Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten: OGH 9ObA159/93

Startseite  •  Aktuelles  •  01.07.2026
Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten: OGH 9ObA159/93

Neuer Chef, gleiche Baustelle: So sichert Ihnen die Abfertigung nach BUAG die Vordienstjahre

Wechselt nur das Logo am Bauzaun, aber nicht Ihr Einsatzort, stellt sich sofort die Frage: Zählt Ihre Abfertigung nach BUAG weiter? Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten Ein Bauarbeiter in Wiener Neudorf arbeitete nahtlos weiter, nur die Auftraggeberin wechselte. Als Jahre später die Kündigung kam, stritt man um die Vordienstzeiten. Genau hier zeigt das österreichische Arbeitsrecht, wie wichtig klare Vertragsübernahmen sind – in Wien und in ganz Österreich.

Als der Name am Bauzaun wechselte: Die Geschichte hinter dem Urteil

Ein langjähriger Bauarbeiter war zunächst bei der J***** GmbH beschäftigt. 1971 übernahm die P***** AG mehrere Baustellen, Maschinen und Teile der Belegschaft. Der Arbeitnehmer blieb ohne Unterbrechung auf derselben Baustelle, erhielt ab dem Stichtag seinen Lohn von der neuen Arbeitgeberin und hörte von den Betriebsräten, dass die Arbeiter zu den bisherigen Konditionen übernommen würden, mit schrittweiser Angleichung an die Stammbelegschaft.

Jahre später endete das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer verlangte eine höhere Abfertigung, weil auch seine Jahre bei der J***** GmbH mitzählen sollten. Die P***** AG wandte ein, es gebe keine Übernahme „mit allen Rechten“. Das Erstgericht folgte dem Arbeitnehmer; das Berufungsgericht wies ab. Am Ende stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) das erstinstanzliche Urteil wieder her, siehe (OGH 08.09.1993, 9ObA159/93).

Der Wendepunkt lag in der rechtlichen Bewertung des Geschehens auf der Baustelle: nahtlose Weiterarbeit, gleiches Entgelt, selbe Tätigkeit, öffentliche Kommunikation durch die Betriebsräte und kein sofortiger, klarer Vorbehalt gegen die Vordienstzeiten. All das deutete auf eine rechtsgeschäftliche Übernahme des bestehenden Arbeitsvertrags hin – und damit auf die Anrechnung der Vordienstzeiten für die Abfertigung.

(OGH 08.09.1993, 9ObA159/93)

Der OGH hat am 08.09.1993 (9ObA159/93) klargestellt, dass bei rechtsgeschäftlicher Übernahme eines Bau-Arbeitsverhältnisses die Vordienstzeiten beim früheren Unternehmen für den Abfertigungsanspruch nach dem BUAG mitzuzählen sind.

Was bedeutet die Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten bei einem Bau-Wechsel?

Im Baugewerbe gelten für Urlaub und Abfertigung besondere Regeln. Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) regelt eigene Töpfe und Anrechnungstatbestände und ist auf der Baustelle Alltag. Gerade bei Baustellenwechseln, Subunternehmer-Wechseln oder Teilübernahmen entsteht die Frage: Bleibt die Betriebstreue erhalten, wenn sich nur die Arbeitgeberin ändert, nicht aber Arbeit und Ort?

Art V Abs 4 BUAG verlangt für die Anrechnung älterer Zeiten (vor dem 1.10.1987) grundsätzlich ein Naheverhältnis „zum selben Arbeitgeber“. Eine ausdrückliche Bestimmung zur Vertragsübernahme enthält das BUAG jedoch nicht. Genau das hat der OGH als Gesetzeslücke erkannt und geschlossen: Wird ein bestehender Arbeitsvertrag einvernehmlich vom neuen Unternehmen übernommen, unterbricht das die Betriebstreue nicht. Wer die Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten sichern will, muss daher auf die tatsächliche Vertragslage achten.

Kann ich meinen alten Dienstvertrag „mitnehmen“, wenn ich ohne Unterbrechung am selben Bau weiterarbeite? Habe ich Anspruch auf Anrechnung, wenn die Lohnhöhe gleich bleibt und die Betriebsräte von einer Übernahme sprechen? Was passiert, wenn es keinen schriftlichen Vorbehalt gibt? Diese Fragen entscheiden oft über mehrere Monatsgehälter Differenzabfertigung.

Rechtsgrundlage im Bau ist das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Ergänzend gilt das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) für Fragen der Vertragsübernahme und schlüssigen Willenserklärungen. Die Praxis zeigt: Wer ohne Unterbrechung beim neuen Unternehmen arbeitet, zu gleichen Bedingungen, oft am selben Ort und ohne sofortigen Vorbehalt, liefert starke Indizien für eine Arbeitsvertragsübernahme.

In Österreich gilt: Wird ein Bauarbeiter nahtlos vom neuen Unternehmen mit denselben Aufgaben und Bedingungen weiterbeschäftigt und fehlt ein klarer Vorbehalt, zählen seine Vordienstzeiten beim früheren Unternehmen für die Abfertigung nach dem BUAG mit (9ObA159/93, 08.09.1993). Damit bleibt die Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten gewahrt.

Die Wende in 9ObA159/93: Vertragsübernahme schlägt Formalien

Der Oberste Gerichtshof hat am 08.09.1993 (9ObA159/93) entschieden, dass bei einer rechtsgeschäftlichen Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch den neuen Bau-Arbeitgeber die Zeiten beim Vorgängerbetrieb für die Abfertigung nach dem BUAG anzurechnen sind; er gab der Revision statt und stellte das Ersturteil wieder her.

