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Abfertigung neu bei Wiedereinstellung OGH: Klarstellung

Startseite  •  Aktuelles  •  05.06.2026
Abfertigung neu bei Wiedereinstellung OGH: Klarstellung

Nach Kündigung zurück im Job: Abfertigung neu bei Wiedereinstellung – was der OGH wirklich verlangt

Abfertigung neu bei Wiedereinstellung OGH: Sie wurden 2002 gekündigt, bekamen „Abfertigung alt“ ausbezahlt und kehrten 2003 mit neuem Vertrag zurück – gilt jetzt die „Abfertigung neu bei Wiedereinstellung“? Viele Beschäftigte in Wien und ganz Österreich stehen genau vor dieser Frage. Der Fall zeigt: Der genaue Ablauf der Beendigung und der inhaltliche Zuschnitt des Neuvertrags entscheiden über sehr viel Geld.

Vom Ausstieg zur Rückkehr: Warum der zweite Vertrag alles änderte

Eine Angestellte verlor im November 2002 ihren Job. Der Arbeitgeber rechnete das Dienstverhältnis ab und zahlte die Abfertigung nach dem alten System aus. Einige Monate später – per 1.4.2003 – unterschrieben beide Seiten erneut. Diesmal mit klar veränderten Konditionen: Anrechnung der Vordienstzeiten, ein neues Entlohnungsschema mit hälftiger Gewinnbeteiligung und ein monatlicher Abzug von 300 EUR.

Die Arbeitnehmerin wollte, dass die frühere Beschäftigung „durchläuft“, damit für die Zukunft „Abfertigung alt“ weiterwirkt. Der Arbeitgeber hielt dagegen: Das ist ein neues Dienstverhältnis, daher gilt automatisch das Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) und damit „Abfertigung neu“. Die Vorinstanzen folgten dem. Die außerordentliche Revision der Arbeitnehmerin beim Obersten Gerichtshof (OGH) scheiterte:
(OGH 29.05.2012, 9ObA17/12h).

Klare Leitlinie: Am 29.05.2012 stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) in 9ObA17/12h fest, dass ein nach Auszahlung der Abfertigung alt und mehreren Monaten Unterbrechung neu abgeschlossener Vertrag ein neues Dienstverhältnis begründet und ex lege der „Abfertigung neu“ unterliegt. Dieses Ergebnis ist zentral für die Abfertigung neu bei Wiedereinstellung OGH.

Für Betroffene im österreichischen Arbeitsrecht ist das ein Weckruf: Nicht die Hoffnung auf „Ununterbrochenheit“, sondern der objektive Bruch – Beendigung, Abrechnung, Neuanmeldung, neue Bezahlung – entscheidet. Das gilt auch dann, wenn Vordienstzeiten „angerechnet“ werden. Diese Anrechnung betrifft typischerweise Urlaub oder Einstufung, nicht das Abfertigungsregime.

Gilt meine Rückkehr als Fortsetzung oder als Neubeginn? — Abfertigung neu bei Wiedereinstellung OGH

Die Kernfrage lautet: Liegt eine „ununterbrochene“ Beschäftigung vor, die nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) die Dienstzeiten zusammenrechnet, oder ein echter Neubeginn nach 1.1.2003, der in die „Abfertigung neu“ führt? Ab 1.1.2003 gilt das Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) mit verpflichtender Anmeldung bei der Mitarbeitervorsorgekasse. Das Gesetz stellt auf das Datum des Neuabschlusses und den Charakter des Arbeitsverhältnisses ab.

In Österreich gilt: Nach § 46 Abs 3 BMSVG bleiben nur eng definierte Altfälle im alten System; bei Neuabschluss nach 31.12.2002 greift grundsätzlich die „Abfertigung neu“. § 23 Abs 1 AngG rechnet Zeiten nur dann zusammen, wenn die Beschäftigung nahtlos fortgesetzt wird und kein abgefertigter Bruch vorliegt. Eine ausbezahlte Abfertigung alt setzt regelmäßig einen Endpunkt.

