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Abfertigung Eigenkündigung Österreich: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Abfertigung Eigenkündigung Österreich: OGH erklärt

Abfertigung bei Eigenkündigung verloren: Wie wenige Worte den Anspruch beenden können

Ein Notariatskandidat wollte beruflich aufsteigen und verlor durch eine kurze Erklärung seine Abfertigung bei Eigenkündigung. Der Fall zeigt, warum Arbeitnehmer in Österreich Aussagen über den letzten Arbeitstag sorgfältig formulieren müssen. Wer sagt, nur noch bis zu einem bestimmten Datum zu bleiben, kann damit bereits eine wirksame Kündigung erklären.

Der berufliche Aufstieg, der mit einem finanziellen Verlust endete

Der Arbeitnehmer arbeitete seit 1980 als Notariatskandidat in einer Notariatskanzlei. Er absolvierte dort seine praktische Ausbildung. Seine Tätigkeit erbrachte er persönlich abhängig und in organisatorischer Eingliederung in den Kanzleibetrieb. Damit lag ein echtes Arbeitsverhältnis vor, obwohl die Beschäftigung zugleich der beruflichen Ausbildung diente.

Anfang 1991 bewarb sich der Arbeitnehmer um eine ausgeschriebene Notarstelle. Seine Bewerbung war erfolgreich. Mit Wirkung ab 1. April wurde er zum öffentlichen Notar ernannt. Für ihn lag deshalb nahe, dass das bisherige Dienstverhältnis mit der Ernennung automatisch enden müsse. Alternativ meinte er, das Dienstverhältnis sei von Anfang an nur bis zu diesem beruflichen Schritt befristet gewesen.

Die Arbeitgeberin sah die Situation anders. Nach ihrer Darstellung hatte der Arbeitnehmer selbst erklärt, nur noch bis kurz vor Ostern in der Kanzlei bleiben zu wollen. Sie wertete diese Mitteilung als Beendigungserklärung. Der Arbeitnehmer verwendete dabei nicht ausdrücklich das Wort „Kündigung“. Trotzdem stellte sich die entscheidende Frage, ob seine Erklärung rechtlich eindeutig genug war.

Der Arbeitnehmer verlangte eine Abfertigung. Das Erstgericht wies seine Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Auch der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision keine Folge. Die Entscheidung ist bereits aus dem Jahr 1994 und daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Ihr Grundgedanke bleibt für die Auslegung von Arbeitnehmererklärungen bedeutsam.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.05.1994 (9 ObA   43/94), dass ein Notariatskandidat sein unbefristetes Dienstverhältnis durch die eindeutige Mitteilung über seinen letzten Arbeitstag selbst kündigte und deshalb keine Abfertigung erhielt. Die zitierfähige Entscheidung finden Sie hier: (OGH 04.05.1994, 9 ObA 43/94).

Warum konnte die Ernennung zum Notar das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beenden?

Für die rechtliche Beurteilung musste der OGH zunächst klären, ob der Notariatskandidat überhaupt als Arbeitnehmer einzustufen war. Das bejahte das Gericht. Die persönliche Abhängigkeit und die Einordnung in den Arbeitsablauf der Kanzlei führten dazu, dass das Angestelltengesetz (AngG) anzuwenden war. Das AngG regelt zentrale Fragen des Dienstverhältnisses von Angestellten, darunter auch die Abfertigung nach der alten Rechtslage.

Das Kerngesetz ist im österreichischen Rechtsinformationssystem abrufbar. Für den Fall war besonders § 23 Abs 7 AngG relevant. Diese Bestimmung schloss den Abfertigungsanspruch grundsätzlich aus, wenn der Angestellte das Dienstverhältnis selbst kündigte. Die Regel betraf die damals anwendbare Abfertigung Alt und ist von der heutigen Abfertigung Neu nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) zu unterscheiden.

Eine Befristung lag nach Auffassung des OGH nicht vor. Eine Befristung muss objektiv erkennbar sein. Sie entsteht nicht allein deshalb, weil ein Arbeitnehmer eine Ausbildung absolviert oder später eine andere berufliche Stellung erreichen möchte. Der Zeitpunkt einer Bewerbung, der Erfolg des Auswahlverfahrens und die tatsächliche Ernennung standen hier nicht von Beginn an fest.

