Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Zusatzmonat trotz Job

Startseite  •  Aktuelles  •  07.07.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Zusatzmonat trotz Job

Nach der „privilegierten“ Kündigung: Abfertigung bei Insolvenz darf durch Zwischenverdienst nicht schrumpfen

Wenige Wochen fehlten bis zum nächsten Stichtag – und plötzlich stand die Abfertigung auf dem Spiel: Wer im Insolvenzverfahren seines Arbeitgebers gekündigt wird, fragt sich oft, ob die Abfertigung bei Insolvenz trotzdem nach der längeren, „fiktiven“ ordentlichen Kündigungsfrist zu berechnen ist. – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Zwischen Kündigung und Stichtag: Die wenigen Wochen, die über einen Monatslohn entschieden

Eine Angestellte arbeitete seit 1991 in einer Handelsgesellschaft in Wien. Im Mai 1996 wurde über das Unternehmen ein Ausgleichsverfahren eröffnet. Kurz darauf erhielt sie die Kündigung mit der verkürzten Frist der „privilegierten Kündigung“. Das Dienstverhältnis endete Anfang August – gerade bevor sie Anfang September die nächste Abfertigungsstufe erreicht hätte.

Die Arbeitnehmerin argumentierte: Wäre ordentlich gekündigt worden, hätte das Dienstverhältnis fiktiv bis 30. September gedauert. Dadurch hätte sie die höhere Stufe und damit einen zusätzlichen Monatsbetrag der Abfertigung „Alt“ erreicht. Sie verlangte dafür Insolvenzentgelt. Das Bundessozialamt hielt entgegen: Nach dem tatsächlichen Endtermin gebe es kein fiktives Dienstverhältnis; außerdem sei alles nur Schadenersatz und durch ihr Zwischenentgelt vollständig zu kürzen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage zunächst ab. Im Berufungsverfahren sah das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) die Sache anders und sprach der Arbeitnehmerin die zusätzliche Abfertigung weitgehend zu. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte dieses Ergebnis am 24.06.1999 (GZ 8ObS250/98t): Die höhere Stufe zählt, auch wenn sie erst im fiktiven Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist erreicht wird (OGH 24.06.1999,
8ObS250/98t)
.

(OGH 24.06.1999, 8ObS250/98t)

Klare Frage an die Praxis: Kann ich trotz Zwischenverdienst einen zusätzlichen Abfertigungsmonat verlangen, wenn ich durch den fiktiven Fortlauf die nächste Stufe erreiche? Genau das beantwortete der OGH – zugunsten der Arbeitnehmerin – mit deutlichen Worten.

Schlüsselbotschaft für Wien und ganz Österreich: Gerade in Insolvenzsituationen entscheidet die saubere Berechnung der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist über viel Geld. Wer im „richtigen“ Zeitraum den Stichtag erreicht, kann einen zusätzlichen Monatsbetrag retten – und der bleibt ungekürzt. Für die Praxis lautet die Suchfrage oft: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – genau hier setzt dieses Urteil an.

Key Takeaway: Am 24.06.1999 (GZ 8ObS250/98t) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass die Abfertigung unter Einrechnung des fiktiven Fortbestands bis zum ordentlichen Kündigungstermin zu bemessen ist und ein dadurch entstehender zusätzlicher Monatsbetrag nicht durch Zwischenverdienst gekürzt wird.

Abfertigung bei Insolvenz: Was sagt das Gesetz wirklich? – Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Die Grundlage für Abfertigung „Alt“ liegt in § 23 Angestelltengesetz (AngG). Er definiert Stufen nach Dienstjahren und die Bemessung in Monatsentgelten. Bei einer Kündigung während eines Insolvenzverfahrens kommt zusätzlich das Sonderregime der privilegierten Kündigung ins Spiel – historisch in § 20d Ausgleichsordnung (AO), heute im System der Insolvenzordnung (IO) verankert. Diese Konstruktion verkürzt real die Kündigungsfrist, lässt aber den fiktiven Endzeitpunkt der ordentlichen Kündigungsfrist für bestimmte Ansprüche relevant bleiben.

Worum dreht sich der Streit? Einerseits um die Frage, ob der Zeitraum zwischen tatsächlichem Ende nach privilegierter Kündigung und dem fiktiven Ende bei ordentlicher Kündigung in die Abfertigungsberechnung fällt. Andererseits um die Anrechnung von Zwischenverdienst: Darf ein während dieses fiktiven Zeitraums erzieltes Einkommen den zusätzlichen Abfertigungsmonat schmälern?

