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Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung OGH: Anspruch

Startseite  •  Aktuelles  •  12.06.2026
Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung OGH: Anspruch

Handschlag, früheres Ende, volle Ansprüche: Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung vom OGH bestätigt

Sie vereinbaren mit der Chefin ein vorgezogenes Austrittsdatum – und fragen sich, ob Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung trotzdem gebührt? – Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung OGH

Vom Vorstandsbüro zur Endabrechnung: eine Zusage, die hielt

Ein langjähriger Angestellter bat den Vorstandsvorsitzenden um einen früheren Ausstieg. Persönliche Gründe, klare Worte, Handschlag: Ende mit 30. September statt erst nach Kündigungsfrist mit 30. November. Wochen später drehte das Unternehmen: Keine echte Einigung, nur „Fristverkürzung“, außerdem keine Abfertigung bei einvernehmlicher Beendigung. Der Streit eskalierte, der Betriebsrat war involviert, und der Fall ging durch die Instanzen bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Die Vorinstanzen sahen das anders: Es lag eine eindeutige Vereinbarung über den Beendigungszeitpunkt 30. September vor. Der Abfertigungsanspruch sollte erhalten bleiben, unabhängig davon, wer die Initiative gesetzt hatte. Der OGH bekam die Sache zur Revision vorgelegt – der Arbeitgeber wollte die Zusage als Missverständnis und Rechtsirrtum abtun.

Der OGH hielt dagegen und stützte, was Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich oft erleben: Entscheidend ist die klare Einigung über das Ende, nicht das spätere Zurückrudern im Lohnbüro. Der Streit landete schließlich beim OGH: (OGH 28.08.1991, 9ObA129/91).

Am 28.08.1991 stellte der OGH in 9ObA129/91 fest, dass eine mündlich vereinbarte einvernehmliche Auflösung zum 30.09.1989 wirksam ist, ein bloßer Rechtsfolgenirrtum des Arbeitgebers unbeachtlich bleibt und der Abfertigungsanspruch aufrecht ist.

Gilt die Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung auch ohne Arbeitgeberkündigung? — Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung OGH

Die Basis findet sich im Angestelltengesetz (AngG). § 23 AngG regelt die „Abfertigung alt“ und knüpft den Anspruch an die Beendigungsart. Die Praxis hat lange darüber gestritten, ob eine einvernehmliche Auflösung den Anspruch ausschließt. Der OGH hat klargestellt: Der Anspruch kann auch dann bestehen, wenn beide Seiten das Ende vereinbaren, solange keine abfertigungsschädliche Gestaltung vorliegt. Zum Gesetzestext: Angestelltengesetz (AngG). Diese Leitlinie entspricht der Entscheidung Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung OGH und ist für ähnliche Fälle maßgeblich.

Wer heute im System „Abfertigung Neu“ (BMSVG) ist, hat es einfacher: Beiträge fließen zur Mitarbeitervorsorgekasse und werden bei Beendigung nach gesetzlichen Voraussetzungen fällig. Im Alt-System bleibt entscheidend, wie das Dienstverhältnis endet und was vereinbart wurde. Deshalb ist die Formulierung der Beendigungsvereinbarung zentral – im Zweifel entscheidet der Wortlaut über viel Geld.

Auch das Zivilrecht spielt hinein: Die Anfechtung einer Auflösungsvereinbarung wegen Irrtums richtet sich nach den §§ 871 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Ein Motivirrtum, also ein Irrtum über die Rechtsfolgen, reicht in der Regel nicht. Nur ein wesentlicher Irrtum über den Inhalt der Erklärung könnte greifen – dafür braucht es hohe Hürden und saubere Darlegung.

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten in Wien sind in erster Instanz häufig das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig und in zweiter Instanz das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Erst danach kann der Oberste Gerichtshof (OGH) angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Genau diese Kaskade sorgt für Rechtssicherheit im österreichischen Arbeitsrecht.

In Österreich gilt: Nach § 23 Angestelltengesetz (AngG) kann Abfertigung auch bei einvernehmlicher Auflösung bestehen, wenn die Parteien das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Datum beenden und keine abfertigungsschädliche Gestaltung vereinbaren. Ein reiner Motivirrtum des Arbeitgebers beseitigt den Anspruch nicht (vgl. 9ObA129/91).

Was der OGH entschied: Rechtsfolgenirrtum zählt nicht, klare Einigung sehr wohl

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.08.1991 (9ObA129/91) entschieden, dass die einvernehmliche Auflösung zum 30.09.1989 wirksam war, ein behaupteter Rechtsfolgenirrtum unbeachtlich ist und der Abfertigungsanspruch bleibt.

Der Dreh- und Angelpunkt war die klare, mündliche Einigung über das Enddatum. Das Unternehmen argumentierte später, der Vorstand habe nur eine Verkürzung der Kündigungsfrist gemeint. Der OGH ordnete diesen Einwand – selbst unterstellt er wäre wahr – als Motivirrtum ein. Ein solcher Irrtum über Rechtsfolgen rechtfertigt die Anfechtung der Vereinbarung nicht.

Hinzu kam ein prozessuales Detail mit großer Wirkung: Der Irrtumseinwand wurde in der ersten Instanz gar nicht erhoben. In der Revision half das nicht mehr. Das unterstreicht, wie wichtig frühzeitige und vollständige Argumentation vor dem Arbeits- und Sozialgericht ist – in Wien ebenso wie in ganz Österreich.

