Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung berechnen Vertragsbedienstete: Was zählt?

Startseite  •  Aktuelles  •  16.09.2026
Abfertigung berechnen Vertragsbedienstete: Was zählt?

Abfertigungsberechnung bei Vertragsbediensteten: Warum Überstunden und Zuschläge leer ausgehen können

Abfertigung berechnen Vertragsbedienstete bedeutet nicht automatisch, dass Überstunden und Zulagen die Abfertigung erhöhen; die Abfertigungsberechnung bei Vertragsbediensteten kann jedoch deutlich enger ausfallen. Für eine Bedienstete der Landeshauptstadt Klagenfurt ging es genau um diese Frage. Ihre jahrelang zusätzlich geleisteten Stunden und verschiedene Zuschläge sollten sich auf die Höhe der Abfertigung auswirken. Der Oberste Gerichtshof (OGH) zog jedoch eine klare Grenze.

Die Abfertigung schien höher – bis die Vertragsgrundlage entscheidend wurde

Die Klägerin arbeitete als Vertragsbedienstete der Landeshauptstadt Klagenfurt. Für ihr Dienstverhältnis galt die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt. Diese Ordnung war nicht bloß eine interne Richtlinie. Sie bildete einen Bestandteil ihres Dienstvertrags und bestimmte damit auch, wie die Abfertigung zu berechnen war.

Als das Dienstverhältnis endete, legte die Stadt den reinen Monatsbezug des letzten Monats zugrunde. Sonderzahlungen, Überstundenentgelte, Zuschläge und vergleichbare zusätzliche Zahlungen flossen nicht ein. Für die Klägerin war das schwer nachvollziehbar. Sie hatte diese Entgeltbestandteile während des Dienstverhältnisses tatsächlich erhalten. Nun sollten sie bei der Abfertigung vollständig unberücksichtigt bleiben.

Die Arbeitnehmerin wollte deshalb feststellen lassen, dass die genannten Bestandteile anteilig in die Berechnung einbezogen werden müssen. Das Erstgericht folgte dieser Argumentation zunächst. Das Berufungsgericht wies das Begehren jedoch ab. Danach bestätigte der OGH die Entscheidung der zweiten Instanz in (OGH 28.11.2001, 9 ObA 239/01i).

Der OGH entschied am 28.11.2001 in 9 ObA 239/01i, dass die Abfertigung nach der Klagenfurter Vertragsbedienstetenordnung auf dem klar definierten Monatsbezug beruht und Sonderzahlungen, Überstundenentgelte sowie Zuschläge nicht einzubeziehen sind. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2001 und ist daher keine neue Entscheidung. Sie zeigt aber weiterhin, wie wichtig die konkrete Vertragsgrundlage für die Abfertigung ist.

Welche Regel entscheidet über den Monatsbezug?

Maßgeblich war zunächst der Wortlaut der Vertragsbedienstetenordnung. Sie verwies für das Dienstrecht auf das Kärntner Dienstrechtsgesetz, sofern die eigene Regelung keine abweichende Bestimmung enthielt. Den gesetzlichen Rahmen bildet das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG 1994). Dieses Gesetz enthält unter anderem Begriffe und Systematiken, an die die Vertragsbedienstetenordnung anknüpft.

§ 42 Abs 4 und § 25 der Vertragsbedienstetenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt stellten auf den Monatsbezug ab. Nach der vom OGH vorgenommenen Auslegung umfasst dieser laufende Bezug samt bestimmten Zulagen. Sonderzahlungen behandelt die Regelung dagegen getrennt. Auch Überstundenentgelte und Zuschläge, die zusätzlich zum laufenden Bezug ausbezahlt werden, gehören danach nicht automatisch zum Monatsbezug.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer erhalten eine Abfertigung nicht automatisch auf Basis sämtlicher Zahlungen der letzten Monate. Entscheidend sind die anwendbare Vertragsgrundlage, die Definition des Monatsbezugs und die Regelung zur Abfertigung. § 138 Abs 2 und 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz unterscheiden zwischen laufendem Bezug und Sonderzahlungen. Daher kann eine Abfertigungsberechnung bei Vertragsbediensteten anders ausfallen als nach dem allgemeinen Entgeltverständnis.

Das unterscheidet den Fall von einer pauschalen Betrachtung des letzten Jahresverdienstes. Ein Gehaltszettel kann mehrere Positionen enthalten: Grundgehalt, Funktionszulage, Nachtzuschlag, Überstundenvergütung und Sonderzahlung. Für die Abfertigung zählt aber nicht zwingend jede Position. Entscheidend ist, ob die konkrete Regelung sie dem Monatsbezug zurechnet.

Das Angestelltengesetz (AngG) enthält mit § 23 ebenfalls eine Regelung zur Abfertigungsberechnung. Der OGH wandte diese Bestimmung hier jedoch nicht an. Es war nicht ausreichend vorgetragen worden, dass die Stadt ein Unternehmen im Sinn des Angestelltengesetzes betrieb. Außerdem enthielt die Vertragsbedienstetenordnung bereits eine klare eigene Regelung. Eine ergänzende Anwendung des AngG war deshalb nicht erforderlich.

Warum der OGH den weiteren Entgeltbegriff ablehnte

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.11.2001 (9 ObA 239/01i) entschieden, dass bei der Klagenfurter Vertragsbedienstetenordnung nur der definierte Monatsbezug für die Abfertigung zählt. Das Gericht stellte damit nicht allgemein fest, dass Überstunden oder Zuschläge bei jeder Abfertigung unbeachtlich sind. Es legte ausschließlich die konkrete Vertrags- und Dienstrechtsregelung aus.

