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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Zeitguthaben

Startseite  •  Aktuelles  •  16.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Zeitguthaben

Auszahlung von Zeitguthaben: Warum eine späte Geldabgeltung selten die Abfertigung erhöht

Sie haben vor der Kündigung viele Gutstunden, und die Auszahlung von Zeitguthaben wirkt wie ein lukrativer Boost? In Wien und ganz Österreich führt eine Einmalzahlung am Ende des Dienstverhältnisses oft nicht zu einer höheren Abfertigung, Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Die Geschichte hinter dem Streit: Zeitausgleich, Kündigung und die teure Hoffnung auf „mehr“

Ein Arbeitnehmer sammelte über Monate Überstunden an, die das Unternehmen grundsätzlich durch Zeitausgleich abgolten wollte. Üblicherweise nahm er diese Freizeit auch in Anspruch. Nach seiner Kündigung erhielt er ein projektbezogenes Angebot: weiterarbeiten und die „verbleibenden Freizeitguthaben“ ausbezahlen, zugleich jedoch weiterhin Zeitguthaben konsumieren. Die Endabrechnung wurde zum Zündfunken.

Der Arbeitnehmer argumentierte, im relevanten Zeitraum hätten die Parteien die laufende Auszahlung von Gutstunden vereinbart. Die Arbeitgeberin widersprach. Erstgericht und Berufungsgericht sahen keine solche Umstellung: Es blieb beim System „Zeit statt Geld“. Beim Obersten Gerichtshof (OGH) landete nur mehr die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers – mit enttäuschendem Ende ((OGH 27.02.2018, 9ObA144/17t)).

Die Entscheidung bestätigt eine oft unterschätzte Grundlinie des österreichischen Arbeitsrechts: Für die Bemessungsgrundlage typischer Endansprüche zählen nur laufende, regelmäßig fließende Bezüge. Ein am Schluss in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlter „Freizeit-Block“ gilt nicht als solcher laufender Bezug. Genau das hielt der OGH in seinem Beschluss fest:
(OGH 27.02.2018, 9ObA144/17t). Danach blieb es bei der bisherigen Linie der Gerichte; eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor.

Klare Aussage für die Praxis: Eine einmalige Auszahlung von Zeitguthaben erhöht in Österreich grundsätzlich nicht die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatz, wie der OGH am 27.02.2018 in 9ObA144/17t bestätigte.

Was bedeutet die Auszahlung von Zeitguthaben für Ihre Endabrechnung? — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Im österreichischen Arbeitsrecht zählen zur Bemessungsgrundlage vieler Ansprüche nur Entgeltbestandteile, die regelmäßig und typischerweise bezahlt werden. Dazu zählen laufendes Monatsgehalt, kollektivvertragliche Zulagen oder kontinuierlich bezahlte Überstundenpauschalen. Nicht dazu gehören Einmalzahlungen ohne Dauercharakter, etwa eine Schlusszahlung für Rest-Gutstunden. Für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist genau dieser laufende Charakter ausschlaggebend.

Für die Abfertigung Alt ist § 23 Angestelltengesetz (AngG) zentral. Das Gesetz knüpft an das „für den letzten Monat gebührende Entgelt“ an, also an das, was regelmäßig zusteht. Das gilt in der Tendenz ebenso für die Urlaubsentschädigung (§ 10 Urlaubsgesetz, UrlG) sowie Entgeltansprüche bei Kündigungsentschädigungen nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere § 1162b ABGB. Den Gesetzestext des Angestelltengesetzes finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

In Österreich gilt: Nur laufende, regelmäßig bezahlte Entgeltbestandteile erhöhen die Bemessungsgrundlage für Abfertigung (Alt), Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung; eine bloße Einmalzahlung für Zeitguthaben am Ende tut das nicht.

  • Laufend: gleichbleibendes Monatsgehalt, kollektivvertragliche Zulagen, dauerhaft vereinbarte Überstundenpauschalen.
  • Nicht laufend: Einmalbonus, Projektprämie ohne Wiederholungsabsicht, Schlussauszahlung für Zeitausgleich ohne echte Umstellung auf Geld.

Wichtig für Wien und ganz Österreich: Wer in Gleitzeit arbeitet und Zeitausgleich sammelt, bleibt im Regelfall im System „Zeit statt Geld“. Erst eine klare, dauerhaft gelebte Umstellung auf Vergütung der Gutstunden als Überstunden kann den Charakter in Richtung „laufender Bezug“ verschieben – und damit die Bemessungsgrundlage beeinflussen. Vereinbarungen kurz vor dem Austritt, zumal begleitet von weiterem Zeitausgleichskonsum, sprechen eher gegen eine echte Umstellung.

OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.02.2018 (9ObA144/17t) entschieden, dass eine bloß am Ende des Dienstverhältnisses – auch ratierlich vorweg – ausbezahlte Abgeltung für Zeitguthaben nicht in die Bemessungsgrundlage für Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung fällt.

Der Kern: Entscheidend ist der regelmäßige Charakter. Der OGH betonte, dass es keinen Unterschied macht, ob der Betrag einmalig am Schluss oder in den letzten Wochen in Teilen vorgezahlt wird. Beides ist kein „laufender Bezug“, solange die Parteien nicht ernsthaft und dauerhaft auf eine regelmäßige Auszahlung umgestellt haben. Dass der Arbeitnehmer zuvor überwiegend Zeitausgleich nahm – und das sogar nach der Kündigung fortsetzte – war ein starkes Indiz gegen eine Umstellung.