Praxisrelevant sind wenige Ausnahmen, die einen Verbleib im alten System trotz Neuabschluss erlauben. Drei Ankerpunkte zeigen, worauf es ankommt:

  • Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung: schriftlich, vor Beendigung dokumentiert, mit engem zeitlichen Zusammenhang.
  • Konzernwechsel: Wechsel innerhalb desselben Konzerns kann das alte System erhalten, wenn der innere Zusammenhang besteht.
  • Kollektivvertragliche Anrechnung trotz Unterbrechung: nur, wenn der Kollektivvertrag das ausdrücklich vorsieht und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Eine bloße „Anrechnung der Vordienstzeiten“ im neuen Vertrag verlängert nicht die „Abfertigung alt“. Sie wirkt meist nur für Einstufung, Vorrückung oder Urlaubsanspruch. Versuche, Abfertigung neu bei Wiedereinstellung zu vermeiden, gelingen daher nur, wenn eine gesetzliche Ausnahme nachweisbar greift.

Rechtsgrundlage im Überblick: Das Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG) regelt Beiträge, Anwartschaften und Auszahlung der „Abfertigung neu“ und ist in der geltenden Fassung auf RIS abrufbar: Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz (BMSVG). § 23 AngG definiert die Zusammenrechnung unmittelbar aufeinanderfolgender Dienstzeiten. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) flankiert diese Regeln mit Grundsätzen zu Vertragsabschluss und Parteiwillen.

In Österreich gilt: Wurde ein Dienstverhältnis vollständig beendet, die Abfertigung alt ausbezahlt und erst später ein neuer Vertrag geschlossen, liegt regelmäßig ein Neubeginn im Sinn des BMSVG vor; ein Zusammenrechnen nach § 23 Abs 1 AngG scheidet dann aus.

OGH-Entscheidung — was kippte die Waage?

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.05.2012 (9ObA17/12h) entschieden, dass das per 1.4.2003 begründete Arbeitsverhältnis ein neues Dienstverhältnis ist und daher der „Abfertigung neu“ unterliegt; die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte: Mehrere Indizien zeigten einen klaren Neubeginn. Erstens war das alte Dienstverhältnis vollständig beendet und samt Abfertigung alt abgerechnet. Zweitens lag eine zeitliche Zäsur von mehreren Monaten vor. Drittens hatten die Parteien deutlich veränderte Konditionen vereinbart (Gewinnbeteiligung, monatlicher Abzug), was gegen eine bloße Fortsetzung sprach.

Überraschend für viele: Selbst wenn die Parteien schon während der noch laufenden Kündigungsfrist über eine Rückkehr verhandeln, macht das die spätere Wiedereinstellung nicht automatisch zur Fortsetzung. Entscheidend bleibt, ob das alte Arbeitsverhältnis tatsächlich endete und abgegolten wurde. Das war hier der Fall – der „innere Zusammenhang“ reichte nicht für Ununterbrochenheit.

Unterinstanzen ziehen in Österreich oft dieselben Linien. Zuständig sind in Wien üblicherweise das Arbeits- und Sozialgericht Wien in erster Instanz und das Oberlandesgericht Wien (OLG) in zweiter Instanz. Der OGH setzt mit 9ObA17/12h einen klaren Bezugspunkt: Ausbezahlte Abfertigung alt markiert den Schlussstrich; die Zeiten werden nicht nochmals „durchgezählt“.

Kernaussage für die Praxis: Eine ausbezahlte Abfertigung alt durchtrennt den Dienstzeitfaden. Ohne gesetzliche Ausnahme zählt die spätere Beschäftigung als neuer Strang – mit BMSVG, Mitarbeitervorsorgekasse und laufenden Beiträgen statt eines künftigen Einmalanspruchs.

