mann – wie es zum Streit um die Witwenpension kam

Eine Arbeitnehmerin verlor 1981 ihren ersten Ehemann und erhielt seither eine Witwenpension von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA). 1982 heiratete sie erneut. Mit diesem zweiten Ehemann lebte sie ab dann dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt. Beide teilten sich die Kosten, kochten füreinander und führten ihr Leben als Paar weiter.

Juristisch wurde es kompliziert, weil die beiden sich immer wieder scheiden ließen und wieder heirateten – insgesamt zwölf Mal. Nach jeder Wiederverheiratung erhielt die Frau eine Abfertigung. Nach jeder Scheidung beantragte sie das Wiederaufleben der Witwenpension nach ihrem ersten Mann. Formal passte das zunächst ins Schema: Heirat – Ruhen der Witwenpension. Scheidung – Wiederaufleben der Witwenpension.

Entscheidend war jedoch: Trotz der Scheidungen änderte sich am tatsächlichen Zusammenleben kaum etwas. Die Frau und ihr zweiter Mann blieben in derselben Wohnung, nutzten die Zimmer wie zuvor, führten weiterhin eine Geschlechtsgemeinschaft und wirtschafteten gemeinsam. Für Außenstehende wirkte das wie eine durchgehende eheliche Lebensgemeinschaft seit 1982 – unabhängig von dem, was im Scheidungsbeschluss stand.

Als die Frau nach der Scheidung im Jahr 2022 erneut die Witwenpension wieder aufleben lassen wollte, lehnte die PVA mit Bescheid vom 5. September 2022 ab. Begründung: Rechtsmissbrauch. Die Klägerin klagte daraufhin gegen die PVA beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Dieses wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und bewertete das Verhalten der Klägerin – insbesondere in den letzten 14 Jahren – als rechtsmissbräuchlich.

Die Frau gab sich nicht geschlagen und erhob außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). Der OGH sah jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung und erklärte die Revision in (OGH 12.03.2024, 10ObS108/23i) als unzulässig. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien war damit rechtskräftig.

Der klare Kern dieses Falles: Die Gerichte orientierten sich nicht nur an den formalen Scheidungsbeschlüssen, sondern vor allem an der gelebten Realität – einem durchgehenden gemeinsamen Haushalt und einer stabilen Lebensgemeinschaft. Aus dieser Sicht wurden die mehrfachen Eheschließungen und Scheidungen als gezielte Gestaltung zur Erlangung von Witwenpension, Abfertigungen und steuerlichen Vorteilen gewertet.

Ein wichtiger „Key Takeaway“-Satz aus dieser Konstellation lautet: Der Oberste Gerichtshof hat in 10ObS108/23i klargestellt, dass wiederholte Eheschließungen und Scheidungen mit demselben Partner bei fortbestehendem gemeinsamen Haushalt als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Witwenpension und Abfertigungen zu werten sein können, wenn es objektiv um die Umgehung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Regelungen geht.

Wann wird der Umgang mit Witwenpension und Scheidung zum Rechtsmissbrauch? — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Die zentrale Frage vieler Betroffener lautet: „Habe ich Anspruch auf das Wiederaufleben der Witwenpension nach einer Scheidung, wenn ich weiter mit meinem (Ex-)Partner zusammenlebe?“ Das österreichische Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht nehmen darauf keine bloß formale Antwort, sondern prüfen die gesamte Lebenssituation.

Die Witwenpension regelt im Kern das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Nach § 265 ASVG lebt eine Witwenpension wieder auf, wenn eine Witwe nach dem Tod des Versicherten nochmals heiratet und diese Ehe wieder aufgelöst wird, etwa durch Scheidung. Gleichzeitig verbietet § 539a ASVG den Rechtsmissbrauch: Sozialversicherungsleistungen dürfen nicht durch Gestaltungshandlungen erzwungen werden, die nur dem Schein nach bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Auch das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Eherecht spielen eine Rolle. Eine einvernehmliche Scheidung setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft unheilbar zerrüttet ist – also kein gemeinsamer Haushalt, keine gemeinsame Wirtschaftsführung und keine Lebensgemeinschaft mehr besteht. Wenn Ehegatten unmittelbar nach der Scheidung weiter zusammenleben wie zuvor, steht das im Widerspruch zum Inhalt des Scheidungsbeschlusses.

