
Insolvenz-Entgelt für Zinsen auf Abfertigung: Was Arbeitnehmer nach einem langen Dienstverhältnis wissen müssen
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Stellen Sie sich vor: Nach fast 30 Jahren Arbeit erhalten Sie keine Abfertigung – und müssen um ein paar hundert Euro Zinsen kämpfen, die für Ihren Neustart wichtig sind. Genau um diese Frage – inklusive Fokus-Keyword Insolvenz-Entgelt für Zinsen – ging es in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof.
Eine Küchenhilfe nach fast 30 Dienstjahren – und am Ende Streit um „bloß“ Zinsen
Die Geschichte beginnt mit einer Küchenhilfe, die seit 12.04.1988 für dasselbe Unternehmen gearbeitet hatte. Fast drei Jahrzehnte lang verrichtete sie Hilfsarbeiten in der Küche, zuverlässig, ohne Führungsposition, ohne großes Gehalt. Mit 31.12.2016 endete dieses Arbeitsverhältnis – ein Datum, an dem viele Arbeitnehmer in Österreich auf ihre gesetzliche Abfertigung vertrauen.
Doch die Arbeitgeberin erklärte, die wirtschaftliche Situation sei so schlecht, dass eine Abfertigungszahlung unzumutbar sei. Das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht wies den Anspruch auf Abfertigung ab. Statt einer Abfertigung blieb der Arbeitnehmerin nur der Weg über das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) zur Ausfallgeldstelle – also zum Insolvenz-Entgelt.
Die Ausfallgeldstelle erkannte zwar Ansprüche an, verweigerte aber einen Teil der geforderten Zinsen, konkret rund 520 EUR. Für die Küchenhilfe ein relevanter Betrag nach einem langen Berufsleben. Sie klagte daher auf weiteres Insolvenz-Entgelt, inklusive Zinsen in Höhe von 8,58 % für den Zeitraum 01.01.2017 bis 21.04.2017. Das Berufungsgericht gab ihr teilweise recht, die Ausfallgeldstelle erhob Revision. Der OGH – in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 – hatte damit die Grundsatzfrage zu klären: Gibt es Insolvenz-Entgelt auch für Zinsen, wenn der Hauptanspruch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit verneint wird?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2018 im Verfahren (OGH 19.12.2018, 8 ObS 4/18y) diese Frage beantwortet. Die Entscheidung ist für viele Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich wichtig, die nach langer Beschäftigung auf Abfertigung und auf einen fairen Ausgleich durch Insolvenz-Entgelt angewiesen sind.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2018 (OGH 19.12.2018, 8 ObS 4/18y) klargestellt, dass nach § 1a IESG gesicherte Abfertigungsansprüche auch einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für gesetzliche Zinsen (4 %) bis zur Erlassung des Urteils haben können, das den Abfertigungsanspruch verneint. Die Revision der Ausfallgeldstelle blieb damit erfolglos.
Wann sich Arbeitnehmer in Österreich auf Insolvenz-Entgelt und Zinsen verlassen können — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Im österreichischen Arbeitsrecht stellt sich bei Beendigung langer Dienstverhältnisse sofort die Frage: Steht mir eine Abfertigung zu, und wer zahlt sie, wenn der Arbeitgeber wirtschaftlich am Ende ist? Für „alte“ Arbeitsverhältnisse (Abfertigung Alt) ist das Abfertigungsrecht im Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und im Angestelltengesetz (AngG) geregelt, ergänzt durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Für viele langjährige Dienstnehmer ist das IESG damit die letzte Rettungsleine.
Kommt es zur Insolvenz oder zur Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, springt die Ausfallgeldstelle über das Insolvenz-Entgelt ein. Nach § 1a IESG gibt es einen besonderen Sicherungstatbestand für Fälle, in denen die Abfertigung aus Billigkeitsgründen nicht direkt vom Arbeitgeber gefordert werden kann, etwa weil eine sofortige Zahlung seine Existenz zerstören würde. Trotzdem soll der Arbeitnehmer nicht völlig leer ausgehen. Hier kommt das Insolvenz-Entgelt ins Spiel.
