36 Monate Beitragszeit: Abfertigung neu bei Selbstkündigung

36 Monate Beitragszeit

Kein MVK-Abzug am Lohnzettel? Wann die Abfertigung neu wirklich läuft – und wann nicht

Die erste Lohnabrechnung ist da, aber von einer Mitarbeitervorsorgekasse steht nirgends etwas. Viele Arbeitnehmer glauben dann, der Arbeitgeber habe bereits etwas falsch gemacht. Oft stimmt das – manchmal aber auch nicht. Gerade im ersten Beschäftigungsmonat, bei Saisonarbeit oder nach einer Selbstkündigung entstehen rund um die „Abfertigung neu“ besonders viele Missverständnisse.

Für Arbeitgeber ist das Thema ebenfalls heikel: Ein einziger falsch beurteilter Monat kann Nachzahlungen, Verzugszinsen und Streit mit Mitarbeitern auslösen. Für Arbeitnehmer geht es um Geld, das ihnen langfristig gehört, auch wenn es nicht immer sofort ausbezahlt werden darf.

Warum auf dem ersten Lohnzettel oft noch nichts zur Vorsorgekasse aufscheint

Die „Abfertigung neu“ läuft in Österreich über die Mitarbeitervorsorgekasse, kurz MVK. Rechtsgrundlage ist das BMSVG, also das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz. Es erfasst im Kern alle neuen Arbeitsverhältnisse seit 1.1.2003 und regelt, dass der Arbeitgeber laufend Beiträge für den Arbeitnehmer ansparen muss.

Die entscheidende Zahl lautet 1,53 Prozent. Diese 1,53 Prozent sind von der ASVG-Beitragsgrundlage zu berechnen. Dazu gehören nicht nur das laufende Entgelt, sondern auch aliquote Sonderzahlungen, Prämien und Überstundenzuschläge. Nicht einzubeziehen sind dagegen typischerweise reine steuerfreie Kostenersätze wie Diäten.

Der wichtigste Punkt für den Alltag: Diese Beitragspflicht beginnt gesetzlich nicht automatisch am ersten Arbeitstag. Nach § 6 BMSVG sind Beiträge im Regelfall erst ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. Endet das Dienstverhältnis schon im ersten Monat, fällt überhaupt kein MVK-Beitrag an.

Darum kann es völlig korrekt sein, wenn auf der ersten Abrechnung noch kein MVK-Beitrag aufscheint. Das heißt noch nicht, dass der Arbeitgeber nichts angemeldet hat oder die Abfertigung „verweigert“.

Ein Tag kann den Unterschied machen

Besonders deutlich wird das in der Probezeit. Beginnt eine Mitarbeiterin am 1. eines Monats und endet das Arbeitsverhältnis noch innerhalb dieses ersten Monats, entsteht keine Beitragspflicht. Endet es aber erst am 32. Kalendertag, also nachdem der zweite Monat begonnen hat, sind für den zweiten Monat bereits Beiträge zu leisten – aliquot. Für den ersten Monat bleibt es dennoch bei null.

Genau an dieser Stelle hören Arbeitnehmer oft den Satz: „Da gibt es ohnehin keine Abfertigung neu.“ Das ist zu pauschal. Richtig ist nur: Wenn das Arbeitsverhältnis im ersten Monat endet, entsteht kein Beitrag. Sobald aber der zweite Monat erreicht ist, lebt die gesetzliche Beitragspflicht an. Ob später eine Auszahlung möglich ist, ist noch eine zweite, davon getrennte Frage.

Saisonarbeit und Wiedereinstellung: Die Wartefrist fällt oft weg

Für Handwerksbetriebe, Gastro, Tourismus oder andere saisonale Branchen ist eine Regel besonders wichtig: Wird ein Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten wieder eingestellt, entfällt die Wartefrist. Dann sind die 1,53 Prozent ab dem ersten Monat der Wiedereinstellung zu zahlen.

Das ist in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen. Der Betrieb behandelt die neue Saison wie ein komplett neues Dienstverhältnis und startet wieder erst ab Monat zwei mit den Beiträgen. Genau das kann falsch sein. Wer im Vorjahr schon länger als einen Monat beschäftigt war und innerhalb von zwölf Monaten zurückkehrt, löst die Beitragspflicht sofort aus.