Der OGH verknüpft hier Abfertigungsrecht mit Schadenersatzlogik: Er prüft, ob Leistungen „sachlich kongruent“ sind. Laufendes Entgelt im fiktiven Zeitraum deckt sich in Art und Zeitraum mit entgangenem Entgelt – das ist anrechenbar. Eine Abfertigung ist aber eine einmalige Abschlussleistung mit anderer Zwecksetzung. Sie steht nicht zeitdeckend dem laufenden Entgelt gegenüber; daher gibt es nichts zu kürzen.

Praktisch heißt das: Stichtage für Abfertigungsstufen sind im fiktiven Fortlauf zu beachten. Erreicht ein Arbeitnehmer die nächste Stufe zwischen tatsächlichem und fiktivem Ende, erhöht sich die Monatsanzahl. Der Zusatzmonat bleibt voll bestehen, selbst wenn die Person in der Zwischenzeit arbeitet und verdient. Im österreichischen Arbeitsrecht ist diese Abgrenzung zentral, weil sie Missverständnisse in der Insolvenzanmeldung vermeidet. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – die richtigen Stichtage entscheiden.

In Österreich gilt: Erreicht ein Arbeitnehmer im fiktiven Zeitraum bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin eine höhere Abfertigungsstufe, erhöht sich der Anspruch nach § 23 Angestelltengesetz (AngG); Zwischenverdienst kürzt den zusätzlichen Monatsbetrag nicht, weil Abfertigung nicht sachlich kongruent mit laufendem Entgelt ist.

Rechtsgrundlage zum Nachlesen: Angestelltengesetz (AngG).

Was der OGH entschied – und warum das Bundessozialamt unterlag

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.06.1999 (8ObS250/98t) entschieden, dass die Abfertigung im Insolvenzfall unter Einrechnung des fiktiven Fortbestands bis zum ordentlichen Kündigungstermin zu bemessen ist und dass ein dadurch entstehender zusätzlicher Monatsbetrag nicht durch Zwischenverdienst zu kürzen ist.

Damit bestätigte der OGH die Linie des Oberlandesgerichts Wien und widersprach der Auffassung des Bundessozialamts. Das Bundessozialamt wollte den Anspruch als puren Schadenersatz behandeln und jeden Zwischenverdienst anrechnen. Der OGH differenzierte: Nur wenn Leistungen gleichartig und zeitdeckend sind, wird angerechnet. Die Abfertigung erfüllt eine andere Funktion und fällt nicht in diese Kategorie.

Interessant ist die juristische Weite der Begründung. Der OGH ließ offen, ob die höhere Abfertigung dogmatisch rein aus § 23 AngG oder ergänzend über die (damalige) § 20d AO-Schiene zu verstehen ist. Er stellte klar: Egal welche Schublade – der zusätzliche Monatsbetrag bleibt ungekürzt. Dieser Befund ist für die Praxis stabil, weil er nicht an eine enge Qualifikation gebunden ist.

Für Arbeitnehmer in Wien und in ganz Österreich ist das wichtig: Der Anspruch auf Insolvenzentgelt (heute über die IEF-Service GmbH abgewickelt) umfasst auch den zusätzlichen Abfertigungsmonat, wenn im fiktiven Fortlauf der Stichtag erreicht wird. Das ist unabhängig davon, ob zwischenzeitig ein neues Dienstverhältnis bestanden hat. Der OGH in 8ObS250/98t setzt hier einen klaren Maßstab für die Antragspraxis.

Diese Entscheidung passt nahtlos in die österreichische Judikaturlinie zur „sachlichen Kongruenz“. Laufendes Entgelt und Urlaubsersatzleistungen sind im fiktiven Zeitraum grundsätzlich anzurechnen. Eine Abfertigung ist jedoch eine abgrenzbare Schlusspauschale. Das schützt den erreichten Stufenanstieg – und damit den zusätzlichen Monatsbetrag – vor einer Kürzung.