In Österreich gilt: Nach § 3 Abs 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für gesetzliche Zinsen (4 %) auf gesicherte Ansprüche, soweit diese Ansprüche vom IESG umfasst sind. Dieser Anspruch auf Verzinsung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und endet mit der Erlassung der gerichtlichen Entscheidung, die den Anspruch festlegt oder verneint.
Gerade bei Abfertigung Alt hängt vieles von der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ab. Gerichte prüfen, ob die sofortige Bezahlung der Abfertigung unzumutbar wäre. Wird die Abfertigung aus solchen Gründen nicht zugesprochen, bedeutet das aber nicht automatisch, dass auch jeder Zinsanspruch entfällt. Genau diesen Punkt hat der OGH in 8 ObS 4/18y präzisiert und damit eine seit der IESG-Novelle 2001 offene Frage beantwortet.
Nach § 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) sind alle übrigen Bestimmungen des IESG sinngemäß anzuwenden, wenn der besondere Sicherungstatbestand greift. Das heißt: Auch bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Abfertigungszahlung ist § 3 Abs 2 IESG über Zinsen anwendbar. Arbeitnehmer können daher Insolvenz-Entgelt für gesetzliche Zinsen auf die gesicherte Forderung bis zur Erlassung des Urteils beanspruchen.
Warum der OGH Zinsen trotz abgewiesener Abfertigung anerkannt hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.12.2018 (OGH 19.12.2018, 8 ObS 4/18y) entschieden, dass die Revision der Ausfallgeldstelle abzuweisen ist und Insolvenz-Entgelt für gesetzliche Zinsen (4 %) auf Abfertigungsansprüche nach § 1a IESG bis zum Tag der Urteilserlassung zusteht.
Das Erstgericht – das Landesgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht – hatte den Abfertigungsanspruch vollständig verneint, weil die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin so schlecht war, dass eine Abfertigung unzumutbar schien. Daraus leitete die Ausfallgeldstelle ab, dass auch kein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für Zinsen bestehen könne. Sie zahlte nur teilweise und verweigerte den Restbetrag von rund 520 EUR.
Das Berufungsgericht sah das anders und sprach der Arbeitnehmerin zusätzlich Insolvenz-Entgelt für einen Teil der Zinsen zu. Die Ausfallgeldstelle erhob dagegen Revision an den Obersten Gerichtshof. Der OGH stellte in seiner Entscheidung aus 2018 klar: § 1a IESG verweist auf alle übrigen Bestimmungen des IESG, diese sind „sinngemäß“ anzuwenden. Dazu gehört ausdrücklich § 3 Abs 2 IESG, der den Ersatz von gesetzlichen Zinsen durch Insolvenz-Entgelt regelt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2018 (8 ObS 4/18y) entschieden, dass auch im Rahmen des besonderen Sicherungstatbestands nach § 1a IESG ein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für gesetzliche Zinsen (4 %) besteht, und zwar bis zur Erlassung der gerichtlichen Entscheidung, welche die Abfertigung aus Billigkeitsgründen verneint. Höhere Verzugszinsen wurden mangels Verzug des Arbeitgebers nicht zugesprochen.
Entscheidend war außerdem die Frage des Zeitraums: Der Zinsenlauf endet mit der Erlassung des Urteils, das den Abfertigungsanspruch verneint. Ab diesem Tag steht fest, dass der Arbeitgeber die Abfertigung – aus Billigkeitsgründen – nicht leisten muss. Bis dahin ist die Forderung aber grundsätzlich fällig, und das Gesetz knüpft daran den Anspruch auf gesetzliche Zinsen nach § 1000 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Der OGH stellte klar, dass diese Zinsen vom Insolvenz-Entgelt erfasst sind, solange der Anspruch dem Sicherungstatbestand des § 1a IESG unterliegt.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich daraus ableiten sollten — Rechtsanwalt Wien
Für Arbeitnehmer in Wien und im übrigen Österreich ist dieses Urteil besonders wichtig, wenn sie nach vielen Dienstjahren keine Abfertigung erhalten und auf das Insolvenz-Entgelt angewiesen sind. Der OGH zeigt, dass es sich lohnt, auch um scheinbar „kleine“ Beträge wie Zinsen zu kämpfen. Gerade nach einem langen Arbeitsleben machen ein paar hundert Euro mehr oft einen spürbaren Unterschied.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – langes Dienstverhältnis, keine Abfertigung wegen angeblicher wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, laufendes Verfahren vor einem Arbeits- und Sozialgericht – sollten Sie drei Punkte beachten:
- Beantragen Sie schriftlich Insolvenz-Entgelt bei der Ausfallgeldstelle und legen Sie eine konkrete Zinsberechnung bis zum Datum der erstinstanzlichen Urteilserlassung vor (Nachweise über Dienstzeit und Abfertigungsanspruch beilegen). Abfertigung berechnen Arbeitnehmer sollten Sie dokumentieren.