Bleiben diese Beiträge aus, drohen Nachforderungen. Dazu kommen Verzugszinsen, und unter Umständen auch Verwaltungsstrafen. § 26 BMSVG sieht Geldstrafen vor, wenn Anmeldung oder Beitragszahlung unterlassen werden.

Das Geld gehört dem Arbeitnehmer – aber nicht immer sofort

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Auszahlung. Viele glauben: Sobald Beiträge in die MVK fließen, kann man das Guthaben bei jeder Beendigung einfach abrufen. So ist es nicht.

§ 14 BMSVG unterscheidet nach der Art der Beendigung. Bei Arbeitgeberkündigung, einvernehmlicher Lösung, Ablauf einer Befristung, berechtigtem Austritt, Pensionierung oder Tod kann das Guthaben grundsätzlich sofort ausbezahlt werden – unabhängig davon, wie lange Beiträge eingezahlt wurden.

Anders sieht es bei Selbstkündigung oder verschuldeter Entlassung aus. Dann ist eine Auszahlung erst möglich, wenn insgesamt 36 Monate Beitragszeit erreicht wurden. Wer also nach zwei Jahren selbst kündigt, hat zwar das angesparte Guthaben nicht verloren. Es bleibt aber in der Vorsorgekasse veranlagt und wird nicht sofort ausbezahlt.

Das erklärt auch den typischen Fall des Angestellten, der nach 24 Monaten selbst kündigt und dann von der MVK eine Ablehnung bekommt. Die Kasse verweigert nicht das Geld an sich. Sie verweigert nur die sofortige Auszahlung, weil die gesetzliche 36-Monats-Grenze noch nicht erreicht ist.

Was im Dienstzettel stehen muss – und warum das wichtig ist

Viele Arbeitnehmer wissen nicht einmal, bei welcher Vorsorgekasse sie geführt werden. Das ist kein bloßes Detail. Nach § 2 AVRAG müssen Name und Anschrift der MVK im Dienstzettel oder Arbeitsvertrag angegeben sein.

Fehlt diese Angabe, entsteht Unsicherheit bei der Kontrolle: Wurde überhaupt eine Kasse gewählt? Wurden Beiträge überwiesen? Wohin muss ich mich nach der Beendigung wenden? Gerade bei kleinen Unternehmen ohne Betriebsrat wird dieser Punkt oft übersehen.

Die Auswahl der MVK ist gesetzlich geregelt. Gibt es einen Betriebsrat, erfolgt sie durch Betriebsvereinbarung. Ohne Betriebsrat ist die Belegschaft einzubinden; kommt keine Entscheidung zustande, kann der Arbeitgeber nach vorheriger Anhörung der Arbeitnehmer die Kasse bestimmen. Ein MVK-Vertrag ist jedenfalls verpflichtend.

Vier typische Fehler, die teuer werden

  • Die falsche Bemessungsgrundlage: Überstundenzuschläge, Prämien, aliquote Sonderzahlungen oder Sachbezüge werden nicht mitgerechnet, obwohl sie beitragspflichtig sein können.
  • Die Wartefrist wird automatisch angenommen: Bei Wiedereinstellung innerhalb von zwölf Monaten gilt sie oft gerade nicht.
  • Druck zur Selbstkündigung: Manche Arbeitgeber hoffen, so eine sofortige Auszahlung zu verhindern. Das ändert aber nichts daran, dass bereits entstandene Anwartschaften dem Arbeitnehmer gehören.
  • Der Auszahlungsantrag wird vergessen: Selbst wenn eine Auszahlung zulässig wäre, muss der Arbeitnehmer aktiv werden. Sonst bleibt das Guthaben weiter veranlagt.

Altvertrag auf Neu umstellen? Hier steckt das Risiko

Unternehmen mit Altverträgen vor dem 1.1.2003 stehen oft vor der Frage, ob eine Optierung in die Abfertigung neu sinnvoll ist. Dabei wird leicht übersehen, dass der bereits erdiente Alt-Anspruch nicht einfach verschwindet.

