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Abfertigung frühere Dienstzeiten Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  18.09.2026
Abfertigung frühere Dienstzeiten Österreich: OGH-Urteil

Abfertigung und frühere Beschäftigungszeiten: Warum 50.000 Schilling nicht automatisch die gesamte Dienstzeit löschen

Wer jahrzehntelang arbeitet, erwartet bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine korrekte Abfertigung und frühere Beschäftigungszeiten müssen dabei sauber geprüft werden. Eine freiwillige Zahlung während eines laufenden Arbeitsverhältnisses kann den späteren Anspruch beeinflussen. Sie erledigt jedoch nicht automatisch sämtliche früheren Dienstzeiten. Bei der Anrechnung früherer Dienstzeiten müssen daher die damalige Rechtslage, die Zahlung und die konkrete Zweckwidmung gemeinsam geprüft werden.

30 Jahre Arbeit, mehrere Unterbrechungen und eine umstrittene Zahlung

Der Arbeitnehmer arbeitete von 1963 bis 1993 bei einem Unternehmen für Transporte und Erdbewegungen. Sein Berufsleben verlief nicht durchgehend ohne Unterbrechungen. Während der Wintermonate wurde er wiederholt karenziert. Er war also vorübergehend von der Arbeit freigestellt, blieb aber in den größeren Zusammenhang seiner Beschäftigung eingebunden.

Für einen früheren Beschäftigungszeitraum hatte der Arbeitnehmer bereits eine Abfertigung erhalten. Im Jahr 1983 zahlte ihm sein damaliger Arbeitgeber zusätzlich 50.000 Schilling. Diese Zahlung erfolgte freiwillig, obwohl das Arbeitsverhältnis damals weiterbestand. Gerade dieser Umstand wurde später zum Kern des Rechtsstreits.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zahlte die Arbeitgeberseite nur eine Abfertigung in Höhe von drei Monatsbezügen. Der Arbeitnehmer verlangte weitere neun Monatsentgelte. Er ließ sich die früher erhaltenen 50.000 Schilling auf seinen Anspruch anrechnen. Gleichzeitig vertrat er die Auffassung, dass weitere frühere Beschäftigungszeiten für die Berechnung berücksichtigt werden müssten.

Das Erstgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Beide Instanzen werteten die freiwillige Zahlung während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nicht als gesetzliche Abfertigung, die frühere Dienstzeiten verbrauchen konnte. Der Fall gelangte deshalb zum Obersten Gerichtshof (OGH).

Der (OGH 28.06.1995, 9 ObA 60/95) hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf. Er verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.06.1995 in 9 ObA 60/95, dass eine freiwillige Abfertigungszahlung während eines weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses frühere Beschäftigungszeiten teilweise verbrauchen kann, aber nur jene Zeiten, die nach der damaligen Rechtslage durch die Zahlung tatsächlich abgegolten werden sollten.

Welche Dienstzeiten zählen bei der Abfertigung?

Maßgeblich war im Verfahren insbesondere das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Dieses Gesetz regelt für bestimmte Beschäftigte im Baugewerbe unter anderem, wie Beschäftigungszeiten für Ansprüche berücksichtigt werden. Art V Abs 4 BUAG konnte dazu führen, dass frühere Beschäftigungszeiten bei der späteren Abfertigung einzubeziehen waren.

Der Fall betraf das historische Abfertigungssystem. Dieses unterschied sich wesentlich von der heutigen Abfertigung Neu nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Bei der Abfertigung Alt hängt die Höhe häufig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem letzten Entgelt ab. Zusätzlich können gesetzliche Sonderregeln, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder konkrete Vereinbarungen eine Rolle spielen.

In Österreich gilt: Frühere Beschäftigungszeiten dürfen bei einem Abfertigungsanspruch nicht pauschal ausgeschlossen werden. Eine frühere freiwillige Zahlung kann zwar berücksichtigt werden, doch muss nachvollziehbar feststehen, welche Zeiträume sie nach der damaligen Rechtslage tatsächlich abgedeckt hat. Dafür genügt es nicht, lediglich auf den Zahlungsbetrag zu verweisen.