Die Unterinstanzen hatten den Abfertigungsanspruch bereits bejaht. Der OGH bestätigte diese Linie ausdrücklich: Es kommt für den Anspruch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitgeberin die einvernehmliche Beendigung anregt. Entscheidend ist, dass die Parteien das Ende einvernehmlich zu einem bestimmten Datum vereinbaren und keine anderslautende Abrede zur Abfertigung treffen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.08.1991 (9ObA129/91) entschieden, dass eine klar vereinbarte einvernehmliche Auflösung wirksam ist, ein bloßer Rechtsfolgenirrtum des Arbeitgebers unbeachtlich bleibt und der Abfertigungsanspruch auch bei einvernehmlicher Beendigung besteht. Für Arbeitnehmer in Österreich ist das der Maßstab für ähnliche Fälle.

Konkrete Folgen für Ihre Praxis: So sichern Sie Ansprüche und vermeiden Risiken

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Wort – und jedes Schriftstück. Drei typische Szenarien zeigen, wie Sie vorgehen:

  • Als Arbeitnehmer besprechen Sie ein vorgezogenes Ende: Bestätigen Sie die Einigung sofort schriftlich, nennen Sie „einvernehmliche Auflösung“ und das Enddatum.
  • Der Arbeitgeber rudert zurück und beruft sich auf Irrtum: Sichern Sie Beweise (E-Mails, Notizen, Zeugen) und fordern Sie die Abfertigung ein – gestützt auf 9ObA129/91 und Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung OGH.
  • In HR führen informelle Zusagen zu Streit: Implementieren Sie klare Freigabeprozesse und nur schriftliche Beendigungsvereinbarungen mit ausdrücklicher Abfertigungsregelung.

Dokumente, die Sie sichern sollten:

  • Gesprächsprotokoll mit Datum, Teilnehmern und exaktem Endtermin
  • Korrespondenz mit HR/Betriebsrat, Entwürfe der Auflösungsvereinbarung
  • Endabrechnung, Lohnzettel, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen

Für Arbeitnehmer: Eine mündliche Einigung ist wirksam, aber schriftliche Bestätigung verhindert spätere Deutungskämpfe. Verlangen Sie eine Beendigungsvereinbarung mit eigener Ziffer zur Abfertigung (Alt-System: Auszahlung; Neu-System: Abrechnung über die MV-Kasse), zu offenen Ansprüchen und zur Rückgabe von Arbeitsmitteln. Diese Klarheit erhöht die Durchsetzbarkeit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

Für Arbeitgeber: Handschlag-Deals sind riskant. Schulen Sie Führungskräfte, Zusagen nur mit HR-Freigabe zu erteilen. Verwenden Sie Mustertexte mit: klarem Enddatum, Regelung zur Abfertigung (Alt/Neu), Abgeltung aller Ansprüche und Hinweis auf Resturlaub. Ein späterer Verweis auf „Missverständnis“ oder ein Motivirrtum trägt vor Gericht nicht – das zeigt 9ObA129/91 deutlich und belegt Abfertigung bei einvernehmlicher Auflösung OGH.

Kann ich eine einvernehmliche Auflösung ohne Abfertigungsverlust vereinbaren? Ja, wenn die Vereinbarung die Ansprüche nicht ausschließt. Habe ich Anspruch auf Auszahlung trotz mündlicher Abrede? Ja, wenn die Einigung feststeht und beweisbar ist. Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vereinbarung bestreitet? Dann entscheidet das Gericht über Zustandekommen und Inhalt – mit hoher Relevanz für die Abfertigung.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Abfertigung und Auflösungsvereinbarung

In Wien hilft eine frühe rechtliche Prüfung, den Anspruch auf Abfertigung rechtssicher zu sichern und Formulierungen der einvernehmlichen Auflösung wasserdicht zu gestalten. Dokumentieren Sie Abreden, lassen Sie den Wortlaut prüfen und verweisen Sie auf § 23 Angestelltengesetz (AngG) sowie 9ObA129/91.

Häufige Fragen zum Ende des Dienstverhältnisses und zur Abfertigung

Habe ich Anspruch auf Abfertigung bei einer einvernehmlichen Auflösung?
In Österreich gilt: Ja, nach § 23 AngG kann Abfertigung auch bei einvernehmlicher Beendigung bestehen. Der OGH bestätigte das in 9ObA129/91 am 28.08.1991.

Kann der Arbeitgeber eine einvernehmliche Auflösung wegen Irrtums anfechten?
In Österreich gilt: Nur ein wesentlicher Irrtum nach §§ 871 ff ABGB zählt. Ein bloßer Motivirrtum über Rechtsfolgen reicht nicht, wie 9ObA129/91 zeigt.

Ist eine mündliche Auflösungsvereinbarung wirksam?
Ja. In Österreich sind auch mündliche Beendigungsabreden wirksam. Beweise sind entscheidend; § 23 AngG und 9ObA129/91 stützen den Anspruch trotz späteren Bestreitens.

Wie wirkt sich „Abfertigung Neu“ (MV-Kasse) auf eine einvernehmliche Auflösung aus?
In Österreich gilt: Nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) bleibt das MV-Kassen-Guthaben bestehen; die Beendigung löst Auszahlungsoptionen nach Gesetz aus.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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