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Abfertigung bei eigener Kündigung Österreich: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Abfertigung bei eigener Kündigung Österreich: OGH-Fall

Abfertigungsanspruch bei eigener Kündigung verloren? Warum eine Berufszulassung zur Kündigung werden kann

Wer seine Eintragung als Patentanwalt ankündigt, kann seine Abfertigung gefährden, obwohl das Wort „Kündigung“ nie gefallen ist.

Der berufliche Aufbruch, der plötzlich als Kündigung galt

Der Arbeitnehmer arbeitete als Angestellter in einer Kanzlei. Das Unternehmen übernahm auch Aufgaben, die mit der Tätigkeit eines Patentanwalts verbunden waren. Nach bestandener Patentanwaltsprüfung wollte der Arbeitnehmer jedoch den nächsten Schritt machen: Er wollte sich möglichst bald in die Liste der Patentanwälte eintragen lassen und anschließend selbstständig arbeiten.

Die Arbeitgeber baten ihn, mit der Eintragung bis zur Vorlage der Bilanz zuzuwarten. Gleichzeitig stellten sie ihm für den Fall eines Eintritts in die Sozietät eine Abfertigung in Aussicht. Der Arbeitnehmer lehnte dieses Angebot ab. Danach teilte er am 16. April 1993 mit, dass seine Eintragung am 30. April 1993 erfolgen werde.

Diese Erklärung hatte aus Sicht des Gerichts eine klare praktische Bedeutung. Der Arbeitnehmer wollte nach dem 30. April nicht mehr für die Kanzlei tätig sein. Er kündigte zwar nicht ausdrücklich. Für die rechtliche Beurteilung kam es aber nicht allein auf einzelne Wörter an. Entscheidend war, wie die Erklärung nach ihrem Inhalt und den Umständen verstanden werden musste.

Der Kläger erwartete offenbar, dass die angekündigte Abfertigung unabhängig von seinem weiteren beruflichen Weg bestehen blieb. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Zusage an eine Bedingung geknüpft war: Sie sollte für den Fall eines Eintritts in die Sozietät gelten. Gerade diesen Weg hatte der Arbeitnehmer abgelehnt.

Das Berufungsgericht verneinte deshalb den Abfertigungsanspruch. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung und gab der Revision keine Folge. Die Entscheidung ist bereits viele Jahre alt und stammt aus dem Jahr 1995. Sie bleibt für die Auslegung von Erklärungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dennoch lehrreich ((OGH 11.01.1995, 9 ObA 250/94)).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 11.01.1995 (9 ObA   250/94), dass die Mitteilung über die bevorstehende Eintragung als Patentanwalt als eigene Kündigung zum angekündigten Datum zu verstehen war und deshalb keinen Abfertigungsanspruch begründete.

Abfertigung bei eigener Kündigung: Wann wird aus einer Ankündigung eine Kündigung?

Die zentrale Frage lautet nicht immer: „Hat der Arbeitnehmer ausdrücklich gekündigt?“ Entscheidend kann vielmehr sein, ob seine Erklärung objektiv erkennen lässt, dass er das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beenden will. Eine bloße Information über berufliche Pläne bleibt unverbindlich, wenn der Arbeitnehmer weiterhin arbeiten möchte. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Mitteilung nach den Umständen bedeutet: Ab diesem Tag komme ich nicht mehr zur Arbeit.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet dabei zwischen einer Kündigung, einer einvernehmlichen Beendigung, einer Entlassung und einer bloßen Mitteilung. Eine Kündigung erfolgt einseitig. Eine einvernehmliche Auflösung setzt die Zustimmung beider Seiten voraus. Eine Entlassung geht vom Arbeitgeber aus. Die rechtliche Einordnung hängt daher stark vom Inhalt der Erklärung und vom erkennbaren Willen ab.

Bei der Abfertigung ist außerdem zwischen Abfertigung Alt und Abfertigung Neu zu unterscheiden. Der historische Fall betraf das ältere Abfertigungsrecht. Das Angestelltengesetz (AngG) enthält zentrale Regeln für Angestellte. Nach § 23 Abs 7 AngG besteht bei einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Beendigung grundsätzlich kein Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung nach dem alten System, sofern keine besondere Ausnahme greift.

In Österreich gilt: Wer ein Arbeitsverhältnis selbst beendet, verliert nach § 23 Abs 7 AngG grundsätzlich den gesetzlichen Abfertigungsanspruch nach dem alten Abfertigungsrecht; eine bloße Ankündigung kann dafür genügen, wenn sie objektiv als Beendigungserklärung verstanden werden muss.

Eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers ist davon zu trennen. Sie kann an Bedingungen geknüpft sein. Dazu zählen etwa der Eintritt in eine Sozietät, die Einhaltung eines bestimmten Übergabetermins oder eine einvernehmliche Auflösung. Wer eine solche Zusage erhält, sollte genau prüfen, ob sie schriftlich dokumentiert wurde und welchen Sachverhalt sie tatsächlich voraussetzt.

Was der OGH an der Erklärung entscheidend fand

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.01.1995 (9 ObA   250/94) entschieden, dass die angekündigte Eintragung als Patentanwalt eine eigene Kündigung zum 30. April 1993 darstellte und daher keinen Abfertigungsanspruch auslöste.