Je nach Gestaltung bleibt der bisherige Anspruch bestehen oder wird – wenn das vereinbart und wirtschaftlich sauber berechnet ist – durch eine Einmalzahlung in die MVK übertragen. Ab der Umstellung fallen dann die laufenden 1,53 Prozent an. Eine solche Entscheidung betrifft Rückstellungen, Liquidität und das Risiko künftiger Beendigungen. Ohne genaue Gegenrechnung kann die Optierung für Arbeitgeber oder Arbeitnehmer wirtschaftlich nachteilig sein.

Checkliste: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber sofort prüfen sollten

  • Arbeitsbeginn und Beendigungsdatum genau festhalten: Liegt das Ende noch im ersten Monat oder schon im zweiten?
  • Dienstzettel kontrollieren: Ist die Mitarbeitervorsorgekasse mit Name und Anschrift genannt?
  • Wiedereinstellungen prüfen: Gab es innerhalb von zwölf Monaten schon ein früheres Dienstverhältnis?
  • Entgeltbestandteile durchgehen: Wurden Prämien, Sonderzahlungen und Überstundenzuschläge korrekt berücksichtigt?
  • Beendigungsart sauber dokumentieren: Arbeitgeberkündigung, Selbstkündigung, einvernehmliche Lösung und Entlassung haben unterschiedliche Folgen für die Auszahlbarkeit.
  • Fristen nicht übersehen: Kollektivverträge enthalten oft kurze Verfallsfristen; Schadenersatzansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren.
  • Bei Insolvenz sofort handeln: Rückständige MVK-Beiträge können unter dem IESG gesichert sein, aber nur bei rascher Geltendmachung.

Praxisfälle mit klarem Ergebnis

Probezeit endet am 28. Tag

Die Mitarbeiterin startet am 1. April und scheidet am 28. April aus. Ergebnis: keine MVK-Beiträge, weil das Arbeitsverhältnis im ersten Monat endet.

Probezeit endet am 2. Mai

Gleicher Beginn, Beendigung aber erst am 2. Mai. Ergebnis: Für den Mai sind bereits aliquote Beiträge zu leisten. Für April nicht.

Selbstkündigung nach zwei Jahren

Ein Angestellter kündigt selbst nach 24 Monaten. Ergebnis: Das Guthaben bleibt erhalten, aber eine sofortige Auszahlung ist wegen fehlender 36 Monate Beitragszeit nicht möglich.

Arbeitgeberkündigung nach zehn Monaten

Der Arbeitgeber beendet das Dienstverhältnis nach zehn Monaten. Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann sich das MVK-Guthaben auszahlen lassen, obwohl noch keine 36 Monate erreicht sind.

FAQ: So suchen Betroffene tatsächlich nach dem Thema

Habe ich Anspruch auf einen Dienstzettel mit Vorsorgekasse?

Ja. Der Dienstzettel oder Arbeitsvertrag muss die Mitarbeitervorsorgekasse nennen. Fehlt diese Angabe, ist das ein Mangel in der arbeitsrechtlichen Dokumentation. Für Arbeitnehmer wird es dadurch unnötig schwer, Beiträge und Guthaben zu kontrollieren.

Warum wurde im ersten Monat noch nichts für die Abfertigung neu eingezahlt?

Das kann gesetzlich richtig sein. Im Normalfall beginnt die Beitragspflicht erst ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses. Endet das Dienstverhältnis schon im ersten Monat, fällt überhaupt kein Beitrag an. Anders ist es oft bei Wiedereinstellungen innerhalb von zwölf Monaten.

Kann ich mir die Abfertigung neu auszahlen lassen, wenn ich selbst kündige?

Nicht immer sofort. Bei Selbstkündigung ist eine Auszahlung erst ab insgesamt 36 Monaten Beitragszeit möglich. Liegen weniger Monate vor, bleibt das Geld in der MVK und geht nicht verloren. Es kann bei späteren Dienstverhältnissen weiter anwachsen.

Was passiert mit meinem Guthaben, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Die Anwartschaft bleibt bestehen. Nach § 17 BMSVG geht das Guthaben nicht verloren, sondern bleibt bei der bisherigen MVK, sofern kein Übertrag beantragt wird. Ein Wechsel des Arbeitgebers bedeutet also nicht, dass die bisher angesparte Abfertigung verfällt.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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