- Fordern Sie alle Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts (z.B. Arbeits- und Sozialgericht Wien oder Landesgericht Leoben) schriftlich an und notieren Sie das genaue Erlassungsdatum, weil dieses Datum für das Ende des Zinsenlaufs entscheidend ist.
- Überprüfen Sie Bescheide der Ausfallgeldstelle kritisch. Wird der Zinsanspruch teilweise abgelehnt, lassen Sie die Berechnung von einer auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierten Kanzlei prüfen und ergreifen Sie fristgerecht Rechtsmittel.
Arbeitgeber und HR-Abteilungen müssen ihre Abläufe anpassen. Auch wenn ein Gericht die Abfertigung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit verneint, kann ein Zinsanspruch entstehen, den die Ausfallgeldstelle über das Insolvenz-Entgelt abdecken muss. Das bedeutet:
- Sammeln Sie frühzeitig betriebswirtschaftliche Unterlagen (BWA, Jahresabschlüsse, Liquiditätsprognosen), um eine behauptete wirtschaftliche Unzumutbarkeit substantiiert darlegen zu können.
- Entwickeln Sie interne Checklisten für Beendigungsfälle mit Abfertigung Alt, die die Frage des Fälligkeitszeitpunkts und der Zinsberechnung ausdrücklich berücksichtigen.
- Bestimmen Sie klar, wer in Ihrem Unternehmen Abfertigungen, allfällige Zinsen und den Schriftverkehr mit der Ausfallgeldstelle bearbeitet, damit keine Fristen versäumt und keine Zinsforderungen „übersehen“ werden.
Ein OGH-Urteil wie 8 ObS 4/18y mag formal nur Insolvenz-Entgelt für Zinsen regeln, in der Praxis entscheidet es aber darüber, ob langjährige Arbeitnehmer eine faire finanzielle Absicherung erhalten oder nicht. Gerade für einfache Arbeitnehmer – wie die Küchenhilfe in diesem Verfahren – geht es nicht um juristische Feinheiten, sondern um Existenzsicherung nach einem langen Arbeitsleben.
Häufige Fragen zum Insolvenz-Entgelt und Zinsen bei ausbleibender Abfertigung
Habe ich Anspruch auf Zinsen beim Insolvenz-Entgelt für meine Abfertigung?
Ja. In Österreich gilt: Ja, nach § 3 Abs 2 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) können gesetzliche Zinsen (4 %) auf gesicherte Ansprüche als Insolvenz-Entgelt ersetzt werden (OGH 19.12.2018, 8 ObS 4/18y).
Bis zu welchem Zeitpunkt bekomme ich Zinsen auf meine Abfertigungsforderung?
In Österreich gilt: Zinsen auf durch das IESG gesicherte Forderungen laufen nach § 3 Abs 2 IESG bis zur Erlassung der gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch (OGH 19.12.2018, 8 ObS 4/18y).
Kann ich auch höhere Verzugszinsen als 4 % verlangen?
In Österreich gilt: Nein. Ohne Verzug des Arbeitgebers besteht nur Anspruch auf gesetzliche Zinsen von 4 % nach § 1000 ABGB, ersetzt über § 3 Abs 2 IESG; der OGH verneinte höhere Verzugszinsen in 8 ObS 4/18y.
Kann ich Zinsen verlangen, obwohl das Gericht die Abfertigung wegen Unzumutbarkeit abweist?
In Österreich gilt: Ja. Für den Zeitraum bis zur Urteilserlassung können gesetzliche Zinsen als Insolvenz-Entgelt zustehen (§ 1a IESG iVm § 3 Abs 2 IESG; OGH 19.12.2018, 8 ObS 4/18y).
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