Verfahrensrechtlich stützte sich der OGH auf die Zivilprozessordnung (ZPO): Mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) wurde die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen; § 510 Abs 3 ZPO regelt die knappe Beschlussformel. Die Vorinstanzen hatten keine regelmäßige Auszahlungsvereinbarung festgestellt. Dieses Bild entspricht der Linie, die man aus Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgericht Wien (OLG) in ähnlich gelagerten Fällen kennt: Ohne klare, gelebte Umstellung bleibt es beim Grundsystem Zeitausgleich.

Direkte Lehre aus Wien für Österreich: Ohne tragfähige Beweise für eine dauerhafte Auszahlungspraxis reicht eine Einmalregelung nicht. Die GZ 9ObA144/17t unterstreicht diese Schwelle und bestätigt, dass nachträgliches Vorbringen zu „neuen“ Vereinbarungen prozessual zu spät kommen kann.

Praktische Konsequenzen — direkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber — Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen drei Dinge: Klarheit, Beweise, Timing. So wenden Sie die Linie des OGH (9ObA144/17t) in der Praxis richtig an. Diese Schritte sind besonders relevant für Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.

  • Holen Sie eine schriftliche Regelung zur Abgeltung von Überstunden ein. Wollen Sie Geld statt Zeit, vereinbaren Sie ausdrücklich eine dauerhafte, monatliche Auszahlung – nicht bloß eine Einmalregelung beim Austritt.
  • Sichern Sie Beweise für Regelmäßigkeit: Zeiterfassungen, E-Mails/Chat-Anweisungen, Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate mit Auszahlungen von Gutstunden.
  • Arbeitgeber: Trennen Sie in der Payroll klar zwischen laufenden Überstunden und Einmalzahlungen für Zeitguthaben; vermeiden Sie eine faktische Dauerpraxis der Geldabgeltung ohne Dokumentation.

Für Arbeitnehmer in Wien ist die Koordination mit HR essenziell. Planen Sie den Abbau von Gutstunden rechtzeitig per Zeitausgleich – vor allem, wenn Abfertigung Alt zur Anwendung kommt. Wer auf das „dicke Plus“ durch eine späte Geldzahlung hofft, landet oft bei einer niedrigeren Bemessungsgrundlage als erwartet, weil die Auszahlung eben nicht „laufend“ war. Wer Abfertigung berechnen Arbeitnehmer im Blick hat, sollte daher rechtzeitig planen.

Arbeitgeber in Österreich sollten Strukturen festziehen: In Dienstverträgen und Betriebsvereinbarungen klarstellen, dass Zeitausgleich primär in Freizeit erfolgt und Geldersatz Ausnahmen sind. Projektbedingte Abweichungen schriftlich als Einzelfall festhalten, um keine stillschweigende Umstellung zu riskieren. Führungskräfte in Wien sollten wissen: Mehrere „Sonderzahlungen“ vor dem Austritt können wie Vorgriffe wirken – aber nicht wie laufende Entlohnung.

Ein besonderer Aspekt der Entscheidung: Selbst eine Auszahlung in Raten knapp vor Ende ändert den Charakter nicht. Ohne eine echte, ganzjährige Praxis regelmäßiger Auszahlung bleibt es beim Eindruck eines einzelnen Vorfalls. Genau das betont der OGH in 9ObA144/17t – und für Beschäftigte wie Unternehmen im österreichischen Arbeitsrecht ist diese Differenz entscheidend.

Häufige Fragen zum Zeitausgleich, Überstunden und Endabrechnung

Kann ich durch eine Einmalzahlung von Gutstunden meine Abfertigung erhöhen?
In Österreich gilt: Nein, eine Einmalzahlung ist kein laufender Bezug (§ 23 AngG; OGH 9ObA144/17t). Nur regelmäßig bezahlte Bestandteile zählen zur Bemessungsgrundlage der Abfertigung Alt. Abfertigung Neu (BMSVG) hängt davon nicht ab.

Habe ich Anspruch, nicht konsumierten Zeitausgleich in Geld abgelten zu lassen?
In Österreich gilt: Nur wenn Vertrag, Kollektivvertrag oder Praxis dies vorsehen. Ansonsten primär Zeitausgleich. Einmalige Auszahlungen erhöhen nicht automatisch Urlaubsersatz oder Abfertigung (§ 10 UrlG; OGH 9ObA144/17t).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber kurz vor Ende mehrere Teilzahlungen leistet?
In Österreich gilt: Teilzahlungen kurz vor Austritt gelten als Vorgriff auf eine Einmalzahlung und sind nicht „laufend“ (OGH 9ObA144/17t). Ohne dauerhafte Umstellung bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert.

Zählen regelmäßig bezahlte Überstundenpauschalen zur Bemessungsgrundlage?
Ja. Laufend bezahlte Pauschalen haben Entgeltcharakter und erhöhen die Bemessungsgrundlage (AngG § 23; § 1162b ABGB; ständige OGH-Linie). Entscheidend ist die echte, kontinuierliche Zahlung, nicht eine gelegentliche Schlusszahlung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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