Auch die Ernennung zum öffentlichen Notar bildete keinen automatischen Beendigungsgrund. Der OGH fand keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das bisherige Dienstverhältnis allein durch die Ernennung ohne weitere Erklärung endete. Eine automatische Beendigung kann nur eintreten, wenn das Gesetz, der Vertrag oder eine wirksame Vereinbarung dies trägt.

In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 7 AngG kann eine Arbeitnehmerkündigung die Abfertigung Eigenkündigung Österreich nach der Abfertigung Alt ausschließen; eine berufliche Ernennung beendet ein unbefristetes Dienstverhältnis dagegen nicht automatisch. Entscheidend bleibt deshalb, ob eine wirksame Befristung, ein gesetzlicher Beendigungsgrund, eine einvernehmliche Auflösung oder eine Kündigung vorliegt.

Der entscheidende Satz: „Ich bleibe nur noch bis …“

Der Oberste Gerichtshof hat am 04.05.1994 (9 ObA   43/94) entschieden, dass die Mitteilung eines Arbeitnehmers über seinen letzten Verbleibstag trotz fehlenden Kündigungswortlauts eine Kündigung sein kann und deshalb die Abfertigung Eigenkündigung Österreich entfällt. Genau darin lag die entscheidende Wende. Der Arbeitnehmer verlor seinen Abfertigungsanspruch nicht unmittelbar durch die Ernennung zum Notar. Maßgeblich war vielmehr seine eigene Erklärung, nur noch bis kurz vor Ostern weiterzuarbeiten.

Eine Kündigung verlangt nicht zwingend eine bestimmte Formulierung. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung nach ihrem objektiven Erklärungswert verstehen durfte. Teilt ein Arbeitnehmer lediglich mit, dass er über einen möglichen Berufswechsel nachdenkt, liegt darin noch nicht unbedingt eine Kündigung. Anders kann es aussehen, wenn er einen konkreten letzten Arbeitstag nennt und damit seinen Austritt verbindlich ankündigt.

Die Unterinstanzen stellten ebenfalls darauf ab, dass der Arbeitnehmer seine weitere Beschäftigung durch die eigene Bewerbung beeinflusst hatte. Der OGH begründete das Ergebnis jedoch präziser. Nicht die Bewerbung und nicht die Ernennung allein beendeten das Dienstverhältnis. Ausschlaggebend war die spätere, nach außen erkennbare Erklärung des Arbeitnehmers.

Das schützt zugleich die Rechtssicherheit. Arbeitgeber müssen erkennen können, ob ein Mitarbeiter nur eine berufliche Möglichkeit schildert oder das Arbeitsverhältnis tatsächlich beenden will. Umgekehrt müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass Alltagssprache rechtliche Wirkung erhält. Formulierungen wie „Ich bin nur noch bis Monatsende da“ oder „Nach Ostern komme ich nicht mehr“ können unter den Umständen als Kündigung verstanden werden.

Die Entscheidung ist außerdem von der Abfertigung Neu zu unterscheiden. Bei der Abfertigung Neu fließen Beiträge in eine Betriebliche Vorsorgekasse. Eine Eigenkündigung führt dort nicht automatisch zum Verlust des gesamten angesparten Guthabens. Der konkrete Auszahlungsanspruch hängt vom System, der Versicherungszeit und dem Beendigungsgrund ab. Für ältere Dienstverhältnisse kann dagegen die Abfertigung Alt entscheidend sein.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten

Abfertigung Eigenkündigung Österreich: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine bevorstehende berufliche Veränderung zunächst von einer verbindlichen Beendigungserklärung trennen. Ein Arbeitnehmer darf über eine Bewerbung, eine Bestellung oder einen möglichen Wechsel sprechen. Er sollte dabei aber nicht nebenbei einen letzten Arbeitstag nennen, wenn die Kündigung noch nicht erklärt werden soll.