Praxisfolgen für Mitarbeiter und HR in Wien und ganz Österreich – Rechtsanwalt Wien

In der Insolvenz zählt jeder Tag. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen Sie drei Zeitpunkte: tatsächliches Ende nach privilegierter Kündigung, fiktives Ende bei ordentlicher Kündigung und Ihren Stichtag für die nächste Abfertigungsstufe. Liegt der Stichtag dazwischen, steht oft ein voller Monatsbetrag im Raum – und der ist nicht zu reduzieren. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer – die saubere Dokumentation zahlt sich aus.

So gehen Arbeitnehmer zielgerichtet vor: Dokumente sammeln, Dienstzettel und Lohnabrechnungen sichern, das fiktive Enddatum ermitteln und den Stichtag belegen. Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzentgelt fristgerecht bei der IEF-Service GmbH. Legen Sie Ihre Zwischenverdienste offen, aber halten Sie fest, dass diese den zusätzlichen Abfertigungsmonat nicht kürzen – gestützt auf 8ObS250/98t.

  • Ermitteln Sie die ordentliche Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung und notieren Sie das fiktive Enddatum.
  • Prüfen Sie, ob im fiktiven Zeitraum die nächste Abfertigungsstufe nach § 23 AngG erreicht wird, und fordern Sie den Zusatzmonat explizit ein.
  • Arbeitgeber/Masseverwalter: Berechnen Sie die Abfertigung unter Einrechnung des fiktiven Zeitraums; kein Abzug von Zwischenverdienst beim zusätzlichen Monatsbetrag.

Für HR und Lohnverrechnung in Österreich empfiehlt sich eine Checkliste: fiktive Kündigungsfrist berechnen, Stichtage für Abfertigungsstufen markieren, Berechnungsblatt beilegen und die Kommunikation mit dem Masseverwalter bzw. der IEF-Service GmbH standardisieren. Das senkt Konflikte und beschleunigt Auszahlungen.

Besonderer Tipp für Wien: Die Praxis am Arbeits- und Sozialgericht Wien ist mit diesen Konstellationen vertraut. Wer zeitnah und gut belegt auftritt, erreicht oft eine rasche Klärung – notfalls unter Hinweis auf 8ObS250/98t. Im Streit über wenige Tage geht es schnell um einen ganzen Monatslohn. Abfertigung bei Insolvenz richtig zu berechnen, ist daher bares Geld wert.

Häufige Fragen zum zusätzlichen Abfertigungsmonat nach privilegierter Kündigung

Die häufigsten Unsicherheiten drehen sich um Fristen, Anrechnung und Nachweise. Die folgenden Antworten sind so formuliert, dass Sie sie direkt für Ihre Kommunikation mit dem IEF oder dem Masseverwalter verwenden können. Sie verweisen auf klare Rechtsgrundlagen im österreichischen Arbeitsrecht und auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Nutzen Sie sie, wenn Sie Ablehnungen wegen Zwischenverdienst oder „fehlenden fiktiven Dienstverhältnisses“ erhalten.

Kann ich trotz neuem Job einen zusätzlichen Abfertigungsmonat bekommen?
Ja. Nach § 23 AngG und OGH 8ObS250/98t bleibt der zusätzliche Abfertigungsmonat ungekürzt, wenn Sie die nächste Stufe im fiktiven Zeitraum erreichen. Zwischenverdienst ist nicht sachlich kongruent und daher nicht anzurechnen.

Habe ich Anspruch auf die höhere Stufe, wenn der Stichtag erst nach dem tatsächlichen Ende liegt?
Ja. In Österreich gilt: Der fiktive Fortlauf bis zum ordentlichen Kündigungstermin zählt für die Abfertigungsstufe (§ 23 AngG; OGH 8ObS250/98t). Liegt der Stichtag darin, erhöht sich die Monatsanzahl.

Was passiert, wenn die IEF-Service GmbH meinen Zusatzmonat mit Verweis auf Zwischenverdienst ablehnt?
In Österreich gilt: Verweisen Sie auf OGH 8ObS250/98t. Der zusätzliche Abfertigungsmonat wird durch Zwischenverdienst nicht gekürzt, weil keine sachliche Kongruenz vorliegt. Reichen Sie Berechnungsblatt und Stichtagsnachweis ein.

Gilt das auch für Arbeiter und bei Abfertigung Neu?
In Österreich gilt: Die Judikatur 8ObS250/98t betrifft Abfertigung Alt nach § 23 AngG. Abfertigung Neu nach BMSVG folgt anderen Regeln. Für Arbeiter im Alt-System gilt die Stufenlogik analog, abhängig vom Kollektivvertrag.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at