
Verzicht auf Abfertigung gegen Zuschusspension – wann ist der „Tausch“ wirklich günstiger?
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber bietet Ihnen eine angeblich „goldene“ Lösung an: unkündbar gestellt, eine attraktive Zuschusspension – aber nur, wenn Sie einen Verzicht auf Ihre Abfertigung unterschreiben. Genau um so eine Konstellation ging es beim Fokus-Keyword Verzicht auf Abfertigung gegen Zuschusspension.
Wie ein vermeintlich guter Deal vor Gericht landete — Abfertigung berechnen Arbeitnehmer
Ein langjähriger Arbeitnehmer und seine Arbeitgeberin schlossen eine Vereinbarung: Der Arbeitnehmer sollte unkündbar sein und zusätzlich eine Zuschusspension erhalten. Im Gegenzug erklärte er schriftlich, dass er auf seine gesetzliche Abfertigung verzichtet. Was im Gespräch wie ein fairer Deal klang, entpuppte sich später als Zündstoff für einen Prozess.
Als das Arbeitsverhältnis endete, verlangte der Arbeitnehmer dennoch seine Abfertigung. Er argumentierte, der Verzicht sei unwirksam, weil die Gegenleistung – die Zuschusspension – im Günstigkeitsvergleich nicht mithalten könne. Die Arbeitgeberin hielt entgegen, man müsse den „kapitalisierten Gesamtwert“ der Zuschusspension der Abfertigung gegenüberstellen. Aus ihrer Sicht war die Vereinbarung daher rechtlich in Ordnung.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) sahen das anders: Ein vollständiger Verzicht auf die Abfertigung hielt einem Günstigkeitsvergleich nicht stand. Die Gerichte meinten, man dürfe nicht einfach den gesamten Pensionsanspruch hochrechnen und so tun, als ersetze er die Abfertigung eins zu eins. Stattdessen seien nur jene Pensionsraten zu berücksichtigen, die in demselben Zeitraum liegen, für den die Abfertigung gedacht ist.
(OGH 24.04.2013, 9 ObA 141/12v) Der Oberste Gerichtshof (OGH) griff ein, prüfte die Rechtslage und wies die Revision als unzulässig zurück. Damit blieb es bei der Beurteilung der Unterinstanzen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.04.2013 (9 ObA 141/12v) klargestellt, dass die Günstigkeitsprüfung nicht auf einem bloßen kapitalisierten Gesamtwert der Pension beruhen darf. Sie muss zeitlich kongruent erfolgen – also nur jene Pensionsraten berücksichtigen, die denselben Zeitraum betreffen wie die Abfertigung, die der Arbeitnehmer aufgibt.
Der entscheidende Key Takeaway lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 24.04.2013 (9 ObA 141/12v) klargestellt, dass bei einem Verzicht auf die Abfertigung zugunsten einer Zuschusspension im Günstigkeitsvergleich nur zeitlich kongruente Pensionsraten und nicht der gesamte kapitalisierte Pensionsanspruch herangezogen werden dürfen.
Wann darf eine Abfertigung rechtlich „wegverhandelt“ werden? – Rechtsanwalt Wien
In Österreich gilt: Ein Verzicht auf die gesetzliche Abfertigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer dafür eine objektiv günstigere Gegenleistung erhält und dieser Vorteil im Einzelfall konkret nachweisbar ist. Diese Günstigkeitsprüfung ergibt sich aus § 23a Angestelltengesetz (AngG), der die Anrechnung von Pensionsleistungen auf die Abfertigung regelt.
Das Angestelltengesetz (AngG) ist das zentrale Gesetz für Angestellte im österreichischen Arbeitsrecht und regelt unter anderem Kündigungsfristen, Entlassungsgründe und Abfertigungsansprüche. Die aktuelle Fassung findet sich im Rechtsinformationssystem des Bundes.