In Österreich gilt: Nach § 265 ASVG haben Hinterbliebene nur dann Anspruch auf das Wiederaufleben der Witwenpension, wenn die nachfolgende Ehe tatsächlich beendet und die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst ist; bei bloß formalen Scheidungen mit weitergeführtem gemeinsamen Haushalt liegt nach § 539a ASVG Rechtsmissbrauch nahe.

Das bedeutet: Wer nach dem Tod des ersten Ehepartners wieder heiratet, die neue Ehe formal immer wieder löst, faktisch aber weiter in einer stabilen Partnerschaft und einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann sich nicht auf das Wiederaufleben der Witwenpension berufen. Entscheidend ist die gelebte Trennung mit getrenntem Haushalt, nicht nur der Scheidungsbeschluss.

Im Urteil 10ObS108/23i betonte der OGH außerdem die Begrenzung der Bindungswirkung von Scheidungsbeschlüssen. Die Bindung betrifft den Spruch – also dass die Ehe geschieden ist –, nicht aber jede tatsächliche Feststellung im Vorverfahren. Sozialgerichte dürfen und müssen daher eigenständig prüfen, ob die Parteien tatsächlich getrennt leben oder nicht.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer mit dem Gedanken spielt, durch „geschickte“ Gestaltung von Heirat/Scheidung auf Witwenpension, Abfertigung oder steuerliche Vorteile Einfluss zu nehmen, bewegt sich in einem rechtlich sehr riskanten Bereich. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer mit Blick auf wiederholte Abfertigungen sollte deshalb immer auch die soziale und steuerliche Gestaltungsprüfung einbeziehen.

Warum der OGH die außerordentliche Revision zurückwies – und was inhaltlich dahintersteht — Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.03.2024 (10ObS108/23i) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorlag.

Formal betrachtet sagt der OGH damit: Die Rechtslage ist geklärt, die Unterinstanzen haben sie richtig angewandt. Inhaltlich bestätigt er die Linie des Oberlandesgerichts Wien (OLG): Für die Beurteilung des Anspruchs auf Witwenpension kommt es nicht nur auf den Stand des Personenstandsregisters an, sondern vor allem auf die tatsächlichen Verhältnisse – gemeinsam geführter Haushalt, gemeinsame Kosten, intime Lebensgemeinschaft.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte die Klage bereits abgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien schloss sich dem an und sah insbesondere in den letzten 14 Jahren ein systematisches Muster: Wiederholte Eheschließungen und Scheidungen mit demselben Mann, bei gleichbleibender gelebter Gemeinschaft, verbunden mit mehrfacher Inanspruchnahme von Abfertigungen und der Witwenpension. Für das Berufungsgericht war damit der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt.

Der OGH bestätigte diese Sicht stillschweigend, indem er keinen Korrekturbedarf sah. Er hob hervor, dass eine einvernehmliche Scheidung eine unheilbare Zerrüttung der Ehe voraussetzt. Wenn die Parteien aber faktisch weiterleben wie zuvor, stellen die Scheidungen keine echte Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft dar. Damit fehlt der sachliche Grund für das Wiederaufleben der Witwenpension.

Wesentlich ist auch die Argumentation zur Umgehung von Rechtsnormen: Die wiederholte Kombination aus Scheidung (für die Witwenpension) und Wiederverheiratung (für Abfertigung und steuerliche Vorteile) führt zu einem krassen wirtschaftlichen Ungleichgewicht und steht im Widerspruch zur Zielsetzung des Sozialversicherungsrechts und des Steuerrechts. Genau hier setzt der Rechtsmissbrauch an.

Für die Rechtsanwendung im österreichischen Arbeitsrecht und Sozialrecht bedeutet 10ObS108/23i: Gerichte dürfen sich nicht auf formale Urteile im Eherecht verlassen, wenn es um sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geht. Sie müssen eigenständig prüfen, ob die tatsächliche Lebenssituation den behaupteten Scheidungsfolgen entspricht – insbesondere, ob wirklich eine Trennung von Tisch und Bett stattgefunden hat.