Ein einfaches Beispiel zeigt die Bedeutung: Erhält ein Arbeitnehmer während eines laufenden Arbeitsverhältnisses einen freiwilligen Betrag, kann dieser Betrag für bestimmte bereits zurückgelegte Dienstzeiten bestimmt gewesen sein. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sämtliche davor liegenden Beschäftigungsjahre abgegolten sind. Entscheidend sind der damalige Anspruch, die Höhe der Zahlung, die erforderlichen Beschäftigungszeiten und die erkennbare Zweckwidmung.

Auch die Bezeichnung einer Zahlung allein entscheidet nicht immer. Eine Überweisung kann als freiwillige Abfertigung, Vergleichszahlung oder sonstige Anerkennung gemeint gewesen sein. Deshalb müssen Zahlungsbeleg, Vereinbarung, Lohnabrechnung und die damalige Kommunikation gemeinsam betrachtet werden. Gerade bei historischen Fällen fehlen diese Unterlagen jedoch häufig.

Warum der OGH die Vorinstanzen zurück an den Start schickte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.06.1995 in 9 ObA 60/95, dass eine freiwillige Abfertigungszahlung während eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses bei der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten relevant sein kann, ohne automatisch sämtliche Zeiten auszuschließen. Der Fall wurde deshalb zur ergänzenden Prüfung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der OGH prüfte zunächst, ob frühere Beschäftigungszeiten grundsätzlich für den Abfertigungsanspruch zählen konnten. Das bejahte er für die vom Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz erfassten Zeiten. In einem zweiten Schritt stellte sich die Frage, ob nur eine gesetzlich oder kollektivvertraglich geschuldete Zahlung solche Zeiten verbrauchen kann.

Auch eine freiwillige Abfertigung kann nach dieser Beurteilung rechtlich erheblich sein. Der Arbeitgeber muss also nicht zwingend aufgrund einer gesetzlichen Zahlungspflicht gehandelt haben. Entscheidend bleibt aber die Reichweite der Zahlung. Sie kann nicht ohne weitere Feststellungen so behandelt werden, als hätte sie alle früheren Beschäftigungszeiten erledigt.

Genau hier lag der Fehler der Vorinstanzen. Sie hatten nicht ausreichend festgestellt, welche Zeiten durch die Zahlung von 50.000 Schilling abgegolten werden sollten. Außerdem hatten sie diese Frage mit den Parteien nicht hinreichend erörtert. Der OGH konnte deshalb nicht abschließend berechnen, ob und in welcher Höhe noch ein Abfertigungsanspruch bestand.

Die Aufhebung war somit keine vollständige Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers. Der OGH sagte nicht, dass die 50.000 Schilling völlig unbeachtlich seien. Er verlangte vielmehr eine präzise Zuordnung. Das Erstgericht musste nach der Zurückverweisung klären, welche Beschäftigungszeiten nach der damaligen Rechtslage für die frühere Zahlung erforderlich waren.

Diese Differenzierung ist für das österreichische Arbeitsrecht besonders wichtig. Eine freiwillige Zahlung kann anspruchsmindernd wirken. Sie darf aber nicht ohne Beleg als pauschaler Schlussstrich unter die gesamte frühere Dienstzeit behandelt werden. Der OGH in 9 ObA 60/95 stellte damit auf die konkrete Funktion und Reichweite der Zahlung ab.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Fall ableiten sollten: Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Endbetrag der Abfertigung prüfen. Entscheidend ist die Berechnung dahinter. Bei jahrzehntelangen Beschäftigungsverhältnissen können einzelne Unterbrechungen, frühere Auszahlungen und gesetzliche Sonderregelungen das Ergebnis erheblich verändern. Bei der Anrechnung früherer Dienstzeiten sollte eine rechtliche Prüfung insbesondere historische Zahlungen und deren Zweckwidmung erfassen.

