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Abfertigung fällt nicht in den Nachlass: OGH 3Ob534/52

Startseite  •  Aktuelles  •  30.06.2026
Abfertigung fällt nicht in den Nachlass: OGH 3Ob534/52

Nach 20 Jahren im Dienst – Testament bevorzugt? Abfertigung fällt nicht in den Nachlass

Ein vertrauter Konflikt im Trauerfall: Testamentserbin oder Kinder – wer bekommt die Abfertigung? Abfertigung fällt nicht in den Nachlass, sondern steht den gesetzlichen Erben direkt zu. Abfertigung fällt nicht in den Nachlass

Wenn der letzte Lohnschein kommt – und die Familie leer auszugehen droht

Ein Angestellter in Wien verstirbt. Das Testament setzt eine entfernte Verwandte zur Erbin ein. Das Bezirksgericht nimmt offene Bezüge in das Verlassenschaftsinventar auf, ordnet treuhändige Zahlungen an und verweist Ansprüche auf den Zivilrechtsweg. Die Familie ist verunsichert: Steht die Abfertigung dem Nachlass zu – oder den Angehörigen?

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hebt den Beschluss großteils auf: Nur offenes Gehalt samt Weihnachtsanteil gehört in den Nachlass, nicht jedoch die Abfertigung, die den gesetzlichen Erben zusteht. Die Testamentserbin bekämpft diese Sicht – und der Konflikt landet beim Höchstgericht. Der Ausgang prägt bis heute das österreichische Arbeitsrecht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied den Fall:
(OGH 03.09.1952, 3Ob534/52). Er stellte große Teile des erstinstanzlichen Beschlusses wieder her, kappte aber jene Anordnungen, die die Befugnisse des Verlassenschaftsgerichts überschritten: kein treuhändiger Erlag, keine Klagsverweisung der geschiedenen Gattin, keine Inkassoermächtigung für außenstehende Ansprüche.

Der Abfertigungsanspruch fällt nicht in die Verlassenschaft: Am 03.09.1952 entschied der Oberste Gerichtshof (3Ob534/52), dass § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz (AngG) den gesetzlichen Erben einen unmittelbaren Anspruch gegen den Arbeitgeber gibt. Kurz gesagt: Abfertigung fällt nicht in den Nachlass.

Wem steht die Abfertigung nach dem Tod eines Angestellten wirklich zu?

Der Dreh- und Angelpunkt ist § 23 Abs. 6 des Angestelltengesetzes (AngG). Bei Todesfall gebührt die Abfertigung nicht der Verlassenschaft, sondern den gesetzlichen Erben. Damit ist sie vom Testament unabhängig. Das unterscheidet sie von Forderungen wie offenes Gehalt oder anteilige Weihnachtsremuneration, die very wohl in den Nachlass fallen. Kurz gesagt: Abfertigung fällt nicht in den Nachlass.

Warum ist das so? Juristisch handelt es sich um einen gesetzlich angeordneten Direktanspruch. Die Abfertigung “umgeht” den Nachlass. Arbeitgeber leisten also an die gesetzlichen Erben – Ehegattin/Ehegatte und Kinder in der gesetzlichen Erbfolge. Der Anspruch entsteht mit dem Tod. Er ist kein Nachlassbestandteil, wird nicht eingeantwortet und kann nicht durch eine testamentarische Erbeinsetzung umgeleitet werden.

In Österreich gilt: Die Abfertigung nach § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz (AngG) steht den gesetzlichen Erben als eigener Anspruch zu und fällt nicht in die Verlassenschaft. Ein Testament ändert daran nichts, auch nicht in Wien oder anderswo in Österreich.

Welches Gericht ist zuständig, wenn der Arbeitgeber zögert? Streitigkeiten um arbeitsrechtliche Ansprüche gehören vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien. In der zweiten Instanz entscheidet regelmäßig das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Nur höchst selten landet ein solcher Fall beim Obersten Gerichtshof (OGH), wie in 3Ob534/52.

Kann ich als Testamentserbin die Abfertigung verlangen? Habe ich Anspruch auf Verzugszinsen, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt? Was passiert, wenn mehrere Angehörige Ansprüche erheben? Diese Fragen zeigen, wie wichtig eine klare Trennung zwischen Nachlassforderungen und Abfertigung ist. Als Arbeitgeber schafft man bei mehreren Anspruchstellern Rechtssicherheit über den Gerichtserlag nach § 1425 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Das Verlassenschaftsgericht darf diese Auszahlung aber nicht “steuern”.

Rechtsgrundlagen im Überblick: § 23 Angestelltengesetz (AngG) regelt die Abfertigung; § 1425 ABGB erlaubt den schuldbefreienden Erlag bei unklaren Empfängern. Den Gesetzestext des AngG finden Sie auf dem Rechtsinformationssystem des Bundes unter
RIS – Geltende Fassung.

OGH-Entscheidung: Was war die eigentliche Weichenstellung?

Der Oberste Gerichtshof hat am 03.09.1952 (3Ob534/52) entschieden, dass der Abfertigungsanspruch gemäß § 23 Abs. 6 AngG nicht in den Nachlass fällt, sondern direkt den gesetzlichen Erben zusteht. Für den OGH war klar: Abfertigung fällt nicht in den Nachlass.