§ 23a AngG erlaubt es, Pensionsleistungen auf die Abfertigung anzurechnen. Aber: Die Anrechnung darf den Arbeitnehmer nicht schlechter stellen, als wenn er seine Abfertigung ohne Pensionszusage erhalten hätte. Genau hier setzt die Argumentation des OGH in 9 ObA 141/12v an: Die Gerichte dürfen nicht einfach den „Wert“ einer Pension schätzen und der Abfertigung gegenüberstellen. Sie müssen genau prüfen, welche Zahlungen in welchem Zeitraum tatsächlich zufließen.
In Österreich gilt: Nach § 23a Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass Pensionsleistungen nur insoweit auf die Abfertigung angerechnet werden, als sie sie nicht schlechter stellen; maßgeblich ist ein strenger Günstigkeitsvergleich, der zeitlich kongruente Leistungen gegenüberstellt. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer ist dabei zentral.
Für die Praxis bedeutet das: Eine Abfertigung ist eine einmalige, klar bezifferte Leistung, oft als Polster beim Übergang in die Pension oder zu einem neuen Arbeitgeber gedacht. Eine Zuschusspension ist dagegen eine laufende, oft lebenslange Zahlung. Diese beiden Größen kann man nicht ohne Weiteres gegeneinander „verrechnen“, indem man einfach alle künftigen Renten mathematisch kapitalisiert. Der OGH betont, dass nur jene Raten relevant sind, die in dem Zeitraum liegen, den die Abfertigung typischerweise abdeckt, etwa ein Jahr oder mehrere Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Wer in Wien oder anderswo in Österreich mit einer Vereinbarung konfrontiert ist, in der er auf die Abfertigung Alt verzichtet, sollte daher genau hinschauen: Unterliegt das Dienstverhältnis tatsächlich dem AngG oder dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG)? Gibt es spezielle Betriebsvereinbarungen? Und sind die angebotenen Pensionsleistungen so strukturiert, dass sie wirklich einen messbaren Mehrwert gegenüber der Abfertigung darstellen?
Was der OGH in 9 ObA 141/12v konkret hervorgehoben hat
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.04.2013 (9 ObA 141/12v) entschieden, dass bei einem Verzicht auf die Abfertigung zugunsten einer Zuschusspension nur die Pensionsraten anzurechnen sind, die zeitlich mit dem Abfertigungszeitraum zusammenfallen, und die Revision der Arbeitgeberin daher unzulässig war.
Das Besondere an dieser Entscheidung: Das Oberlandesgericht hatte gemeint, die Revision sei zulässig, weil noch nicht endgültig geklärt sei, wie weit die Günstigkeitsprüfung bei Zuschusspensionen gehen müsse. Der OGH stellte dem entgegen, dass die Rechtsprechung bereits eine klare Linie gezogen hatte – und diese auch hier gilt. Nach Ansicht des OGH war also gar keine „erhebliche Rechtsfrage“ mehr offen, weshalb er die Revision gleich zurückwies.
In der Sache selbst bekräftigte der OGH, dass nur zeitlich kongruente Zahlungen verglichen werden dürfen. Das heißt: Man schaut, in welche Monaten oder Jahren die Abfertigung gedanklich „fällt“ und reiht daneben die Pensionsraten, die in denselben Zeitraum fallen. Nur diese werden gegengerechnet. Eine pauschale Kapitalisierung sämtlicher künftiger Pensionsansprüche – womöglich über Jahrzehnte – darf die Abfertigung nicht einfach verdrängen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.04.2013 (9 ObA 141/12v) ausdrücklich festgehalten, dass die Argumente der Arbeitgeberseite keine neue erhebliche Rechtsfrage im Sinn der Revisionsbestimmungen aufwerfen. Für die Praxis heißt das: Arbeitgeber können sich nicht auf eine „unklare Rechtslage“ berufen, um pauschale Verzichtsvereinbarungen auf die Abfertigung zu rechtfertigen.
Ein weiterer Punkt: Fragen der Beweiswürdigung oder der betrieblichen Übung sind im Revisionsverfahren tabu. Der OGH betonte auch hier, dass diese Fragen bereits durch Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht entschieden waren. Die Beklagte konnte also nicht im dritten Rechtszug versuchen, über die Hintertür der Revision den Sachverhalt neu aufzurollen.