Praktische Konsequenzen: Abfertigung neu bei Wiedereinstellung richtig einordnen

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich geht es um viel Geld und Beweisfragen. Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Unterlagen und Details. Die folgenden Schritte helfen, Ihre Position zu klären und Fehler zu vermeiden.

  • Dokumente sammeln: Kündigung/Beendigungsvereinbarung 2002, Abfertigungsabrechnung, neuer Arbeitsvertrag ab 2003, Vereinbarungen zu Vordienstzeiten, E-Mails über eine allfällige Wiedereinstellungszusage.
  • Ausnahmen prüfen: Gibt es eine schriftliche Wiedereinstellungszusage vor Beendigung, einen Konzernwechsel oder eine kollektivvertragliche Sonderregel? Ohne diese Anker gilt regelmäßig BMSVG.
  • Für Arbeitgeber/HR: Jeden Neuvertrag ab 1.1.2003 unverzüglich bei der Mitarbeitervorsorgekasse anmelden, Beiträge (derzeit 1,53 %) leisten und im Vertrag klarstellen, dass es sich – sofern beabsichtigt – um einen Neubeginn handelt.

Auch wichtig: Die Anrechnung von Vordienstzeiten sollte – wenn gewünscht – auf leistungsrechtliche Themen (Urlaub, Einstufung, Vorrückung) beschränkt und ausdrücklich getrennt vom Abfertigungsregime geregelt werden. So vermeiden Sie Missverständnisse über das System „alt“ oder „neu“. Für Fälle der Abfertigung neu bei Wiedereinstellung OGH sollten Zuständigkeiten und Nachweise früh geklärt werden.

Kann ich trotz Neuvertrag weiter „Abfertigung alt“ beanspruchen? Das gelingt nur selten. Ohne eine dokumentierte Wiedereinstellungszusage oder einen Konzernwechsel erkennt die Judikatur keinen Fortsetzungszusammenhang. Habe ich Anspruch auf Zusammenrechnung der Zeiten? Nur bei nahtloser Fortsetzung und ohne abgefertigten Bruch. Was passiert, wenn Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse fehlen? Dann drohen Nachzahlungen und Streit über Anwartschaften.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung neu bei Wiedereinstellung OGH einordnen

In Wien und ganz Österreich entscheidet die saubere Einordnung von Beendigung, Neuabschluss und Anrechnung über das Abfertigungssystem. Die Leitentscheidung OGH 9ObA17/12h verdeutlicht den Neubeginn ab 2003; prüfen Sie Unterlagen und etwaige Ausnahmen sorgfältig im Lichte der Abfertigung neu bei Wiedereinstellung OGH.

Häufige Fragen zum Abfertigungssystem nach Wiedereinstellung

Kann ich nach 2003 mit neuem Vertrag noch „Abfertigung alt“ behalten?
In Österreich gilt: Nur in engen Ausnahmen (§ 46 Abs 3 BMSVG) bleibt „alt“. Ein Neuvertrag nach 31.12.2002 führt grundsätzlich zur „Abfertigung neu“; vgl. OGH 9ObA17/12h.

Habe ich Anspruch auf Zusammenrechnung meiner Dienstzeiten?
Ja, aber nur bei Ununterbrochenheit nach § 23 Abs 1 AngG. Eine ausbezahlte Abfertigung alt durchtrennt die Kontinuität; danach begründet der Neuabschluss eine neue Anwartschaft (OGH 9ObA17/12h).

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber mich nicht bei der MV-Kasse anmeldet?
In Österreich gilt: Er schuldet die Beiträge nach dem BMSVG (derzeit 1,53 %). Unterlassene Anmeldungen führen zu Nachzahlungen und möglichen Schadenersatzansprüchen.

Zählt die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung?
Nein. Die Anrechnung wirkt meist nur für Einstufung, Vorrückung und Urlaub; das Abfertigungsregime bestimmt das BMSVG/AngG. Der OGH (9ObA17/12h) verneinte eine Fortsetzung trotz Anrechnung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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