Zunächst prüfte der OGH, ob das Arbeitsverhältnis automatisch mit der Eintragung in die Liste der Patentanwälte endete. Das verneinte das Gericht. Die Parteien hatten weder ein objektiv bestimmbares Enddatum vereinbart noch vorgesehen, dass die Eintragung automatisch zur Beendigung führen sollte.

Danach untersuchte der OGH, welche Bedeutung die Erklärung des Arbeitnehmers hatte. Der entscheidende Punkt lag darin, dass der Arbeitnehmer den Zeitpunkt seiner Eintragung selbst bestimmen konnte. Er kündigte also kein Ereignis an, das unabhängig von seinem Willen eintreten musste. Vielmehr legte er durch seine eigene Entscheidung fest, wann die Eintragung erfolgen sollte.

Aus der Mitteilung ergab sich zugleich, dass er nach diesem Datum nicht weiter für die Arbeitgeber tätig sein wollte. Deshalb wertete der OGH die Erklärung nicht als unverbindliche Zukunftsplanung. Sie enthielt nach ihrem objektiven Verständnis die Aussage, dass das Arbeitsverhältnis mit dem angekündigten Tag enden sollte.

Für den Abfertigungsanspruch spielte es keine entscheidende Rolle, ob der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist eingehalten hatte. Der Anspruch scheiterte bereits daran, dass er selbst die Beendigung herbeiführte. Ebenso wenig konnte die Abfertigungszusage helfen. Nach den Feststellungen bezog sie sich auf einen möglichen Eintritt in die Sozietät, nicht auf den Fall einer selbstständigen Tätigkeit außerhalb der bisherigen Kanzlei.

Das Ergebnis wirkt auf den ersten Blick streng. Der Arbeitnehmer wollte seine berufliche Zukunft selbstständig gestalten. Gerade die Mitteilung dieses Plans zeigte aber, dass er das bestehende Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen wollte. Der OGH stellte damit auf den objektiven Erklärungswert ab, nicht auf eine möglicherweise abweichende innere Vorstellung über die Abfertigung.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie berufliche Pläne und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses getrennt behandeln. Eine Eintragung in eine Berufsliste, der Wechsel in die Selbstständigkeit oder der Eintritt in eine neue Kanzlei kann arbeitsrechtliche Folgen auslösen. Das gilt besonders dann, wenn Ihr Arbeitgeber bereits über Ihren möglichen Weggang informiert ist.

Für Arbeitnehmer sind drei Punkte besonders wichtig:

  • Erklärung prüfen: Lassen Sie vor einer Mitteilung schriftlich klären, ob Ihre Worte als Kündigung, als Vorschlag für eine einvernehmliche Auflösung oder nur als unverbindliche Information gelten können.
  • Bedingungen dokumentieren: Halten Sie jede Abfertigungszusage, jedes Eintrittsangebot und jede Vereinbarung über eine Sozietät schriftlich fest. Prüfen Sie, ob die Zahlung an eine konkrete Bedingung geknüpft ist.
  • Enddatum abstimmen: Klären Sie Kündigungsfrist, letzten Arbeitstag und Berufszulassung. Erscheinen Sie nach einer Eintragung nicht einfach eigenmächtig nicht mehr zur Arbeit.

Auch Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten sorgfältig dokumentieren, was in Gesprächen vereinbart wurde. Eine Mitteilung über die geplante Berufsausübung kann rechtlich anders wirken, als der Arbeitnehmer sie gemeint hat. Arbeitgeber sollten deshalb den gewünschten letzten Arbeitstag, die Beendigungsart und allfällige Zahlungsbedingungen ausdrücklich festhalten.

Das ist insbesondere bei Kanzleien, Beratungsgesellschaften und anderen Berufen mit Zulassungsvoraussetzungen relevant. Ein Unternehmen sollte nicht automatisch annehmen, dass eine Berufszulassung das Arbeitsverhältnis beendet. Umgekehrt sollte es eine Erklärung nicht allein deshalb als unverbindlich behandeln, weil das Wort „Kündigung“ fehlt.

In Wien kann eine arbeitsrechtliche Auseinandersetzung zunächst vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geführt werden. Dort können Fragen zur Auslegung einer Kündigung, zur Abfertigung, zur Kündigungsfrist oder zu einer behaupteten Vereinbarung geprüft werden. Eine genaue Dokumentation erleichtert die Beurteilung erheblich.

Häufige Fragen zur Abfertigung bei eigener Kündigung

Kann ich meine Berufszulassung ankündigen, ohne zu kündigen?
Ja. Die Mitteilung muss eindeutig unverbindlich bleiben; nach 9 ObA   250/94 kann sie sonst als Kündigung gelten, wenn daraus das Ende der Arbeitspflicht folgt.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich selbst kündige?
Nein, nach § 23 Abs 7 Angestelltengesetz (AngG) besteht im alten Abfertigungsrecht grundsätzlich kein Anspruch bei eigener Kündigung. Eine vertragliche Zusage kann eine andere Prüfung erfordern.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mir eine Abfertigung für den Kanzleieintritt verspricht?
In Österreich gilt: Die Zahlung kann an den Eintritt in eine Sozietät gebunden sein. Nach 9 ObA   250/94 besteht sie nicht automatisch, wenn Sie stattdessen selbstständig arbeiten.

Kann eine Kündigung auch ohne das Wort „Kündigung“ vorliegen?
Ja. Nach § 23 Abs 7 AngG und 9 ObA   250/94 ist der objektive Erklärungswert maßgeblich, wenn die Mitteilung den Beendigungswillen erkennen lässt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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