Was Betroffene und Arbeitgeber aus diesem Urteil lernen sollten

Die Entscheidung ist nicht nur für die Klägerin relevant, sondern zeigt allen Beteiligten in Wien und ganz Österreich, wie sensibel der Bereich zwischen Familienrecht, Pensionsrecht und Arbeitsrecht ist. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie einige Punkte besonders ernst nehmen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Witwenpension beziehen oder wieder aufleben lassen wollen, gilt:

  • Dokumentieren Sie eine tatsächliche Trennung klar: eigener Mietvertrag, getrennte Meldeadressen, getrennte Konten und nachvollziehbare Haushaltsführung. Ohne klare Beweise für einen getrennten Haushalt steigt das Risiko einer Ablehnung wegen Rechtsmissbrauch.
  • Führen Sie eine vollständige Unterlagenmappe zu allen Eheschließungen und Scheidungen, inklusive Scheidungsbeschlüssen und Vergleichstexten. Halten Sie schriftlich fest, ab wann keine gemeinsame Lebensgemeinschaft mehr bestand.
  • Holen Sie frühzeitig fachkundige Beratung ein, sobald die Pensionsversicherungsanstalt einen Bescheid erlässt – die Anfechtungsfrist läuft, und fehlende Beweise lassen sich später oft nicht mehr beschaffen.

Für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche ist der Fall deshalb brisant, weil wiederholte Abfertigungszahlungen, die lohnsteuerlich begünstigt behandelt werden, im Nachhinein in den Fokus von Finanzamt oder Sozialversicherung geraten können. Besonders problematisch sind Konstellationen, in denen Abfertigungen mehrfach an dieselbe Person bei im Wesentlichen unveränderter Beschäftigungs- oder Lebenssituation fließen.

Praktische Schritte für Unternehmen:

  • Implementieren Sie interne Checklisten, wenn Abfertigungen im Zusammenhang mit Ehe/Scheidung oder Familienereignissen ausbezahlt werden. Prüfen und archivieren Sie relevante Unterlagen systematisch.
  • Instruieren Sie Lohnverrechnung und HR, bei auffälligen Wiederholungsfällen Rücksprache mit steuerlichen Beratern oder – wenn erforderlich – mit Behörden zu halten.
  • Dokumentieren Sie Ihre Entscheidungsgrundlagen sauber. Das reduziert das Risiko, bei späteren Prüfungen wegen angeblich begünstigter oder rechtsmissbräuchlicher Zahlungen in Erklärungsnot zu geraten.

Ein klarer, zitierbarer Praxissatz lautet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich, die nach dem Tod des ersten Ehegatten den gleichen Partner mehrfach heiraten und scheiden, während sie faktisch im gemeinsamen Haushalt und in einer Lebensgemeinschaft verbleiben, riskieren nach 10ObS108/23i den Verlust des Anspruchs auf das Wiederaufleben der Witwenpension wegen rechtsmissbräuchlicher Gestaltung.

Häufige Fragen zum Rechtsmissbrauch bei Witwenpension und mehrfacher Scheidung

Kann ich nach einer Scheidung die Witwenpension wiederbekommen, wenn ich weiter mit meinem Ex-Partner zusammenlebe?
In Österreich gilt: Nein. Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft faktisch fortbesteht, kann das Wiederaufleben der Witwenpension nach § 265 ASVG wegen Rechtsmissbrauchs (§ 539a ASVG) versagt werden (OGH 12.03.2024, 10ObS108/23i).

Habe ich Anspruch auf Witwenpension, wenn ich denselben Partner mehrmals heirate und scheiden lasse?
In Österreich gilt: Mehrfache Eheschließungen und Scheidungen mit demselben Partner können als rechtsmissbräuchlich gewertet werden, wenn sie primär der Erlangung von Witwenpension und Abfertigungen dienen (§ 265, § 539a ASVG; OGH 12.03.2024, 10ObS108/23i).

Was passiert, wenn die Pensionsversicherungsanstalt Rechtsmissbrauch annimmt und die Witwenpension ablehnt?
In Österreich gilt: Gegen einen ablehnenden Bescheid der PVA müssen Sie fristgerecht Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben; maßgeblich sind § 354 ff ASVG und die Auslegung des OGH in 10ObS108/23i.

Kann ich mich auf frühere Scheidungsurteile verlassen, wenn es um meine Pension geht?
In Österreich gilt: Nein. Scheidungsurteile binden Sozialgerichte nur im Spruch, nicht in den zugrunde liegenden Tatsachen; Gerichte dürfen die tatsächliche Lebenssituation neu prüfen (ASVG; OGH 12.03.2024, 10ObS108/23i).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at