Die Begründung überzeugt durch Klarheit: In den Nachlass fallen nur Forderungen, die dem Verstorbenen selbst zustanden – also offenes Gehalt und anteilige Sonderzahlungen. Die Abfertigung entsteht erst mit dem Todesfall zugunsten der gesetzlichen Erben. Sie ist daher ein eigener Anspruch gegen die Arbeitgeberin, getrennt vom Verlassenschaftsverfahren.

Überraschend deutlich begrenzte der OGH auch die Rolle des Verlassenschaftsgerichts. Es hat keine Fürsorgepflicht, treuhändige Erläge anzuordnen, Dritte zur Klage zu zwingen oder Inkassoermächtigungen für Ansprüche außerhalb des Nachlasses zu erteilen. Entstehen konkurrierende Forderungsanmeldungen, bleibt der gangbare Weg der Gerichtserlag nach § 1425 ABGB – ein Werkzeug der Arbeitgeberseite, nicht der Verlassenschaft.

Diese Linie schützt Angehörige und Arbeitgeber gleichermaßen: Angehörige verlieren die Abfertigung nicht an ein Testament, Arbeitgeber geraten nicht zwischen die Fronten von Erben und Verlassenschaftsorganen. Der Entscheidungsweg über Wien unterstreicht, wie das österreichische Arbeitsrecht klare Zuweisungen verlangt – und warum Fehleinordnungen zu Doppelzahlungsrisiken führen.

Was bedeutet „Abfertigung fällt nicht in den Nachlass“ im Alltag?

Der Satz ist kein Formalismus, sondern Handlungsanleitung. Stirbt ein Angestellter, sollten gesetzliche Erben die Abfertigung unmittelbar bei der Arbeitgeberin geltend machen. Legen Sie Sterbeurkunde und Nachweise der gesetzlichen Erbenstellung vor. Eine Einantwortungsurkunde ist für die Abfertigung nicht notwendig, denn der Anspruch gehört nicht zur Verlassenschaft. Praktisch heißt das: Abfertigung fällt nicht in den Nachlass.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Tempo und Präzision. Warten Sie nicht auf Verlassenschaftsverfügungen, die die Abfertigung betreffen. Treten mehrere Angehörige auf, stimmen Sie sich ab. Sonst drohen Verzögerungen – und am Ende vielleicht ein unnötiger Rechtsstreit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

  • Für Angehörige: Fordern Sie die Abfertigung schriftlich an; legen Sie Sterbe-, Heirats- und Geburtsurkunden bei; nennen Sie alle Anspruchsberechtigten.
  • Für Angehörige: Weisen Sie das Verlassenschaftsgericht darauf hin, dass die Abfertigung kein Nachlassbestandteil ist; beantragen Sie, sie nicht ins Inventar aufzunehmen.
  • Für Arbeitgeber/HR: Trennen Sie strikt zwischen Nachlassforderungen und Abfertigung; zahlen Sie Letztere an gesetzliche Erben oder nützen Sie bei Streit den Gerichtserlag (§ 1425 ABGB).

Ein klarer Leitsatz für Wien und ganz Österreich: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 03.09.1952 (3Ob534/52) unmissverständlich festgestellt, dass die Abfertigung den gesetzlichen Erben direkt zusteht. Wer an den Nachlass oder eine testamentarische Erbin zahlt, riskiert eine Doppelzahlung.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung fällt nicht in den Nachlass – was jetzt?

In Österreich sichern gesetzliche Erben die Abfertigung direkt gegenüber der Arbeitgeberin. Sammeln Sie Sterbe- und Verwandtschaftsnachweise, benennen Sie alle Anspruchsberechtigten und fordern Sie die Auszahlung schriftlich. Bei Unklarheit über Empfänger ist der Gerichtserlag nach § 1425 ABGB der schuldbefreiende Weg für Arbeitgeber.

Häufige Fragen zur Abfertigung im Todesfall und zur Verlassenschaft

Kann ich als Testamentserbin die Abfertigung verlangen?
Nein. Nach § 23 Abs. 6 Angestelltengesetz (AngG) steht die Abfertigung den gesetzlichen Erben direkt zu. Der OGH bestätigte das am 03.09.1952 (3Ob534/52). Das Testament ändert daran nichts.

Habe ich Anspruch auf Abfertigung als geschiedene Ehegattin?
In Österreich gilt: Nur gesetzliche Erben erhalten die Abfertigung (§ 23 Abs. 6 AngG). Ob geschiedene Ehegatten dazugehören, hängt von der gesetzlichen Erbfolge ab. Die OGH-Entscheidung 3Ob534/52 betont den Direktanspruch der gesetzlichen Erben.

Was passiert, wenn mehrere Angehörige Anspruch erheben?
In Österreich gilt: Besteht Unklarheit über die richtige Empfängerin, kann der Arbeitgeber schuldbefreiend per Gerichtserlag leisten (§ 1425 ABGB). Der OGH (3Ob534/52) empfiehlt den Gerichtserlag statt treuhändiger Zahlungen an den Nachlass.

Muss das Verlassenschaftsgericht die Abfertigung sichern oder verteilen?
Nein. Der OGH (3Ob534/52) verneinte treuhändige Erläge und Inkassoermächtigungen durch das Verlassenschaftsgericht. Die Abfertigung ist kein Nachlassbestandteil (§ 23 Abs. 6 AngG) und wird außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens abgewickelt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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