Überraschend war nicht die Achtung vor der Betriebstreue, sondern wie deutlich der OGH aus Indizien eine Vertragsübernahme ableitete: gleiche Baustelle, nahtloser Übergang, Lohnzahlung durch die neue Arbeitgeberin, Betriebsratskommunikation und kein sofort erklärter Ausschluss der Vordienstzeiten. Diese Konstellation sah der OGH als schlüssiges Übernahmeangebot, das der Arbeitnehmer durch Weiterarbeit annahm.

Damit korrigierte der OGH die strenge Sicht des Berufungsgerichts, das offenbar eine ausdrückliche Übernahme „mit allen Rechten“ forderte. Das passt zur Systematik des österreichischen Arbeitsrechts: Nicht die Überschrift am Schreiben entscheidet, sondern die tatsächliche Vertragslage. In Wien würde eine Klage zunächst beim Arbeits- und Sozialgericht Wien eingebracht und ginge in der Berufung an das Oberlandesgericht Wien (OLG); letztinstanzlich prüft der OGH die Rechtsfrage.

Für den Bau ist das bedeutsam: Der BUAG-Anrechnungstatbestand wird nicht formalistisch verengt. Entscheidend bleibt, ob die Betriebstreue wirtschaftlich fortbesteht. Genau das bejahte der OGH in 9ObA159/93 und hielt fest, dass die Vordienstzeiten beim Vorgängerbetrieb nicht „verpuffen“, wenn der neue Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis faktisch übernimmt.

Konkreter Nutzen für Ihre Praxis: Drei Hebel, die Ihren Anspruch retten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail. Dokumentieren Sie den Fortbestand Ihrer Arbeitssituation. Sichern Sie Aussagen des Betriebsrats. Prüfen Sie Ihre Lohnzettel vor und nach dem Wechsel. Und handeln Sie zügig gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), wenn bei der Abfertigung Lücken auftreten. So sichern Sie die Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten.

  • Sammeln Sie Beweise für die Nahtlosigkeit: Lohnzettel ab Wechsel, Baustellenplan, Tätigkeitsnachweise, BR-Mitteilungen, BUAK-Kontoauszug.
  • Beantragen Sie bei der BUAK die Anrechnung der Vordienstzeiten unter Hinweis auf die Arbeitsvertragsübernahme (gleiche Tätigkeit, gleiches Entgelt, kein Vorbehalt).
  • Arbeitgeber/HR: Regeln Sie bei Übernahmen schriftlich, ob Vordienstzeiten zählen. Ein später Vorbehalt hilft selten; klare, zulässige Vereinbarungen gleich zu Beginn sind entscheidend.

Ein weiterer Praxispunkt: Die Beweisführung. Gerichte werten Indizien in der Gesamtschau. Je dichter die Kette – nahtloser Einsatz, unveränderte Arbeitsbedingungen, interne oder öffentliche Übernahme-Kommunikation, sofortige Lohnumstellung – desto höher die Chance, dass eine Vertragsübernahme bejaht wird. Fehlt ein klarer, sofortiger Vorbehalt, stärkt das Ihren Standpunkt erheblich.

Ein kurzer Blick auf Risiken für Unternehmen: Wer faktisch übernimmt, aber die Vordienstzeiten „ausklammern“ will, muss dies – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich, rechtzeitig und individuell vereinbaren. Sonst drohen Differenzabfertigungen, Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und teure Nachmeldungen an die BUAK. Sorgfältige Onboarding-Prozesse mit Checklisten vermeiden diese Fallen.

Für Arbeitnehmer in Österreich ist die Botschaft klar: Bleibt Ihre Arbeit wirtschaftlich ident, dürfen Vordienstzeiten nicht nur wegen eines neuen Firmenlogos verloren gehen. 9ObA159/93 zeigt, dass der OGH Substanz über Formalien stellt. Das stärkt die Betriebstreue – und oft auch Ihren Geldbeutel bei der Abfertigung.

Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten – Rechtsanwalt Wien

Für die rechtliche Einordnung von Vertragsübernahmen und die Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten in Wien empfiehlt sich eine fundierte Prüfung der Fakten- und Beweislage durch eine unabhängige Rechtsberatung.

Häufige Fragen zum Bauwechsel und Vordienstzeiten

Kann ich bei einem Arbeitgeberwechsel am selben Bau meine alten Jahre anrechnen lassen?
Ja. Bei rechtsgeschäftlicher Übernahme werden bei der Abfertigung nach BUAG Vordienstzeiten angerechnet. Rechtsgrundlage: Art V Abs 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) iVm OGH 9ObA159/93 vom 08.09.1993.

Habe ich Anspruch auf Differenzabfertigung, wenn die BUAK meine Vordienstzeiten nicht zählt?
Ja. Besteht eine Vertragsübernahme, können Sie Differenzabfertigung verlangen. Rechtsgrundlage: Art V Abs 4 BUAG; OGH 9ObA159/93 (08.09.1993). Erheben Sie Einwendungen bei der BUAK und klagen nötigenfalls.

Was passiert, wenn der neue Arbeitgeber erst später Vordienstzeiten ausschließen will?
In Österreich gilt: Ein später, unklarer Vorbehalt gegen Vordienstzeiten trägt oft nicht. Entscheidend sind nahtlose Weiterarbeit und gleiche Bedingungen. Rechtsgrundlage: OGH 9ObA159/93; ergänzend ABGB zur Vertragsübernahme.

Gilt das auch ohne vollständigen Betriebsübergang?
Ja. Auch ohne vollständigen Betriebsübergang genügt eine rechtsgeschäftliche Übernahme des Arbeitsvertrags. Rechtsgrundlage: Art V Abs 4 BUAG und OGH 9ObA159/93 (08.09.1993).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at