Für Arbeitnehmer sind insbesondere drei Situationen relevant. Erstens kann der Arbeitgeber frühere Dienstzeiten pauschal streichen, obwohl diese nach dem BUAG oder einer vergleichbaren Regelung anrechenbar sein könnten. Zweitens kann eine alte Zahlung berücksichtigt werden, ohne offenzulegen, welche Zeiträume sie tatsächlich abdecken soll. Drittens können Ansprüche an kurzen Verfalls- oder Verjährungsfristen scheitern, wenn die Abrechnung lange zurückliegt.

  • Sammeln Sie Dienstzettel, alte Arbeitsverträge, Lohnzettel, Zahlungsbelege und schriftliche Vereinbarungen zur früheren Abfertigung.
  • Erstellen Sie eine chronologische Übersicht über Beschäftigungszeiten, Karenzen, Unterbrechungen und bereits abgegoltene Zeiträume.
  • Verlangen Sie eine schriftliche Abrechnung, aus der die Anrechnung jeder einzelnen Beschäftigungsperiode hervorgeht.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten historische Abfertigungsfälle ebenfalls sorgfältig dokumentieren. Eine frühere freiwillige Zahlung beseitigt das Risiko einer späteren Nachforderung nicht automatisch. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welchen Zweck die Zahlung hatte und welche Beschäftigungszeiten damit verbunden waren.

Besondere Vorsicht ist bei Altverhältnissen geboten. Das heutige System der Abfertigung Neu lässt sich nicht ohne Weiteres auf frühere Arbeitsverhältnisse übertragen. Auch eine Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder eine individuelle Abfertigungsvereinbarung kann die Beurteilung beeinflussen. Eine pauschale Berechnung nach heutigen Standardmustern führt daher leicht zu falschen Ergebnissen.

Rechtliche Beratung wird besonders wichtig, wenn Unterlagen fehlen, der Arbeitgeber die Zahlung nur mündlich erklärt oder die Abfertigung mit dem Hinweis auf eine frühere Zahlung vollständig kürzt. Dann muss geprüft werden, welche Rechtslage damals galt, welche Beschäftigungszeiten anzurechnen waren und ob Ansprüche noch durchsetzbar sind.

Häufige Fragen zur Anrechnung früherer Dienstzeiten

Kann ich frühere Beschäftigungszeiten bei der Abfertigung anrechnen lassen?
Ja, frühere Beschäftigungszeiten können nach Art V Abs 4 BUAG und den damaligen Abfertigungsregeln zu berücksichtigen sein. Entscheidend sind die konkrete Beschäftigung, Unterbrechungen und die jeweils geltende Rechtslage.

Kann eine freiwillige Zahlung während des Arbeitsverhältnisses meinen Anspruch verringern?
Ja, eine freiwillige Abfertigungszahlung kann nach 9 ObA 60/95 frühere Beschäftigungszeiten teilweise abgelten. Sie verbraucht jedoch nicht automatisch sämtliche Zeiten. Zweckbestimmung und Anspruchsvoraussetzungen sind festzustellen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber frühere Dienstzeiten pauschal nicht berücksichtigt?
In Österreich muss eine solche Kürzung nach Art V Abs 4 BUAG und 9 ObA 60/95 nachvollziehbar begründet werden. Zu prüfen ist, welche Zeiten anrechenbar waren und welche Zahlungen sie abgedeckt haben.

Gilt diese Entscheidung auch automatisch für die Abfertigung Neu?
Nein. 9 ObA 60/95 betrifft einen historischen Abfertigungsfall und die damalige Rechtslage. Die Abfertigung Neu nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) folgt grundsätzlich einem anderen Beitragssystem.

Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt bei der Prüfung historischer Abfertigungsansprüche, alter Zahlungsbelege und strittiger Dienstzeiten. Sie erreichen die Kanzlei unter 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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