Der überraschende Punkt lag in der unterschiedlichen Bewertung durch die Instanzen. Das Erstgericht hatte einen weiter gefassten Abfertigungsbegriff angenommen. Danach sollten auch zusätzliche Entgeltbestandteile berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht stellte dagegen stärker auf die Systematik der Vertragsbedienstetenordnung ab. Der OGH bestätigte diese engere Auslegung.

Für das Höchstgericht war die Trennung zwischen Monatsbezug und Sonderzahlung eindeutig. Das Kärntner Dienstrecht verwendete beide Begriffe nicht zufällig, sondern unterschied sie ausdrücklich. Daraus folgte, dass Sonderzahlungen nicht über eine allgemeine Auslegung wieder in den Monatsbezug hineingelesen werden durften.

Auch eine unklare Vertragsformulierung sah der OGH nicht. Ebenso wenig erkannte er eine Regelungslücke. Eine solche Lücke hätte eine ergänzende Auslegung zugunsten eines umfassenderen Entgeltbegriffs ermöglichen können. Weil die Regelung aber klar war, musste die Abfertigung nicht nach dem wirtschaftlich umfassenderen Verständnis der Klägerin berechnet werden.

Der Fall macht damit eine wichtige Grenze sichtbar: Die Entscheidung ist kein Freibrief für Arbeitgeber, variable Entgeltteile generell auszuschließen. Sie schützt vielmehr die Bedeutung einer klaren Regelung. Eine andere Vertragsbedienstetenordnung, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelvertrag kann zu einem anderen Ergebnis führen.

Abfertigung berechnen Vertragsbedienstete: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Endbetrag der Abfertigung kontrollieren. Prüfen Sie vor allem, welche Regelung Ihr Dienstverhältnis beherrscht. Bei kommunalen Arbeitgebern, öffentlichen Einrichtungen und ausgegliederten Rechtsträgern können unterschiedliche Rechtsgrundlagen nebeneinander bestehen.

Für Arbeitnehmer zählt zunächst die Abgrenzung der einzelnen Entgeltbestandteile. Ein laufender Monatsbezug kann anders behandelt werden als eine einmal jährlich ausbezahlte Sonderzahlung. Auch regelmäßig geleistete Überstunden werden nicht allein deshalb zum Monatsbezug, weil sie über längere Zeit angefallen sind. Entscheidend bleibt der Wortlaut der anwendbaren Regelung.

  • Vergleichen Sie die Abfertigungsabrechnung mit dem letzten laufenden Monatsbezug. Trennen Sie Grundgehalt, zulässige Zulagen, Sonderzahlungen, Überstundenentgelte und Zuschläge.
  • Sammeln Sie Dienstvertrag, Vertragsbedienstetenordnung, anwendbare Betriebsvereinbarung, Gehaltszettel der letzten zwölf Monate und Beendigungsunterlagen.
  • Verlangen Sie schriftlich eine nachvollziehbare Berechnung. Die Arbeitgeberseite sollte angeben, welche Bestandteile sie als Monatsbezug berücksichtigt oder ausgeschlossen hat.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten für jede Beschäftigtengruppe dokumentieren, welche Vertragsgrundlage gilt. Die Prüfung sollte drei Punkte umfassen: die anwendbare Regelung, die Definition des Monatsbezugs sowie die getrennte Behandlung von Sonderzahlungen und variablen Entgeltbestandteilen. Neue Dienstverträge sollten Verweisungen auf dienstrechtliche Vorschriften eindeutig formulieren.

Die Entscheidung lässt sich nicht ohne Weiteres auf jedes Dienstverhältnis übertragen. Wer in Wien beschäftigt ist, muss beispielsweise prüfen, ob ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag, ein Kollektivvertrag oder eine öffentlich-rechtliche Sonderregelung gilt. Für Streitigkeiten kann je nach Fall das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig sein; ein Verfahren dort setzt aber eine genaue Prüfung der Rechtsgrundlage und möglicher Fristen voraus. Auch ein Oberlandesgericht (OLG) kann im Instanzenzug eine Rolle spielen.

Häufige Fragen zur Abfertigung von Vertragsbediensteten

Kann ich verlangen, dass Überstunden in meine Abfertigung einfließen?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 239/01i zählen Überstundenentgelte nur dann zum Abfertigungsentgelt, wenn die anwendbare Vertrags- oder Dienstrechtsregelung sie dem Monatsbezug zurechnet.

Habe ich Anspruch auf Einrechnung von Sonderzahlungen?
Nein, wenn die maßgebliche Regelung Monatsbezug und Sonderzahlung getrennt behandelt. § 138 Abs 2 und 3 Kärntner Dienstrechtsgesetz sowie 9 ObA 239/01i sprechen gegen eine automatische Einrechnung.

Was passiert, wenn mein Vertrag keine klare Regelung enthält?
In Österreich gilt dann keine pauschale Lösung. Die Auslegung hängt vom Vertrag, Kollektivvertrag, Dienstrecht und der tatsächlichen Entgeltstruktur ab. Eine unklare Regelung kann eine ergänzende Auslegung erfordern.

Gilt dieses OGH-Urteil für alle Arbeitnehmer?
Nein. 9 ObA 239/01i betrifft die Vertragsbedienstetenordnung der Landeshauptstadt Klagenfurt. Andere Dienstverhältnisse können nach dem Angestelltengesetz, einem Kollektivvertrag oder einer eigenen Vertragsregelung zu einem anderen Ergebnis führen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at