Besonders wichtig sind drei Punkte:

  • Formulieren Sie eindeutig: Schreiben Sie ausdrücklich, ob Sie kündigen, eine einvernehmliche Auflösung vorschlagen oder lediglich über einen möglichen Wechsel informieren.
  • Sichern Sie Beweise: Bewahren Sie E-Mails, Chatverläufe und Gesprächsnotizen auf. Notieren Sie Datum, Gesprächspartner und den genauen Wortlaut.
  • Prüfen Sie die Folgen: Klären Sie vor einer Austrittserklärung den Beendigungszeitpunkt, die Kündigungsfrist, offene Urlaubsansprüche und mögliche Abfertigungsansprüche.

Eine rechtliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn eine Bestellung, eine Berufszulassung oder ein Ausbildungswechsel bevorsteht. Das gilt auch, wenn die Arbeitgeberin bereits erklärt, Ihre Äußerung als Kündigung zu verstehen. Dann können Fristen laufen. Außerdem kann eine nachträgliche Korrektur schwierig werden, wenn die Erklärung objektiv eindeutig war.

Arbeitgeber und Personalverantwortliche sollten Gespräche über den Austritt zeitnah dokumentieren. Eine kurze schriftliche Zusammenfassung kann Missverständnisse vermeiden. Sie sollte festhalten, ob der Arbeitnehmer gekündigt, eine Vereinbarung vorgeschlagen oder lediglich eine berufliche Perspektive erwähnt hat. Die Arbeitgeberin darf eine unklare Erklärung nicht ohne Weiteres in eine Kündigung umdeuten. Sie sollte den Arbeitnehmer vielmehr um eine klare Bestätigung ersuchen.

Auch die Vertragsgrundlage verdient Aufmerksamkeit. Personalunterlagen sollten erkennen lassen, ob das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet ist. Bei Ausbildungsstellen, Berufsanwärtern und gesetzlich geregelten Funktionen sollte außerdem geprüft werden, ob ein besonderer Beendigungsgrund besteht. Eine Betriebsvereinbarung kann zusätzliche Abläufe vorsehen, ersetzt aber nicht automatisch die erforderliche Kündigung oder Vereinbarung.

Die Einordnung durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wäre stets anhand des konkreten Akteninhalts zu prüfen. Der Instanzenzug zeigt jedoch ein allgemeines Muster im österreichischen Arbeitsrecht: Nicht die persönliche Erwartung des Arbeitnehmers entscheidet, sondern der objektive Inhalt seiner Erklärung. Eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit betrifft wiederum andere Voraussetzungen und ersetzt keine Prüfung der Abfertigungsfolgen.

Häufige Fragen zur Abfertigung bei Eigenkündigung

Kann ich durch die Aussage „Ich bleibe nur noch bis Monatsende“ kündigen?
Ja. Eine solche Erklärung kann als Kündigung gelten, wenn sie nach ihrem objektiven Inhalt einen verbindlichen letzten Arbeitstag festlegt. Der OGH bejahte dies in 9 ObA   43/94. Das Wort „Kündigung“ muss nicht zwingend fallen.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung, wenn ich selbst kündige?
In Österreich gilt: Nach § 23 Abs 7 Angestelltengesetz (AngG) entfällt die Abfertigung Alt grundsätzlich bei einer Arbeitnehmerkündigung. Bei der Abfertigung Neu gelten andere Regeln. Entscheidend sind das anwendbare System und der konkrete Beendigungsgrund.

Endet mein Dienstverhältnis automatisch, wenn ich zum Notar bestellt werde?
Nein. Nach OGH 9 ObA   43/94 beendet eine berufliche Ernennung ein unbefristetes Dienstverhältnis nicht automatisch, wenn dafür keine gesetzliche Grundlage, Befristung oder Vereinbarung besteht. Eine ausdrückliche Kündigung oder andere wirksame Beendigungsart kann erforderlich sein.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber meine beiläufige Aussage als Kündigung wertet?
Dann kommt es auf den objektiven Erklärungswert an. Sichern Sie den genauen Gesprächsinhalt und lassen Sie Kündigungsfrist, Beendigungszeitpunkt sowie Abfertigungsfolgen nach OGH 9 ObA   43/94 prüfen. Eine spätere Klarstellung ist schwieriger, wenn die Erklärung bereits eindeutig war.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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