Konkrete Folgen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist diese Entscheidung ein starkes Signal: Ein Verzicht auf die gesetzliche Abfertigung zugunsten einer Zuschusspension ist kein „freier Deal“, den der Arbeitgeber beliebig gestalten kann. Gerichte prüfen die Vereinbarung streng und legen das Günstigkeitsprinzip zu Ihren Gunsten aus, wie der OGH in 9 ObA 141/12v deutlich gemacht hat.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie mehrere Punkte beachten:
- Verlangen Sie vor einer Unterschrift eine schriftliche, nachvollziehbare Günstigkeitsberechnung, in der die Pensionsraten zeitlich kongruent den Abfertigungszeiträumen gegenübergestellt werden.
- Unterschreiben Sie einen Verzicht auf die Abfertigung nur mit einem klar formulierten Vorbehalt, dass die Wirksamkeit von einer objektiv günstigen Günstigkeitsprüfung abhängig ist.
- Suchen Sie unmittelbar rechtlichen Rat, wenn nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Abfertigung verweigert wird, obwohl Sie auf deren Wirksamkeit vertraut haben.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen bedeutet die Entscheidung: Vereinbarungen nach dem Muster „Zuschusspension statt Abfertigung“ bergen erhebliches Risiko. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gesteht Ihnen keinen weiten Spielraum zu, eine Abfertigung über pauschale Kapitalwerte auszuhebeln. Stattdessen verlangt er eine exakte, dokumentierte Günstigkeitsprüfung mit zeitlicher Kongruenz.
Drei konkrete Anpassungen sind empfehlenswert:
- Prüfen Sie jede Klausel über Abfertigungsverzicht darauf, ob sie ausdrücklich auf § 23a AngG und eine zeitlich kongruente Anrechnung Bezug nimmt.
- Dokumentieren Sie im Vertrag, welche konkreten Pensionsraten auf welche fiktiven Abfertigungszeiträume angerechnet werden – und bewahren Sie diese Berechnung auf.
- Vermeiden Sie Formulierungen, die einen vollständigen und bedingungslosen Verzicht auf die gesamte Abfertigung enthalten, ohne dass ein nachprüfbarer Mehrwert besteht.
Gerade im Rahmen von Sozialplänen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Auflösungsverträgen ist es wichtig, dass Unternehmen mit der Judikatur des OGH vertraut sind. Ansonsten drohen Nachzahlungen von Abfertigungen und Prozesskosten, wenn Arbeitnehmer den Verzicht später erfolgreich anfechten.
Häufige Fragen zum Verzicht auf Abfertigung zugunsten einer Pension
Kann ich in Österreich wirksam auf meine gesetzliche Abfertigung verzichten?
In Österreich gilt: Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn eine objektiv günstigere Gegenleistung vorliegt; maßgeblich ist § 23a Angestelltengesetz (AngG) und die OGH-Entscheidung 9 ObA 141/12v.
Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich eine Zuschusspension bekomme?
In Österreich gilt: Eine Zuschusspension schließt den Abfertigungsanspruch nicht automatisch aus; § 23a AngG und OGH 9 ObA 141/12v verlangen eine zeitlich kongruente Anrechnung.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber nur den kapitalisierten Pensionswert gegenrechnet?
In Österreich gilt: Eine bloße Gegenüberstellung eines kapitalisierten Gesamtpensionswerts genügt nicht; OGH (24.04.2013, 9 ObA 141/12v) verlangt eine zeitlich kongruente Anrechnung (§ 23a AngG).
Muss ich eine Verzichtserklärung zur Abfertigung sofort unterschreiben?
Nein: In Österreich müssen Sie nicht sofort unterschreiben; verlangen Sie eine schriftliche Günstigkeitsprüfung (§ 23a AngG) und lassen Sie die Vereinbarung von einem arbeitsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt prüfen (OGH 9 ObA 141/12v).
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